Entscheidung
3 StR 177/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:171017B3STR177
14mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:171017B3STR177.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 177/17 vom 17. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der auswär- tigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 15. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklag- ten L. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mo- naten. Die dagegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung der Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die - nicht sachverständig beratene - Strafkammer hat ihre Entschei- dung im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben der Angeklagten zu ihrem Betäubungsmittelkonsum vor der Tat eher "vage und wenig belastbar" erschienen, so dass eine Begutachtung der Angeklagten zur Frage eines Han- ges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht geboten er- schienen sei, "auch wenn die Tat darauf gerichtet" gewesen sei, "sich in den Besitz von Betäubungsmitteln zu bringen und insofern ein grundsätzlicher - wenn auch nicht zwangsläufig symptomatischer - Zusammenhang" zwischen dem Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten und der Tat "durchaus zu se- hen" sei. Der Angeklagte L. habe sich zudem dahin eingelassen, seit seiner Inhaftierung "im Grunde ohne Probleme" konsumfrei geblieben zu sein, so dass die Annahme eines Hanges fern liege. Im Hinblick auf den Angeklagten S. bestehe überdies keine konkrete Erfolgsaussicht. Er habe erst kurz vor seiner Inhaftierung wegen der abgeurteilten Tat zum wiederholten Male - zumindest auch aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft - eine Therapie vorzeitig be- enden müssen. Er habe außerdem zu verstehen gegeben, trotz der vorzeitigen Beendigung seines jüngsten Therapieversuchs "genug mitgenommen" und seitdem auch "keine Probleme mehr" zu haben; damit habe er deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht therapiewillig zu sein. b) Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Sie stehen nicht in Einklang mit den Feststellungen zum Betäubungsmittelkon- sum der Angeklagten, denen die Strafkammer die Angaben der Angeklagten zugrunde gelegt hat. Danach kam der Angeklagte L. erstmals im Alter von 2 3 4 - 4 - 14 oder 15 Jahren mit Cannabisprodukten in Kontakt und konsumierte seit sei- nem 17. Lebensjahr regelmäßig Marihuana, zuletzt täglich. Der Angeklagte S. kam erstmals mit 12 Jahren in Kontakt mit Cannabisprodukten und konsumierte seit seinem 13. oder 14. Lebensjahr regelmäßig, zuletzt täglich Marihuana, im letzten Jahr vor seiner Inhaftierung bis zu 4 g pro Tag. Dement- sprechend hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten beider An- geklagter berücksichtigt, "als Betäubungsmittelkonsument" eine höhere Tatnei- gung aufzuweisen als eine abstinent lebende Person. In Anbetracht dessen entbehrt die Annahme des Landgerichts, dass ein Hang der Angeklagten zum übermäßigen Rauschmittelkonsum fern liege, einer nachvollziehbaren Begrün- dung. Im Hinblick auf den Angeklagten S. , der bislang noch keiner The- rapie unter den strukturierten Bedingungen des Maßregelvollzugs unterzogen war, steht auch dessen etwaige aktuelle Therapieunwilligkeit seiner Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Mangelnde Thera- piebereitschaft kann zwar im Einzelfall gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) sprechen. Liegt sie vor, so ist es jedoch geboten, im Rah- men einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maß- geblichen Umstände die Gründe des Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine Therapiewilligkeit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann; denn gerade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - 2 StR 513/03, juris Rn. 4). c) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt deshalb - unter Hinzuziehung eines 5 6 - 5 - Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); sie haben die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmit- telangriff ausgenommen. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat zu der Inbegriffsrüge des Angeklagten L. : Die Rüge ist unbegründet, weil der Angeklagte L. ausweislich der Ur- teilsgründe auf Vorhalt bestätigt hat, dass es das betreffende Gespräch zwi- schen ihm und dem wegen anderweitiger Taten verfolgten M. gegeben und dass das Gespräch "den aus der Verschriftung der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs 'M. ' vorgehaltenen Inhalt gehabt" habe (UA S. 13). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 7 8