Beschluss
4 StR 572/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilungen wegen Subventionsbetrugs und Beihilfe zum Subventionsbetrug tragen, weil eingereichte Scheingeschäfte Subventionserhebliche Tatsachen i.S.v. § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB sind.
• § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG macht das Nichtvorliegen bloßer Scheingeschäfte zur zwingenden Voraussetzung der Subventionierung; hiervon hängt die Subventionserheblichkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ab.
• Die Höhe der unrechtmäßig erlangten Fördermittel darf bei der Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt werden, auch wenn Fördermittel zum Teil aus dem Europäischen Sozialfonds stammen.
Entscheidungsgründe
Subventionsbetrug: Scheingeschäfte begründen subventionserhebliche Tatsachen • Die Verurteilungen wegen Subventionsbetrugs und Beihilfe zum Subventionsbetrug tragen, weil eingereichte Scheingeschäfte Subventionserhebliche Tatsachen i.S.v. § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB sind. • § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG macht das Nichtvorliegen bloßer Scheingeschäfte zur zwingenden Voraussetzung der Subventionierung; hiervon hängt die Subventionserheblichkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ab. • Die Höhe der unrechtmäßig erlangten Fördermittel darf bei der Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt werden, auch wenn Fördermittel zum Teil aus dem Europäischen Sozialfonds stammen. Die Angeklagte K. und der Angeklagte B. wurden vom Landgericht Halle wegen Subventionsbetrugs (K.: neun Fälle) beziehungsweise wegen Subventionsbetrugs und Beihilfe zum Subventionsbetrug (B.: vier Fälle) verurteilt. Ihnen wurde vorgeworfen, gegenüber dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Schulungsverträge vorgelegt und damit fingierte Qualifizierungsmaßnahmen als Grundlage für Förderanträge geschaffen zu haben. Die Förderungen wurden bewilligt und zum Teil aus Landesmitteln sowie anteilig aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährt. Die Strafkammer stellte fest, dass es sich bei den Verträgen um Scheingeschäfte handelte und dadurch unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht wurden. K. erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, B. zwei Jahre mit Aussetzung der Vollstreckung teilweise zur Bewährung. Beide legten Revision ein mit Verfahrensbeanstandungen und Rügen materiellen Rechts. • Die Revisionen sind unbegründet; eine Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). • Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die vorgelegten Schulungsverträge Scheingeschäfte im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG und § 117 Abs. 1 BGB waren und damit unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen i.S.v. § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB bewirkten. • Weil die Förderungen auf Landesmittel zurückgingen, greift § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG; das Verbot der Subventionierung bloßer Scheingeschäfte macht das Nichtvorliegen solcher Scheingeschäfte zur gesetzlichen Voraussetzung der Gewährung von Subventionen und damit subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. • Soweit Förderungen auch aus EU-Mitteln stammten, ließ der Senat offen, ob europäisches Recht ein vergleichbares Verbot begründet; jedenfalls genügt die nationale Regelung für die Subventionserheblichkeit. Eine ungeschriebene gemeinschaftsrechtliche Grundlage wäre fraglich hinsichtlich des formalen Begriffs der Subventionserheblichkeit. • Bei der Strafzumessung durfte die Strafkammer die Höhe der vorsätzlich unrechtmäßig erlangten Fördergelder als strafverschärfende Tatfolge berücksichtigen, auch bei Beteiligung von ESF-Mitteln. Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen; die Verurteilungen wegen Subventionsbetrugs (K.) und wegen Subventionsbetrugs sowie Beihilfe zum Subventionsbetrug (B.) bleiben in rechtsfehlerfrei getragener Weise bestehen. Die Feststellungen zu Scheingeschäften und zu subventionserheblichen unrichtigen Angaben sind tragfähig, und die gesetzliche Voraussetzung des Nichtvorliegens bloßer Scheingeschäfte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG begründet die Subventionserheblichkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. Demgemäß durfte auch die Höhe der unrechtmäßig erlangten Fördermittel bei der Strafzumessung strafverschärfend berücksichtigt werden. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.