Entscheidung
I ZA 7/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:131217BIZA7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:131217BIZA7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 7/17 vom 13. Dezember 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe- schluss vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. November 2017 erho- bene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch un- begründet. 1. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Ver- fahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 6). 1 2 - 3 - 2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die An- tragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf § 25 VSchDG, der die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren vorsieht, in denen Entscheidungen der nach diesem Gesetz zuständigen Be- hörde angefochten werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine zulassungsbedürftige, aber unanfechtbar nicht zugelassene und deshalb gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässige Rechtsbeschwerde. Deshalb kann weder ihr Prozess- kostenhilfeantrag noch ihre gegen die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrüge Erfolg haben. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2017 - 4 O 51/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.2017 - 16 W 32/17 - 3