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Urteil

14 U 61/24

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0509.14U61.24.00
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Leitsätze
1. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers gegenüber dem Erben aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, 2170 Abs. 2 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB und ist mithin kenntnisabhängig. 2. Ein Vertragsvermächtnisnehmer, der durch ein früheres Testament zugleich als Erbe eingesetzt wurde, hat hinsichtlich der Ansprüche aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, 2170 Abs. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn ihm (zumindest) die hilfsweise Geltendmachung dieser Ansprüche zumutbar ist. 3. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragsvermächtnisnehmer aufgrund sich widersprechender Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin Zweifel an der Wirksamkeit eines späteren Testaments, mit dem ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde, kennt, und er den durch das spätere Testament als Erben eingesetzten Dritten ohnehin bereits unter Behauptung seiner eigenen Erbenstellung gerichtlich in Anspruch genommen hat.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.01.2024, Az. 3 O 354/22, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.400.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers gegenüber dem Erben aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, 2170 Abs. 2 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB und ist mithin kenntnisabhängig. 2. Ein Vertragsvermächtnisnehmer, der durch ein früheres Testament zugleich als Erbe eingesetzt wurde, hat hinsichtlich der Ansprüche aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, 2170 Abs. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn ihm (zumindest) die hilfsweise Geltendmachung dieser Ansprüche zumutbar ist. 3. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragsvermächtnisnehmer aufgrund sich widersprechender Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin Zweifel an der Wirksamkeit eines späteren Testaments, mit dem ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde, kennt, und er den durch das spätere Testament als Erben eingesetzten Dritten ohnehin bereits unter Behauptung seiner eigenen Erbenstellung gerichtlich in Anspruch genommen hat. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.01.2024, Az. 3 O 354/22, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.400.000 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund eines erbvertraglichen Vermächtnisses die Abtretung bzw. Verschaffung eines Kommanditanteils, hilfsweise die Zahlung von Wertersatz. Der Kläger ist der Halbbruder der am 27.02.2015 verstorbenen L.T. L.T. war Inhaberin eines Kommanditanteils an der S. GmbH & Co. KG mit einer Einlage bzw. Haftsumme von 204.506,52 € (399.980 DM). Die am 12.05.2003 geborene Beklagte Ziffer 1 und der am 18.10.2007 geborene Beklagte Ziffer 2 sind Enkel des Klägers. Mutter der Beklagten ist die Streithelferin M.R., Tochter des Klägers. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 11.03.1999 errichteten L.T. und ihr Ehemann H.T. ein – nicht vorgelegtes – gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger zum Schlusserben einsetzten. Am 11.03.1999 schlossen der Kläger und L.T. einen notariellen Erbvertrag (1 UR 395/99, Anlage I K4). In § 1 dieses Vertrages vermachte L.T. dem Kläger auf ihr Ableben „alle [ihre] Beteiligungen an der S. KG mit dem Sitz in K.“ mit erbvertraglicher Bindungswirkung zu seinen Gunsten. Mitvermacht wurden neben der Einlage auch alle Gewinnbeteiligungen und nicht entnommenen Gewinne. H.T. erklärte sich in diesem auch von ihm unterzeichneten Erbvertrag mit dieser Verfügung seiner Ehefrau ausdrücklich einverstanden. Ferner verzichtete H.T. auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass von L.T. in der Weise, dass die dem Kläger vermachte Beteiligung an der S. KG bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs als nicht zum Nachlass seiner Ehefrau gehörend angesehen und aus der Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ausgeschieden werden sollte. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Kehl vom 27.05.2010 wurde der Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung zum Betreuer von L.T. bestellt (Aktenzeichen XVII 73/2010). Am 19.08.2010 erstattete der Sachverständige Dr. B. im Auftrag des Amtsgerichts Kehl ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. In diesem diagnostizierte er bei L.T. eine „sensible Ataxie und Kleinhirnfunktionsstörung mit dadurch bedingter Gang-, Standunsicherheit und erhöhter Sturzgefahr“. Weiterhin bestehe eine erhebliche geistige Leistungseinschränkung mit im Vordergrund stehenden Gedächtnisstörungen im Sinne eines amnestischen Syndroms – Alkoholfolgestörung – möglicherweise auch als Mischform mit einer Alzheimer-Demenz. Die freie Willensbildung von L.T. müsse deshalb als aufgehoben eingeschätzt werden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 06.09.2010 wurde der Kläger zum Betreuer für L.T. u. a. mit den Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Empfang und Kontrolle von Geschäftspost bestellt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2011 beantragte der anwaltliche Vertreter von L.T. die Aufhebung der Betreuung. In einem weiteren Gutachten vom 16.11.2011 kam der Sachverständige Dr. B. zu dem Ergebnis, dass eine freie Willensbildung bei L.T. nicht mehr gegeben sei. Mit Beschluss vom 16.12.2011 wies das Amtsgericht Kehl den Antrag von L.T. auf Aufhebung der Betreuung zurück und bestellte anstelle des Klägers die Streithelferin zur Betreuerin. Am 19.12.2011/04.01.2012 errichteten L.T. und ihr Ehemann H.T. ein zweites gemeinschaftliches Testament (Anlage I K8). In diesem widerriefen sie ausdrücklich alle früheren Verfügungen von Todes wegen und setzten jeweils die Beklagten zu gleichen Teilen als Erben ein. Der jeweils überlebende Ehegatte wurde ausdrücklich als Erbe ausgeschlossen. Ferner bestimmten die Eheleute T., dass die als Erben eingesetzten Beklagten bis zur jeweiligen Vollendung des 23. Lebensjahres nicht über den Nachlass verfügen können. Weiterhin sollte bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des jeweiligen Erben deren Mutter, die Streithelferin, die Beklagten in der Gesellschafterversammlung vertreten und das Stimmrecht ausüben. Am 08.03.2012 schlossen L.T. und die Streithelferin einen notariellen Übergabevertrag (2 UR 632/2012, Anlage I K9). In diesem Übergabevertrag führte der Notar R. aus, dass es zur Frage der Geschäftsfähigkeit von L.T. zwei psychiatrische Gutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen gebe. Während nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011 eine freie Willensbildung bei L.T. nicht mehr gegeben sei, komme der Oberarzt St. von der MediClin Klinik an der Lindenhöhe in Offenburg in seinem Gutachten vom 05.03.2012 zu dem Ergebnis, dass L.T. aus psychiatrischer Sicht geschäftsfähig sei. Er habe sich deshalb vor der Beurkundung ausführlich mit L.T. alleine unterhalten, wobei der Inhalt der Unterhaltung im Wesentlichen in der Urkunde wiedergegeben wurde. Der Notar führte aus, er habe „nie Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit gehabt und halte sie, jedenfalls heute im Moment der nun folgenden Beurkundung, für so geschäftsfähig, dass sie zumindest die Bedeutung und Tragweite ihrer nun folgenden Erklärungen ohne Einschränkungen voll erfassen [könne], alle damit verbundenen Vor- und Nachteile selber abwägen und einschätzen [könne] und sich selbst frei entscheiden [könne]“. In § 2 Abs. 1 dieses Übergabevertrages übertrug L.T. durch gleichzeitig erklärte Abtretung den in § 1 des Übergabevertrages näher bezeichneten Kommanditanteil an der S. KG mit allen Rechten an die Streithelferin, die diese Abtretung annahm. Weiterhin wurde vereinbart, dass diese Übertragung und Abtretung des Kommanditanteils gemäß §§ 163, 158 Abs. 1 BGB erst mit dem Tod von L.T. wirksam werden sollte und zwar unabhängig von der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. In § 2 Abs. 2 des Übergabevertrages verpflichtete sich die Streithelferin, L.T. als Gegenleistung für die Übertragung des Kommanditanteils auf Verlangen unentgeltlich den Haushalt zu führen und - soweit sie hierzu in zumutbarer Weise, insbesondere ohne Inanspruchnahme fremder Pflegekräfte in der Lage ist – L.T. bei Krankheit und Gebrechlichkeit zu pflegen. Im Übrigen sollte die Anteilsübertragung nach § 2 Abs. 3 des Übergabevertrages unentgeltlich erfolgen. Mit Schreiben vom 07.05.2012 legte die Streithelferin im Betreuungsverfahren gegenüber dem Amtsgericht Kehl das bereits in dem notariellen Übergabevertrag vom 08.03.2012 erwähnte Privatgutachten des an der „Klinik an der Lindenhöhe“, einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, tätigen Oberarztes St. vom 05.03.2012 vor. In diesem Gutachten kam der Oberarzt St. zu dem Ergebnis, dass bei L.T. keine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert werden könne. Es bestünden allenfalls minimale kognitive Defizite im Bereich des Uhrentests sowie in der Merkfähigkeit. Zum aktuellen Zeitpunkt sei L.T. aus psychiatrischer Sicht geschäfts- und testierfähig. Mit Schreiben vom 14.05.2012 übersandten L.T. und die Streithelferin dem Amtsgericht Kehl zudem eine von Notar R. beurkundete Generalvollmacht der L.T. vom 11.05.2012 (2 UR 1442/2012) zugunsten der Streithelferin und beantragten die Aufhebung der Betreuung. Mit Beschluss vom 18.05.2012 hob das Amtsgericht Kehl daraufhin die Betreuung auf und stellte das Betreuungsverfahren ein. Im Mai 2013 verstarb H.T. Am 27.02.2015 verstarb L.T. im Alter von 83 Jahren. Am 22.10.2015 erteilte das Notariat Kehl als Nachlassgericht einen Erbschein, wonach L.T. von den Beklagten zu je ½ Erbteil beerbt worden ist (1 NG 95/2015). Zudem wurde festgestellt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Nach dem ebenfalls vom Notariat Kehl als Nachlassgericht unter demselben Aktenzeichen erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis vom 19.01.2016 wurden die Eltern der Beklagten, die Streithelferin und C.R., als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres der Erben bestimmt. Am 09.09.2016 erstattete Rechtsanwalt Dr. N. im Auftrag des Klägers und der Streithelferin ein erbrechtliches Kurzgutachten zu der Frage, wer nach dem Tod von L.T. Eigentümer des von ihr gehaltenen Kommanditanteils geworden ist (Anlage I K11). In diesem Gutachten führte Dr. N. aus, dass angesichts der sich widersprechenden Gutachten des im Betreuungsverfahren bestellten Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011 und des Oberarztes St. vom 05.03.2012 eine „gewisse Unsicherheit darüber [bestehe], ob [L.T.] das zweite Testament vom 19.12.2011 überhaupt wirksam errichten konnte“. Er kam zu dem Ergebnis, dass „vieles dafür [spreche], dass [dem Kläger] die KG-Anteile entweder jetzt schon gehören oder zumindest von ihm herausverlangt werden können“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2017 (Anlage II B3) machte der Kläger gegenüber den Eltern der Beklagten in deren Eigenschaft als gesetzliche Vertreter geltend, dass ihm mit Erbvertrag vom 11.03.1999 der streitgegenständliche Kommanditanteil vermacht worden sei. Die Eltern der Beklagten seien „entweder direkt oder als gesetzliche Vertreter [der Beklagten]“ verpflichtet, dem Kläger diese Anteile zu verschaffen. Der Kläger forderte die Eltern der Beklagten auf, den Kommanditanteil bis spätestens 07.04.2017 an den Kläger zu übertragen. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass zwar Zweifel daran bestünden, ob L.T. bei der Übertragung des Kommanditanteils auf die Streithelferin im März 2012 geschäftsfähig gewesen sei. Sollte diese Übertragung gleichwohl wirksam sein, stünde dem Kläger, da die Übertragung erkennbar in der Absicht erfolgt sei, das Vermächtnis des Klägers zu beeinträchtigen, gemäß § 2288 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Verschaffung des Kommanditanteils gegen die Beklagten zu. Sollte eingewandt werden, dass die Beklagten zur Verschaffung des Kommanditanteils nicht in der Lage seien, stünde dem Kläger gegen die Streithelferin als Beschenkte ein Anspruch auf Herausgabe des Kommanditanteils nach § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Mit Schreiben vom 05.04.2017 (Anlage I K14) wies der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin und ihres Ehemanns die vom Kläger mit Schreiben vom 23.03.2017 geltend gemachten Ansprüche auf Übertragung des Kommanditanteils zurück und führte aus, dass sich die Streithelferin der Übertragung ihrer KG-Anteile an der S. GmbH & Co KG an den Kläger „gegen eine angemessene Vergütung“ nicht widersetzen werde und dass dieses Verhandlungsangebot „ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung“ und „nur für den Fall einer außergerichtlichen Klärung“ unterbreitet werde. Am 19.12.2017 wurde die Streithelferin als Kommanditistin S. GmbH & Co. KG im Handelsregister A des Amtsgerichts Freiburg (HRA XXX) eingetragen (vgl. den Handelsregisterauszug Anlage I K2). Mit Klageschrift vom 30.10.2017 begehrte der Kläger in dem Verfahren 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg gegenüber den Beklagten sowie seiner Tochter M.R., der hiesigen Streithelferin, die Feststellung, dass er Inhaber des vormals von L.T. gehaltenen, näher bezeichneten Kommanditanteils sei. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 änderte der Kläger seine Klage und beantragte nunmehr, gegenüber M.R. festzustellen, dass der Kläger Inhaber des vormals von L.T. gehaltenen Kommanditanteils sei, und M.R. zur Mitwirkung bei sämtlichen notwendigen Übertragungshandlungen zu verurteilen. Für den Fall der entsprechenden Feststellung beantragte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des genannten Kommanditanteils. Zudem verlangte er von den Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Nachlass von L.T. sowie Herausgabe dieses Nachlasses. Mit Schriftsatz vom 14.06.2018 änderte der Kläger seine Anträge erneut und nahm die Beklagten zuletzt auf Feststellung, dass diese nicht Inhaber des Kommanditanteils seien, und im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand und Herausgabe des Nachlasses von L.T. in Anspruch. Ferner begehrte der Kläger von M.R., der hiesigen Streithelferin, die Herausgabe des Kommanditanteils. Der Kläger machte in diesem Prozess von Beginn an geltend, dass er Erbe seiner Halbschwester L.T. geworden sei, da diese bei Abfassung des zweiten gemeinschaftlichen Testaments im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 testierunfähig gewesen sei. Auch die Übertragung des Kommanditanteils auf seine Tochter M.R. sei unwirksam, da L.T. bei Abschluss des Übertragungsvertrages im März 2012 geschäftsunfähig gewesen sei. Mit Urteil vom 30.06.2021 stellte das Landgericht Offenburg fest, dass die Beklagten nicht Inhaber des vormals von L.T. gehaltenen Kommanditanteils seien, und verurteilte zudem deren Mutter M.R., den vormals von L.T. gehaltenen Kommanditanteil an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass sowohl das zweite gemeinschaftliche Testament von L.T. H.T. aus den Jahren 2011/2012 als auch der Übergabevertrag vom 08.03.2012 wirksam seien, da L.T. nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F. bei Errichtung des Testaments testierfähig und bei Abschluss des Übergabevertrages geschäftsfähig gewesen sei. Allerdings habe es sich bei der Übertragung des Kommanditanteils an M.R. um eine „verschleierte Schenkung“ gehandelt, da M.R. die im Übergabevertrag vorgesehene Gegenleistung in Form von Pflege- und Haushaltsführungstätigkeiten tatsächlich nicht habe erbringen sollen. Auch sei ein lebzeitiges Eigeninteresse von L.T. an der Übertragung des Kommanditanteils an M.R. nicht erkennbar. Die Beklagten als Erben von L.T. könnten dem Kläger weder den Kommanditanteil verschaffen noch Wertersatz leisten, da der Wert des Kommanditanteils den Wert des Nachlasses übersteige und Geld zudem kein (gleichwertiger) Ersatz für einen Kommanditanteil sei. M.R. sei deshalb nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 2, 2287, 818 BGB verpflichtet, den Kommanditanteil an den Kläger zu übertragen. Auf die von den Beklagten im dortigen Prozess eingelegten Berufungen wies das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 09.08.2022 (14 U 180/21) (Anlage I B1) die Klage insgesamt ab. Die gegen die Beklagten erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da die Beklagten sich nicht berühmt hätten, Inhaber der Kommanditbeteiligung zu sein. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beschenkte M.R. auf Übertragung der Kommanditbeteiligung nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 2, 2287, 818 BGB bestehe nicht, da der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht dargelegt und bewiesen habe, dass er von den in erster Linie als Erben haftenden Beklagten weder den Kommanditanteil noch Wertersatz erhalten könne. Insbesondere sei hierfür der Verweis auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses allein nicht ausreichend. Denn sofern der Nachlass zur vollständigen Erfüllung des Ersatzanspruchs des Klägers nicht ausreichend sein sollte, habe der Kläger gegen die Beschenkte nur einen Anspruch auf den Fehlbetrag, der nicht aus dem Nachlass aufgebracht werden könne. Der erstmals im dortigen Berufungsverfahren nach einem Hinweis des Senats vom 20.05.2022 (vgl. Anlage I K12) gestellte Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Kommanditanteils stelle eine Klageerweiterung dar, die nur im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung vorgenommen werden könne. An einer zulässigen Anschlussberufung fehle es aber, da der Hilfsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung gestellt worden sei und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliege. Auf das Urteil des Senats vom 09.08.2022 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.10.2022 (Anlage I K15) teilte der Prozessbevollmächtigte der M.R., der Streithelferin, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut mit, dass die Streithelferin bereit sei, mit dem Kläger über die Veräußerung des streitgegenständlichen Kommanditanteils zu verhandeln. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2022 Klage erhoben und die Beklagten als Vermächtnisnehmer - zuletzt - auf Abtretung, hilfsweise Verschaffung des Kommanditanteils sowie äußerst hilfsweise Zahlung von Wertersatz in Anspruch genommen. Ferner begehrte der Kläger hilfsweise für den Fall, dass die Beklagten ihm weder den Kommanditanteil abtreten bzw. verschaffen noch Wertersatz zahlen könnten, von M.R., der Streithelferin, die Abtretung des Kommanditanteils. Erstinstanzlich hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe bzw. Verschaffung des Kommanditanteils zustehe. Die Übertragung des Kommanditanteils von L.T. an die Streithelferin stelle eine „verschleierte Schenkung“, zumindest aber eine gemischte Schenkung dar. L.T. habe in der Absicht gehandelt, das Vermächtnis des Klägers zu beeinträchtigen. Der Anspruch des Klägers auf Abtretung bzw. Verschaffung des Kommanditanteils sei nicht nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Einwand der Beklagten, dass sie nicht Inhaber des Kommanditanteils seien und dass die Beschenkte M.R. auch nicht bereit sei, den Kommanditanteil an die Beklagten oder den Kläger zu übertragen, greife nicht durch. Die nicht näher begründete Weigerung der Beschenkten sei angesichts des Umstandes, dass sie in der Vergangenheit zur Veräußerung dieses Anteils an den Kläger bereit gewesen sei, unglaubwürdig und zudem rechtsmissbräuchlich, da sie sowohl gesetzliche Vertreterin der Beklagten als auch selbst Beklagte in Bezug auf den Bereicherungsanspruch sei. Das Fehlen finanzieller Mittel begründe keine Unmöglichkeit. Sofern gleichwohl davon auszugehen sein sollte, dass den Beklagten die Abtretung bzw. Verschaffung des Kommanditanteils nicht möglich sein sollte, stünde dem Kläger gegen die Beklagten jedenfalls nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz zu. Die Ansprüche des Klägers aus § 2288 BGB seien nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nach §§ 195, 199 BGB. Der kenntnisunabhängige Verjährungsbeginn gemäß § 2287 Abs. 2 BGB greife nicht ein. Der Vermächtnisnehmer genieße nach § 2288 BGB einen weitergehenden Schutz als der Vertragserbe nach § 2287 BGB, zudem erlange der Vertragserbe im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer stets durch Testamentseröffnung Kenntnis vom Erbfall. Nur § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB verweise auf § 2287 BGB, § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB hingegen nicht. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess (Verfahren 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg) am 14.04.2021 erlangt. Denn erst hier habe sich aufgrund der Zeugenaussage des im Betreuungsverfahren als Sachverständigen hinzugezogenen Dr. B. sowie der Erstattung des Gutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F. ergeben, dass L.T. zum Zeitpunkt der Errichtung des zweiten gemeinschaftlichen Testaments Ende 2011/Anfang 2012 sowie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages mit M.R. im März 2012 testier- und geschäftsfähig gewesen sei. Zuvor habe der Kläger angesichts der vom Sachverständigen Dr. B. im Betreuungsverfahren erstatteten Gutachten von einer Testier- und Geschäftsunfähigkeit von L.T. ausgehen müssen. Hieran habe auch das entgegenstehende Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 nichts geändert, da bis zur mündlichen Verhandlung im Vorprozess nicht ersichtlich gewesen sei, welches Gutachten richtig gewesen sei. Diese „ungewisse und komplexe Sach- und Rechtslage“ habe sich erst in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 14.04.2021 geklärt. Vor diesem Zeitpunkt seien die Erfolgsaussichten einer gegenüber den Beklagten erhobenen Klage auf Herausgabe bzw. Verschaffung des Kommanditabteils überwiegend negativ gewesen. Der Kläger habe sich durch Einholung eines erbrechtlichen Gutachtens von Dr. N. sowie durch die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme von Dr. K. um Aufklärung bemüht, weshalb dem Kläger auch keine grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten sei. Die Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagten aus § 2288 Abs. 2 BGB sei zudem nach § 213 BGB durch die Erhebung der Klage im Vorprozess gehemmt worden. Schließlich stünde die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen, da die dort ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hinsichtlich der Beklagten ein reines Prozessurteil gewesen und zudem der Streitgegenstand ein anderer gewesen sei. Der Wert des Kommanditanteils belaufe sich auf 1.400.000 €. Die Beklagten haben erstinstanzlich vorgetragen, dass sie nicht Inhaber des Kommanditanteils seien und diesen daher nicht an den Kläger herausgeben könnten. Sie könnten diesen Anteil dem Kläger auch nicht verschaffen, da sie nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügten und sich die Beschenkte zudem weigere, den Kommanditanteil zu übertragen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB habe nach § 2287 Abs. 2 BGB kenntnisunabhängig mit dem Erbfall am 27.02.2015 zu laufen begonnen und sei bei Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren im Jahr 2022 bereits abgelaufen gewesen. § 2287 Abs. 2 BGB erfasse auch die Ansprüche des Vermächtnisnehmers nach § 2288 BGB. Denn die in § 2288 BGB geregelten Ansprüche seien nur eine besondere Ausformung des § 2287 BGB für Vermächtnisse. Es gebe keinen Grund, den Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben besserzustellen. Selbst wenn sich der Beginn der Verjährung nach § 199 BGB richten sollte, seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass im Falle einer Testierfähigkeit von L.T. bei Abfassung des im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 errichteten Testaments nicht er, sondern die Beklagten Erben der L.T. geworden wären. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass ihm in diesem Fall gegen die Beklagten ein Anspruch aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB auf Verschaffung des Kommanditanteils bzw. ein Anspruch nach § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Wertersatz zustehen könnte. Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, diese Ansprüche bereits im Vorprozess hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den aus der behaupteten Erbenstellung abgeleiteten Ansprüchen geltend zu machen. § 213 BGB greife nicht ein, da das Begehren des Klägers im Vorprozess auf einen anderen Rechtsgrund (Erbenstellung) gestützt worden sei als die Ansprüche im jetzigen Prozess (Vermächtnis). Der behauptete Wert des Kommanditanteils von 1.400.000 € werde bestritten. Mit Beschluss vom 12.10.2023 hat das Landgericht Offenburg die gegen die Beschenkte M.R. geltend gemachten Ansprüche zur Verhandlung und Entscheidung in einem gesonderten Verfahren abgetrennt. Mit Teil- und Grundurteil vom 29.01.2024, auf das ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht Offenburg die Klage hinsichtlich der Anträge des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Abtretung bzw. Verschaffung des Kommanditanteils (Klageanträge Ziffer 1 und Ziffer 2) abgewiesen und die Klage hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Wertersatzanspruchs (Klagantrag Ziffer 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten außer Stande seien, dem Kläger den Kommanditanteil zu verschaffen. Der Vortrag der Beklagten, wonach die Beschenkte unter keinen Umständen bereit sei, den Kommanditanteil an den Kläger oder die Beklagten abzutreten, sei als unstreitig zugrunde zu legen, da der Kläger diesen Vortrag in der Sache nicht bestritten, sondern ihn lediglich für rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich gehalten habe. Der damit bestehende Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB sei nicht verjährt. Der Anspruch unterliege der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. Der Kläger habe erst durch die im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg am 14.04.2021 durchgeführte Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des im Betreuungsverfahren tätigen Sachverständigen Dr. B. als Zeugen und der Erstattung des Gutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger bekannt gewesen, dass nicht er, sondern die Beklagten Erben der L.T. geworden seien und dass L.T. den Kommanditanteil wirksam an die Beschenkte M.R. übertragen habe. Dass der Kläger die Wirksamkeit des Testaments aus den Jahren 2011/2012 und des Übergabevertrages vom 08.03.2012 aufgrund des Gutachtens von Oberarzt St. vom 05.03.2012 für möglich hielt bzw. halten musste, ändere hieran nichts. Auf die Frage, ob die 2017 erhobene Klage nach § 213 BGB auch die Verjährung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche gehemmt habe, komme es nicht an. Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Die Beklagten machen – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – geltend, dass die Verjährung für Ansprüche aus § 2288 BGB kenntnisunabhängig mit dem Erbfall zu laufen beginne. § 2288 BGB sei nur eine besondere Ausformung von § 2287 BGB für Vermächtnisse. § 2288 BGB baue auf § 2287 BGB auf. Es geben keinen Grund, den Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erben besser zu stellen. Zudem verweise § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB, welcher den Anspruch des Vermächtnisnehmers unter den dort genannten Voraussetzungen auf den Beschenkten erweitere, ausdrücklich auf § 2287 BGB. Diese Verweisung sei nicht auf § 2287 Abs. 1 BGB beschränkt, sondern umfasse auch die Regelung zum kenntnisunabhängigen Beginn der Verjährung gemäß § 2287 Abs. 2 BGB. Es wäre nicht verständlich, wenn der Erbe als primär Haftender einer längeren Verjährung ausgesetzt wäre als der nur subsidiär haftende Beschenkte. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien selbst dann, wenn sich der Beginn der Verjährung nach § 199 BGB bestimmen sollte, verjährt. Denn die Frage, ob L.T. bei Errichtung des zweiten Testamtens im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 testierfähig und bei Abtretung des Kommanditanteils an die Beschenkte M.R. am 08.03.2012 geschäftsfähig gewesen sei, sei angesichts der sich widersprechenden Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Oberarzt St. offen gewesen. Es sei dem Kläger daher jedenfalls in dem konkreten Fall, in dem er ohnehin gegen die Beklagten eine Stufenklage unter Berufung auf seine behauptete Erbenstellung erhoben habe, zumutbar gewesen, für den Fall des Unterliegens aufgrund einer wirksamen Erbeinsetzung der Beklagten hilfsweise den Anspruch auf Abtretung des Kommanditanteils aus dem erbvertraglich vereinbarten Vermächtnis rechtshängig zu machen und hierdurch eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Die Stellung eines entsprechenden Hilfsantrages sei auch mit keinem Kostenrisiko für den Kläger verbunden gewesen, da im Falle des Erfolgs der Klage mit dem Hauptantrag über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden gewesen wäre. Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung der Ziffer 2 des Teil- und Grundurteils des Landgerichts Offenburg vom 29.01.2024, Az. 3 O 354/22, den Klagantrag Ziffer 3 des Berufungsbeklagten abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.01.2024 (3 O 354/22) zurückzuweisen und 2. auf seine Anschlussberufung hin, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen Ziffer 1 und 2 des Klägers zu erkennen: a) Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, sich den vormals von Frau L.T. und nunmehr von Frau M.R. gehaltenen Kommanditanteil in Höhe von EUR 204.506,52 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter HRA XXX eingetragenen S. GmbH & Co. KG mittels Abtretung zu verschaffen, und eine Willenserklärung mit dem Inhalt abzugeben: „Wir, A.R. und B.R., treten den Kommanditanteil in Höhe von EUR 204.506,52 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRA XXX eingetragenen S. GmbH & Co. KG an Herrn S. […] ab.“ Außerdem werden die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet, sämtliche erforderliche Willenserklärungen abzugeben und an etwaigen weiteren Maßnahmen mitzuwirken, um ihr Ausscheiden im Wege der Sonderrechtsnachfolge aus der S. GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. b) Für den Fall, dass die Beklagten zu 1 und 2 den vormals von Frau L.T. und nunmehr von M.R. gehaltenen Kommanditanteil in Höhe von EUR 204.506,52 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter HRA XXX eingetragenen S. GmbH & Co. KG nicht mittels Abtretung von Frau M.R. an die Beklagten zu 1 und 2 verschaffen können: Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, Frau M.R. zu veranlassen, den vormals von Frau L.T. und nunmehr von Frau M.R. gehaltenen Kommanditanteil in Höhe von EUR 204.506,52 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. unter HRA XXX eingetragenen S. GmbH & Co. KG mittels Abtretung an S. abzutreten, und eine Willenserklärung mit dem Inhalt abzugeben: „Ich, M.R., trete den Kommanditanteil in Höhe von EUR 204.506,52 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRA XXX eingetragenen S. GmbH & Co. KG an Herrn S. […] ab.“ Außerdem werden die Beklagte zu 1 und 2 verurteilt, die Frau M.R. zu verpflichten, sämtliche erforderliche Willenserklärungen abzugeben und an etwaigen weiteren Maßnahmen mitzuwirken, um ihr Ausscheiden im Wege der Sonderrechtsnachfolge aus der S. GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Kläger macht zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten - ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - geltend, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass sich das Anlaufen der Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus § 2288 BGB nach § 199 BGB und nicht nach § 2287 Abs. 2 BGB richte. Das Argument, dass ein Vermächtnisnehmer nicht besser stehen dürfe als der Erbe, überzeuge nicht. Ein Erbe erfahre stets durch die Testamentseröffnung von seinen Rechten, wohingegen ein Vermächtnisnehmer im Falle einer unterlassenen Information durch den Erben an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert sei. Zudem genieße ein Vermächtnisnehmer durch § 2288 BGB im Vergleich zu einem Erben einen weitergehenden Schutz. Nur § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB verweise auf § 2287 Abs. 2 BGB, nicht aber § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies spreche für eine bewusste Differenzierung des Gesetzgebers. § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB erweitere lediglich das Stückvermächtnis zu einem Verschaffungsvermächtnis. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb infolge dieser Modifikation eine völlig abweichende Verjährungsregelung eingreifen sollte. Ebenfalls zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg am 14.04.2021 keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe und ihm deshalb bis zu diesem Zeitpunkt eine Klagerhebung nicht zumutbar gewesen sei. Aufgrund der im Betreuungsverfahren erstatteten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. sowie des im September 2016 erstatteten erbrechtlichen Gutachtens von Dr. N. sei es überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass der Kläger Erbe des Nachlasses von L.T. geworden sei. Auf diese Gutachten habe sich der Kläger verlassen dürfen. Der Kläger habe nicht wissen können, dass L.T. rückblickend zum Zeitpunkt der Errichtung des zweiten gemeinschaftlichen Testaments im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 und Abtretung des Kommanditanteils im März 2012 doch geschäfts- und testierfähig gewesen sei. Hieran ändere auch das anderslautende Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 nichts. Denn die vom Kläger eingeholte Stellungnahme des Dr. K. vom 06.02.2018 habe dem Oberarzt St. „indirekt“ methodische Fehler und dem von ihm erstatteten Gutachten eine „beschränkte Aussagekraft“ bescheinigt. Das Gutachten des Oberarztes St. habe allenfalls zu einer unklaren Tatsachengrundlage bzw. einer komplexen Sach- und Rechtslage geführt. Dem Kläger sei auch keine grob fahrlässige Unkenntnis anzulasten, da er sich durch Einholung der erbrechtlichen Stellungnahme von Dr. N. und der ärztlichen Stellungnahme von Dr. K. hinreichend um Aufklärung bemüht habe. Zur Begründung der eingelegten Anschlussberufung trägt der Kläger vor, dass der Vortrag der Beklagten, dass die Beschenkte M.R. nicht zur Abtretung des Kommanditanteils bereit sei, nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und damit verspätet erfolgt sei. Der Vortrag hätte deshalb zurückgewiesen werden müssen. Der Vortrag der Beklagten, dass M.R. zu einer Abtretung „nicht bereit sei“, sei zudem unsubstantiiert gewesen, da diese in der Vergangenheit den Kommanditanteil dem Kläger zum Kauf angeboten habe. Hinderungsgründe seien daher nicht ersichtlich. Das Landgericht habe nicht nach den Gründen für die jetzt vorgetragene Weigerung gefragt und nicht berücksichtigt, dass M.R. zugleich gesetzliche Vertreterin der Beklagten bzw. nunmehr eines Beklagten sei. Das Zugrundelegen der nicht näher begründeten Weigerung der Beschenkten, den Kommanditanteil abzutreten, öffne einem „Missbrauch der Rolle des gesetzlichen Vertreters […] Tür und Tor“. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagten tragen hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung vor, dass die Eltern der Beklagten gemeinsam sorgeberechtigt seien und die M.R. daher zu keinem Zeitpunkt allein für die Beklagten habe handeln können. Eine klägerseits behauptete „Personenidentität“ liege daher nicht vor. Zudem sei die Beklagte Ziffer 1 nunmehr bereits volljährig. Die Beschenkte M.R. müsse ihre Weigerung, den Kommanditanteil an den Kläger abzutreten, auch nicht begründen. Vielmehr führe ihre endgültig erklärte Weigerung dazu, dass den Beklagten eine Verschaffung des Kommanditanteils unmöglich sei. Die Akte des Landgerichts Offenburg 3 O 276/17 einschließlich der Berufungsakte des Oberlandesgerichts Karlsruhe 14 U 180/21 sowie die dort beigezogenen Betreuungsakten des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Kehl XVII 73/2010 und XVII 87/13 wurden beigezogen. Der Senat hat den Kläger und die Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2025 persönlich angehört. Auf das Protokoll wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 ist M.R. - auf die Streitverkündung seitens des Klägers mit ihr am 22.09.2025 zugestelltem Schriftsatz - dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet (dazu A.), die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet (dazu B.) A. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die vom Kläger erhobene Klage ist zulässig (dazu 1), jedoch unbegründet (dazu 2). 1. Die Klage ist - auch hinsichtlich des Beklagten Ziffer 2 - zulässig. Der am 18.10.2007 geborene Beklagte Ziffer 2, der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 16.09.2025 minderjährig und damit prozessunfähig war, wurde durch den mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kehl vom 16.12.2022 (II, 67 f.) bestellten Ergänzungspfleger wirksam vertreten. Der Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers erfasste die Vertretung des Beklagten Ziffer 2 sowohl in dem Verfahren 3 O 354/22 des Landgerichts Offenburg als auch im nachfolgenden Berufungsverfahren. 2. Der vom Kläger gegen die Beklagten geltend gemachte Wertersatzanspruch nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar. Der Anspruch ist verjährt und die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. a) Ansprüche eines Vertragsvermächtnisnehmers aus § 2288 BGB verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren (BeckOK-BGB/Litzenburger, 76. Ed., Stand: 01.11.2025, § 2288 Rn. 15). Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers gegenüber dem Erben aus §§ 2288 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2170 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB und ist mithin kenntnisabhängig. Zwar wird teilweise - ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass sämtliche Ansprüche aus § 2288 BGB analog § 2287 Abs. 2 BGB kenntnisunabhängig in drei Jahren seit dem Erb- bzw. Vermächtnisanfall verjähren (Erman/S.Kappler/T.Kappler, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2288 Rn. 5; Soergel/Zecca-Jobst, BGB, 14. Aufl. 2020, § 2288 Rn. 8). Die überwiegende Ansicht in der Literatur nimmt jedoch an, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche des Vermächtnisnehmers gegen den Erben aus §§ 2288 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2170 BGB nach § 199 BGB beurteilt und lediglich der (subsidiäre) Bereicherungsanspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Beschenkten aus § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend § 2287 Abs. 2 BGB kenntnisunabhängig in drei Jahren ab dem Erbfall verjährt (BeckOGK/Müller-Engels, BGB, Stand: 01.10.2025, § 2288 Rn. 48 f.; NK-BGB/Horn, Band 5: Erbrecht, 6. Aufl. 2022, § 2288 Rn. 21; wohl auch Staudinger/Raff, BGB (2022), § 2288 Rn. 35). Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend. Eine Verweisung auf § 2287 BGB findet sich lediglich in § 2288 Abs. 2 Satz 2 BGB, nicht aber in § 2288 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem teilen die Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers aus § 2288 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB die rechtliche Struktur der sonstigen Vermächtnisansprüche, insbesondere des Anspruchs aus § 2174 BGB (BeckOGK/Müller-Engels, BGB, Stand: 01.10.2025, § 2288 Rn. 48). § 2288 BGB dient dem Schutz des erbvertraglichen Vermächtnisnehmers vor einer Zerstörung oder Veräußerung bzw. Belastung des vermachten Gegenstandes durch den Erblasser (vgl. zum Normzweck des § 2288 BGB MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022, § 2288 Rn. 1). Schließlich besteht kein Wertungswiderspruch und ist es nicht unbillig, den nur subsidiär haftenden Beschenkten hinsichtlich des Verjährungsbeginns besser zu stellen als den Erben als Rechtsnachfolger des das erbvertraglich begründete Vermächtnis mit Beeinträchtigungsabsicht und im Widerspruch zu der durch den Erbvertrag gebotenen Vertragstreue beeinträchtigenden Erblassers. b) Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren im Oktober 2022 war der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Verschaffung des Kommanditanteils gemäß § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB bereits verjährt (dazu aa). Die Verjährung dieses Anspruchs erfasst auch den an die Stelle des Verschaffungsanspruchs tretenden Anspruch auf Wertersatz nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB (dazu bb). aa) Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten auf Verschaffung des Kommanditanteils gemäß § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB trat nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des 31.12.2021 Verjährung ein. (1) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige - gemäß § 195 BGB dreijährige - Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Verschaffung des Kommanditanteils entstand mit dem Tod von L.T. am 27.02.2015. Denn der Verschaffungsanspruch des Vermächtnisnehmers gegen den bzw. die Erben aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB entsteht mit dem Tod des Erblassers (BeckOK-BGB/Litzenburger, 76. Ed., Stand: 01.11.2025, § 2288 Rn. 10). (3) Der Kläger hatte spätestens am 15.02.2018, als er mit einem auf diesen Tag datierten Schriftsatz im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg seine Klage erweiterte und die Beklagten (auch) im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass von L.T. und Herausgabe dieses Nachlasses in Anspruch nahm, Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). /a/ Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Kenntnis des Gläubigers bzw. grob fahrlässige Unkenntnis muss sich auf alle Tatsachen beziehen, die den konkreten materiell-rechtlichen Anspruch begründen; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Gläubiger den Sachverhalt rechtlich zutreffend würdigt (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 15; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023, § 199 Rn. 4; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 199 Rn. 27). Darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers ist der Schuldner (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 17, juris; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 199 Rn. 50; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023, § 199 Rn. 4). Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die rechtliche Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben (BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 433/16, Rn. 34, juris). Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29.06.1989 - III ZR 92/87, Rn. 53, juris; MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 199 Rn. 28). Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis besteht nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs zwar nicht risikolos möglich, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten aber gleichwohl zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 22.03.2017 - XII ZB 56/16, Rn. 20, juris). Wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 433/16, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 15.06.2010 - XI ZR 309/09, Rn. 13, juris). Die Zumutbarkeit der Klageerhebung ist somit maßgebliches Kriterium für die Frage, ob eine den Beginn der Verjährungsfrist ausreichende Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt (BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 433/16, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15, Rn. 11, juris). /b/ Im vorliegenden Fall wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, den Anspruch gegen die Beklagten auf Verschaffung des Kommanditanteils aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB bereits mit der im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg mit Schriftsatz vom 15.02.2018 vorgenommenen Klageerweiterung hilfsweise geltend zu machen. /aa/ Primäres Ziel des Klägers war es von Anbeginn - wie er mehrfach im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat erklärte - den von seiner verstorbenen Halbschwester gehaltenen Kommanditanteil zu bekommen. Ausgehend davon waren ihm zum Zeitpunkt der mit Schriftsatz vom 15.02.2018 im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg vorgenommenen Klageerweiterung sämtliche Tatsachen bekannt, die entweder Ansprüche des Klägers als Erbe von L.T. gegen die Streithelferin auf Herausgabe des Kommanditanteils nach § 985 BGB oder einen Anspruch des Klägers als Vertragsvermächtnisnehmer gegen die Beklagten als Erben auf Verschaffung des streitgegenständlichen Kommanditanteils bzw. Wertersatz nach § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB und subsidiär gegen die Beschenkte aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 2, 2287 BGB hätten begründen können. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt ausweislich der im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg eingereichten Klageschrift vom 30.10.2017 sowohl Kenntnis von dem ersten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute L.T. und H.T., in welchem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und den Kläger als Schlusserben einsetzten, als auch von dem notariellen Erbvertrag vom 11.03.1999, in welchem ihm der streitgegenständliche Kommanditanteil vermacht worden war, sowie von dem zweiten gemeinschaftlichen Testament von L.T. und H.T. vom 19.12.2011/04.01.2012, in dem die Eheleute jeweils die Beklagten als Erben einsetzten. Ferner wusste der Kläger auch, dass L.T. am 08.03.2012 mit der Streithelferin einen Übergabevertrag abgeschlossen hatte, in dem der streitgegenständliche Kommanditanteil - schenkweise - aufschiebend bedingt auf den Todeszeitpunkt von L.T. abgetreten wurde. Weiterhin waren dem Kläger sowohl das Gutachten des im Betreuungsverfahren bestellten Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011 als auch das im Betreuungsverfahren von L.T. und der Streithelferin vorgelegte Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 bekannt. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger in der im Vorprozess 3 O 276/17 eingereichten Klageschrift vom 30.10.2017 auf diese beiden Gutachten Bezug nahm und sich mit ihrem Inhalt auseinandersetzte. Der Kläger wusste somit, dass die Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit von L.T. für den Zeitraum, in dem das zweite gemeinschaftliche Testament vom 19.11.2011/ 04.01.2012 errichtet und der streitgegenständliche Kommanditanteil mit Vertrag vom 08.03.2012 abgetreten wurde, von zwei Sachverständigen unterschiedlich beurteilt wurde. Sofern das zweite gemeinschaftliche Testament der Eheleute T. vom 19.12.2011/04.01.2012 sowie der Übertragungsvertrag vom 08.03.2012 aufgrund von Testier- und Geschäftsunfähigkeit von L.T. unwirksam gewesen wären, hätte der Kläger gegen die Streithelferin gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Kommanditanteils und auf Mitwirkung an der entsprechenden Eintragung des Klägers im Handelsregister gehabt. Für den Fall der Wirksamkeit des zweiten gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute T. vom 19.12.2011/04.01.2012 sowie des Übertragungsvertrages vom 08.03.2012 hätte dem Kläger gegen die Beklagten - denen am 22.10.2015 ein Erbschein erteilt worden war - ein Anspruch auf Verschaffung des streitgegenständlichen Kommanditanteils gemäß § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB zugestanden. Hinsichtlich beider Ansprüche waren dem Kläger die Umstände bekannt, aus denen sich die Person des Schuldners sowie die anspruchsbegründenden Tatsachen - die der Kläger im Prozess unter Beweisantritt hätte vortragen können - ergaben. Der Kläger wusste lediglich nicht, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme zur Frage der Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit von L.T. bei Errichtung des zweiten gemeinschaftlichen Testaments am 19.11.2011/04.01.2012 sowie bei Abschluss des Übertragungsvertrages am 08.03.2012 bringen würde. /bb/ Umstände, aufgrund derer sich der Kläger trotz des entgegenstehenden Gutachtens des Oberarztes St. auf die Richtigkeit der Beurteilung des im Betreuungsverfahren bestellten Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011, dass eine freie Willensbildung bei L.T. nicht gegeben war, hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich. Dass das Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 stammte und damit ca. dreieinhalb Monate nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011 und ca. zweieinhalb Monate nach der Unterzeichnung des zweiten gemeinschaftlichen Testaments durch L.T. am 19.12.2011 erstellt wurde, ist zur Begründung eines derartigen Vertrauens allein nicht ausreichend. Insbesondere ergeben sich weder aus dem Gutachten des im Betreuungsverfahren bestellten Sachverständigen Dr. B. vom 16.11.2011 noch aus dem Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 Anhaltspunkte dafür, dass die (mögliche) Erkrankung mit einer einhergehenden (möglichen) geistigen Beeinträchtigung von L.T. nur vorübergehender Natur gewesen wäre und dass damit die abweichenden Beurteilungen der Sachverständigen allein durch den zeitlichen Abstand der Erstellung der Gutachten und eine in diesem Zeitraum eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes von L.T. zu erklären gewesen wären. Im Gegenteil führt der im Betreuungsverfahren bestellte Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 16.11.2011 aus, dass zwar aufgrund der Kontrolle des Alkoholkonsums von L.T. eine „deutliche Besserung der kognitiven Funktionen“ eingetreten sei, das Unvermögen zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten aber „bei der im Vordergrund stehenden Kritikminderung und Gedächtnisstörungen auf Dauer fortbestehen“ werde (Seite 7 des Gutachtens Dr. B. vom 16.11.2011). Ferner war das Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Gutachten stützte sich ausweislich der darin enthaltenen Ausführungen sowohl auf eine eigene Untersuchung von L.T., insbesondere mittels verschiedener Tests, als auch auf die von ihrem Hausarzt Dr. W. übersandten medizinischen Befunde. Die vorliegenden Erkenntnisse wurden durch den Oberarzt St. zudem - soweit ohne medizinische Fachkenntnisse ersichtlich - durchaus sorgfältig und umfassend ausgewertet. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Oberarztes St. vom 05.03.2012 ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger - allerdings nicht vollständig - vorgelegten Stellungnahme von Dr. K. vom 08.02.2018 (Anlage I K7). In dieser Stellungnahme beantwortet Dr. K. lediglich vom Kläger gestellte Fragen zu durchgeführten Testverfahren und der Möglichkeit, eine demenzielle Erkrankung durch entsprechende Vorbereitung im Rahmen eines Gesprächs beim Notar oder bei der Durchführung von Tests zu verbergen. Die Stellungnahme von Dr. K. setzt sich aber nicht mit dem Gutachten S. auseinander und bewertet dieses Gutachten auch nicht. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. K. zu den Testverfahren nicht, dass die nach dem Gutachten S. durchgeführten Testverfahren zur Beurteilung der Testier- oder Geschäftsfähigkeit von L.T. ungeeignet gewesen wären. Schließlich führt Rechtsanwalt Dr. N. in dem im Auftrag des Klägers und der Streithelferin erstellten erbrechtlichen Kurzgutachten vom 09.09.2022 aus, dass angesichts der sich widersprechenden Gutachten von Dr. B. und dem Oberarzt St. eine „gewisse Unsicherheit“ dahingehend bestehe, ob L.T. das zweite gemeinschaftliche Testament überhaupt wirksam errichten konnte. /cc/ Dem Kläger wäre es zum Zeitpunkt der mit Schriftsatz vom 15.02.2018 vorgenommenen Klageerweiterung im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg zumutbar gewesen, den Anspruch gegen die Beklagten auf Verschaffung des streitgegenständlichen Kommanditanteils aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB (zumindest) hilfsweise geltend zu machen. /1/ Ist zweifelhaft, ob ein durch Erbvertrag oder Testament Begünstigter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, so ist es dem Begünstigten zumutbar, diesen beiden denkbaren Möglichkeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass er zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung Erbenfeststellungsklage erhebt und den Vermächtnisanspruch hilfsweise geltend macht. Dass die Stellung des Begünstigten noch nicht verbindlich feststeht, steht der Zumutbarkeit einer Klageerhebung und der Stellung eines Hilfsantrages nicht entgegen. Denn das Risiko der Feststellung und Bewertung eines Sachverhaltes ist dem Anspruchsinhaber zugeordnet. Zudem würde anderenfalls der Eintritt einer kenntnisabhängigen Verjährung letztlich immer ausscheiden, da eine rechtsverbindliche Klärung bzw. Beurteilung des Sachverhaltes stets erst mit Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eintritt (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2022 - 15 U 293/20, Rn. 36, juris). /2/ Dementsprechend wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, den Anspruch gegen die Beklagten auf Verschaffung des streitgegenständlichen Kommanditanteils aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB in der im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg mit Schriftsatz vom 15.02.2018 vorgenommenen Klageerweiterung hilfsweise geltend zu machen. Der Kläger hat mit der in diesem Vorprozess vorgenommenen Klageerweiterung nicht nur seine Tochter, die Streithelferin, auf Feststellung, dass der Kläger Inhaber des streitgegenständlichen Kommanditanteils sei, sondern zugleich auch die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses von L.T. und Herausgabe der Nachlassgegenstände in Anspruch genommen. Damit hat der Kläger gegen die Beklagten bereits Klage mit einem unbedingten Hauptantrag erhoben. Er hätte daher den Anspruch gegen die Beklagten auf Verschaffung des Kommanditanteils aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Hauptantrages bzw. für den Fall, dass das Gericht das zweite, die Beklagten als Erben einsetzende gemeinschaftliche Testament der Eheleute T. vom 19.12.2011/04.01.2012 für wirksam halten und nicht von einer Erbenstellung des Klägers ausgehen sollte, geltend machen können. Denn ein Hilfsantrag kann sowohl für den Fall der Erfolglosigkeit eines unbedingt gestellten Hauptantrages (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, 58. Ed., Stand: 01.09.2025, § 253 Rn. 74) als auch für den Fall, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beurteilt (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2015 - 2 AZR 304/15, Rn. 23, juris; für eine bedingte Anschlussberufung ebenso BGH, Urteil vom 10.11.1983 - VII ZR 72/83, Rn. 20, juris), gestellt werden. Eine unzulässige bedingte Klageerhebung (vgl. hierzu BeckOK-ZPO/Bacher, 58. Ed., Stand: 01.09.2025, § 253 Rn. 73) oder eine ebenfalls unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung, d. h. ein Hilfsantrag, der sich gegen eine bislang nicht am Prozess beteiligte Person richtet (hierzu BeckOK-ZPO/Bacher, 58. Ed., Stand: 01.09.2025, § 253 Rn. 75), hätten im vorliegenden Fall aufgrund der bereits erfolgten Klageerhebung zugleich gegen die Beklagten und gegen seine Tochter M.R., die Streithelferin, nicht vorgelegen. Dem Kläger war auch bewusst, dass ihm für den Fall, dass sowohl das zweite gemeinschaftliche Testament der Eheleute T. vom 19.12.2011/04.01.2012 als auch der Übertragungsvertrag vom 08.03.2012 wirksam sein sollten, ein Anspruch gegen die Beklagten auf Verschaffung des streitgegenständlichen Kommanditanteils nach § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB zustehen würde. Der Kläger hatte nämlich bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2017 die Eltern der Beklagten als deren gesetzliche Vertreter aufgefordert, den streitgegenständlichen Kommanditanteil bis spätestens 07.04.2017 auf den Kläger zu übertragen. Zur Begründung hat der Kläger dort ausgeführt, dass ihm im Falle der Wirksamkeit des Übertragungsvertrages vom 08.03.2012 „ein Anspruch auf Verschaffung der Kommanditanteile gemäß § 2288 Abs. 1 S. 1 BGB“ zustehe, da die lebzeitige Übertragung dieser Anteile durch L.T. „erkennbar in der Absicht [erfolgt sei], [den Kläger] zu beeinträchtigen“. Dass der Kläger trotz des Umstandes, dass er - wie er in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren angegeben hat (vgl. Protokoll vom 16.09.2025, S. 2 f.) - keinen Wert darauf legte, seine Schwester L.T. zu beerben, sondern es ihm von Anfang an nur um den hier streitgegenständlichen Kommanditanteil ging, die Beklagten gleichwohl unter Berufung auf eine behauptete Erbenstellung in Anspruch nahm, ändert am Bewusstsein des (möglichen) Bestehens eines Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB sowie der Zumutbarkeit, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen, nichts. Die Stellung eines Hilfsantrags wäre auch mit keinen kostenrechtlichen Nachteilen für den Kläger verbunden gewesen. Denn nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG führt ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur zu einer Erhöhung des Streitwertes, wenn über ihn auch entschieden wird. Sofern der Kläger also bereits mit seinem Hauptantrag obsiegt hätte, hätte sich der Hilfsantrag auf die Kosten des Rechtsstreits nicht ausgewirkt. Im Falle des Unterliegens des Klägers mit seinem Hauptantrag und einer Entscheidung über den Hilfsantrag wären die insgesamt anfallenden Kosten aufgrund der Gebührendegression geringer gewesen als sie es (nunmehr) bei der Geltendmachung der Ansprüche aus Erbschaftsbesitz nach §§ 2018 ff. BGB und dem Verschaffungsanspruch aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB in zwei getrennten Prozessen sind. Gründe, aus denen ihm die hilfsweise Geltendmachung des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg trotz Kenntnis aller Umstände und der daraus folgenden alternativ in Betracht kommenden Ansprüche gleichwohl unzumutbar gewesen wäre, trägt der Kläger - obwohl die Beklagten ihre Berufung maßgeblich auf die Obliegenheit des Klägers zur Stellung eines verjährungshemmenden Hilfsantrags für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen aus dem Erbschaftsbesitz stützen - nicht vor. /dd/ Die hilfsweise Geltendmachung des Verschaffungsanspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB war dem Kläger nicht aufgrund des Vorliegens einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. /1/ Ausnahmsweise kann Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Beginn der Verjährung hinausschieben, sofern eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Denn dann fehlt es an der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Zumutbarkeit der Klageerhebung. Dass eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, genügt hierfür aber nicht (BGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 14/21, Rn. 155, juris). /2/ Vorliegend hing die Wirksamkeit des zweiten, vor L.T. und H.T. im Dezember 2011/Januar 2012 errichteten Testaments, in dem die Beklagten als Erben eingesetzt wurden, lediglich davon ab, ob L.T. zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments testierfähig war. Die rechtlichen Grundsätze für die Beurteilung der Testierfähigkeit, insbesondere bei möglichen geistigen Beeinträchtigungen, sind weitgehend durch Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche Literatur geklärt (vgl. BeckOK-BGB/Litzenburger, 76. Ed., Stand: 01.11.2025, § 2229 Rn. 1 ff.; MüKoBGB/Sticherling, 9. Aufl. 2022, § 2229 Rn. 3 und Rn. 20 ff.). Die Feststellung der dieser Beurteilung zugrunde zu legenden medizinischen Umstände ist hingegen keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Frage. Diese ist gerade durch eine nach Klageerhebung durchzuführende Beweisaufnahme zu klären. Eine unklare Rechtslage ergibt sich aus solchen tatsächlichen Ungewissheiten grundsätzlich nicht. Denn die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis setzt gerade nicht voraus, dass anspruchsbegründenden Tatsachen bereits nachgewiesen sind und damit dem Gläubiger eine Prozessführung risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2017 - XII ZB 56/16, Rn. 20, juris). /ee/ Gründe der Prozessökonomie standen der Zumutbarkeit einer hilfsweisen Geltendmachung des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ebenfalls nicht entgegen. Denn dass zur Klärung der entsprechenden weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere des Vorliegens einer wirksamen lebzeitigen Veräußerung bzw. Übertragung dieses Kommanditanteils durch den Übergabevertrag vom 08.03.2012, oder der Feststellung von Ausschlussgründen wie einer subjektiven Unmöglichkeit im Sinne von §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB (möglicherweise) eine zusätzliche aufwändige Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Errichtung des zweiten gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute T. am 19.12.2011/04.01.2012 und der Abschluss des Übergabevertrages am 08.03.2012 standen in so engem zeitlichem Zusammenhang, dass der gesundheitliche Zustand von L.T. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages am 08.03.2012 und die hierzu vorliegenden Erkenntnisse, namentlich das Gutachten des Oberarztes St. vom 05.03.2012 sowie die Ausführungen des Notars R. in dem Übergabevertrag zu seinem vor der Beurkundung mit L.T. geführten Gespräch, bereits bei der Frage der Testierfähigkeit von L.T. am 19.12.2011/04.01.2012 zu berücksichtigen waren. Ein mit der Beurteilung der Testierfähigkeit beauftragter Sachverständiger hätte daher ohne wesentlichen zusätzlichen Aufwand auch zur Frage der Geschäftsfähigkeit von L.T. bei Abschluss des Übergabevertrages am 08.03.2012 Stellung nehmen können. /ff/ Schließlich ergibt sich eine Unzumutbarkeit der hilfsweisen Geltendmachung des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB nicht aus der zum Pflichtteilsrecht ergangenen Rechtsprechung, wonach ein Irrtum über die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung bzw. die Anwendbarkeit der letztwilligen Verfügung auf den zu beurteilenden Erbfall die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis jedenfalls dann ausschließt, wenn die entsprechenden Bedenken des Pflichtteilsberechtigten nicht vor vornherein von der Hand zu weisen sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1999 - IV ZR 262/98, Rn. 8, juris). Denn bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ist die Frage der Wirksamkeit eines Testaments oder dessen Anwendbarkeit auf den zu beurteilenden Erbfall eine zwingende, regelmäßig (auch) in separaten anderen Rechtsstreiten zu klärende Vorfrage (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2022 - 15 U 293/29, Rn. 38). Vorliegend besteht aber gerade die Besonderheit, dass der Kläger die Beklagten als (potentielle) Schuldner des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ohnehin bereits unter Berufung auf seine behauptete Erbenstellung verklagt hatte. Der Kläger musste sich daher hinsichtlich des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB gerade nicht entscheiden, ob er überhaupt einen (weiteren) Prozess anstrengen sollte. Vielmehr ging es lediglich darum, diesen Anspruch gegen die bereits gerichtlich in Anspruch genommenen Beklagten zusätzlich hilfsweise geltend zu machen. Eine hilfsweise Geltendmachung des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB wäre dem Kläger - wie bereits ausgeführt - ohne ersichtliche Nachteile unproblematisch möglich gewesen. (4) Die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Verschaffungsanspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB war nicht aufgrund der Klageerhebung im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg gemäß § 213 BGB gehemmt. /a/ Ansprüche aus „demselben Grund“ im Sinne des § 213 BGB liegen vor, wenn sich die Ansprüche gegen denselben Schuldner richten und zudem aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet werden, sodass der Anspruchsgrund zumindest „im Kern“ identisch ist. Dass es sich um denselben Streitgegenstand im Sinne des Prozessrechts handelt, ist hingegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 99/16, Rn. 25 f., juris; MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 213 Rn. 3). Die weitere Voraussetzung des § 213 BGB, dass der Vergleichsanspruch, dessen Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll, „wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle“ gegeben ist, setzt voraus, dass das Gesetz dem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz), oder es dem Gläubiger zumindest zur Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem auf den anderen Anspruch überzugehen (BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14, Rn. 26, juris). /b/ Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 213 BGB nicht gegeben. Soweit der Kläger im Vorprozess 3 O 276/17 des Landgerichts Offenburg die hiesige Streithelferin auf Herausgabe des Kommanditanteils in Anspruch genommen hat, handelte es sich bereits um einen anderen Schuldner. Die im Vorprozess gegenüber den Beklagten begehrte Feststellung, dass diese nicht Inhaber des Kommanditanteils sind, sowie die gegenüber den Beklagten im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses von L.T. und Herausgabe der zum Nachlass gehörenden Gegenstände wurden auf eine behauptete Erbenstellung des Klägers und damit auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt als die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche aufgrund eines Vertragsvermächtnisses. Zudem richteten sich die im Vorprozess gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf ein anderes wirtschaftliches Interesse. Der gesamte Nachlass ist wirtschaftlich etwas anderes als ein einzelner Nachlassgegenstand und die begehrte Feststellung, dass die Beklagten nicht Inhaber des Kommanditanteils seien, ist in wirtschaftlicher Hinsicht etwas (deutlich) anderes als der Anspruch auf Verschaffung dieses Kommanditanteils. (5) Die Verjährung des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten auf Verschaffung des Kommanditanteils nach § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB wurde auch nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, indem der Kläger im Berufungsverfahren 14 U 180/21 des Vorprozesses nach einem Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 11.07.2022 die Klage um einen gegen die Beklagten gerichteten Hilfsantrag auf Abtretung des Kommanditanteils erweitert hatte. /a/ Für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unschädlich, dass diese Klageerweiterung mangels fristgerecht eingelegter Anschlussberufung und dem Fehlen eines Wiedereinsetzungsgrundes unzulässig war. Denn die Unzulässigkeit einer ansonsten wirksam erhobenen Klage steht einer Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 204 Rn. 25; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 204 Rn. 5). /b/ Allerdings war bereits mit Ablauf des 31.12.2021 Verjährung eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung konnte daher durch die im Juni 2022 erstmals erfolgte hilfsweise Geltendmachung des Anspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB nicht mehr erfolgen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2025 - 10 U 4/25, Rn. 96, juris). bb) Die Verjährung des Verschaffungsanspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB erfasst auch den an die Stelle des Verschaffungsanspruchs tretenden Anspruch auf Wertersatz nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB. (1) Für Schadensersatzansprüche statt der Leistung ist umstritten, ob mit Verjährung des Erfüllungsanspruchs stets zugleich auch der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung verjährt (so Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 199 Rn. 15; MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 199 Rn. 24; BeckOK-BGB/Henrich, 76. Ed., Stand: 01.11.2025, § 199 Rn. 14; für werkvertragliche Ansprüche auf Ersatz von Ersatzvornahmekosten nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 - 4 U 149/13, Rn. 10 f. juris) oder ob der Schadensersatzanspruch statt der Leistung einer selbständigen und von der Verjährung des Primäranspruchs unabhängigen Verjährung unterliegt, die erst anläuft, wenn die Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder die Erfüllung des Primäranspruchs unmöglich geworden und damit der Schadensersatzanspruch statt der Leistung entstanden ist (so MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 281 Rn. 186 und § 283 Rn. 29; Staudinger/Jacoby, BGB, 2024, § 199 Rn. 24; zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform auch BGH, Urteil vom 09.06.1999 - VIII ZR 149/98, Rn. 25 ff., juris). Würde man die zuletzt genannte Ansicht auf an den an die Stelle des Verschaffungsanspruchs aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB tretenden Anspruch auf Wertersatz nach §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB übertragen, erschiene es grundsätzlich denkbar, dass der Wertersatzanspruch angesichts der noch mit Schreiben vom 14.10.2022 (Anlage I K15) erklärten Bereitschaft der Streithelferin, mit dem Kläger über eine Veräußerung des Kommanditanteils zu verhandeln, bis zu diesem Zeitpunkt mangels Unvermögen der Beklagten im Sinne von § 2170 Abs. 2 BGB noch nicht entstanden war und folglich auch die Verjährung dieses Anspruchs noch nicht zu laufen begonnen hatte. (2) Hierbei bliebe aber unberücksichtigt, dass auch von der Ansicht, die für eine selbständige und von der Verjährung des Primäranspruchs unabhängige Verjährung des Schadensersatzanspruchs plädiert, verlangt wird, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs einer gesetzten Nachfrist der Primäranspruch noch nicht verjährt war (so Staudinger/Jacoby, BGB, 2024, § 199 Rn. 24). Entsprechend wird bei einem Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit angenommen, dass dieser Schadensersatzanspruch verjährt ist, sofern zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der zugrunde liegende Erfüllungsanspruch bereits verjährt war. Denn es sei mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, wenn ein Gläubiger, dessen Erfüllungsanspruch bereits verjährt sei, mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen könnte, nur weil nach Eintritt der Verjährung des Erfüllungsanspruchs Unmöglichkeit eintrete (KG Berlin, Urteil vom 01.07.2004 - 12 U 51/02, Rn. 46, juris). Vorliegend war hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Verschaffung des Kommanditanteils aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2021 Verjährung eingetreten. Das Unvermögen der Beklagten, diesen Anspruch durch Verschaffung des Kommanditanteils zu erfüllen, trat hingegen allenfalls nach dem 14.10.2022 ein, da die Streithelferin jedenfalls bis zum 14.10.2022 bereit war, über eine Veräußerung dieses Kommanditanteils zu verhandeln. Mithin war der (mögliche) Eintritt von Unvermögen gemäß § 2170 Abs. 2 BGB bei den Beklagten nicht geeignet, die Verjährung des Wertersatzanspruchs gemäß §§ 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 2170 Abs. 2 BGB hinauszuschieben. B. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Verschaffung des Kommanditanteils aus § 2288 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ist verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Nebenintervention sind dem Kläger nicht aufzuerlegen, da die Streithelferin ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 30.09.2025, d. h. nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025, erklärt hat und somit eine Unterstützung der Beklagten als Hauptpartei nicht mehr möglich war (vgl. MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, § 101 Rn. 17; BeckOK-ZPO/Jaspersen, 58. Ed., Stand: 01.09.2025, § 101 Rn. 16.1; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 101 Rn. 5). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Beginn der regelmäßigen Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt. Deren Anwendung im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.