Entscheidung
IV ZR 506/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR506
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR506.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 506/15 vom 27. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 27. September 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten ge- gen das Urteil des Landgerichts München I - 26. Zivil- kammer - vom 15. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversiche- rung und Herausgabe von Nutzungen. 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 und vom 9. März 2012 erklär- te d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündi- gung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kü n- digung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleis- teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkauf s- werts verlangt, insgesamt 3.996,18 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Der Versicherer habe sie nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung d. VN in Höhe von 1.573,15 € nebst Zinsen stattge- geben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Versicherer die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat d. VN aus unge- rechtfertigter Bereicherung Anspruch auf Rückzahlung der Versiche- 2 3 4 5 6 7 - 4 - rungsprämien. D. VN habe dem Vertragsschluss noch mit Schreiben vom 22. Februar 2012 widersprechen können. Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Es könne dahingestellt bleiben, welche Widerspruchsbelehrung d. VN erhal- ten habe. Die von der Beklagten vorgelegte Widerspruchsbelehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben. Auf der Rückse i- te der Police sei das Widerspruchsrecht unter der allgemeinen Übe r- schrift "Wichtige Hinweise" im gleichen Druck wie die anderen Hinweise enthalten, es falle nicht ins Auge. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei euro- parechtswidrig und daher nicht anwendbar. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts sei nicht eingetreten. Die Berufung auf das Widerspruchsrecht verstoße nicht gegen Treu und Glauben, obwohl der Vertrag jahrelang durchgeführt und auch als Kredi t- sicherheit verwendet worden sei. Bei einer fehlerhaften Widerspruchsbe- lehrung fehle es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Es sei auch nicht ersichtlich, dass d. VN den Versicherungsvertrag noch als Kreditsi- cherheit verwendet habe, nachdem sie von ihrem noch bestehenden W i- derspruchsrecht erfahren habe. D. VN könne somit die gezahlten Prä- mien und die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen und müsse sich den bereits gezahlten Betrag anrechnen lassen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 8 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Verschiedene Oberlandesgerichte hätten mittlerweile auch in Fällen mit nicht ord- nungsgemäßer Widerrufsbelehrung Verwirkung des Rechts auf Wide r- spruch angenommen. Allerdings hat das Berufungsgericht diesbezüglich keinen Rechtssatz aufgestellt, der sich mit einem in einer Vergleichsen t- scheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293). Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehle nde Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer An- wendung von § 242 BGB entgegensteht, nicht aufgestellt werden können und die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (Senatsbeschluss vom 11. Novem- ber 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 16). Dies gilt auch in Bezug auf eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru- fungsgericht hat d. VN ohne Rechtsfehler Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und auf Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Wide r- spruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war 10 11 12 - 6 - - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsge- richt rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrt habe. Es hat offen gelassen, ob d. VN gemäß dem von der Beklagten vorgelegten Muster über das Wide r- spruchsrecht belehrt wurde, und im Einzelnen dargelegt, dass diese Be- lehrung nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben sei. Die- se Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin- gens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen . In einem solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestand das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.). bb) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die tatric h- terliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass d. VN das Wider- spruchsrecht nicht verwirkt habe. Zwar können auch in Fällen einer fe h- lerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Wide r- spruchsrechts und das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben un- zulässig sein. Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf be- sonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder 13 14 15 - 7 - nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendma- chung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16; vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17). Allein den einmaligen Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als beso n- ders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung ihres Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versiche- rungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darl e- hensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein schutz- würdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versich e- rungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegen- den - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsb e- schluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 aaO Rn. 16), bleibt der tat- richterlichen Beurteilung vorbehalten (Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24). Diese ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. - 8 - b) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Anspruchs auf Prämienerstattung und auf Herausgabe von Nutzu n- gen erhebt die Revision - zu Recht - keine Einwände. Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 17.03.2015 - 158 C 7205/14 - LG München I, Entscheidung vom 15.10.2015 - 26 S 6543/15 - 16