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Beschluss

IV ZR 511/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung noch einheitliche Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). • Bei der Invaliditätsbemessung für nicht in der Gliedertaxe aufgeführte Körperteile kann der Tatrichter die Wertungen der Gliedertaxe entsprechend heranziehen, um Widersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden zu vermeiden. • Die Verfahrensrügen (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht durchgreifend, wenn sie den Entscheidungsinhalt nicht in einer die Nichtzulassung der Revision begründenden Weise beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Gliedertaxe bei nicht aufgeführten Körperteilen und Nichtzulassungsbeschwerde • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung noch einheitliche Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). • Bei der Invaliditätsbemessung für nicht in der Gliedertaxe aufgeführte Körperteile kann der Tatrichter die Wertungen der Gliedertaxe entsprechend heranziehen, um Widersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden zu vermeiden. • Die Verfahrensrügen (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht durchgreifend, wenn sie den Entscheidungsinhalt nicht in einer die Nichtzulassung der Revision begründenden Weise beeinflussen. Der Kläger wandte sich gegen eine Entscheidung der Vorinstanzen hinsichtlich der Feststellung von Invaliditätsgraden nach den Unfallversicherungsbedingungen (AUB 99-L). Streitgegenstand war, ob Beeinträchtigungen des Schultergürtels unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe einzustufen sind oder ob bei Schädigungen mit Sitz im Halswirbelbereich und maßgeblicher Auswirkung auf die Armfunktion abweichend zu bewerten ist. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Klägers. Der Senat prüfte insbesondere die Auslegung der Gliedertaxe und die Frage, ob der Tatrichter Wertungen der Gliedertaxe entsprechend für nicht aufgeführte Körperteile heranziehen darf. Zusätzlich wurden Rügen wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht. Der Streitwert wurde mit 23.100 Euro angegeben. • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). • Nach der maßgeblichen Fassung der Gliedertaxe in den AUB 99-L sind Beeinträchtigungen des Schultergürtels nicht mehr unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe einzustufen; maßgeblich ist die vertragliche Regelung (§ 2 Nr. 1.2 Buchst. a AUB 99-L). • Der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, bei einer Schädigung mit Sitz im Halswirbelbereich, die sich auf die Schulter und vorwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines Armes auswirkt, bei der Bewertung nicht in der Gliedertaxe aufgeführter Körperteile die Wertungen der Gliedertaxe entsprechend anzuwenden (vgl. § 2 Nr. 1.2 Buchst. c AUB 99-L), um Wertungswidersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden zu vermeiden. • Die gerügten Verletzungen verfassungsrechtlicher Verfahrensgrundrechte (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG) wurden geprüft und als nicht durchgreifend zurückgewiesen, weil sie den Ausgang der Nichtzulassungsentscheidung nicht rechtfertigen. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung und zur Vermeidung weiterer Ausführungen wurde von einer weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Senat stellt fest, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und daher keine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In materieller Hinsicht bleibt es dabei, dass Beeinträchtigungen des Schultergürtels nach der hier maßgeblichen Gliedertaxe nicht unmittelbar nach dem Armwert einzuordnen sind, der Tatrichter aber die Wertungen der Gliedertaxe entsprechend heranziehen darf, wenn eine Schädigung im Halswirbelbereich vorliegt und sich überwiegend auf die Armfunktion auswirkt. Die vorgetragenen Verfahrensrügen wurden nicht als durchgreifend angesehen. Damit scheitert die Beschwerde in allen Punkten.