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Entscheidung

I ZA 7/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:051017BIZA7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:051017BIZA7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 7/17 vom 5. Oktober 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalts wird abgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2017 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozess- kostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefoch- tenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entschei- dung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein 1 2 - 3 - Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN). Soweit die Antragstellerin beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2017 einzulegen, mit dem die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 8. Juni 2017 zurückgewiesen worden ist, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2017 - 4 O 51/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.2017 - 16 W 32/17 - 3