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Leitsatz

KRB 51/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:091018BKRB51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:091018BKRB51.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 51/16 vom 9. Oktober 2018 in der Kartellbußgeldsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– Flüssiggas I GWB 1999 § 81 Abs. 2 1. Der durch Schätzung zu ermittelnde kartellbedingte Mehrerlös kann anhand der Preisentwicklung auf kartellfreien Vergleichsmärkten, eines kostenbasierten Ver- gleichs oder einer anderen, zur Bestimmung des Mehrerlöses ebenfalls geeigne- ten Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 - Papiergroßhandel und vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 - Grauzementkartell I). 2. Wählt das Tatgericht ein ökonomisch nicht allgemein anerkanntes Schätzverfah- ren (hier: eine marktinterne Vergleichsanalyse), ist dessen Geeignetheit im Ein- zelnen darzulegen. Das Urteil muss erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Tatrichter für eine von mehreren möglichen Schätzungsmethoden entschie- den hat. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum, den Richter Sunder und die Richterin Dr. Hohoff gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 sowie der Betroffenen zu 1 und 5 wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 in den Bußgeldaussprüchen mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden mit der Maßga- be als unbegründet verworfen, dass gegen die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrig- keit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 und zugleich nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 eine Geld- buße festgesetzt werden kann. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat die Betroffenen zu 1 und 5 eines vorsätzli- chen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 GWB schuldig gesprochen und ge- 1 - 3 - gen sie Geldbußen von 120.000 Euro sowie 30.000 Euro festgesetzt. Gegen die Nebenbetroffenen, darunter die juristischen Personen, für welche die Be- troffenen als Leitungspersonen tätig wurden, hat das Oberlandesgericht Geld- bußen zwischen 200.000 Euro und 100 Millionen Euro verhängt. Mit ihren Rechtsbeschwerden rügen die Betroffenen zu 1 und 5 und die Nebenbetroffe- nen zu 1 und 3 bis 7 die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer er- kennen lassen, halten die Bußgeldaussprüche der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrügen nicht stand. A. Nach den Feststellungen waren die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundes- weiten Flüssiggasmarkt für Tankgas eingebunden, das eine Bestandskunden- absprache traf. Diese Nebenbetroffenen gehörten zu den führenden Anbietern von Flüssiggas für Heiz- und Kochzwecke für private wie gewerbliche Endver- braucher und waren Mitglieder im D. (D. ), dem größten Interessenverband deutscher Flüssiggasunternehmen mit im Jahr 1996 ca. 80 und im Jahr 2005 noch ca. 50 Mitgliedern. In den 1950er Jahren wurde Flüssiggas in Gaszylindern überwiegend zu Kochzwecken und von Handwerksbetrieben eingesetzt. Seit den 1960er Jahren erfolgte seine Nutzung auch in Tankanlagen zu Heizzwecken. Zur Tatzeit in den Jahren 1997 bis 2005 vermieteten die Versorgungsunternehmen über 80 Prozent der Flüssiggastanks an private und gewerbliche Endabnehmer. Nur ein geringer Teil der Tanks stand im Eigentum der Kunden. Die Anzahl der Tankgas-Endverbraucher belief sich im Jahr 1996 auf rund 420.000 und sank bis zum Jahr 2004 auf etwa 406.000. 2 - 4 - Schon ab Beginn der 1960er Jahre schlossen sich die in Deutschland führenden Versorgungsunternehmen zu regionalen Transportgemeinschaften in wechselnder Beteiligung zusammen, um steigende Transportkosten für die Ausfuhr des Flüssiggases zu senken. Es bildete sich eine bundesweite Infra- struktur von Auslieferungslagern heraus. In den Jahren 1995 bis 1997 kam es zu einer "Neuaufstellung" der regional verstreut agierenden Ausfuhrkooperatio- nen. Unter Zusammenführung von deren Ausfuhrgeschäft in Gemeinschaftsun- ternehmen erfolgte die Gründung der deutschlandweit tätigen Nebenbetroffe- nen zu 7 (im Folgenden auch: Tr. ) sowie der in den alten Bundesländern agierenden f. und der in den neuen Bundesländern tätigen f. (Ost) . Die zuletzt genannten Gesellschaften wurden im Jahr 2000 zu einer Kommanditgesellschaft verschmolzen. Die Nebenbetroffe- nen zu 1 und 6 sowie die Rechtsvorgängerin (P. ) der Nebenbe- troffenen zu 5 waren von Beginn an Kommanditistinnen der Tr. und an deren Komplementärgesellschaft beteiligt. Ende November 2001 übernahm die Nebenbetroffene zu 3 die Beteiligungen an der Tr. und ihrer Komplemen- tärin von der Muttergesellschaft T. , deren Flüssiggas-- Endverbrauchergeschäft auf die Nebenbetroffene zu 3 übertragen wurde. Die Nebenbetroffene zu 4 war eine Kooperationspartnerin der Tr. , ohne zu deren Gesellschafterinnen zu zählen. Im Tatzeitraum ließen die Nebenbetroffe- nen zu 3 und 6 ihr Flüssiggas auch über die f. ausfahren, deren Kommanditis- tin die Nebenbetroffene zu 3 ab August 2002 war. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 1996 und 1997 befürchteten damals tätige Leitungspersonen der Gründungsgesell- schaften der genannten Ausfuhrkooperationen einen Preisverfall angesichts - insbesondere durch das Aufkommen von Erdgas - eintretender Mengenrück- gänge bei Tankgas und hoher Ausfuhrkosten. Sie trafen zumindest stillschwei- gend die bundesweit wirkende Grundabsprache, während ihrer Zusammenar- 3 4 - 5 - beit in den Ausfuhrgesellschaften nicht aktiv Bestandskunden der anderen Ge- sellschafter und Kooperationspartner abzuwerben ("Nichtangriffspakt"). Bereits seit den 1970er Jahren praktizierten die Partner (d. h. die Gesellschafter und Kooperationspartner) der damals existenten Ausfuhrgesellschaften in deren Rahmen einen Bestandskundenschutz. In den Zusammenkünften und Unterre- dungen, die den bundesweiten Neugründungen von Tr. und f. vorangin- gen, versprachen die Vertreter der Gründungsgesellschafterinnen einander - auch kooperationsübergreifend ("über Kreuz") - zumindest stillschweigend die Geltung des tradierten Bestandskundenschutzes. Andere Unternehmen wie die Nebenbetroffene zu 4 traten der Tr. als assoziierte Kooperationspartner auf der Basis eines Bestandskundenschutzes bei. Gesellschafterwechsel wie der Eintritt der Nebenbetroffenen zu 3 in die Tr. erfolgten ebenfalls unter der Maßgabe des "Nichtangriffspakts", der conditio sine qua non für die Zu- sammenarbeit in den Transportgesellschaften war (UA S. 132). Ob in die Ab- sprache weitergehend alle D. -Mitgliedsunternehmen einbezogen waren, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, auch wenn es eine nahezu D. - weite Ausdehnung der Kartellwirkungen angenommen hat. Die Absprache erstreckte sich auf Bestandskunden mit Miet- und mit Ei- gentumstanks, nicht jedoch auf Neukunden. Als Bestandskunden galten grund- sätzlich alle Abnehmer, die von einem Kartellmitglied beliefert worden waren oder über die ein Kartellmitglied aufgrund einer Unternehmensübernahme ver- fügte. Hierbei handelte es sich um ca. 80 Prozent der Flüssiggaskunden. In Kenntnis und Umsetzung der verbotenen Bestandskundenabsprache richteten der Betroffene zu 1, der persönlich haftender Gesellschafter der Nebenbetroffe- nen zu 1 und Geschäftsführer der Nebenbetroffenen zu 4 war, sowie weitere Leitungspersonen der dem Kartell angehörenden Nebenbetroffenen die - teils von ihren Vorgängern - übernommene Vertriebspolitik ihrer Unternehmen wei- terhin dahin aus und betrieben sie derart, dass ausschließlich Neukunden an- geworben wurden. Sie hielten die Mitarbeiter der Vertriebsinnendienste dazu 5 - 6 - an, anfragenden Kunden anderer D. -Mitgliedsunternehmen keine oder al- lenfalls unattraktiv hohe Gaspreise zu nennen, damit es zu keinem Anbieter- wechsel zum eigenen Unternehmen kam. Aus demselben Grund verzichteten die Leitungspersonen bewusst auf Werbemaßnahmen gegenüber Kunden, die schon über einen Flüssiggastank verfügten, oder billigten den Verzicht der Mar- ketingabteilungen gemäß dieser bestehenden Übung. Zur Optimierung und Sicherung des Bestandskundenschutzes veranlass- ten oder billigten die Leitungspersonen der Kartellmitglieder in Abstimmung mit den Geschäftsführungen der Ausfuhrkooperationen Tr. und f. ein Mel- dewesen, um Durchbrechungen des Kundenschutzes frühzeitig aufdecken zu können. Die in den Datenbanken dieser Gemeinschaftsunternehmen erfassten Bestandskunden waren einem Versorgungsunternehmen als Erstlieferanten zugeordnet. Sofern ein anderes Versorgungsunternehmen eine Auslieferung an einen solchen Kunden begehrte, benachrichtigten die Ausfuhrkooperationen beide Flüssiggaslieferanten ("Wettbewerbsmeldung"). Bei der Nebenbetroffe- nen zu 7 lag dem eine am 10. Juni 1996 durch ihren Beirat verabschiedete Or- ganisationsrichtlinie zugrunde, deren Entwurf der damals in der Region Nord/West für die Bereiche Logistik, Organisation und Technik verantwortliche Betroffene zu 5 veranlasste. Dieser war ab dem 1. Mai 1999 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Nebenbetroffenen zu 7 und sorgte für die Beach- tung und Umsetzung der Richtlinie auch in jenen Teilen, die den - ihm zumin- dest den Grundzügen nach bekannten - "Nichtangriffspakt" stützen sollten. Die Meldewesen der Nebenbetroffenen zu 7 und der f. schufen eine gegenseitige potentielle und auch praktizierte Kontrolle der Kartellteilnehmer. Hierdurch er- hielt das Kartell über die faktische Verbindlichkeit der Absprache hinaus zusätz- liche innere Stabilität und Festigung. Als Folge der Kartellabsprache kam der Wettbewerb um Bestandskun- den der an ihr beteiligten Versorgungsunternehmen, der durch hohe Wechsel- 6 7 - 7 - kosten und die Rahmenbedingungen ohnedies schon stark gedämpft war, na- hezu vollständig zum Erliegen. Ein restlicher Wettbewerb um solche Kunden ging nur noch von den nicht im D. organisierten Flüssiggasanbietern aus. Derartige Anbieter traten neben einigen alteingesessenen Unternehmen seit Mitte bis Ende der 1990er Jahre am Markt auf. Bis Ende 2004 erreichten die ca. 180 "freien" Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil von ca. 15 Prozent, der seither nicht stieg. Wie ebenfalls beabsichtigt schuf das Kartell unter den ihm angehörenden, überregional orientierten Flüssiggasunternehmen ferner ei- nen erhöhten, nicht markt- und wettbewerbskonformen Spielraum, Kunden- stämme und Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. Zumindest bis zu den Durchsuchungen durch das Bundeskartellamt am 3. Mai 2005 setzten die Leitungspersonen der Kartellmitglieder die festgestellte Kartellabsprache weiter um. Im Oktober 2012 verschmolz sich die kartellbeteiligte P. , gegen die sich das Verfahren vor dem Oberlandesgericht zunächst richtete, auf die Nebenbetroffene zu 5. Das Oberlandesgericht ist von jeweils einer Tat der (Neben-) Betroffenen kraft einer durch die Grundabsprache begründeten Bewertungseinheit ausge- gangen. Als Rechtsfolge hat es gegen die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 5 reine Ahndungsgeldbußen verhängt, die es dem Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 2 GWB 1999 - der von ihm als das günstigste Recht angesehenen Geset- zesfassung (§ 4 Abs. 3 OWiG) - entnommen hat. Den Mehrerlös hat das Ober- landesgericht geschätzt, indem es die Preise der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 mit den - nach den Urteilsgründen nicht durch einen Preisschirmeffekt be- einflussten - Preisen nicht im D. organisierter Flüssiggasanbieter (freier An- bieter) aus demselben Markt während desselben Zeitraums verglichen hat. Die Preisdaten der Kartellaußenseiter und der genannten Nebenbetroffenen hat es 8 9 10 - 8 - - soweit möglich - für jeden Monat des Tatzeitraums erhoben. In die Berech- nungen der monatlichen Durchschnittspreise sind die zusammengeführten Preisdaten der Vergleichsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes der Ne- benbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 in den einzelnen Postleitregionen eingeflossen. Zudem hat das Oberlandesgericht dabei nach Kunden mit eigenem Tank und Kunden mit gemietetem Tank unterschieden (vgl. UA S. 315 ff.). Die so ermittelten monatlichen Wettbewerbspreise hat das Oberlandes- gericht mit dem monatlichen Absatz der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 an ihre Bestandskunden multipliziert und die Ergebnisse addiert. Die jeweilige Dif- ferenz zwischen dieser Summe und dem Ergebnis des gleichen Rechenvor- gangs mit den realen monatlichen Durchschnittspreisen der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 hat es - vermindert um einen Sicherheitsabschlag von zehn Prozent - als die kartellbedingten Mehrerlöse angesehen. Eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils hat das Oberlandesgericht mit der Begründung un- terlassen, eine solche stehe in seinem Ermessen und es gebe zureichende An- haltspunkte dafür, dass Flüssiggas-Endverbraucher ihre Schadensersatzan- sprüche gegen die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 5 geltend machen werden. Einzig bei der Nebenbetroffenen zu 6 hat das Oberlandesgericht den Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 4 GWB 2007 (konzernweiter Umsatz in dem der Behördenentscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr) als das mildeste Ge- setz angesehen und auch den wirtschaftlichen Vorteil (rund 37,6 Millionen Euro) abgeschöpft. In Anwendung von § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG hat es den nach § 81 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GWB 2007 maßgeblichen Bußgeldrahmen - mit einer er- mittelten Obergrenze von etwa 29,62 Millionen Euro - überschritten und ein Bußgeld in Höhe von 65 Millionen Euro verhängt. Schließlich hat das Oberlan- desgericht die Geldbußen gegen die Nebenbetroffene zu 7 (Tr. ) und die Betroffenen zu 1 und 5 aus dem Regelbußgeldrahmen mit seiner Obergrenze von 500.000 Euro zugemessen. Ferner hat es zugunsten der Nebenbetroffenen 11 12 - 9 - festgestellt, das Verfahren sei um "knapp drei Monate" rechtsstaatswidrig ver- zögert worden. B. I. Die Bußgeldbescheide bilden - wie der Generalbundesanwalt zutref- fend ausführt - eine tragfähige Verfahrensgrundlage und beschreiben hinrei- chend konkret die dem Urteil zugrunde liegende Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO). Der eindeutig identifizierbare geschichtliche Vorgang ändert sich für die Betroffenen und Nebenbetroffenen nicht dadurch, dass die Vorwürfe ei- ner D. -weiten Absprache auf eine zumindest an die Ausfuhrkooperationen Tr. und f. anknüpfende Vereinbarung "herabgestuft" wurden. Diese Ge- sellschaften sind bereits in den Bußgeldbescheiden als Kontrollinstrumente für die Vertriebsaktivitäten der Kartellmitglieder genannt. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Das Oberlandesgericht hat für die Grundabsprache, wie sie anlässlich der Gründung der bundesweit agie- renden Ausfuhrkooperationen getroffen wurde, und die anschließende Umset- zung zu Recht eine Bewertungseinheit angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1568 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 23 ff. - Grauzementkartell I; kritisch Galle/Rengier, NZKart 2017, 229, 233 ff.). II. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen haben - soweit sie von Relevanz für den ergangenen Schuldspruch sind - aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht vor. Die von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehene Urteilsabsetzungsfrist hat das 13 14 15 16 - 10 - Oberlandesgericht eingehalten. Eine (hier kürzere) absolute Höchstfrist von fünf Monaten - im Sinne der Wertungen der §§ 517, 548 ZPO - existiert im Ord- nungswidrigkeiten- ebenso wie im Strafprozessrecht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, NStZ 1994, 46 f.; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 8; MüKoStPO/Valerius, § 275 Rn. 10 mwN; vgl. auch OLG Hamm, BeckRS 2016, 06251 [zu § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO]; aA Hillen- kamp, Die Urteilsabsetzungs- und die Revisionsbegründungsfrist im deutschen Strafprozeß, 1998, S. 68 ff.). Der eine Höchstfrist von fünf Monaten bejahende Beschluss des Ge- meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367) betrifft allein § 117 Abs. 4 VwGO ("als- bald") und Verfahrensordnungen mit vergleichbaren Regelungen, die demge- mäß auszulegen sind (vgl. zu § 79 Abs. 2 MarkenG BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 62/08, GRUR-RR 2009, 191). Hingegen sieht § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO eine differenzierte, zeitlich gestaffelte Regelung vor, die keine Höchstfrist beinhaltet. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In den Materialien ist ein Beispiel gebildet, in dem sich eine Absetzungsfrist von 25 Wochen und damit von mehr als fünf Monaten errechnet (vgl. BT-Drucks. 7/551, S. 84 f.). Die Annahme einer äußersten Höchstfrist - jedenfalls von einer Dauer, die das Tatgericht überschritten haben könnte - ist mit diesem gesetz- geberischen Willen unvereinbar. Konventions- oder verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Letztere folgen auch nicht aus dem von der Verteidigung angeführten Be- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 (NJW 2001, 2161; ebenso BVerfG, NZA 2005, 781, 782). Danach ist der Verfassung kein allge- mein gültiger Wert zu entnehmen, wann die Dauer der Urteilsabsetzung gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstößt (BVerfG, NJW 2001, 2161, 2162). Den Verfassungsverstoß im konkreten (arbeitsrechtlichen) Sachverhalt 17 18 - 11 - hat das Bundesverfassungsgericht in Anknüpfung an die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes begründet, die hier gerade nicht einschlägig ist. 2. Die Verfahrensrügen, die "Wettbewerbsmeldungen" der Tr. be- treffen, bleiben zumindest in der Sache ohne Erfolg. Bei den Nebenbetroffenen zu 1 und 4 sowie bei dem Betroffenen zu 1 können die Ausführungen des Ge- neralbundesanwalts nicht nur für einen Beweisantrag mit sieben, sondern auch für den tatsächlich gestellten Beweisantrag mit 26 Kundenwechseln Geltung beanspruchen. Diesen hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei mit einer aus- reichenden Begründung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. StPO). Ebenso sind die zulässigen Inbegriffsrügen (§ 261 StPO) der Nebenbe- troffenen zu 1, 3 und 4 sowie des Betroffenen zu 1 unbegründet, wonach in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden zur Abmeldung gewechselter Kunden bei der Tr. unberücksichtigt geblieben seien. Diesen Beweismitteln muss- te das Oberlandesgericht keine im Urteil zu erörternde Bedeutung beimessen. Denn ihnen ist eine regelhafte Handhabung in dem Sinne, dass mit dem Ein- gang einer Kündigung der Kunde sogleich bei der Tr. abgemeldet wor- den wäre, nicht zu entnehmen. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass insbesondere auch Anbieterwechsel von den "Wettbewerbsmeldungen" erfasst werden sollten (vgl. UA S. 120), ist damit nicht in Frage gestellt. 3. Die Aufklärungsrügen der Nebenbetroffenen zu 1 und 4 sowie des Be- troffenen zu 1, Herr L. vom Bundeskartellamt wäre als Zeuge zur Gründung der Tr. zu vernehmen gewesen, sind unzulässig. Denn sie zeigen entgegen § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht auf, weshalb sich das Oberlandesgericht zu dieser Beweisaufnahme gedrängt se- hen musste. 19 20 21 - 12 - 4. Auch die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) des Betroffenen zu 1, das Ober- landesgericht habe den Inhalt von Schulungsunterlagen der T. M. unzureichend gewürdigt, bleibt erfolglos. Denn die Urteilsgründe verhal- ten sich - auch mit Blick auf eine angestrebte Neukundengewinnung - in rechts- fehlerfreier Weise zu diesen Schulungsunterlagen (UA S. 159). III. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrügen der Beschwerdeführer stand. Der Senat hat insoweit lediglich die - im Tenor des angefochtenen Urteils bei den Nebenbetroffenen ersichtlich verwechselten - anwendbaren Gesetzesfassungen von § 1 GWB, die der Kartellordnungswidrig- keit der jeweiligen Leitungspersonen zugrunde liegen, richtiggestellt. 1. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts tragen eine verbotene Kar- tellvereinbarung im Sinne von § 1 GWB 1999 ebenso wie ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999. Da gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG nur Handlungsteile geahndet werden können, die zur Zeit ihrer Begehung ordnungswidrig waren (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 4 Rn. 3; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 4 Rn. 16 mwN), sind zudem für den Be- ginn des Tatzeitraums § 1 GWB 1990 i.V. mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 maßgeblich, deren Voraussetzungen die Urteilsgründe ebenfalls belegen. a) Ein Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB 1990 - und zugleich eine Vereinbarung im Sinne der Fassungen des § 1 GWB seit dem Jahr 1999 - liegt auf der Grundlage der Feststellungen vor. Als zentrale Vorschrift über Kar- tellverträge und Kartellbeschlüsse erfasste § 1 GWB 1990 Wettbewerbs- beschränkungen, die rechtsgeschäftlichem Handeln zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1975 - KVR 2/74, BGHZ 65, 30, 38 - Zement- verkauf Niedersachsen II). Danach gehörte die durch gegenseitige, einander entsprechende Willenserklärungen der Beteiligten, sprich durch Angebot und Annahme - nach Maßgabe der allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetz- 22 23 24 25 - 13 - buchs (§§ 145 ff. BGB) - zustande gekommene Einigung zum Wesen des Ver- trages im Sinne von § 1 GWB 1990 (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1970 - KRB 1/70, BGHSt 24, 54, 61 f. - Teerfarben). Eine solche Einigung ist - wie sich aus den allgemeinen Regeln ergibt - nicht nur durch ausdrückliche, sondern ebenso durch stillschweigende Erklä- rungen möglich. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt entgegen den Rechtsbeschwerdebegründungen nichts anderes. Vielmehr geht dieser davon aus, dass eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 AEUV auch über den stillschweigenden Beitritt zu einem existenten Kartell hin- aus konkludent geschlossen werden kann (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-23 Rn. 97, 102 - Adalat; Slg. 2006, I-6585 Rn. 37 - Kommission/Volkswagen; s. ferner Hengst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 84 f.; Mest- mäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 18 ff.; jeweils mwN). Einen derartigen, aus Anlass der Gründung der Gemeinschafts- unternehmen Tr. , f. und f. (Ost) zustande gekommenen (mehrseitigen) Vertragsschluss, der unter den Beteiligten zumindest auf eine wettbewerbliche Bindung abzielte (vgl. Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 1 GWB Rn. 83 ff.), hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei bejaht (vgl. insbesondere UA S. 11 f., 110 f.). Nichts anderes gilt für eine vertragliche Bindung durch die spätere Aufnahme der Nebenbetroffenen zu 3 in das Kartell. Dabei war es nicht unabdingbar, die handelnden Akteure namentlich zu nen- nen. Denn die den Tatbestand ausfüllenden Merkmale lassen sich den Urteils- gründen entnehmen. Diese ermöglichen die umfassende Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861 Rn. 42 f. - Grauzementkartell I [insoweit nicht in BGHSt 58, 158 abgedruckt]). b) Die überregional tätigen Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 standen - wie von den zur Tatzeit geltenden Fassungen von § 1 GWB gefordert - zudem 26 27 - 14 - miteinander auf dem deutschen Flüssiggasmarkt im Wettbewerb. Daher lag bei seinem Abschluss ein Vertrag unter den Nebenbetroffenen "zu einem gemein- samen Zweck" im Sinne von § 1 GWB 1990 vor. c) Die von § 1 GWB 1990 verlangte Eignung, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar zu beeinflussen, ist ebenfalls festge- stellt. Denn der "Nichtangriffspakt" hatte eine gezielte Aufteilung und Sicherung von Kundenstämmen zum Gegenstand, die ca. 80 Prozent der Kunden- gesamtheit ausmachten. Das Oberlandesgericht hat zudem festgestellt, dass der aus kartellrechtsneutralen Gründen gedämpfte Bestandskundenwettbewerb infolge der Absprache weiter beschränkt wurde (UA S. 124, 299). Einer solchen Absprache ist immanent, dass sie die Wettbewerbslage festschreibt. Des Wei- teren schuf die Vereinbarung - wie von den Beteiligten angestrebt - ein geringe- res wirtschaftliches Risiko für Expansionen durch den Zukauf von Kunden- stämmen und Unternehmen (UA S. 124). Unter der Geltung von § 1 GWB 1999 liegt nicht nur eine bewirkte, son- dern auch bereits eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (vgl. dazu EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; näher BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16 mwN - Almased Vitalkost) vor. Bei der Beurteilung, ob die Beschränkung bezweckt ist, sind neben dem Inhalt und Zweck der Vereinba- rung die wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge zu berücksichtigen (vgl. EuGH, WuW/E EU-R 3090 Rn. 53 - Groupement des cartes bancaires). Die verabredete Aufteilung von Kunden unter Wettbewerbern ist danach grund- sätzlich eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (vgl. Krauß in Lan- gen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 1 GWB Rn. 229; s. ferner Emmerich in Im- menga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 177; Commission Staff Working Document C [2014] 4136 final, Nr. 2.2.1). Der vorlie- gende Sachverhalt ist keine Ausnahme, auch wenn die Abrede an bestehende Geschäftsbeziehungen anknüpft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Februar 1975 28 29 - 15 - - KZR 5/74, WuW/E BGH 1353 - Schnittblumentransport; Zimmer in Immen- ga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 1 GWB Rn. 225 mwN). d) Die verbotene Absprache setzten die Leitungspersonen der Nebenbe- troffenen in der Folgezeit bewusst und gewollt um, wodurch sie sich im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 über die Unwirksamkeit des Vertrages vor- sätzlich hinwegsetzten. Denn ein Sich-Hinwegsetzen ist jedes Handeln, das der Durchführung eines unwirksamen Vertrages dient, mithin jede Tätigkeit, die da- rauf abzielt, den Vertrag oder Beschluss als gültig anzusehen und zu behan- deln, obwohl ihm das Gesetz die Wirksamkeit abspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95, BGHSt 41, 385, 389). Solche Handlun- gen werden durch das in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 enthaltene Tatbe- standsmerkmal des Zuwiderhandelns ebenfalls erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1568 - Berliner Transport- beton I; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 81 GWB Rn. 56). Den Urteilsgründen lassen sich für jede Nebenbetroffene konkrete Tat- handlungen ihrer von § 30 Abs. 1 OWiG erfassten Leitungspersonen - ein- schließlich der Betroffenen - entnehmen. Zu nennen sind etwa die Behandlung von "Wettbewerbsfällen" in Beiratssitzungen der Nebenbetroffenen zu 7 (UA S. 125, 298), der bewusste Verzicht auf Werbung (UA S. 118), das Auftreten auf Tagungen und in Gremien des D. (UA S. 116), Direktiven an den Au- ßendienst (UA S. 117, 297) und Strategiebesprechungen (UA S. 113 f.). Bei der Nebenbetroffenen zu 7 ist das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass diese sich über den Betroffenen zu 5 als ihren Ge- schäftsführer daran beteiligt hat (§ 14 Abs. 1 OWiG), die Kartellabsprache durch ihr Meldewesen verbotswidrig umzusetzen (etwa UA S. 123 f.). 30 31 - 16 - Wenn das Oberlandesgericht darüber hinaus das Verhalten der Leitungs- personen vielfach allgemein umschreibt ("... hielten an jener Vertriebsausrich- tung fest ..."), hat dies seinen Grund darin, dass die Kartellabsprache darauf abzielte, Wettbewerb um Bestandskunden zu unterlassen. Nach den Feststel- lungen liegt der Schwerpunkt der Tathandlungen der für die Unternehmen täti- gen Leitungspersonen gleichwohl in einem aktiven Tun, wofür - über den Ab- schluss der Vereinbarung hinaus - die diesen dauerhaft obliegende Kontrolle, Führung und Ausrichtung des Unternehmens spricht. 2. Auch die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu der festgestell- ten Zuwiderhandlung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachen- grundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN). Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergeb- nisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamt- 32 33 34 35 - 17 - würdigung eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16, Rn. 7; Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, Rn. 17; jeweils mwN). b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung zum Schuldspruch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht seiner Beweiswürdigung im Ansatz ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt hat. Zwar hat das Oberlandesgericht bei der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses missverständlich ausgeführt, von einer Kartellabspra- che (nur) "mit hoher Wahrscheinlichkeit überzeugt" zu sein (UA S. 166). Zu- gleich heißt es aber in Anwendung des zutreffenden Maßstabs auch, dass "der Senat keinerlei vernünftigen Zweifel an der Existenz einer Bestandskundenab- sprache hegt". Demnach hat das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Über- zeugungsbildung - wie erforderlich, aber auch ausreichend (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - 4 StR 45/17, StV 2018, 199, 200 mwN) - ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit erzielen können, das vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen ließ. c) Den Abschluss und die Umsetzung der Bestandskundenabrede stützt das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler auf eine Vielzahl von Beweismitteln einschließlich von ihm als glaubhaft bewerteter Zeugenaussagen. aa) Den bindenden Erklärungsgehalt eines "Nichtangriffspakts", den das Oberlandesgericht der Kommunikation unter den Kartellmitgliedern anlässlich der Gründung der drei Gemeinschaftsunternehmen entnimmt, konnte es auf konkrete Beweismittel (Zeugen und Urkunden) stützen, die eine solche Annah- me rechtfertigen. So hat es etwa die Aussage eines Zeugen rechtsfehlerfrei für glaubhaft befunden, wonach ihm von den Geschäftsführern einer Tr. - Kooperationspartnerin "die Kartellabsprache als Grund für den Mangel an Wett- bewerb um Bestandskunden … offenbart" worden sei (UA S. 135). Den ihm hierzu geschilderten Gesprächsinhalt musste das Oberlandesgericht nicht nä- 36 37 38 - 18 - her darlegen, zumal der Begriff "Absprache" zugleich zum allgemeinen Sprach- gebrauch zählt. Bei der Nebenbetroffenen zu 3 kommt hinzu, dass diese das operative Geschäft ihrer zuvor kartellangehörigen Muttergesellschaft weiterführ- te und ihre Leitungspersonen im Beirat der Tr. tätig waren. bb) Soweit die Rechtsbeschwerden darauf abstellen, das Oberlandesge- richt habe Einlassungen und Zeugenaussagen zur Kundenschutzabsprache fehlerhaft gewürdigt, greifen diese Einwände nicht durch. Das Tatgericht war nicht gehalten, die Einlassungen der Betroffenen und Nebenbetroffenen sowie Zeugenaussagen - auch nicht von Entlastungszeugen - umfassend wieder- zugeben. Denn die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte be- deutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 111/17). Daher konnte das Oberlandesgericht seine Über- zeugung auf die in den Urteilsgründen zusammengefassten, von ihm für we- sentlich gehaltenen Aussageteile stützen. Etwaige Falschbelastungsmotive hat es - wo nötig - ausgeschlossen; bei dem Zeugen F. (UA S. 150, 158) lag ein solches Motiv nach den Feststellungen fern. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht begründet, warum die Aussa- gen der Zeugen, die eine Kundenschutzabsprache nicht bestätigt haben, seiner Überzeugungsbildung nicht entgegenstanden. Hierbei sind Widersprüche auf- grund der dafür herangezogenen "Heimlichkeit" der eigentlichen Absprache (UA S. 149 f.) - auch wenn die bei der Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 5 entstandene "B. -Studie" (UA S. 143 ff.) berücksichtigt wird - nicht zu erkennen. Die Wertungen und Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts sind möglich und daher von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Nichts anderes gilt für die kartellstützende Funktion der von der Nebenbetroffenen zu 7 generierten "Wettbewerbsmeldungen", der ein wöchentlicher Stammdatenab- gleich (UA S. 122 f.) nicht entgegensteht. Soweit die sonstigen Ausführungen 39 40 - 19 - der Beschwerdeführer zu den Einlassungen der (Neben-) Betroffenen und Zeu- genaussagen nicht bereits urteilsfremd sind, erschöpfen sie sich in dem erfolg- losen Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener des Tatgerichts zu setzen. cc) Als durchgreifend lückenhaft oder widersprüchlich erweist sich die Beweiswürdigung - entgegen den Rechtsbeschwerdebegründungen der Ne- benbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 sowie des Betroffenen zu 1 - im Ergebnis auch nicht mit Blick auf die Rolle der T. M. . Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass diese Gesellschaft aufgrund einer eigenen Vertriebsstrategie um fremde Bestandskunden geworben hat (vgl. UA S. 116, 159, 178, 351). Die T. M. hat - ohne dass ihr Geschäftsführer B. dem Kar- tellverbot zuwider gehandelt habe - in den Jahren 2002 und 2003 Flüssiggas über die f. und im Jahr 2003 auch über die Tr. ausfahren lassen (UA S. 88, 350 f.). Zugleich führt das Oberlandesgericht aus, dass "eine stillschwei- gend geschlossene Kundenschutzabsprache conditio sine qua non … für die Zusammenarbeit in den Transportgesellschaften war" (UA S. 132). Auch für deren Kooperationspartner sei der Kundenschutz "zwingende Bedingung (Spiel- regel, Grundlage/Voraussetzung)" gewesen (UA S. 147). Ein Entscheidungs- vorbehalt in der Frage des Kundenschutzes hätte zum Ausschluss aus der Ko- operation geführt oder die Aufnahme verhindert (UA S. 152). Nach den Urteilsgründen ist gleichwohl auszuschließen, dass das Ober- landesgericht die Rolle der T. M. aus dem Blick verloren haben könnte. Sie wird in den Urteilsgründen an diversen Stellen erwähnt, ohne zu den Gesellschafterinnen der Ausfuhrkooperationen und damit zu deren wich- tigsten Akteurinnen zu zählen. Des Weiteren kam ihr als ein Unternehmen des T. -Konzerns ersichtlich eine Sonderrolle zu, die sie von einem (anderen) Kooperationspartner unterschied. Bereits im Jahr 2002 hatten die Muttergesell- schaften unter anderem ihr Aufgehen in einem bundesweit tätigen "Joint Ven- 41 42 - 20 - ture" - der Nebenbetroffenen zu 3 - beschlossen (vgl. UA S. 42, 46-48). Dem- gemäß wurden im Jahr 2002 eine Kommanditistin der f. und sodann mit Wir- kung zum 1. Januar 2003 auch die T. M. auf die Nebenbetroffe- ne zu 3 verschmolzen. Diese hatte von ihrer dem Kartell zugehörigen Mutterge- sellschaft aus dem T. -Konzern bereits das Flüssiggasgeschäft in den alten Bundesländern und die Gesellschafterstellung in der Tr. übernommen. Das Vertriebsverhalten der T. M. löste denn auch Beschwerden aus (UA S. 178) und kam durch die Verschmelzung zu seinem Ende. All dies steht mit dem sonstigen Beweisergebnis des Oberlandesgerichts im Einklang. Rechtsfehlerhaft ist die tatrichterliche Beweiswürdigung ebenso wenig hinsichtlich der Rolle des vormals Betroffenen F. als Geschäftsführer der (kartellangehörigen) Nebenbetroffenen zu 3 und Beiratsvorsitzender der Ne- benbetroffenen zu 7 einerseits sowie als Beiratsvorsitzender der (kartellneutra- len) T. M. andererseits. Ein Erörterungsmangel liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht stellt zwar fest, dass "der Beirat" der T. M. auch deren Geschäftspolitik bestimmte (UA S. 43). Es liegt aber weder auf der Hand noch sind zureichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beirat sich hierbei mit der Frage eines Kundenschutzes befasst hätte. dd) Des Weiteren verstößt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der Frage eines möglichen reaktionsverbundenen Verhaltens der Versorgungsunternehmen. Insoweit hat das Oberlandesgericht keinen ökonomischen Erfahrungssatz der Reaktionsverbundenheit verkannt. Unumstößliche Schlüsse könnte ein solcher nicht gebieten. Allenfalls legte er mit dem Gewicht eines Indizes bestimmte Schlussfolgerungen nahe, deren Va- lidität der Tatrichter im Einzelfall zu überprüfen hat (vgl. allgemein BGH, Be- schluss vom 7. Juni 1982 - 4 StR 60/82, BGHSt 31, 86, 89 f.; KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 48 mwN). Dies hat das Oberlandesgericht getan. 43 44 - 21 - Denn die Möglichkeit eines zulässigen autonomen Parallelverhaltens ("implizite Kollusion") hat es erwogen, jedoch zu seiner Überzeugung als allei- nige Ursache des unterbleibenden Bestandskundenwettbewerbs ausgeschlos- sen (UA S. 154, 178). Hierbei war es nicht rechtsfehlerhaft, zunächst auf einen Preiswettbewerb als möglichen Sanktions- und Abschreckungsmechanismus abzustellen. Denn auf diese Weise hätte der "Gegenwettbewerb" bei dem ho- mogenen Produkt Flüssiggas zu erfolgen gehabt, dessen Beschaffenheit durch eine DIN-Vorschrift vorgegeben ist. Die eingehend dargelegten, auch für eine Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktverhältnisse wie die von dem neu- en Anbieter zu tragenden Wechselkosten hat das Oberlandesgericht nicht aus dem Blick verloren und sich auch mit der "Furcht vor wettbewerblichen Reaktio- nen" befasst (UA S. 156). Die Wechselkosten hat es indes - tragfähig gestützt unter anderem auf das Vertriebsverhalten der T. M. - als nicht prohibitiv hoch bewertet (vgl. auch schon UA S. 115 f.). Ohne Widerspruch hierzu hat es weiter erläutert, wie es angesichts der Marktmacht der Kartellan- ten gleichwohl zu einem D. -weit praktizierten Bestandskundenschutz ge- kommen ist (UA S. 116). Diese Wertungen lassen - ebenso wie die Gesamt- würdigung, die andere Erklärungen für die Wettbewerbslage nochmals in den Blick nimmt - Rechtsfehler nicht erkennen. Es handelt sich um nachvollziehbare Bewertungen von Indiztatsachen. Die Bedeutung und das Gewicht der einzel- nen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten, ist allein Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht in des- sen Überzeugungsbildung eingreifen, indem es einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten Indiztatsache eine andere Bedeutung zumisst (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, Rn. 8). ee) Ebenso wenig ist die Beweiswürdigung zu den subjektiven Tatum- ständen bei den Betroffenen und anderen Leitungspersonen rechtsfehlerhaft. Nicht anders als bei einem schweigenden oder bestreitenden Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, Rn. 17 mwN) durfte das 45 46 - 22 - Tatgericht aus dem äußeren Tatgeschehen auf die maßgeblichen inneren Tat- sachen schließen. So hat das Oberlandesgericht die Funktionen - etwa auch im Beirat der Nebenbetroffenen zu 7 - und den Werdegang der Leitungspersonen in den Blick genommen. Es ist unter Heranziehung des festgestellten Ge- schäftsgebarens und der Marktgegebenheiten zu dem mindestens möglichen Schluss gelangt, die jeweilige Person inklusive der beiden Betroffenen habe um die Kartellabsprache gewusst und diese willentlich - im Wissen um ihre Auswir- kungen - umgesetzt, mithin vorsätzlich gehandelt. Bei den Betroffenen zu 1 und 5 hat das Oberlandesgericht - der Sache nach nicht anders als für die sonstigen Leitungspersonen - angenommen, dass diese um einen Verstoß gegen das Kartellgesetz wussten (UA S. 301, 303). Die damit einen Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) ausschließende Beweiswürdi- gung ist auch bei dem Betroffenen zu 1 nicht mit Blick auf den Kundenschutz in der von den Nebenbetroffenen zu 1 und 4 betriebenen Vorgängerausfuhrkoope- ration U. (vgl. UA S. 106, 136) lückenhaft. Die Rechtsbeschwerden dieser Nebenbetroffenen sowie des Betroffenen zu 1 heben die kundendatenre- levanten Strukturunterschiede der U. im Vergleich zur Tr. her- vor, weshalb das Oberlandesgericht nicht gehalten war, diesen Gesichtspunkt näher zu erörtern. Damit erschöpft sich der Vortrag der Beschwerdeführer - wenn nicht bereits in urteilsfremdem Vorbringen wie zu einer Korrespondenz mit dem Bundeskartellamt - wiederum in dem erfolglosen Versuch, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener des Tatgerichts zu setzen. 3. Eine "Sanktionslücke", in der das mildeste Gesetz im Sinne von § 4 Abs. 3 OWiG zu sehen sein könnte, bestand zu keiner Zeit. Der Senat hat be- reits entschieden, dass § 81 GWB 2005 und § 81 GWB 2007 verfassungskon- form sind, wobei auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliegt (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 45 ff. - Grauzementkartell I; hieran anknüpfend BGH, Be- 47 48 - 23 - schluss vom 3. Juni 2014 - KRB 46/13, WuW/E DE-R 4317, 4318 f. - Silostell- gebühren III). Letzteres gilt ebenso für die im Jahr 2005 erfolgte Änderung von § 1 GWB (Streichung der Wörter "miteinander im Wettbewerb stehenden"). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Bundesverfassungsgericht hat die hinreichende Bestimmtheit der kartellbuß- geldrechtlichen Vorschriften offengelassen (BVerfGE 133, 1 Rn. 95; vgl. zudem BVerfG, WuW/E DE-R 4835, 4838). Die weitere Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 1 Rn. 35 ff.) gebietet entgegen den Rechtsbeschwerdebegründungen ebenfalls keine andere Sicht- weise. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2007 für die wirtschaftliche Einheit bei § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 eine Klarstellung durch den neu eingefügten Satz 3 bewirkt hat, führt dies nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Norm. Ihr ist - anders als dem vom Bundesverfassungsgericht behandelten § 43 Abs. 18 KAAG - keine Rückwirkung beigemessen. Eine fachgerichtliche Auslegung des zuvor geltenden Rechts, die wie hier inhaltlich mit der Neuregelung überein- stimmt, stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 135, 1 Rn. 47) nicht in Frage. 4. Eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Nebenbetroffenen zu 5 als der Gesamtrechtsnachfolgerin der kartellbeteiligten P. ist zu bejahen. a) Das Oberlandesgericht hat zur Rechtsnachfolge Folgendes festge- stellt: Die erst 2005 gegründete Nebenbetroffene zu 5, deren Unternehmens- gegenstand im Handel mit Flüssiggas in einem Umkreis von bis zu 100 Kilome- tern bestand, war nach Anteilskäufen in den Jahren 2006 und 2011 eine ein- hundertprozentige Tochtergesellschaft der P. . Die P. existierte seit 1950 und war einer der Marktführer am bun- desweiten Flüssigtankgasmarkt mit einem Marktanteil von über zwölf Prozent 49 50 51 52 - 24 - im Jahr 2004. Sie verfügte im Jahr 2011 über Geschäftsanteile an elf Unter- nehmen. Im Folgejahr verschmolz sie sich auf die Nebenbetroffene zu 5. Dem ging folgende, von der Gesellschafterversammlung der P. im Herbst 2012 beschlossene Umstrukturierung voraus: Im September 2012 wurde die P. GmbH & Co. KG errich- tet, deren Komplementärin die ebenfalls neu gegründete P. Verwaltungs GmbH war. Alleingesellschafterin der Komplementärin und einzige Komman- ditistin der GmbH & Co. KG war die P. . Diese brachte mit Ausnahme der Geschäftsanteile an der Nebenbetroffenen zu 5 ihre sonstigen Beteiligungen und ihr gesamtes operatives Geschäft mit Einbringungsvertrag vom 15. Oktober 2012 zu diesem Stichtag in die neue Kommanditgesellschaft ein, welche die Jahresüberschüsse dem Verrechnungskonto der P. , heute der Neben- betroffenen zu 5, gutzuschreiben hatte. Am selben Tag veräußerte die P. ihre Geschäftsanteile an der Nebenbetroffenen zu 5 den eigenen Gesell- schaftern, so dass sich die Kapitalbeteiligungsquoten an diesen beiden Gesell- schaften deckten. Die ebenfalls am 15. Oktober 2012 mit notariellem Vertrag verabredete Verschmelzung der P. auf die Nebenbetroffene zu 5 wurde eine Woche später in das Handelsregister eingetragen. Die Vertrags- und Lieferbeziehungen der P. , die unter anderem aus etwa 12.000 Gewerbe- und 70.000 Privatkundenverträgen bestanden, führ- te die P. GmbH & Co. KG nach entsprechender Zustimmung der Vertragspartner ganz überwiegend fort. Zum Zeitpunkt der Verschmelzung umfasste das eigene operative Geschäft der Nebenbetroffenen zu 5 das Tank- gasgeschäft mit etwa 3.400 Kunden. Der Wert des auf die Nebenbetroffene zu 5 übergegangenen Kommanditanteils betrug mindestens 100 Millionen Euro und war um ein Vielfaches höher als der Wert des für das Tankgasgeschäft eingesetzten Betriebsvermögens. 53 54 - 25 - b) Die auf § 30 a.F. OWiG gestützte Bußgeldhaftung der Gesamtrechts- nachfolgerin setzt voraus, dass zwischen der früheren und der neuen Vermö- gensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Nahezu-Identität be- steht. Dies ist der Fall, wenn das "haftende Vermögen" in einer anderen Organi- sation weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen ge- trennt, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens aus- macht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E BGH 2265, 2267 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004 - KRB 23/04, WuW/E DE-R 1469, 1470 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Be- schluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Aktenein- sichtsgesuch; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 16 - Versicherungsfusion; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 2/10, wistra 2012, 152 - Transportbeton II; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - KRB 47/13, BGHSt 60, 121 Rn. 12 f. - Maxit; Beschluss vom 27. Januar 2015 - KRB 39/14, WuW/E DE-R 4686 Rn. 3 - Melitta). c) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die P. war bei ihrer Ver- schmelzung auf die Nebenbetroffene zu 5 Inhaberin des Kommanditanteils der P. Energie GmbH & Co. KG. Eine Woche vor der mit der Handels- registereintragung vollzogenen Verschmelzung (vgl. § 20 UmwG) hatte die P. ihren gesamten operativen Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft übertragen, die Vertragsbeziehungen etwa zu Kunden vorbehaltlich der Zu- stimmung der Vertragspartner (UA S. 33). Der Kommanditanteil (nebst den Ver- tragsbeziehungen der P. ) machte bei wirtschaftlicher Betrachtung einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens der Nebenbetroffenen zu 5 aus. Dies hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei begründet. aa) Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung behielt eine wirtschaftlich selbständige Stellung und war nach den Feststellungen von herausragender 55 56 57 - 26 - Bedeutung für die Nebenbetroffene zu 5, so dass das übernommene Vermögen sie geprägt hat. Damit handelte es sich um einen wesentlichen Teil ihres Ge- samtvermögens (vgl. hierzu BGH, WuW/E DE-R 4686 Rn. 3 - Melitta). Ihr eige- nes, regional begrenztes operatives Geschäft blieb weit hinter jenem der P. zurück, dessen wirtschaftliche Bedeutung sich in dem übergegangenen Kommanditanteil (sowie den Vertragsbeziehungen) widerspiegelte. Sein Wert betrug demgemäß ein Vielfaches des Werts, den das Tankgasgeschäft der Ne- benbetroffenen zu 5 verkörperte (UA S. 309 f.). Der Umstand, dass die Beteili- gung lediglich zu verwalten war, tritt hinter ihrer qualitativen und quantitativen Bedeutung für das Unternehmen der Nebenbetroffenen zu 5 zurück. Deren Prägung durch das übernommene Vermögen wird dadurch erhärtet, dass die gesellschaftsrechtliche Position ihren Zugriff auf die Infrastruktur der P. Energie GmbH & Co. KG sicherte, welche die Nebenbetroffene zu 5 für das ei- gene Tankgasgeschäft einsetzte (vgl. UA S. 36). bb) Eine bußgeldrechtliche Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers setzt entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zwingend voraus, dass "operatives Betriebsvermögen" unmittelbar übergeht. Die juristische Person, de- ren Organ die Ordnungswidrigkeit begangen hat, bleibt nach § 30 Abs. 1 OWiG bußgeldpflichtig, auch wenn sich ihr Vermögensbestand wandelt oder reduziert. Eine Haftung entfällt nicht dadurch, dass der von dem Kartellverstoß betroffene Unternehmensteil übertragen wird (vgl. Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 13 mwN). Für die Buß- geldhaftung der neuen juristischen Person können daher auch Gesellschaftsan- teile maßgeblich sein, mit denen die Beherrschung der das operative Geschäft fortsetzenden Tochtergesellschaft einhergeht. Zudem handelt es sich bei wirt- schaftlicher Betrachtung um eine (mittelbare) Fortführung des Unternehmens, dessen ursprünglicher und sodann neuer Rechtsträger nach dem Gesell- schaftsvertrag die Jahresüberschüsse in voller Höhe vereinnahmt. Dies ist für die Einstandspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers ausreichend. 58 - 27 - Hierdurch wird keine "Konzernhaftung" begründet, die dem damaligen Ordnungswidrigkeitenrecht fremd war (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 20 - Versiche- rungsfusion; BGH, wistra 2012, 152, 153 - Transportbeton II). Denn der Neben- betroffenen zu 5 wird nicht in rechtlich unzulässiger Weise das Vermögen von Schwester- oder Tochtergesellschaften zugerechnet. Anders als in Fällen, in denen die Rechtsnachfolgerin als Muttergesellschaft bereits über die Anteile an den weiteren Gesellschaften verfügte, ging eine solche Beteiligung hier erst über und kann daher in die wirtschaftliche Betrachtung einbezogen werden. cc) Der Bußgeldverantwortlichkeit der Nebenbetroffenen zu 5 steht ferner - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht entgegen, dass die vom sel- ben Tag stammenden Einbringungs- und Verschmelzungsverträge Teil einer wirtschaftlich zusammenhängenden Umstrukturierungsmaßnahme waren. Dass die P. zuvor bereits Kommanditistin der neu gegründeten Gesellschaft geworden war, zählte gleichermaßen zu der Umstrukturierung. Die Bußgeldhaf- tung der nach § 30 Abs. 1 OWiG originär haftenden juristischen Person besteht indes bis zu deren Erlöschen fort (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 15 f. - Versicherungs- fusion). Daher kann die wirtschaftliche Betrachtung, ob die Rechtsträger nahezu identisch sind, mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts - zumindest auch - an den Zeitpunkt anknüpfen, zu dem die Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Denn zu diesem Zeitpunkt wechselt der Rechtsträger, so dass bei einem Über- gang von hinreichendem Vermögen die Unternehmenskontinuität aus der maß- geblichen Sicht des Bürgers als des Normadressaten (vgl. BVerfG, WuW/E DE-R 4835, 4837) zu bejahen ist. Der Vermögenszuschnitt der P. vor Beginn der Umstrukturierung war demnach nicht allein maßgebend für den Ab- gleich mit der neuen juristischen Person. Vielmehr beherrschte die P. schließlich bis zum Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge jene Gesellschaft, die das operative Geschäft fortführte. 59 60 - 28 - Der wirtschaftliche Zusammenhang von Umstrukturierungsmaßnahmen kann zwar dazu führen, dass ein "Durchgangserwerb" von Vermögen durch den übernehmenden Rechtsträger bußgeldrechtlich irrelevant ist (BGHSt 57, 193 Rn. 24 - Versicherungsfusion). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. IV. Die Rechtsbeschwerden haben hingegen Erfolg, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen die Bußgeldaussprüche richten. Auf die Verfahrensrügen, mit denen sich die Rechtsbeschwerden ebenfalls gegen die Geldbußen wen- den, kommt es daher nicht an. 1. Die Mehrerlösschätzung, die bei den Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 für die Bußgeldobergrenzen nach § 81 Abs. 2 GWB 1999 entscheidend ist und deren Ergebnisse zudem bußgelderhöhende Berücksichtigung gefunden haben, wird den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Denn das Oberlan- desgericht hat die Geeignetheit seiner marktinternen Vergleichsanalyse in den Urteilsgründen nicht nachprüfbar dargelegt. a) Unter Mehrerlös ist der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Wettbewerbsverstoßes erzielt werden, und den Einnahmen zu verstehen, die das durch die Kartellabsprachen bevorzugte Un- ternehmen ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25. April 2005 - KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, 1488 - steuer- freier Mehrerlös; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 10 - Papiergroßhandel). Dieser Differenzbetrag kann nur durch Schätzung ermittelt werden, da der hypothetische Wettbewerbspreis nicht beobachtbar ist, sondern allein auf- grund von Anknüpfungstatsachen näherungsweise bestimmt werden kann. Die 61 62 63 64 65 - 29 - ökonomische Gültigkeit und rechtliche Brauchbarkeit der Annäherung hängt dabei zum einen von der Genauigkeit und Validität der Beobachtungen ab, die auf einem Vergleichsmarkt oder zu anderen tatsächlichen Umständen wie den Kosten der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen gemacht werden können, die nach der gewählten Methode die Grundlage der Ermittlung des hy- pothetischen Wettbewerbspreises bilden sollen. Zum anderen hängen sie da- von ab, wie genau und wie verlässlich die Unterschiede erfasst werden können, die zwischen dem beobachteten und dem hypothetischen Szenario bestehen. Der kartellbedingte Mehrerlös kann danach zunächst anhand der Preis- entwicklung auf kartellfreien Vergleichsmärkten bestimmt werden (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 13, 19 - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 78 - Grauzementkartell I). Soweit strukturelle Unterschiede der verglichenen Märkte dies erfordern, sind Korrekturzuschläge oder -abschläge vorzunehmen, die dazu dienen, den Einfluss der strukturellen Unterschiede auf das Ergebnis der Schätzung möglichst weitgehend auszuglei- chen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, BGHZ 68, 23, 33 - Valium; Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2104 - Favorit; ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 18 - Entega II zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 a.F. GWB). Ein zwingender Vorrang kommt einem Vergleich mit den Preisen auf einem - zeit- lich, räumlich oder sachlich - anderen, kartellfreien Markt gegenüber weiteren Schätzmethoden allerdings nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 Rn. 14 - Wasserpreise Calw I; Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise Calw II). Den Kartellbehörden und -gerichten ist es grundsätzlich unbenommen, statt- dessen eine andere, zur Bestimmung des Mehrerlöses ebenfalls geeignete Me- thode heranzuziehen. So können sie die Wettbewerbspreise auch durch einen kostenbasierten Vergleich anhand einer Überprüfung von Preisbildungsfaktoren bestimmen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 3632 Rn. 13 ff. - Wasserpreise Calw I; 66 - 30 - BGHZ 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise Calw II; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 Rn. 27 f. - Kabelkanalanlagen; jeweils zu § 19 GWB). Ein anderes Vorgehen als eine Vergleichsmarktanalyse kann vor allem angezeigt sein, wenn - wie hier auch vom Oberlandesgericht bejaht (UA S. 312 ff.) - keine hinreichend ähnlichen Märkte mit wirksamem Wettbewerb existieren. Von wesentlicher Bedeutung für die Rechtsfehlerfreiheit der Mehrerlös- schätzung nach § 81 GWB ist - ebenso wie im Rahmen von § 19 GWB (vgl. BGHZ 206, 229 Rn. 22 - Wasserpreise Calw II) - die Beachtung derjenigen Fak- toren, die die Preisbildung im Markt bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können ("anerkannte ökonomische Theorien", vgl. BT-Drucks. 16/5847, S. 11). Die Schätzungsbefugnis räumt dem Tatrichter vor diesem Hintergrund einen erheblichen methodischen Spielraum ein (vgl. BGHZ 206, 229 Rn. 25 - Was- serpreise Calw II). Letztlich ist entscheidend, ob die von dem Tatgericht durch- geführte Mehrerlösschätzung schlüssig ist und zu wirtschaftlich vernünftigen und möglichen Ergebnissen führt (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 12 - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728, 729; Be- schluss vom 4. Februar 1992 - 5 StR 655/91, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 5). Dabei hat der Tatrichter selbst zu entscheiden, welche Schätzungsmethode dem vorgegebenen Ziel, der Wirklichkeit durch Wahr- scheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird (BGHSt 52,1 Rn. 12 - Papiergroßhandel). In den Urteilsgründen hat das Tatgericht für das Rechtsbeschwerdege- richt nachvollziehbar darzulegen, warum es sich der gewählten Schätzungsme- thode bedient hat und weshalb diese geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636). Stehen ihm unter- schiedliche methodische Vorgehensweisen zur Verfügung, ist der Tatrichter zwar regelmäßig nicht zu einer umfassenden Darstellung sämtlicher Vor- und 67 68 - 31 - Nachteile der verschiedenen Methoden gehalten. Das Urteil muss jedoch er- kennen lassen, aus welchen Gründen sich der Tatrichter für eine von mehreren möglichen Methoden entschieden hat und dass ihm dabei jedenfalls die we- sentlichen Vor- oder Nachteile der in Betracht kommenden Alternativen be- wusst waren. Zu diesen Vor- oder Nachteilen gehören insbesondere die mit einer bestimmten Vorgehensweise verbundenen Unsicherheiten, namentlich die Wahrscheinlichkeit und der Umfang systematischer Schätzfehler, die das Schätzungsergebnis in eine bestimmte oder auch in eine nicht bestimmbare Richtung verfälschen können. Darüber hinaus muss die Schätzung den straf- prozessualen Vorgaben - etwa dem Zweifelssatz - genügen. b) Die marktinterne Vergleichsanalyse, wie sie das Oberlandesgericht unter Heranziehung der Preisdaten von Kartellaußenseitern bevorzugt hat, ist nach dem aufgezeigten (begrenzten) Prüfungsmaßstab nicht grundsätzlich zu verwerfen. Entscheidend ist - wie ausgeführt - allein, ob die gewählten Ver- gleichsparameter im Einzelfall eine sachgerechte Quantifizierbarkeit des Mehr- erlöses zulassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 35 f., 39 f. - Gemeinschaftsprogramme). Bei einem Kunden- schutzkartell ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich die Preise der Kar- tellmitglieder ohne die Zuwiderhandlung den niedrigeren Preisen von Kartellau- ßenseitern angenähert hätten. Denn ohne die protektive Wirkung durch das Kartell hätte sich der Wettbewerbsdruck auf die Kartellmitglieder erhöht, was für eine (hypothetische) Verringerung auch von deren Preisniveau spricht. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht beachtet, dass diese Erwägung noch keine Quantifizierung der hypothetischen Preisentwicklung erlaubt. Eine marktinterne Vergleichsanalyse gilt vielmehr als mit hohen Schätz- unsicherheiten behaftet (vgl. Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 57; siehe auch Stock, Der Schadensnachweis bei Hardcore-Kartellen, S. 115 f.). So sind etwa Einflüsse des Kartells auf die Preissetzung der Kartellaußenseiter zu erwarten 69 70 - 32 - (sog. umbrella effect, Preisschirmeffekt). Die Methode zählt denn auch nicht zu den ökonomisch allgemein anerkannten Schätzverfahren (vgl. etwa Europäi- sche Kommission, Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV vom 11. Juni 2013 - SWD (2013) 205, Rn. 26 ff.; Oxe- ra, Quantifying antitrust damages, 2009, S. 42 ff.; Ellger, FS Möschel 2011, 191, 202 ff.; Stock, Der Schadensnachweis bei Hardcore-Kartellen, S. 86 ff.). In aller Regel wird daher die Betrachtung eines kartellfreien Vergleichsmarkts oder ein kostenbasierter Vergleich einer marktinternen Analyse vorzuziehen sein. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, dass das Oberlandes- gericht die Geeignetheit der - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht anerkannten - Methode darlegt und dabei auch deren Schwach- punkte im konkreten Fall und den Korrekturbedarf wegen möglicher systemati- scher Schätzfehler eingehend analysiert und in den Urteilsgründen mitteilt. c) Das Oberlandesgericht hat jedoch schon ohne eine zureichende Be- gründung angenommen, dass die Preise der Vergleichsunternehmen nicht durch das Kartell beeinflusst waren (UA S. 17, 312 f., 323). Die Feststellungen legen allerdings einen solchen Preisschirmeffekt (vgl. EuGH, WuW/E EU-R 3030 - Kone) nahe. Insbesondere ein hoher Grad der Marktabdeckung, eine längere Dauer der Zuwiderhandlung und eine Produkthomogenität sprechen dafür, dass sich auch die Preissetzung von Kartellaußenseitern - bewusst oder unbewusst - an den Kartellpreisen orientiert (vgl. Inderst/Thomas, Schadenser- satz bei Kartellverstößen, S. 327 ff.; Stühmeier, WuW 2017, 379; Beth/Pinter, WuW 2013, 228, 230 ff.). Die kartellbeteiligten Unternehmen verfügten über große Marktanteile, vermochten die Kartellwirkungen auf die weiteren D. - Mitglieder zu erstrecken und praktizierten die Kartellierung über eine lange Zeit. Daher reicht die in den Urteilsgründen allein zu findende bloße Annahme, die zum Vergleich herangezogenen freien Anbieter hätten ihre Preise unabhängig von den Wirkungen der Kartellabsprache festgesetzt, nicht aus, um einen 71 - 33 - Preisschirmeffekt rechtsfehlerfrei zu verneinen. Beweiswürdigend erörtert das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt nicht näher. d) Darüber hinaus steht die Mehrerlösschätzung nicht im Einklang mit den marktimmanenten Umständen und den festgestellten Preissetzungsanrei- zen der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6. Vielmehr fehlt es an nachprüfbar dargelegten, realistischen Anhaltspunkten für die der Schätzung zugrunde lie- gende Wahrscheinlichkeitsaussage, dass die Durchschnittspreise der Nebenbe- troffenen zu 1 und 3 bis 6 unter Wettbewerbsbedingungen jenen der Ver- gleichsunternehmen entsprochen hätten (vgl. zu den Erfordernissen Born- kamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 34 GWB Rn. 13; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 34 GWB Rn. 21). Die Annahmen des Oberlandesgerichts, dass einerseits die freien An- bieter ihre Preise unabhängig von den Preisen der Kartellmitglieder gesetzt, andererseits aber die Kartellmitglieder, hätte es das Kartell nicht gegeben, ihre Preise an den Preisen der freien Anbieter orientiert hätten, sind nicht ohne wei- teres miteinander vereinbar. Denn in demselben Markt tätige, rational handeln- de Unternehmen werden ihre Preise grundsätzlich nicht vollkommen unabhän- gig voneinander setzen. Der Ansatz des Oberlandesgerichts lässt besorgen, dass es aus dem Blick verloren hat, die Preise zu ermitteln, die von den Ne- benbetroffenen wahrscheinlich gesetzt worden wären, hätte es das Kartell nicht gegeben, und statt dessen auf Preise gezielt hat, die die Nebenbetroffenen in einem idealen Markt nicht hätten überschreiten können. Ein solches Vorgehen ist jedoch mit der - nicht quantifizierbaren - Gefahr einer systematischen Fehl- einschätzung kartellbedingter Preiseffekte verbunden. aa) Auch bei einer marktinternen Vergleichsanalyse sind zur Vermeidung systematischer Schätzfehler wettbewerbsimmanente Gründe für Preisunter- schiede zwischen den Nebenbetroffenen und den Vergleichsunternehmen kor- rigierend zu berücksichtigen (vgl. Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 56 f.). Denn 72 73 - 34 - trotz der notwendig identischen Gesamtstruktur des Marktes kann ein unter- schiedliches Preisniveau der Unternehmen von marktimmanenten und dem- nach nicht kartellbedingten Preisdeterminanten abhängen. Dies hat das Ober- landesgericht im Grundsatz auch erkannt. Denn als solche strukturellen Ele- mente hat es zutreffend (etwa durch schwankende Einkaufspreise verursachte) zeitliche und zudem regionale Preisunterschiede identifiziert und seine Schät- zung entsprechend modifiziert. bb) Mit der Bedeutung der festgestellten Wechselkosten für einen Kar- tellpreiseffekt hat sich das Oberlandesgericht hingegen nicht hinreichend aus- einander gesetzt. Nach den Feststellungen war nicht nur beim Erwerb eines eigenen Tanks, der günstigere Gaspreise nach sich zog, ein Anbieterwechsel für den Kunden mit (objektiven) Wechselkosten verbunden (dazu UA S. 93). Wechselnde Kunden hatten gemäß den Verträgen mit den Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 auch die Kosten für Abbau, Entleerung und Rücktransport des gemieteten Tanks zu tragen (vgl. UA S. 85 f.). Daher war ein "Miettankwechsel" ebenfalls mit Kosten verbunden. Diesen (wie den günstigeren Preisen für Kun- den mit einem eigenen Tank) will das Oberlandesgericht dadurch Rechnung tragen, dass es in der Vergleichsberechnung nach "Tankmodellen" (Eigentums- tank/Miettank) differenziert. Für den Miettankbereich ist an diesem Vorgehen nachvollziehbar, dass die Wechselkosten Kunden nicht hinderten, zu einem freien Anbieter zu wech- seln. Unberücksichtigt bleiben jedoch die subjektiven Wechselkosten, also die mit einem Anbieterwechsel verbundenen immateriellen Belastungen, wie dem hier womöglich erheblichen Zeit- und Organisationsaufwand. Das Oberlandes- gericht führt selbst aus, dass der Wettbewerb auf dem bundesweiten Endver- brauchermarkt für Flüssiggas "ohnedies schon stark gedämpft" war (UA S. 15). Der Hauptgrund war die "Wechselträgheit" der Kunden. Weiter heißt es in den Urteilsgründen: "Der errechnete Preisabstand zu den freien Anbietern ist noch 74 75 - 35 - viel zu gering, als dass eine breite Mehrheit der Kunden ihn zum Anlass neh- men würde, einen Anbieter- oder Systemwechsel … in Betracht zu ziehen." (UA S. 357 zum Mengeneffekt). Dies weist darauf hin, dass die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 auch ohne die Zuwiderhandlung über erhebliche Preisset- zungsspielräume verfügt hätten und der Preiseffekt des Kartells nur gering ge- wesen sein könnte. Daher ist zumindest ohne nähere Erläuterung nicht nach- vollziehbar, weshalb sich die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 trotz der Wechselträgheit der Kunden hätten veranlasst sehen sollen, ihre (ohnehin hete- rogenen) Gaspreise "auf breiter Front" niedriger festzusetzen. Dies gilt zumin- dest für die weit zahlreicheren Kunden mit gemietetem Tank. Dass den Urteils- gründen zufolge ohne die Zuwiderhandlung zugleich von einer höheren Wett- bewerbsintensität auszugehen ist, genügt als Erklärung nicht. Erst recht ist es dem Senat verwehrt, auf ein Absinken der kartellfreien Preise noch unter das Preisniveau der Vergleichsunternehmen abzustellen. Dem steht schon der vom Oberlandesgericht verneinte Preisschirmeffekt entgegen. cc) Darüber hinaus könnte ein höherer Anteil an (wechselträgen) Stamm- kunden mit teureren Alttarifen bei den Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 zu einer systematischen Differenz in den Durchschnittspreisen der beiden Anbie- tergruppen geführt haben (vgl. Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 57 Fn. 62). Die Vergleichsunternehmen dürften anteilig über mehr "Wechselkunden" - denen sie aufgrund der Wechselkosten günstige Konditionen bieten mussten - verfügt haben als die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6. Hierfür sprechen das über- wiegend späte Eintreten der Vergleichsunternehmen in den Flüssiggasmarkt (UA S. 94 ff.) und der steigende Marktanteil der freien Anbieter (UA S. 91) in dem insgesamt schrumpfenden Markt. Der Anteil an "Landwirtschaftskunden", denen ebenfalls besonders attraktive Preise gewährt wurden, war bei den Ne- benbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 ohnehin geringer als bei den Vergleichsunter- nehmen (vgl. UA S. 365). Dass diese Nebenbetroffenen ohne die Zuwiderhand- lung über einen vergleichbar hohen Anteil an preissensiblen Kunden mit günsti- 76 - 36 - gen Tarifen verfügt hätten, zeigen die Urteilsgründe indes nicht auf. Dass die längere Kundenbindung "auch eine unmittelbare Folge des Kartells" gewesen sei (UA S. 177), ist hierfür keine ausreichende Begründung. dd) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht zudem eine Kosten- heterogenität der verglichenen Flüssiggasanbieter nicht überprüft (vgl. UA S. 358). Insbesondere Transportkosten in anderer Höhe zählen zu den objekti- ven Strukturunterschieden (vgl. Barth/Bongard, WuW 2009, 30, 34 mwN), die kartellunabhängig das Preissetzungsverhalten beeinflussen und daher notwen- dige Abschläge von dem an sich ermittelten Mehrerlös bedingen können. Es ist trotz der von den Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 genutzten Ausfuhrkoope- rationen keineswegs ausgeschlossen, dass die als Vergleichsunternehmen herangezogenen freien Anbieter geringere Lieferkosten hatten. Denn sie waren zumeist mit regionalen Schwerpunkten tätig, was ebenfalls eine effiziente Transportkostenstruktur nahelegt. Gleiches gilt für die festgestellten Kooperati- onen mit anderen Flüssiggasanbietern (UA S. 97 f. zur I. ). ee) Des Weiteren trifft es nicht zu, dass die Frage irrelevant ist (UA S. 358), "ob die Versorgungsunternehmen den Miettank über den Preis des Flüssiggases querfinanzieren (unterschiedliche Mietpreisstrategien)". Denn den Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 ist es auch unter Wettbewerbsbedingungen unbenommen, höhere Gaspreise mit günstigeren Mietpreisen für den Tank zu einem marktfähigen Angebot zu kombinieren. Eine Vergleichsbetrachtung für Kunden mit gemietetem Tank hat daher das "Leistungsbündel" in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2105 - Favorit). e) Durch die aufgezeigten Darlegungsmängel sind die Beschwerdeführer im Ergebnis beschwert. Das Oberlandesgericht hätte den kartellbedingten Mehrerlös allerdings lediglich unterschätzt, sollte es einen positiven, zu einer 77 78 79 - 37 - Preissteigerung der Kartellaußenseiter führenden Preisschirmeffekt außer Acht gelassen haben. Einen negativen Preisschirmeffekt (vgl. dazu Coppik/ Haucap, WuW 2016, 50, 55; Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe, WuW 2014, 1043, 1047 Fn. 10) legen die sonstigen Feststellungen nicht nahe. Indes sind die Nebenbe- troffenen zu 1 und 3 bis 6 durch die weiteren (möglichen) Schätzfehler be- schwert, denn diese könnten einzeln wie in ihrer Gesamtheit dazu geführt ha- ben, dass das Oberlandesgericht den Mehrerlös zu hoch festgesetzt hat. Dass ein übersehener positiver Preisschirmeffekt diese Schätzunsicherheiten jeden- falls kompensiert, vermag der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Grundlagen in den Urteilsgründen nicht sicher festzustellen. Da der mögliche systematische Schätzfehler nicht quantifizierbar ist, kann daran auch der vom Oberlandesgericht vorgenommene Sicherheitsabschlag nichts ändern. f) Nicht zu entscheiden braucht der Senat, ob die Datenauswahl - den im Urteil mitgeteilten Absatzmengen zufolge stammen die weitaus meisten Ver- gleichspreise nur von der H. - und die Datendichte den rechtlichen Anforderungen gerecht werden. 2. Die rechtsfehlerhafte Mehrerlösschätzung nötigt zur Aufhebung der gesamten Bußgeldaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen. a) Bei den Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 hat das Oberlandesgericht die Bußgeldobergrenzen des § 81 Abs. 2 Satz 1 GWB 1999 rechtsfehlerhaft bestimmt. Bei der Nebenbetroffenen zu 6, gegen die es die Geldbuße aus dem umsatzbezogenen Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 4 GWB 2007 zugemessen hat, ist der Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs. 3 OWiG) nicht rechtsfehlerfrei. Hier- auf beruhen die Bußgeldaussprüche (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 StPO). Auch die Feststellungen zu den Gesamtumsätzen der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 6 nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005/2007 haben keinen Bestand. Das neue Tatgericht wird - soweit wie für den Günstigkeitsvergleich erforder- 80 81 82 - 38 - lich - die Gesamtumsätze dieser Nebenbetroffenen in dem seiner (neuen) Ent- scheidung vorausgehenden Geschäftsjahr festzustellen haben (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005; vgl. BGHSt 58, 158 Rn. 65, 73 - Grauzementkartell I). Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt widerspruchsfreie Beurteilung der wirt- schaftlichen Einheiten zu ermöglichen, hat der Senat die Feststellungen eben- falls aufgehoben, die den Gesamtumsätzen des Jahres 2006 (und des nunmehr bedeutungslosen Jahres 2012) zugrunde liegen. b) Bei den Betroffenen zu 1 und 5 sowie der Nebenbetroffenen zu 7 hat das Oberlandesgericht bußgelderhöhend die aus seiner Mehrerlösschätzung folgenden "beträchtlichen Schäden" bei den Flüssiggaskunden berücksichtigt, die zugleich die "Schwere der Tat" beeinflussen (UA S. 418 f.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Oberlandesgericht ohne diese - von den Rechts- fehlern beeinflusste - Erwägung geringere Geldbußen auch gegen diese Be- schwerdeführer verhängt hätte. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Aufgrund der komplexen Marktverhältnisse empfiehlt sich die Einschaltung eines Sachverständigen, um den kartellbedingten Mehrerlös der Nebenbe- troffenen zu 1 und 3 bis 6 bestimmen zu können. Angesichts (und trotz) des weiteren Zeitablaufs seit der Verkündung des angefochtenen Urteils wird sich dabei die Frage neu stellen, ob eine zeitliche Vergleichsmarktanalyse die vor- zugswürdige Schätzmethode ist. Auch kann als kostenbasiertes Verfahren die "gesamtwirtschaftliche Analyse" (vgl. dazu BGHSt 52, 1 Rn. 19 - Papiergroß- handel) in Betracht zu ziehen sein. Das neue Tatgericht wird zudem im Rahmen des Verschlechterungsver- bots (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 358 StPO) darauf Bedacht nehmen, die Geldbußen in einem gerechten Verhältnis zueinander festzusetzen. In dem an- gefochtenen Urteil war insoweit zumindest die gegen die Nebenbetroffene zu 6 83 84 85 - 39 - verhängte Geldbuße - die allein zu Recht auch den wirtschaftlichen Vorteil ab- schöpfen sollte (vgl. dazu BGHSt 52, 1 Rn. 25 f. - Papiergroßhandel; Kühnen, WuW 2010, 16, 25 f.) - nicht rechtsfehlerfrei zugemessen. Die fast vollständige Ausschöpfung des nach § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG erhöhten Bußgeldrahmens unterliegt schon mit Blick auf die weiteren Geldbußen Bedenken. V. Von der Aufhebung der Bußgeldaussprüche unberührt bleibt die Ent- scheidung des Oberlandesgerichts, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö- gerung von "knapp drei Monaten" zugunsten der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 festzustellen (vgl. UA S. 430). 1. Die Urteilsgründe lassen allerdings nicht erkennen, aus welchem Grund es eine solche Feststellung zugunsten der Betroffenen zu 1 und 5 unter- lassen hat. Ein durchgreifender Rechtsfehler zu deren Lasten ist gleichwohl zu verneinen, denn die pauschalen Ausführungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah- rensverzögerung entziehen sich der rechtlichen Prüfung. Zudem drängt sich ei- ne rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach den Urteilsgründen auch nicht auf. Insbesondere liegt in dem Zeitraum, den die Bescheidung von Ableh- nungsgesuchen in Anspruch nimmt, keine unzureichende Verfahrensförderung. Der Senat ist daher nicht gehalten, auf die Sachrüge der Betroffenen zu 1 und 5 auch zu deren Gunsten einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK festzu- stellen. 2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerdeführer eine weiter- gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen, sind un- zulässig. Die Rechtsbeschwerden teilen - soweit sie auf diese Verfahrensab- schnitte abstellen - die im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen sowie die Geschehnisse in der Hauptverhandlung nicht im Einzelnen mit. Der Senat kann daher entgegen § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht allein aufgrund des Beschwerdevorbringens prüfen, ob das Verfah- 86 87 88 - 40 - ren in seiner Gesamtheit rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Dies gilt auch, soweit die Ausschöpfung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO und die "verspätete Zustellung des Urteils" als Verstöße gegen das Be- schleunigungsgebot beanstandet werden. Hier fehlt es zudem schon am Vor- trag zum Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls und dessen Fertigstellung, die der Urteilszustellung vorauszugehen hat (vgl. § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 4 StPO). Limperg Meier-Beck Raum Sunder Hohoff Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2013 - VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi) -