Beschluss
V ZR 64/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Nichtberücksichtigung erheblicher nachgereichter Beweisanträge verletzt das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG).
• Ein Hinweis- und Nachlassgebot nach §139, §156 Abs.2 Nr.1 ZPO ist gegeben, wenn das Gericht nach der Beweisaufnahme einen Gesichtspunkt verfolgt, mit dem die Parteien nicht rechnen mussten.
• Ist ein Mangel für den Verkäufer erkennbar, folgt hieraus nicht ohne Weiteres, dass er auch für den Käufer erkennbar war; daraus darf nicht ohne weitere Prüfung ein genereller Schluss auf Kenntnis des Käufers gezogen werden.
• Verletzt das Berufungsgericht das rechtliche Gehör durch Unterlassen der Beweisaufnahme oder durch vorweggenommene Beweiswürdigung, ist das Urteil nach §544 Abs.7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Rechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge; Zurückverweisung wegen Gehörsverletzung • Bei Nichtberücksichtigung erheblicher nachgereichter Beweisanträge verletzt das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Ein Hinweis- und Nachlassgebot nach §139, §156 Abs.2 Nr.1 ZPO ist gegeben, wenn das Gericht nach der Beweisaufnahme einen Gesichtspunkt verfolgt, mit dem die Parteien nicht rechnen mussten. • Ist ein Mangel für den Verkäufer erkennbar, folgt hieraus nicht ohne Weiteres, dass er auch für den Käufer erkennbar war; daraus darf nicht ohne weitere Prüfung ein genereller Schluss auf Kenntnis des Käufers gezogen werden. • Verletzt das Berufungsgericht das rechtliche Gehör durch Unterlassen der Beweisaufnahme oder durch vorweggenommene Beweiswürdigung, ist das Urteil nach §544 Abs.7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Kläger verkauften 2006 ein Erbbaurecht mit Gebäuden an die Beklagten; im Kaufvertrag wurde die Sachmängelhaftung weitgehend ausgeschlossen, außer bei vorsätzlicher Pflichtverletzung. Die Beklagten zahlten Teilkaufpreis, ließen ein Grundpfandrecht ablösen und wurden 2007 eingetragen. Nach Übergabe rügten die Beklagten zahlreiche Mängel (Feuchtigkeit im Keller, mangelhafte Abdichtung am Wintergarten) und verlangten in der Widerklage u.a. Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübertragung. Landgericht gab Klage der Verkäufer weitgehend statt; Berufungsgericht wies Berufung der Beklagten zurück und ließ Revision nicht zu. Die Beklagten reichten nach der letzten mündlichen Verhandlung Schriftsatz mit ergänzenden Vorbringen und Beweisanträgen ein. Der Senat überprüfte, ob das Berufungsgericht dadurch das rechtliche Gehör verletzte. • Das Berufungsgericht hat den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Beklagten und die darin angebotenen Beweise nicht berücksichtigt, obwohl Art.103 Abs.1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge verlangt. (§103 Abs.1 GG). • Nach Abschluss der Beweisaufnahme durfte das Berufungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien auf einen für sie überraschenden Gesichtspunkt abstellen; §139 ZPO gebot hier einen Hinweis und gegebenenfalls einen Schriftsatznachlass bzw. Wiedereröffnung der Verhandlung (§156 Abs.2 Nr.1 ZPO). • Das Berufungsgericht hat die Erkennbarkeit der Feuchtigkeitsschäden und der Undichtigkeit des Wintergartendachs für die Beklagten ohne weitere Beweisaufnahme zugunsten einer vorweggenommenen Beweiswürdigung entschieden; ein solcher Generalisierungsrückschluss von Erkennbarkeit beim Verkäufer auf Erkennbarkeit beim Käufer ist unzulässig (§444 BGB berührt die Wirkung arglistigen Verschweigens). • Die Beklagten hatten konkret vorgetragen, die Feuchtigkeit sei bei der Besichtigung verdeckt gewesen (z.B. durch Monitore) oder abgetrocknet, und boten Beweis (u.a. Vernehmung ihres Privatgutachters) an; dieser Vortrag war entscheidungserheblich, weil er zu einer anderen Rechtsfolge (Arglist, §444 BGB; Ausschluss des Haftungsausschlusses) führen konnte. • Mangels Berücksichtigung der nachgereichten Beweisanträge und aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung liegt eine wesentliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die nach §544 Abs.7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) durch Unterlassen der Berücksichtigung nachgereichter Schriftsätze und Beweisanträge sowie durch vorweggenommene Beweiswürdigung. Insbesondere war es möglich, dass weitere Beweisaufnahme (etwa Vernehmung des privaten Sachverständigen und ergänzende Beweisführung zu verdeckten oder abgetrockneten Feuchtigkeitsanzeigen) ergeben hätte, dass Mängel für die Verkäufer, nicht aber für die Käufer erkennbar waren, was Arglist und damit den Ausschluss des vertraglichen Haftungsausschlusses nach §444 BGB begründen könnte. Die Sache wird deshalb zur erneuten Prüfung der Beweiswürdigung und zur Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 260.000 € festgesetzt.