Entscheidung
3 StR 357/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220818B3STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220818B3STR357.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 357/17 vom 22. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen Subventionsbetruges zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertun- gen zugrunde: 1. Mit Bewilligungsbescheid des Bundesinstituts für Berufsbildung (nach- folgend: BIBB) vom 31. Juli 2002 erhielt die Handwerkskammer T. (nachfol- gend: HWK), deren Hauptgeschäftsführer der Angeklagte zur Tatzeit war, 1 2 3 - 3 - antragsgemäß die Zusage über eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 883.902 € für das Projekt "Einrichtung eines Kompetenzzentrums für nach- haltiges Renovieren und Sanieren" (nachfolgend: Projekt "Komzet"). Diese soll- te insbesondere projektbezogene Personalkosten abdecken und wurde in der Folgezeit vollständig abgerufen. In dem Bewilligungsbescheid wurden Bedin- gungen für die finanzielle Förderung formuliert. Danach waren förderfähig nur Personalkosten "für zusätzliche Aufgaben, die von neu eingestellten oder für diese Tätigkeiten freigestellten Mitarbeitern der HWK" erledigt wurden. Die HWK siedelte die Umsetzung des Projekts in ihrer Abteilung "Saar- Lor-Lux Umweltzentrum" (nachfolgend: Umweltzentrum) an, die von dem ge- sondert verfolgten B. geleitet wurde. Da vorgesehen war, weitere Abteilun- gen einzubinden, wurde ein Lenkungsgremium eingerichtet, dem der Angeklag- te vorstand. Als dieses Gremium dem BIBB mitteilte, dass beabsichtigt sei, in dem Projekt sowohl externe Werkunternehmer als auch eigene Mitarbeiter, ins- besondere Ausbildungsmeister, zu beschäftigen, wies das BIBB darauf hin, dass der Einsatz eigener Mitarbeiter möglich sei, hierzu aber belegt werden müsse, welche Arbeiten diese Meister wahrnähmen, und dass es sich dabei um zusätzliche Aufgaben handele. In der Folgezeit leisteten sodann einzelne Aus- bildungsmeister der HWK Beiträge, die dem Projekt "Komzet" zugutekamen. Allerdings waren sie währenddessen weder von ihren regulären Tätigkeiten für die HWK freigestellt, noch waren sie für die Arbeit in dem Projekt neu eingestellt worden. Da der Bewilligungsbescheid des BIBB zudem mehr Fördermittel für Personalkosten vorsah, als die HWK abdecken konnte, entschied der Ange- klagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B. , alle thematisch passen- den Tätigkeiten der eigenen Ausbildungsmeister als Projektarbeit abzurechnen, um so die bewilligte Zuwendung voll ausschöpfen zu können. Zu diesem Zweck 4 5 - 4 - ließ B. von den Meistern so genannte Time-Sheets unterzeichnen, die ent- sprechende Arbeitszeiten auswiesen. Zugleich wurden die zuvor erstellten Stundenanmeldungen, denen die wahren Tätigkeiten zu entnehmen waren und die keine Arbeiten für das Projekt enthielten, derart abgeändert, dass dort an- gebliche Projektleistungen eingetragen wurden. Als dieses fehlerhafte Abrechnungswesen aufgedeckt zu werden drohte, weil ein Teil der betroffenen Meister bereits in einem vollständig von der Agen- tur für Arbeit (nachfolgend: ARGE) geförderten Projekt eingesetzt war, be- schloss das Lenkungsgremium unter dem Vorsitz des Angeklagten, rückwir- kend für das Jahr 2003 die Abrechnung in der Form abzuändern, dass anstelle der Arbeitszeiten der bereits in den ARGE-Maßnahmen tätigen Meister nun- mehr zusätzliche, bislang nicht anderweitig geförderte Arbeitszeiten der übrigen Ausbildungsmeister (so genannte "weiße Flecken" oder "unproduktive Arbeits- zeiten") abgerechnet werden sollten. Zu diesem Zweck veranlasste das Len- kungsgremium weitere Mitarbeiter, solche "unproduktiven Stunden" zu ermit- teln, entsprechende Time-Sheets zu entwerfen, die angebliche Projektarbeits- zeit dokumentieren sollten, und diese den jeweiligen Meistern zur Unterschrift vorzulegen. Mit Schreiben vom 13. September 2006 übersandte die HWK schließlich den Endnachweis an das BIBB sowie mit weiterem, vom Angeklagten und dem gesondert verfolgten B. unterzeichneten Schreiben vom 12. Februar 2007 ergänzende Informationen und Unterlagen. Darunter befand sich eine Perso- nalabrechnung, in der für das Jahr 2002 der Betrag von 71.949,31 € und für das Jahr 2003 der Betrag von 110.438,96 € ausgewiesen wurde. Beide Beträge beruhten auf unzutreffenden Nachweisen über Personalkosten für angebliche Projektarbeiten der eigenen Meister. Entsprechend der Förderquote von 47,89 % an den Gesamtkosten entfiel auf das BIBB anteilig die Summe von 6 7 - 5 - 87.345,74 €. Diesen Betrag hat das Landgericht als Schadenssumme in Form zu Unrecht erhaltener Zuwendungen zugrunde gelegt. 2. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als Subventionsbe- trug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. In seiner Funktion als Hauptge- schäftsführer der HWK habe er gegenüber dem BIBB wahrheitswidrig behaup- tet, die Ausbildungsmeister, deren Personalkosten für die Jahre 2002 und 2003 geltend gemacht wurden, seien entsprechend den Vorgaben im Bewilligungs- bescheid für ihre Tätigkeiten im Projekt "Komzet" freigestellt gewesen, obwohl diese die Projektarbeiten tatsächlich im Rahmen ihrer allgemeinen Tätigkeit für die HWK erledigt hätten. Bei dem Erfordernis der "Freistellung der Meister" handele es sich um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Zwar werde der Begriff "subventionserheblich" in diesem Zusammenhang im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich verwendet; jedoch habe das BIBB unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Gewährung der Zuwendung von dieser Voraussetzung abhängen sollte. II. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der Erfolg versagt. III. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes: 8 9 10 - 6 - Zwar erweist sich die Begründung, mit der das Landgericht die Voraus- setzungen des Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenom- men hat, als unzutreffend, jedoch tragen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch aus einem anderen Grund (1.). Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt und begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (2.). 1. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat sich der Ange- klagte eines Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ge- macht, indem er in seiner Eigenschaft als Hauptgeschäftsführer der HWK ge- genüber dem BIBB unrichtige Angaben über eine subventionserhebliche Tatsa- che machte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist als subventionser- hebliche Tatsache, über die der Angeklagte täuschte, aber nicht das Erfordernis der "Freistellung der Meister" anzusehen, sondern vielmehr der Umstand, dass ein Teil der abgerechneten Projektarbeitszeit nicht geleistet wurde. a) Nach der Legaldefinition des § 264 Abs. 8 StGB sind subventionser- hebliche Tatsachen solche, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (Abs. 8 Nr. 1), sowie solche, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventions- vorteils gesetzlich abhängig ist (Abs. 8 Nr. 2). Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, an- gesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustel- len, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 72; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.). Um dies zu erreichen, hat 11 12 13 14 - 7 - der Gesetzgeber den Begriff der Subventionserheblichkeit bewusst restriktiv gefasst. Entscheidend soll danach allein die (unmittelbare oder zumindest mit- telbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die - im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwor- tende - Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; SSW-StGB/Saliger, 3. Aufl., § 264 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund setzen die beiden Alternativen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB voraus, dass die Tatsache - sei es durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - ausdrücklich als subventionser- heblich bezeichnet wird. Zwar bedarf es hierzu nicht zwingend des Wortes "subventionserheblich", jedoch muss zumindest ein gleichbedeutender Begriff verwendet werden (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 73). Dies ver- langt schon der Wortlaut der Norm ("bezeichnet"). Demgegenüber reichen pau- schale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 73; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 69). Daneben erfasst § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belas- sen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionser- heblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz - wenn 15 16 - 8 - auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (BGH, Ur- teil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subven- tionserhebliche Tatsache 2). Die geforderte gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB besteht jedoch nur dann, wenn das in Bezug ge- nommene Gesetz selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deut- lichkeit zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; BT-Drucks. 7/5291, S. 13). b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Erfordernis der "Freistellung der Meister" nicht um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB. aa) Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB sind nicht erfüllt. Die Annahme des Landgerichts, dies sei der Fall, da in dem Bewilligungsbe- scheid zwar der Begriff "subventionserheblich" nicht ausdrücklich verwendet worden sei, das BIBB jedoch mit anderen Formulierungen unmissverständlich deutlich gemacht habe, dass die Gewährung der Fördermittel für Personalkos- ten von der Neueinstellung oder der Freistellung der eingesetzten Mitarbeiter abhängen solle, geht fehl. Sie lässt besorgen, dass die Strafkammer die tatbe- standlich verlangte Gesetzesbindung der Subventionserheblichkeit aus dem Blick verloren und das Merkmal stattdessen - entgegen der Intention des Ge- setzgebers - materiell von Inhalt und Zweck der konkreten Zuwendung abhän- gig gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als in den Urteilsgründen keine gesetzli- che Grundlage mitgeteilt wird, auf die die vom Landgericht in Bezug genomme- nen Formulierungen in dem Bewilligungsbescheid gestützt gewesen sein sollen. 17 18 - 9 - Als Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt hier - mangels ersichtlicher spezialgesetzlicher Regelungen - allein § 2 Abs. 1 des Subventi- onsgesetzes (SubvG) in Betracht, dessen grundsätzliche Anwendbarkeit daraus folgt, dass es sich bei den Fördermitteln für das Projekt "Komzet" um eine Bun- deszuwendung auf Ausgabenbasis handelte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572/16, wistra 2018, 129 f.; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 ff.). Allerdings trifft § 2 SubvG selbst keine Aussagen über die Subventionserheblichkeit bestimmter Tatsachen, sondern setzt diese seinerseits voraus und enthält damit eine Anweisung an den Sub- ventionsgeber, die Tatsachen zu benennen. An einer solchen hinreichend kon- kreten Bezeichnung des Erfordernisses der "Freistellung der Meister" als sub- ventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB fehlt es hier jedoch. bb) Das Erfordernis der "Freistellung der Meister" erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer subventionserheblichen Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. Auch insoweit kommt hier als Gesetz allein das Subventionsgesetz in Betracht. Die Vorschriften über die Verletzung von Offenbarungspflichten ge- mäß § 3 SubvG und das Verbot von Scheingeschäften und Scheinhandlungen nach § 4 SubvG normieren Vorgaben für die Bewilligung, Gewährung und Inan- spruchnahme sowie das Belassen einer Subvention (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 ff.; vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionser- hebliche Tatsache 2; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264 Rn. 17a). Sie sind im Hin- blick auf das hier in Rede stehende Erfordernis der "Freistellung der Meister" jedoch nicht einschlägig. 19 20 21 - 10 - c) Allerdings täuschte der Angeklagte über eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB, indem er gegenüber dem BIBB mit Blick auf die als Personalkosten abgerechneten "weißen Flecken" bzw. "unproduktiven Stunden" der Ausbildungsmeister unter Vorlage manipu- lierter Arbeitsnachweise und Belege wahrheitswidrig behauptete, dass es sich hierbei um Projektarbeitszeit gehandelt habe. Die erforderliche gesetzliche Abhängigkeit ergibt sich insoweit aus § 4 Abs. 1 SubvG, der ein Verbot der "Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus" enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249). Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung einen anderen Sachverhalt verdeckt, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvor- teils maßgebend. Mithin sind solche Tatsachen subventionserheblich, die durch eine Scheinhandlung oder ein Scheingeschäft verdeckt werden und von denen die Bewilligung und Gewährung sowie das Belassen der Subvention abhängig sind (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 124). Als Scheinhandlun- gen in diesem Sinne kommen auch Angaben in Betracht, mit denen ein in Wirk- lichkeit nicht existierender Sachverhalt als gegeben dargestellt wird (vgl. MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 82). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte nahm für die HWK Fördermittel über den tatsächlichen Bedarf hinaus in Anspruch, indem er zum Schein manipulierte Time-Sheets und unzutreffende Arbeitsnachweise er- stellen ließ und diese gegenüber dem BIBB vorlegte, um dadurch den wahren Sachverhalt, dass tatsächlich keine förderfähigen Leistungen erbracht worden waren, zu verdecken. Von dem durch die Scheinhandlung verdeckten Sachver- halt war die Subvention auch abhängig. Denn nach den getroffenen Feststel- 22 23 24 - 11 - lungen hätte das BIBB die Zuwendung in der konkreten Höhe nicht bewilligt, wenn es gewusst hätte, dass den Fördermitteln keine entsprechenden Projekt- leistungen gegenüberstanden. Vor diesem Hintergrund tragen die vom Landgericht getroffenen Feststel- lungen den Schuldspruch jedenfalls, soweit es die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Arbeitsleistungen von Ausbildungsmeistern betrifft. Der Umstand, dass die Höhe des hieraus zu Unrecht erhaltenen Betrages den Feststellungen nicht entnommen werden kann, ist unschädlich, da § 264 StGB den Eintritt ei- nes Schadens nicht voraussetzt und damit auch die Höhe eines etwaigen Schadens tatbestandlich nicht relevant ist (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 28; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 12). 2. Wenngleich das Landgericht den Schuldspruch danach rechtsfehler- haft auf die Täuschung über die "Freistellung der Meister" gestützt hat, so lässt dies auch den Strafausspruch unberührt. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer die strafschärfend berücksichtigte Höhe der zu Unrecht erlangten Fördermittel mit 87.345,74 € berechnet und dabei neben den allein tatbestands- relevanten nicht erbrachten Leistungen auch die Projektarbeiten von Ausbil- dungsmeistern, die tatsächlich erfüllt wurden, ohne dass die Meister hierfür frei- gestellt worden waren, berücksichtigt hat. Darauf beruht der Strafausspruch nicht. Denn die HWK hatte auch auf die Beträge, die sie für Leistungen von Meistern erhielt, die nicht für das Projekt freigestellt waren, keinen Anspruch und hätte sie nicht behalten dürfen. Insoweit wäre auf der Grundlage der ge- troffenen Feststellungen auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betru- ges gemäß § 263 StGB in Betracht gekommen, die in konkurrenzrechtlicher Hinsicht tateinheitlich neben den Subventionsbetrug getreten wäre, der als Sondergesetz dem § 263 StGB vorgeht, soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind, darüber hinaus aber keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 25 26 - 12 - 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 243; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 185 f.). VRiBGH Becker ist in den Gericke Tiemann Ruhestand getreten und deshalb gehindert zu unterschreiben. Gericke Berg Leplow