Beschluss
3 StR 423/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gesetzlich vorgesehenem Sonderstrafrahmen für einen minder schweren Fall ist vorrangig zu prüfen, ob dieser anzuwenden ist; ein vertypter Milderungsgrund kann dabei zur Begründung eines minder schweren Falls beitragen.
• Sind mehrere vertypte Milderungsgründe vorhanden, kann einer zur Annahme eines minder schweren Falls führen, während weitere eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen.
• Fehler in der Darstellung der angewandten Strafrahmen schaden nur, wenn nicht ausgeschlosssen werden kann, dass das konkrete Strafmaß dadurch zuungunsten des Angeklagten beeinflusst wurde.
• Die Bildung der Gesamtstrafe bedarf einer Aussage zum Vollstreckungsstand und zur Rechtskraft früherer Entscheidungen; ist dies unterblieben, ist über die Gesamtstrafe erneut zu entscheiden, gegebenenfalls im Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Strafrahmenwahl und unvollständige Gesamtstrafenbildung; Zurückverweisung über Gesamtstrafe • Bei gesetzlich vorgesehenem Sonderstrafrahmen für einen minder schweren Fall ist vorrangig zu prüfen, ob dieser anzuwenden ist; ein vertypter Milderungsgrund kann dabei zur Begründung eines minder schweren Falls beitragen. • Sind mehrere vertypte Milderungsgründe vorhanden, kann einer zur Annahme eines minder schweren Falls führen, während weitere eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen. • Fehler in der Darstellung der angewandten Strafrahmen schaden nur, wenn nicht ausgeschlosssen werden kann, dass das konkrete Strafmaß dadurch zuungunsten des Angeklagten beeinflusst wurde. • Die Bildung der Gesamtstrafe bedarf einer Aussage zum Vollstreckungsstand und zur Rechtskraft früherer Entscheidungen; ist dies unterblieben, ist über die Gesamtstrafe erneut zu entscheiden, gegebenenfalls im Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Verden wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt; frühere Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Bremen lagen vor. Die Kammer setzte Einzelstrafen fest und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten; zwei Monate wurden wegen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte revidierte teilweise mit dem Vorwurf materieller Rechtsverstöße. Beanstandet wurden die Wahl der Strafrahmen unter Einbeziehung gemilderter Strafrahmen und die Unterlassung, minder schwere Fälle nach § 244 Abs. 3 StGB aF zu prüfen, sowie Mängel bei der Begründung der Gesamtstrafe in Bezug auf Rechtskraft und Vollstreckungsstand früherer Urteile. Der Senat prüfte Strafrahmenwahl, mögliche vertypte Milderungsgründe und die Anforderungen an die Gesamtstrafenbildung. • Strafausspruch: Der Schuldspruch bleibt bestehen; die Bemessung der Einzelstrafen weist Rechtsfehler auf, die das Urteil jedoch nicht in ganzer Linie tragen. • Minder schwerer Fall vorrangig prüfen: Gesetzliche Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle sind vorrangig zu berücksichtigen; vertypte Milderungsgründe können bei Gesamtwürdigung zur Annahme eines minder schweren Falls führen. • Mehrere Milderungsgründe: Liegen mehrere vertypte Milderungsgründe vor, kann einer zur Annahme eines minder schweren Falls führen, weitere rechtfertigen eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB. • Fehlerhafte Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB: Die Strafkammer hat die Prüfung minder schwerer Fälle unterlassen und Strafrahmen fehlerhaft beziffert; diese Fehler haben sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten auf das konkrete Einzelstrafmaß ausgewirkt. • Darstellungsmangel bei Gesamtstrafe: Die Urteilsgründe zur Gesamtstrafenbildung nennen nicht den Vollstreckungsstand und die Rechtskraft der Vorverurteilungen; dies ist erforderlich, weil frühere Strafen (auch Geldstrafen) auf die Gesamtstrafe zurückzuführen sein können und Zäsurwirkung entfalten können. • Beschwer des Angeklagten: Durch die möglicherweise fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte beschwert; eine nochmalige Entscheidung ist daher geboten, weil unklar bleibt, ob die Einbeziehung früherer Urteile das Gesamtstrafübel verändert. • Verfahrensergebnis: Der Senat macht von der Möglichkeit nach § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch und hebt den Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich der fehlenden Feststellungen auf; die Entscheidung über die Gesamtstrafe wird dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zugewiesen, wobei der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung (21.11.2016) maßgeblich ist. Die Revision des Angeklagten wird im Tenor mit Blick auf die Gesamtstrafe teilweise stattgegeben und im Übrigen verworfen. Das Schuldspruchsbild bleibt bestehen, jedwede Bemessungsfehler der Einzelstrafen führen hier nicht zu einem Nachteil des Angeklagten für das konkrete Strafmaß. Die Urteilsgründe zur Gesamtstrafenbildung sind jedoch unvollständig, da der Vollstreckungsstand und die Rechtskraft früherer Vorverurteilungen nicht dargelegt sind. Deshalb ist die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben und dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; die nachfolgende Kammer hat den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung zu berücksichtigen und das Verschlechterungsverbot zu beachten. Dadurch ist dem Angeklagten die Möglichkeit gewahrt, dass eine veränderte Gesamtstrafenbildung nicht zu einer Verschlechterung seiner Lage führt.