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Urteil

1 StR 226/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist unbegründet. • Zur Strafzumessung: Hohe Menge des Wirkstoffs und einschlägige Vorahndung rechtfertigen eine langjährige Freiheitsstrafe; das Revisionsgericht darf die Wertung des Tatgerichts nur eingeschränkt prüfen. • Bei Vorliegen einer rechtskräftigen ausländischen Verurteilung wegen gleich gelagerten Betäubungsmitteldelikts kann dies strafschärfend herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Verurteilung zum Drogenkurier bei hoher Wirkstoffmenge und einschlägiger Vorahndung • Die Revision gegen die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist unbegründet. • Zur Strafzumessung: Hohe Menge des Wirkstoffs und einschlägige Vorahndung rechtfertigen eine langjährige Freiheitsstrafe; das Revisionsgericht darf die Wertung des Tatgerichts nur eingeschränkt prüfen. • Bei Vorliegen einer rechtskräftigen ausländischen Verurteilung wegen gleich gelagerten Betäubungsmitteldelikts kann dies strafschärfend herangezogen werden. Der Angeklagte, Berufskraftfahrer, lud in Brüssel Fahrzeuge und fuhr nach Amsterdam, wo er 9.114,93 g Kokain (Wirkstoffgehalt 79–89 %) übernahm. Er sollte das Kokain gegen Entgelt nach Albanien transportieren und dort weiterverkaufen; als zusätzliche Vergütung war Erwerb des Sattelschleppers vereinbart. Bei einer Kontrolle in Bad Feilnbach wurde das Kokain entdeckt. Das Landgericht verurteilte ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe. Der Angeklagte war zuvor in Mazedonien unter Aliaspersonalien wegen eines groß angelegten Haschischtransports verurteilt worden; diese Verurteilung war 2013 rechtskräftig bestätigt worden und einschlägig. Der Angeklagte rügte materielle Rechtsfehler; das Revisionsgericht wies die Revision zurück. • Schuldspruch: Die Feststellungen tragen den Schuldspruch; sie beruhen auf widerspruchsfreier Beweiswürdigung, insbesondere den Aussagen der kontrollierenden Beamten, Auswertung der Mobiltelefone, Begutachtung der Betäubungsmittel und dem Geständnis des Angeklagten. • Vorahndung: Die rechtskräftige Verurteilung in Mazedonien wegen eines massiven Haschischtransports konnte strafschärfend berücksichtigt werden, weil sie den Angeklagten trotz Verurteilung und verbüßter Haft nicht von erneuter Teilnahme am Drogenhandel abhielt. • Strafzumessung allgemein: Das Revisionsgericht darf die Strafzumessung nur eingeschränkt überprüfen; eine eigene Wertung an die Stelle des Tatgerichts treten ist unzulässig, solange die Zumessungsentscheidung nicht offensichtlich unverhältnismäßig oder rechtsfehlerhaft ist. • Mengen- und Gefährdungsaspekt: Das Landgericht hat zu Recht den sehr hohen Wirkstoffgehalt (das 1570‑fache des Grenzwerts zur nicht geringen Menge) als schwerwiegenden Strafzumessungsfaktor herangezogen. • Milderungsgründe: Dass der Angeklagte bereits in Mazedonien zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, rechtfertigte nicht ohne weiteres eine Strafmilderung; eine ausdrückliche Erörterung eines ggf. noch zu verbüßenden Strafrests in Mazedonien war angesichts der Anrechnungen und verbüßten Zeiten entbehrlich. • Formelle Anforderungen: Das Tatgericht hat die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände angegeben; eine vollständige Aufzählung aller Erwägungen ist nicht geboten. • Ergebnis der Prüfung: Es ergaben sich keine materiellen oder formellen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten, die eine Abänderung des Strafausspruchs rechtfertigen würden. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Februar 2017 bleibt bestehen. Der Angeklagte ist wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung und die Höhe der Strafe stützen sich auf tragfähige Feststellungen, insbesondere die sehr hohe Wirkstoffmenge und die einschlägige ausländische Vorahndung. Eine Strafmilderung aus der früheren ausländischen Verurteilung war nicht geboten; die strafschärfenden Umstände rechtfertigen den verhängten Strafrahmen. Die Kosten der Revision sind dem Beschwerdeführer auferlegt.