Urteil
VIII ZR 99/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten für Garantieansprüche ist grundsätzlich wirksam, soweit sie nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend ist.
• Die Erhebung einer Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hemmt die Verjährung eines aus einem separaten Garantievertrag folgenden Reparaturanspruchs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Streitgegenstände vorliegen.
• § 213 BGB erstreckt die Hemmung der Verjährung nur auf solche weiteren Ansprüche, die dem Gläubiger vom Gesetz von vornherein zur Wahl gestellt sind oder im Kern auf demselben Lebenssachverhalt beruhen; Ansprüche aus Kaufgewährleistung und aus einer separaten Garantie fallen regelmäßig nicht darunter.
Entscheidungsgründe
Keine Verjährungshemmung für gesonderten Garantie-Reparaturanspruch • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten für Garantieansprüche ist grundsätzlich wirksam, soweit sie nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend ist. • Die Erhebung einer Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hemmt die Verjährung eines aus einem separaten Garantievertrag folgenden Reparaturanspruchs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Streitgegenstände vorliegen. • § 213 BGB erstreckt die Hemmung der Verjährung nur auf solche weiteren Ansprüche, die dem Gläubiger vom Gesetz von vornherein zur Wahl gestellt sind oder im Kern auf demselben Lebenssachverhalt beruhen; Ansprüche aus Kaufgewährleistung und aus einer separaten Garantie fallen regelmäßig nicht darunter. Die Beklagte verkaufte dem Kläger als Unternehmer einen Gebrauchtwagen und schloss zugleich eine zwölfmonatige Garantie, u.a. für die Kraftstoffanlage, mit einer sechsmonatigen Verjährungsfrist nach Schadenseintritt. Nach Auftreten eines Defekts an Einspritzdüsen forderte der Kläger die kostenfreie Reparatur, lehnte dann die Garantieabwicklung ab und erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag. Er klagte zunächst auf Rückabwicklung, später auch auf Ersatzleistung bzw. Reparatur aus der Garantie; die Beklagte rief die Verjährungseinrede hervor. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, die Garantieansprüche seien binnen der vereinbarten Frist verjährt und die Klage auf Rückabwicklung habe die Verjährung der Garantieansprüche nicht gehemmt. Der Kläger ließ Revision zu, mit weiterem Verfolg der Reparatur- und Anwaltskostenforderung. • Die Revision ist unbegründet; der Anspruch auf Reparatur aus dem Garantievertrag unterliegt der von der Beklagten geltend gemachten Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB). • Die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate (§ 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen) ist wirksam; sie ist weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB). • Die Verjährungsfrist begann mit Schadenseintritt am 22.07.2013 und war spätestens am 13.05.2014 abgelaufen, da Verhandlungen über den Garantieanspruch nicht über den Tag des Rücktritts (13.11.2013) hinaus geführt wurden; Anzeige des Garantiefalls allein hemmt nicht (§ 203 BGB). • Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (erhoben 10.02.2014) hatte einen anderen Streitgegenstand und einen anderen Anspruchsgrund als der spätere allein geltend gemachte Garantie-Reparaturanspruch; daher war keine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben. • § 213 BGB kommt nicht zur Anwendung: Die Vorschrift erstreckt Hemmung nur auf Ansprüche, die dem Gläubiger vom Gesetz von vornherein zur Wahl gestellt sind oder im Kern auf demselben Lebenssachverhalt beruhen; hier beruhen die Kaufgewährleistungsansprüche und der Garantieanspruch auf unterschiedlichen Anspruchsgründen und verfolgen unterschiedliche Interessen (Rückabwicklung vs. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit). Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die zuletzt geltend gemachte Klage auf Durchführung der Reparatur aus dem Garantievertrag ist unbegründet, weil der Anspruch bereits verjährt war. Die vertraglich vereinbarte sechsmonatige Verjährungsfrist für Garantieansprüche ist wirksam und ist durch die zuerst erhobene Rückabwicklungsklage nicht gehemmt oder auf die Garantieansprüche erstreckt worden. Daher kann der Kläger von der Beklagten keine Durchführung der Reparatur oder Erstattung hierfür verlangen; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.