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Endurteil

1 HK O 1994/22

LG Ingolstadt, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei § 87 Abs. 1 GEG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Immobilienmakler genügt der Verpflichtung aus § 87 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Pflichtangaben bei einer Immobilienanzeige in einer Zeitung allein über einen Link im Internet, auf den ausdrücklich hingewiesen wird, aufgerufen werden können. (Rn. 29 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Verstoß gegen die Angaben zum Energieverbrauch gemäß § 87 Abs. 1 GEG führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucher. (Rn. 34 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 87 Abs. 1 GEG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Immobilienmakler genügt der Verpflichtung aus § 87 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Pflichtangaben bei einer Immobilienanzeige in einer Zeitung allein über einen Link im Internet, auf den ausdrücklich hingewiesen wird, aufgerufen werden können. (Rn. 29 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Verstoß gegen die Angaben zum Energieverbrauch gemäß § 87 Abs. 1 GEG führt zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucher. (Rn. 34 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren geschäftsführenden Gesellschaftern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82 GEG), zu dem im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude und zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in einer Immobilienanzeige der Beklagten in der Süddeutschen Zeitung, Ausgabe vom 09./10.07.2022, für die Wohnimmobilie „Einfamilienhaus in Geisenfeld, ca. 180 m² Wohnfläche“ zum Kaufpreis von 1,295 Mio. EUR, wiedergegeben wie folgt: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 19.01.2023 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich vollumfänglich als begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte sowohl der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch, als auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu. 1. Die Aktivlegitimation des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die beanstandete Werbeanzeige in der Wochenendausgabe der SZ. 2. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs nach §§ 8 Abs. 1, 3a, 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 GEG zu. 2.1. Bei der am 01.11.2020 in Kraft getretenen Regelung des § 87 Abs. 1 GEG, die an die Stelle des bis dahin geltenden § 16a EnEV getreten ist (BT-Drs. 19/16716 Seite 152; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 3a Rn. 1.213d), handelt es sich wie bei der Vorgängervorschrift um eine Marktverhaltensregel (für § 16a EnEV: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 232/16 –, Rn. 12 m.w.N., juris; OLG Frankfurt GRUR-RR 2021, 324). Die dort getroffene Regelung soll ebenso wie ihre Vorgängervorschrift gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese erwerben oder mieten, in voller Sachkenntnis treffen können. Entgegen der Vorgängerregelung sind im Rahmen von § 87 GEG auch Immobilienmakler und damit die Beklagte Adressaten der Bestimmung. 2.2. Die Beklagte verstieß mit ihrer Werbung vom 15.11.2021 auf der von ihr betriebenen Domain gegen die sie als Immobilienmaklerin treffenden Verpflichtungen aus § 87 Abs. 1 GEG. Nach dieser Vorschrift hat der Immobilienmakler, der vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit die Veröffentlichung einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien verantwortet, bei Vorliegen eines Energieausweises sicherzustellen, dass diese die in der Vorschrift kumulativ und gleichwertig genannten 5 Pflichtangaben zum (vorhandenen) Energieausweis enthält. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie in der auf ihrer domain geschalteten und damit von ihr zu verantwortenden Immobilienanzeige, weder Angaben zur Art des Energieausweises (§ 87 Abs. 1 Nummer 1 GEG), noch zum Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude (§ 87 Abs. 1 Nummer 2 GEG), noch zu der im Energieausweis genannten Energieeffizienzklasse (§ 87 Abs. 1 Nummer 5 GEG) gemacht hat. Zwischen den Parteien unstreitig lag zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige für die beworbene Immobilie auch ein Energieausweis vor. Die von dem Kläger beanstandete Anzeige in der Wochenendprintausgabe der SZ enthaltene Werbung enthielt keine der in § 87 Abs. 1 GEG genannten Angaben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese der sie treffenden Verpflichtung aus § 87 Abs. 1 GEG nicht dadurch nachgekommen, dass sie die dort genannten Angaben in das Exposé aufgenommen und auf dieses über den in der Anzeige enthaltenen link hingewiesen hat. Mit der Klägerseite geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte die Verpflichtungen aus § 87 Abs. 1 GEG bezüglich jeder einzelnen von ihr geschalteten Anzeige treffen und sie damit verpflichtet war, die entsprechenden Angaben auch und gesondert in der Printanzeige niederzulegen. Die von der Beklagten angenommene Sichtweise, dass es einer Aufnahme der Angaben in die Anzeige nicht bedurfte, weil diese bereits in dem Exposé enthalten waren, findet bereits im Wortlaut des § 87 Abs. 1 GEG keinen Niederschlag. Sie ist auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm nicht nachvollziehbar. Die von der Beklagten an den Tag gelegte Sichtweise lässt die Verbraucher, die alleine von der Anzeige Kenntnis nehmen, die die entsprechenden Angaben nicht enthält, ungeschützt. Sie stellt mit ihrer Sichtweise auf ein von ihr veranlasstes Gesamtpaket auf eine Information ab, die dem Adressaten der jeweiligen Werbung, dessen Schutz § 87 Abs. 1 GEG bezweckt, nicht zur Verfügung steht. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Beklagte der sie treffenden Verpflichtung auch nicht mit dem von ihr angegebenen Link, der zu dem Exposé mit den entsprechenden Angaben führte, nachkommen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH vom Gesetz geforderte und für den Verbraucher wesentliche Angaben nicht notwendigerweise in der die Produktwerbung enthaltenden Internetseite enthalten sein müssen, sondern es ausreichend sein kann, wenn sich diese auf einer gesonderten Internetseite befinden, auf die durch einen link verwiesen wird (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – I ZR 181/14 –, Rn. 24, juris) oder die notwendigerweise aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 –, Rn. 31, juris). Die Gewährleistung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Information des Werbeempfängers über die in § 87 Abs. 1 GEG enthaltenen Informationen erfordert es allerdings, dass die Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Adressaten keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz abfordert (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – I ZR 2/12 –, Rn. 15, juris). Es gilt das Erfordernis, dass die Pflichtangaben ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden können (BGH, Beschluss vom 18. April 1996 – I ZR 108/93- Rn. 15, juris). Bei der Bestimmung dessen, was ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden kann, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgebend, namentlich die Besonderheiten des Werbemediums (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – I ZR 2/12 –, Rn. 17, juris). Diesen Erfordernissen wird in der vorliegenden Gestaltung einer kombinierten Print-/Internetwerbung mit dem Link zum Exposé keine ausreichende Rechnung getragen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es in der Printausgabe bereits an einem klar erkennbaren Verweis, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben nach § 87 Abs. 1 GEG gelangen kann. Der Verweis in der Printausgabe führt darüber hinaus nur durch Einschaltung eines weiteren Mediums zu den notwendigen Pflichtangaben und ist bereits deshalb nicht geeignet, dem Verbraucher die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben ohne besonderen Aufwand zu ermöglichen. 2.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch eine spürbare Beeinträchtigung vor (so für die alte Rechtslage auch OLG München 6 U 4725/15 – Rn. 74; OLG Hamm I-4 U 137/15 – Rn.107, juris). Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist dann auszugehen, wenn der Verstoß geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 3a Rn. 1.103). „Geschäftliche Entscheidung“ ist jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG). Die in Rede stehenden Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob das angebotene Objekt seinen Erwartungen in energetischer Hinsicht entspricht. Das Vorenthalten der betreffenden Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts oder die Kontaktaufnahme zum Immobilienmakler zu dem Zweck, die Immobilie zu erwerben oder zu mieten. Die unzureichende Information kann den Verbraucher zu falschen Vorstellungen über den Energieverbrauch der beworbenen Immobilie veranlassen und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information über den Verbrauch nicht getroffen hätte. Im Fall frühzeitiger vollständiger Information über den Energieverbrauch hätte er gegebenenfalls davon abgelassen, diesem Angebot näherzutreten. Die unzureichenden energiebezogenen Informationen können den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu der Beklagten im Hinblick auf den Erwerb der angebotenen Immobilie aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, wenn er sich anhand der in § 87 GEG vorgesehenen, antragsgegenständlichen Angaben näher über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie hätte informieren können (so auch für § 16 EnEV BGH Urteil vom 05.10.2017- I ZR 4/17 Rz. 37). 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung des Klägers war berechtigt und begründet. Die angesetzten Abmahnkosten sind weder im Hinblick auf die Form der Geltendmachung noch die Höhe zu beanstanden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO