Entscheidung
XII ZR 6/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZR6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZR6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 6/17 vom 18. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Beschwerde der Kläger und Widerbeklagten gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2016 wird auf ih- re Kosten verworfen. Streitwert: 10.029 € Gründe: 1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht ein- schränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungskla- ge (hier: 13. Januar 2016) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 22. März 2006 - XII ZR 58/05 - juris Rn. 1 mwN). Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen fes- ten Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten An- haltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes 1 - 3 - Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsbeschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460 Rn. 5 mwN). 2. Im vorliegenden Fall währte die streitige Zeit nach dem Inhalt des Ur- sprungsvertrags bis zum bis 31. Dezember 2016 und wurde während des Rechtsstreits durch Ausübung der Verlängerungsoption vonseiten der Beklag- ten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Da die Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption über diesen Zeitpunkt hinaus durch die Beklagte ungewiss ist, bemisst sich die für den Beschwerdewert maßgebliche Restlaufzeit vom 13. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021. Die darauf entfallende Miete be- trägt nach § 8 ZPO höchstens (72 Monate x 95,20 €) = 6.854,40 €. 2 - 4 - Damit wird, selbst unter Hinzurechnung des von den Klägern angegebe- nen Aufwands für den weiter verlangten Rückbau (8.000 €) und ihrer im Wege der Widerklage erfolgten Verurteilung auf Erstattung von Anwaltskosten der Beklagten (887,03 €), der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 08.08.2016 - 4 O 809/15 - OLG München, Entscheidung vom 23.12.2016 - 32 U 3526/16 - 3