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Beschluss

XII ZR 6/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung des Beschwerdewerts bei Räumungs- und Herausgabeklagen ist § 8 ZPO maßgeblich. • Die "streitige Zeit" bei Anspruch auf Fortsetzung der Nutzung beginnt mit Erhebung der Räumungsklage und endet zu dem für den Nutzungsberechtigten günstigsten behaupteten Beendigungszeitpunkt; ist dieser unbestimmt, ist entsprechend § 9 ZPO zu schätzen. • Optionen zur Verlängerung des Nutzungsvertrags sind für die Bemessung der streitigen Zeit zu berücksichtigen, ungewisse weitere Verlängerungsoptionen bleiben außer Betracht.
Entscheidungsgründe
Beschwerdewert bei Räumungsklage und unsicherer Verlängerungsoption • Für die Berechnung des Beschwerdewerts bei Räumungs- und Herausgabeklagen ist § 8 ZPO maßgeblich. • Die "streitige Zeit" bei Anspruch auf Fortsetzung der Nutzung beginnt mit Erhebung der Räumungsklage und endet zu dem für den Nutzungsberechtigten günstigsten behaupteten Beendigungszeitpunkt; ist dieser unbestimmt, ist entsprechend § 9 ZPO zu schätzen. • Optionen zur Verlängerung des Nutzungsvertrags sind für die Bemessung der streitigen Zeit zu berücksichtigen, ungewisse weitere Verlängerungsoptionen bleiben außer Betracht. Kläger begehrten die Räumung und Herausgabe einer Mietsache; die Beklagte berief sich auf Schutzregeln und auf ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung. Die Räumungsklage wurde am 13. Januar 2016 erhoben. Der ursprüngliche Mietvertrag lief bis zum 31. Dezember 2016; die Beklagte übte während des Rechtsstreits eine Verlängerungsoption bis zum 31. Dezember 2021 aus. Eine weitere Verlängerung durch die Beklagte war ungewiss. Kläger verlangten zusätzlich Rückbauaufwand und erstatteten Kosten im Wege der Widerklage. Streitwertangabe der Parteien lag bei 10.029 €. • Der für die Beschwerdemöglichkeit nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert von über 20.000 € ist nicht erreicht. • Zur Ermittlung des Beschwerdewerts ist bei Räumungs- und Herausgabeklagen nach § 8 ZPO die streitige Zeit zugrunde zu legen; beginnt sie mit der Klageerhebung und endet sie bei unbestimmtem Beendigungszeitpunkt nach § 9 ZPO. • Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit bis zum 31. Dezember 2021, weil die Beklagte die Verlängerungsoption ausgeübt hat; weitere ungewisse Verlängerungen bleiben außer Betracht. • Berechnung der maximalen Miete für die Restlaufzeit (72 Monate × 95,20 €) ergibt 6.854,40 €, was zusammen mit behauptetem Rückbauaufwand (8.000 €) und Anwaltskosten (887,03 €) den erforderlichen Beschwerdewert nicht erreicht. • Daher war die Nichtzulassung der Revision zu bestätigen und die Beschwerde der Kläger zurückzuweisen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht. Maßgeblich war die streitige Zeit vom 13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021 wegen Ausübung der Verlängerungsoption durch die Beklagte; die daraus folgende Miete von höchstens 6.854,40 € zusammen mit den geltend gemachten weiteren Forderungen überschreitet den Schwellenwert nicht. Daher besteht kein Zulassungsgrund für die Revision, weshalb die Beschwerde auf Kosten der Kläger verworfen wurde. Das Verfahren ist damit in der Sache nicht zur Revision zugelassen.