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Urteil

46 KLs 3/21

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2021:0628.46KLS3.21.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind  vor der Vollstreckung der Maßregel 1 Jahr und 5 Monate vorweg zu vollziehen.

Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 43.800,00 EUR wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 27, 49, 52, 53, 54, 64 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Vollstreckung der Maßregel 1 Jahr und 5 Monate vorweg zu vollziehen. Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 43.800,00 EUR wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 27, 49, 52, 53, 54, 64 StGB Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 9 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Vollstreckung der Maßregel 1 Jahr und 5 Monate vorweg zu vollziehen. Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 43.800,00 EUR wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 27, 49, 52, 53, 54, 64 StGB Gründe: I. 1. a) Der Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx als älterer der beiden Söhne seiner leiblichen Eltern in M1 geboren, wo er in der Folge – zunächst im gemeinsamen Haushalt der Eltern – aufwuchs. Die Einschulung des Angeklagten erfolgte im Alter von 6 Jahren. Im Alter des Angeklagten von 9 Jahren trennten sich seine Eltern, nachdem der Vater des Angeklagten eine Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen war. Während der Bruder des Angeklagten im Haushalt der Mutter verblieb, entschied sich der Angeklagte dafür, bei seinem Vater zu leben, mit dem er in der Folgezeit in einen gemeinsamen Haushalt mit der neuen Lebensgefährten und deren beiden Kindern zog. Die Familie lebte vor wie nach der Trennung durchweg mit Geldsorgen. Bereits vor der Trennung musste auch die Mutter des Angeklagten viel arbeiten, um den Kindern eine Freude – etwa durch den Erwerb von Elektronikartikeln wie einer Playstation 2 – machen zu können. Nach der Trennung war die Mutter des Angeklagten zudem gezwungen, weiter zu arbeiten, um von dem Vater des Angeklagten angehäufte Schulden zu bedienen. Aus diesem Grund vermittelte der Vater dem Angeklagten nach der Trennung weiterhin, dass man nur wenig Geld zum Leben habe. Gemeinsame Urlaube unternahm der Angeklagte mit seinem Vater daher – jedenfalls nach der Trennung – nicht. Zu seiner Mutter suchte der Angeklagte nach der Trennung keinen Kontakt mehr, da der Vater diese gegenüber dem Angeklagten fortwährend in ein schlechtes Licht rückte. Die Grundschule beendete der Angeklagte gleichwohl regelgerecht nach 4 Jahren und wechselte sodann auf die Hauptschule „x“ in M1, die er nach dem 10. Schuljahr mit dem Hauptschulabschluss verließ. Eine Integration in den Klassenverband und das Knüpfen von Freundschaften gelangen dem Angeklagten indes nicht. Dies lag u.a. daran, dass der Angeklagte in seiner Kindheit stotterte, wodurch er sich ausgegrenzt und klein fühlte. Entsprechende Gefühle entwickelte der Angeklagte auch durch das Leben in dem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin. Diese Gefühle rührten daher, dass die neue Lebensgefährtin des Vaters für ihre leiblichen Kinder, nicht jedoch den Angeklagten, kochte oder ihn Hausarbeiten erledigen ließ, die sie von ihren Kindern nicht zu erledigen verlangte. Zeitweise schlug die Lebensgefährtin des Vaters den Angeklagten auch. Durch diese schulischen wie familiären Umstände bildete sich bei dem Angeklagten eine unsichere Persönlichkeitsstruktur aus. Bereits zum Ende seiner Schulzeit fand der Angeklagte außerhalb der Schule Anschluss bei einer Gruppe älterer Jugendlicher, die Rauschmittel konsumierten und bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten waren. In dieser Gruppe konsumierte der Angeklagte – nunmehr im Alter von ca. 17 Jahren – erstmals Marihuana und begann zudem mit dem Rauchen. Da dies in der Gruppe als „cool“ galt, fühlte er sich von den Jugendlichen akzeptiert, was ihm ein gutes und bisher so nicht erlebtes Zugehörigkeits- bzw. Gruppengefühl vermittelte. Der Marihuanakonsum half dem Angeklagten nach eigenem Bekunden aufgrund seiner „auflockernden“ Wirkung seinerzeit dabei, sein gehemmtes Verhalten und seine eher einzelgängerische Veranlagung abzulegen. In diesem Alter lernte der Angeklagte über den MSN-Messenger seine erste Freundin kennen, mit der er auch eine Beziehung einging. Gleichwohl verbrachte der Angeklagte seine Zeit lieber mit seinen neu gewonnen Freunden. Nach dem Abschluss der Hauptschule besuchte der Angeklagte eine nicht näher benannte Berufsschule. Den Schulbesuch brach der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt in seiner „Peer-Group“ bereits 1-2 Joints täglich konsumierte, jedoch nach ca. ½ Jahr wieder ab. Stattdessen „jobbte“ er fortan für ca. ein Jahr im Restaurant seines Vaters gegen ein geringes „Taschengeld“. Danach – etwa im Alter von 19 Jahren – trat der Angeklagte eine Arbeitsstelle bei der Fa. L1 in M1 als Produktionshelfer an, wo er ein Nettogehalt von ca. 1.800,00 € monatlich erzielte. Für den Angeklagten, der aus seiner Jugend – wie ausgeführt – gewohnt war, in finanziell eher angespannten Verhältnissen aufzuwachsen, handelte es sich um eine beachtliche Menge an frei zur Verfügung stehenden Barmitteln, die er u.a. dafür einsetzte, in den in seiner „Peer-Group“ ebenfalls als „cool“ geltenden Kokainkonsum einzusteigen. Dabei imponierte ihm insbesondere die Konsumform der nasalen Aufnahme durch aufgerollte Geldscheine. Im Jahre 2011 lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau kennen, mit der er in der Folge eine Beziehung einging. In etwa zu dieser Zeit konsumierte der Angeklagte, der seit dem 17. Lebensjahr zunächst eher gelegentlich konsumiert hatte, bereits täglich Marihuana. Seine seinerzeitige Freundin und heutige Ehefrau heiratete der Angeklagte im Jahre 2015. Aus der Ehe sind bisher zwei Töchter hervorgegangen. Bis zu seiner Inhaftierung war der Angeklagte weiterhin bei der Fa. L1 tätig, wo er nach einigen Weiterbildungsmaßnahmen zuletzt die Position eines Maschinenanlagenführers bekleidete. Das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen wandte der Angeklagte für den Unterhalt seiner Familie auf. b) Neben dem Marihuana- und Kokainkonsum trank der Angeklagte auch Alkohol, wobei sich der zuvor gelegentliche Konsum ab den Jahren 2014/2015 auf zuletzt 500ml täglich steigerte. Dabei nahm der Angeklagte vornehmlich Mischgetränke („Whisky-Cola“) zu sich. Zuletzt konsumierte der Angeklagte 1-2g Marihuana sowie 0,5-1g Kokain täglich. Dabei rauchte der Angeklagte seinen ersten Joint regelmäßig bereits nach dem Aufstehen, wobei die entsprechende Uhrzeit in Abhängigkeit davon stand, ob der Angeklagte an jenem Tage die Früh- oder die Spätschicht versah. Weitere Joints rauchte der Angeklagte vornehmlich während seiner Pausen an seiner Arbeitsstelle. Nach eigenen Angaben half ihm dies dabei, trotz der sich aus seinen Betäubungsmittelgeschäften über EncroChat zusätzlich ergebenden Belastungen weniger gereizt, lockerer und auch konzentrierter zu sein. Um seine Leistungsfähigkeit auf der Arbeitsstelle aufrecht zu erhalten, konsumierte der Angeklagte während seiner Pausen – vornehmlich in den Nachtschichten, in denen er keiner Aufsicht durch Vorgesetzte unterlag – Kokain. Seinen Betäubungsmittelkonsum hielt der Angeklagte vor seiner Familie geheim. Um seinen Eigenbedarf sicher zu decken und die Selbstversorgung zu sichern, war der Angeklagte bemüht, stets einen Vorrat der von ihm konsumierten Betäubungsmittel im Umfang von jeweils 30 bis 50g zur Verfügung zu halten. Den hierdurch bedingten Kostenanfall bestritt der Angeklagte von seinen Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel. Neben dem Betäubungsmittel und Alkoholkonsum nahm der Angeklagten in den Jahren 2018 und 2019 zur Unterstützung seines Krafttrainings phasenweise sog. Steroid-„Kuren“ zu sich, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten in Abhängigkeit von dem konsumierten Steroid entweder täglich oder wöchentlich einzunehmen waren. 2. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Vorgeschichte und Erläuterungen zu EncroChat sowie den zugrundeliegenden Ermittlungen (Ausgangslage“) An einem nicht näher eingrenzbaren Tag im Jahre 2020 im Vorfeld des nachfolgend unter Ziff. II. 2 ff. der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens traf der Angeklagte in einer McDonald’s-Filiale in M1 zufällig auf den dort anwesenden gesondert verfolgten H1 P1 (das Verfahren ist bei der hiesigen Kammer unter dem Aktenzeichen XX XXX – XXX XX XXX/XX– X/XX anhängig), der sich dort mit einem Herrn H2 E1 aufhielt. Diesen hatte H1 P1 um Hilfe gebeten, einen Rip-Off-Dealer ausfindig zu machen, der dem gesondert verfolgten P1 3 kg Marihuana abgenommen hatte, ohne hierfür zu bezahlen. Der Angeklagte und der gesondert verfolgte P1 kannten sich bereits aus der mehrjährigen gemeinsamen Beschäftigung bei der Fa. L1 in M1, aus der sich ferner ergab, dass der gesondert verfolgte P1 als Trauzeuge des Angeklagten auf dessen Hochzeit fungierte. Da der mit dem Angeklagten ebenfalls bekannte H2 E1, den Angeklagten herbeirief, um diesen zu danach zu befragen, ob er den besagten Dealer kenne, erfuhr der Angeklagte davon, dass sich der gesondert verfolgte H1 P1 ebenfalls im Betäubungsmittelhandel betätigte. In der Folge bezog der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits mit Marihuana handelte, unter nicht näher eingrenzbaren Umständen wiederholt Marihuana mit der Bestimmung zum Weiterverkauf über den gesondert verfolgten H1 P1, der seinerseits vornehmlich in größeren Mengen mit Kokain und Amphetamin Handel trieb. Seine Betäubungsmittel hatte der gesondert Verfolgte P1 bereits seinerzeit von dem aus den O1 stammenden K1 X1 bezogen. Im Laufe der zwischen dem Angeklagten und dem P1 bestehenden „Geschäftsbeziehung“ bot der gesondert verfolgte P1 dem Angeklagten an, sich künftig direkt mit K1 X1 in Verbindung zu setzen. Dieser tätigte seine Betäubungsmittelgeschäfte vornehmlich über eine Messenger-Software mit der Bezeichnung „EncroChat“, wobei er sich des Nutzernamens „ I1@encrochat.com“ (nachfolgend werden die jeweiligen Nutzernamen der besseren Lesbarkeit halber in kursiv und ohne @encrochat.com wiedergegeben) bediente. Bei dem EncroChat-Messenger handelte sich um eine dem Messenger-Dienst „WhatsApp“ vergleichbare Software, die es indes nicht zuließ, nach Belieben andere Nutzer der eigenen Kotaktliste hinzuzufügen. Vielmehr war die Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern nur durch Hinzufügen eines konkreten Nutzernamens, der folglich bekannt sein musste, möglich. Zusätzlich hing die Möglichkeit der Etablierung einer Kommunikation davon ab, dass der zur Kontaktliste des Kontaktsuchenden hinzugefügte weitere Nutzer dem vorgenannten Vorgang zustimmte. Die EncroChat-App konnte nur auf bestimmten Mobiltelefonen betrieben werden, auf denen sie vorinstalliert war, und die nur von bestimmten „Resellern“ erworben werden konnten. Die Kosten für diese speziellen Mobiltelefone beliefen sich auf wenigstens 1.200,00 €, wobei die Anschaffung des Telefons keine dauerhafte Nutzungsmöglichkeit eröffnete, sondern in Form eines Abo-Modells lediglich eine Nutzung der App für den Zeitraum von einem halben Jahr. Im Anschluss bestand die Möglichkeit, die Nutzungsdauer jeweils für Zeiträume von drei oder sechs Monaten zu verlängern. Die Kosten für eine solche Verlängerung glaubte der Angeklagte i.H.v. 600,00 € bzw. 900,00 € zu erinnern. Der gesondert verfolgte P1, der seinerseits bei EncroChat unter dem Nutzernamen „E2“ tätig war, stellte in der Folge bei einem Besuch des K1 X1 in M1 persönlich den Kontakt zu dem Angeklagten her. Dieser kommunizierte sodann mit dem K1 X1 zunächst über die (herkömmlichen) Messenger-Dienste Snapchat und Wickr, bevor K1 X1 dem Angeklagten eines der sog. „EncroChat-Handys“ zu einem gegenüber dem Anschaffungspreis von 1.200,00 € reduzierten, dem Angeklagten jedoch nicht mehr genau erinnerlichen Betrag zur Verfügung stellte. Auf diesem „EncroChat-Handy“ war der Nutzername „N1“ voreingestellt, den der Angeklagte im Rahmen der den Tatvorwürfen zugrundeliegenden Kommunikation über den EncroChat-Messenger durchgehend nutzte. 2. Tat Nr. 1 der Anklageschrift a) „K2“ – „N2“ Am 28.03.2020 kam es zwischen den Nutzern des EncroChat-Messengers mit den Nutzernamen „ K2 “ und „ N2“ zu einer Unterhaltung, in deren Rahmen der Nutzer „ K2 “ bei „ N2 “ einen Bedarf an 50kg Haschisch verbunden mit der Anfrage nach der derzeitigen Preisgestaltung am Markt anmeldete. Weiter erklärte „ K2 “, bereit zu sein, hierfür bis zu 2,50 €/Gramm zu zahlen. Nachdem „ N2 “ „ K2 “ über die kritische Beschaffungslage und die Ankaufpreise in I2 von bis zu 3,50 €/Gramm aufgeklärt hatte, bat „ K2“ „ N2 “, für ihn mit den ihm – „ N2“ – bekannten Lieferanten zu verhandeln, wobei „ N2 “ dies zusagte. b) „N2“ – „N1“ Der Nutzer „N2“ , der über keine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte, wendete sich sodann – wie zugesagt – in der Absicht, die Betäubungsmittelanfrage des „K2“ gewinnbringend zu bedienen, am frühen Mittag des xx.xx.xxxx per EncroChat-Telefonat unter Offenlegung der Vorgaben des „K2“ an den Angeklagten als Benutzer des Nutzernamens „N1“ , wobei „ N2“ insbesondere betonte, dass das Haschisch hell und weich sein müsse. Dabei war „N2“ sich darüber bewusst, dass bei einer angefragten Menge von 50kg Haschisch auch bei niedriger Qualität der Ware die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten sein würde. c) Weiterleitung der Anfragen Der Angeklagte leitete seinerseits die Anfrage an seine Lieferanten/Kontakte weiter. aa) „N1“ – „M2“ Hierzu kontaktierte der Angeklagte zunächst den gesonderten verfolgten P2 T1, der den Nicknamen „M2“ verwendete, und meldete an, dass man („wir“) 50kg Haschisch, welches der Angeklagte als „choco“ bezeichnete, benötige und fragte weiter an, ob „M2“ einen guten Preis machen könne. Nachdem auch „M2“ zunächst auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung derlei Mengen von einer Person hingewiesen hatte, meldete er letztlich, dass eine Menge von 20kg in V1 (NL), die vor Ort zu bezahlen sei, und weitere 20kg in T2 abgeholt werden könnten. Ohne zunächst über den Abnahmepreis zu sprechen, vereinbaren die Beteiligten im Laufe der sich über den Nachmittag ziehenden Korrespondenz eine Abholung der Kaufinteressenten ohne Beteiligung des Angeklagten unmittelbar in T2. Hierzu vermittelt der Angeklagte einen Kontakt zu den Kaufinteressenten dergestalt, dass er den gesondert verfolgten T1 aufforderte, den Interessenten bei „EncroChat“ als Kontakt zu akzeptieren, was dieser am Abend bestätigte. Der Nutzer „M2“ hatte sich nach der Anfrage des Angeklagten zuvor wiederum selbst betreffend die Lieferung von Haschisch an einen anderen EncroChat-Nutzer mit dem Nutzernamen „ S1 “ gewendet, der angegeben hatte, 10 Sorten mit einer Gesamtmenge von 20kg vorrätig zu haben, wobei die Frage, ob und in welcher Höhe dem Nutzer „M2“ durch den Nutzer „ S1 “ Ankaufpreise mitgeteilt worden sind, nicht aufgeklärt werden konnte. bb) „N1“ – „T3“ Unmittelbar nach der ersten Nachricht an den Nutzer „M2“ nahm der Angeklagte in Bezug auf die Anfrage des „N2“ zudem Kontakt mit dem gesondert verfolgten T6 P3 („T3“) auf, bei dem der Angeklagte anmeldete, dringend 50kg Haschisch – wiederum als „choco“ bezeichnet – zu benötigen. „ T3“ eruierte daraufhin durch Nachfragen a m späten Nachmittag und frühen Abend des 28.03.2020 zunächst, ob die Ware seitens der Interessenten in den O1 abgeholt werden könne, wozu der Angeklagte angab, dass es vorzugswürdig sei, wenn die Ware in Deutschland entgegengenommen werden könne. Nachdem der Angeklagte weiter mitgeteilt hatte, dass das Haschisch günstig sein solle, „Standard“-Ware reiche und er eine Preisvorstellung von 1,50 €/Gramm genannt hatte, was „T3“ als „ziemlich billig“ kommentierte, übermittelte dieser dem Angeklagten in der Folge mit den Kommunikationsvorgängen Nr. 175 und 178 zwei Bilder, die Haschischplatten unterschiedlicher Sorten bzw. Färbung zeigen, und auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, zu denen er Grammpreise von 1,80 € und 2,10 € mitteilte. Zudem bot „T3“ für den Fall an, dass der Angeklagte den Ankauf sicher zusage, die Betäubungsmittel gegen einen Kostenanfall von 0,10 €/Gramm von den O1 nach Deutschland zu verbringen. Dabei wies „T3“ später am Abend darauf hin, dass es eine Krise gebe und der Angeklagte sich schnell entscheiden solle. Weitere Nachrichten erhielt „T3“ zunächst nicht von dem Angeklagten, so dass dieser sich am nächsten Tag, dem 29.03.2020, erkundigte, ob sich die Interessenten nicht gemeldet hätten, woraufhin der Angeklagte mitteilte, dass er selbst auf Nachricht warte. Wie auch bei dem Nutzer „M2“ bestand auf Seiten des Nutzers „ T3 “ betreffend der Anfrage des Angeklagten Anlass, mit eigenen Kontakten bzw. mutmaßlichen Lieferanten Rücksprache zu halten. Zeitnah nach der Anfrage des Angeklagten hatte „T3“ seinerseits den Nutzer mit dem Nicknamen „X2“ kontaktiert und angefragt, ob „ X2 “ für einen Bedarf von 50kg Marihuana zu günstigen Preisen zwischen 1,50 € und 2,00 €/Gramm „etwas da habe“. Der Nutzer „X2“ hatte „T3“ daraufhin zu verstehen gegeben, dass es eine Krise gebe und lediglich Ware schlechter Qualität zu günstigen Preisen verfügbar sei. Nachdem „T3“ erklärt hatte, dass auch schlechte Ware in Ordnung gehe, hatte „X2“ zugesichert, sich umzuhören und Bescheid zu geben, wenn er etwas finde. Später am Abend hatte „X2“ dem „T3“ Bilder zweier Sorten Haschisch (Kommunikationsvorgänge Nr. 361, 364) übersendet, die „T3“ dem Angeklagten unmittelbar danach im Rahmen der Kommunikationsvorgänge 175 und 178 (s.o.) übermittelte. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder in den vorgenannten Kommunikationsvorgängen verwiesen. Hierzu hatte „X2“ Preise von 1,50 € und 1,70 €/Gramm mitgeteilt. „X2“ hatte sodann unter Verweis darauf, dass er mit sich mit dem Geschäft nicht umsonst die Mühe machen wolle, gefordert, ihm pro Kilogramm einen Gewinnanteil von 100,00 € zu belassen. „T3“ hatte hierzu eingeräumt, dass er einen Preis von 1,60 €/Gramm weitergeben werde und die Forderung sodann mit Verweis darauf, dass er wisse, dass der „X2“ mit dem Geschäft Gewinn mache – was dieser letztlich auch zugab –, zurückgewiesen. cc) „N1“-„I1“ Mit dem gesondert Verfolgten K1 X1 ( „I1“ ) nahm der Angeklagte ab 12:44 Uhr am 28.03.2020 zunächst betreffend die Anfrage des „N2“ telefonisch Kontakt auf. Der Nutzer „I1“ bot dem Angeklagten, mit dem er parallel noch über einen Bezug von Marihuana verhandelte, der nicht Gegenstand der Anklageschrift ist, die angefragte Menge von 50kg Haschisch („choco“) zu einem Grammpreis von 2,60 € bei Lieferkosten von 5.000,00 € und damit zu einem Gesamtbetrag von 135.000,00 € an. d) Übermittlung der Angebote an „N2“ Die von „M2“, “T3“ und „I1“ unterbreiteten Angebote leitete der Angeklagte in der Folge jeweils an „N2“ weiter. aa) Angebot des „M2“ Ab 13:52 Uhr kommunizierte der Angeklagte gegenüber „N2“ auf Grundlage der Angaben des „M2“ , dass Teilmengen sowohl in den O1 als auch in T2 abgeholt werden könnten, wobei der Angeklagte lediglich für den Standort T2 die Abholmenge mit 20kg bezifferte. In der Zeit von 13:53 Uhr – 14:39 Uhr korrespondierten die Beteiligten zunächst über die Qualität und den Preis der Ware in T2 bzw. den O1, wobei der Angeklagte zunächst lediglich Bilder der Ware aus den O1, die Haschischplatten zeigen, mit dem Bemerken, dass es diese für „2.5“ in I2 gebe, übersendete, während die Ware in T2 vor Ort in Augenschein genommen und die Preise später besprochen werden sollten. Auf weitere Nachfrage des „ N2 “, ob die Ware „hart und schlecht“ oder „geht so“ sei, erklärte der Angeklagte, dass das Haschisch zwar hart sei, er es aber nicht schlecht finde. Nachdem der Angeklagte auf Nachfrage des „ N2“ letztlich nicht bereit war, eine Garantie für die Ware aus I2 abzugeben, einigten sich die Beteiligten darauf, es später am Abend in T2 zu versuchen, wobei der Angeklagte letztlich mitteilte, „N2“ nicht nach T2 begleiten zu wollen. Dieser begab sich noch am selben Abend – wie vereinbart – nach T2, wo das Geschäft jedoch nicht zustande kam, weil „N2“ die Qualität der ihm angedienten Proben nicht zusagte. bb) Angebot des „I1“ Zwischen 17:16 und 17:18 Uhr leitete der Angeklagte das Angebot des „I1“ weiter, indem er ein Video ankündigte, das „schönes choco“ für 2,60 €/Gramm in den O1 bei Transportkosten von 5.000,00 € zeige, von dem man 50kg abnehmen könne. Als Gesamtpreis nannte der Angeklagte einen Betrag von 135.000,00 €. Auch dieses Angebot gelangte letztlich nicht zur Umsetzung. cc) Angebot des „T3“ Letztlich forderte der Angeklagte den Nutzer „N2“ betreffend das Angebot des „T3“ zu dem Haschisch aus den O1 zu einem Ankaufspreis von 2,10 €/Gramm um 18:18 Uhr auf, sich zu äußern, damit er dem Holländer Bescheid sagen könne. Hierzu übermittelte der Angeklagte „ N2“ zunächst ein Lichtbild, auf das gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird, das eine Haschischplatte mit dem Aufdruck „F1“ zeigt (Kommunikationsvorgang 276), wobei er neuerlich den Preis von 2,10 €/Gramm betonte und den Umstand, dass sein Lieferant den Transport für 3.000,00 € übernehmen werde. Später am Abend – ab 21:47 Uhr – übermittelte der Angeklagte die von „T3“ zuvor an ihn übermittelten Lichtbilder in den Kommunikationsvorgängen 175, 178 unter Nennung der ihm von „T3“ mitgeteilten Ankaufpreise bei Abholung in I2 und bei Transport nach Deutschland. e) Weiterleitung der Angebote von „N2“ an „K2“ Von den Seitens des Angeklagten eingeholten und an den „ N2“ weitergeleiteten Angeboten vermittelte „N2“ insbesondere das Angebot des Nutzers „T3“ an den Nutzer „K2“ weiter. Dabei teilte „N2“ für die zu einem Grammpreis von 2,10 € zu beziehende Ware einen um 0,30 € höheren Preis – also 2,40 €/Gramm – gegenüber „K2“ mit, als ihm selbst durch den Angeklagten vermittelt worden war. f) Qualität Das dem Nutzer „N2“ jeweils unterbreitete Haschisch war von eher schlechter bzw. unterdurchschnittlicher Qualität und wies einen Wirkstoffgehalt von nicht unter 6% THC auf. g) Subjektive Merkmale Eine Provision bzw. einen eigenen Gewinnanteil hatte der Angeklagte, der selbst ebenfalls nicht über eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte, bei der Weiterleitung der Angebote der von ihm angeschriebenen möglichen Lieferanten jeweils nicht eingepreist. Der Angeklagte, der sich darüber im Klaren war, dass die von dem „ N2“ angefragte Betäubungsmittelmenge für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen war und die nicht geringe Menge an THC überschritt, versprach sich durch die von ihm angestrebte erfolgreiche und zu einer Betäubungsmittellieferung führenden Vermittlung eines Lieferanten an den Nutzer „N2“ vielmehr für die Zukunft den Aufbau einer für ihn gewinnbringenden Geschäftsbeziehung mit „N2“ . 3. Tat Nr. 2 der Anklageschrift a) Kommunikation „ T3“ – „E7“ Anlässlich der von „N2“ veranlassten Anfrage des Angeklagten u.a. bei dem Nutzer „T3“ wendete sich dieser wiederum nicht nur an den Nutzer „X2“ , sondern kontaktiere am 28.03.2020 gegen 17:45 Uhr ferner den Nutzer „E7“ . Bei diesem meldete „T3“ an, 50kg günstiges Haschisch zu Preisen zwischen 1,50 – 2,00 € pro Gramm zu benötigen, wobei er darum bat, ihm jeweils Bilder der Ware zu übermitteln, die er weiterreichen könne. Der daraufhin erteilten Zusage des „E7“ , zu „schauen“, folgten seitens des Nutzers „E7“ zunächst keine Taten. Erst am 30.03.2020 um 23:08 Uhr übersendete „E7“ dem „T3“ mit den Kommunikationsvorgängen Nr. 405 und 407 Lichtbilder von zwei unterschiedlichen Sorten Haschisch, zu denen er einen Preis von jeweils 1.500,00 €/kg mitteilte. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in den vergenannten Kommunikationsvorgängen übermittelten Lichtbilder verwiesen. Im Laufe der sich bis in den 31.03.2020 ziehenden Konversation bat „T3“ den Nutzer „E7“ , ein Bild des Inneren beizubringen, abzuklären, ob die Ware weich sei, und eine Probe von drei Kilogramm zu organisieren. Für den Fall, dass die Ware den Anforderungen genüge, kündigte „T3“ an, dass der Interessent 120kg kaufen wolle, wobei „T3“ am frühen Nachmittag um 13:26 Uhr nochmals betonte, dass gute und günstige Ware „weicher“ Beschaffenheit zu einem Ankaufpreis von 1,20 – 1,30 €/Gramm gefordert sei und der „Mann“ monatlich 300kg verkaufe. Der Nutzer „E7“ erklärte hierauf neuerlich, zu „schauen“ und die geforderten Bilder zu schicken. b) Kommunikation „T3“ – „N1“ Das von „E7“ mit dem Kommunikationsvorgang Nr. 405 erhaltene Lichtbild, das ein Päckchen curryfarbenes Haschisch zeigt und auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, hatte „T3“ noch am 30.03.2020 um 23:46 Uhr mit dem Kommunikationsvorgang Nr. 443 an den Angeklagten verbunden mit dem Hinweis gesendet, dass dieses für einen Grammpreis von 1,75 € zu erhalten sei. Nach Übersendung des Lichtbildes, das der Angeklagte mit „Krass“ kommentiert, ärgerte sich dieser in der nach Mitternacht des 31.03.2020 geführten Konversation gegenüber „T3“ zunächst darüber, dass ihm dieselbe Ware zu ungünstigeren Konditionen – nämlich 2,10 €/Gramm – angeboten worden sei. „T3“ legte daraufhin zunächst offen, dass er selbst die Ware zu 1,50 €/Gramm angeboten erhalten habe und dem Angeklagten nunmehr einen Preis von 1,75 €/Gramm nenne. Nach weiteren Diskussionen über die Konditionen des eigentlichen Lieferanten erkundigte der Angeklagte sich, ob das Haschisch weich sei und erfragte ferner, ob er eine Probe erhalten könne. Der Nutzer „T3“ erklärte zunächst, keine Angaben zur Konsistenz machen zu können, sicherte allerdings eine Probenbeschaffung zu. Im weiteren Verlaufe der Unterhaltung kündigte der Angeklagte bei Zustimmung seiner Kunden Abnahmemengen von bis zu 100 kg an, wobei „T3“ betreffend die Preisgestaltung mutmaßte, dass sich die Konditionen bei Ankaufmengen über 100kg womöglich noch einmal vergünstigen könnten. Erst nach nochmaliger Nachfrage teilte „T3“ mit, dass es sich um „weiches“ Haschisch handele, das bei Abnahme von lediglich einem Kilogramm als Probe 2,00 €/Gramm koste. Inklusive Transport – so „T3“ weiter –, für den 0,20 €/Gramm anfielen, bepreiste „T3“ die Probenlieferung mit 2,20 €/Gramm. Nachdem der Angeklagte mit dem Kommunikationsvorgang Nr. 480 ein Lichtbild übersendet hatte, das ein Päckchen curryfarbenes und eingedrücktes Haschisch zeigt und auf das gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird, und betonte, dass seine Kunden/Interessenten an solcher Ware interessiert seien, versicherte „T3“, dass die Ware „ziemlich gut“ sei, er sie aber anfassen müsse, um es sicher sagen zu können. Der Mann - so teilte „T3“ weiter mit – habe ihm indes gesagt, dass das Haschisch weich sei. Der Nutzer „T3“ sicherte dem Angeklagten in der weiteren Korrespondenz zu, in den nächsten Tagen vor Ort zu sein und die Ware anzufassen und dem Angeklagten dann zu schreiben. Zudem erklärte „T3“ , die Ware nicht anzukaufen, wenn sie nicht gut sei. Nachdem der Angeklagte in der Nacht des xx.xx.xxxx um 0:25 Uhr noch Bedarfe bzw. mögliche Abnahmemengen von 70-90kg angemeldet hatte, fragte er bereits 20 Minuten später an, ob bei Abnahme von 120kg ein Preis von 1,50 €/Gramm für ihn möglich sei. Insoweit erläuterte der Angeklagte, dass bei solchen Konditionen eine sehr hohe Nachfrage bestehen werde. Wichtig sei dann nur, dass der Preis stimme und die Ware weich sei. Letztlich schlüsselte der Angeklagte in diesem Zusammenhang Bedarfe von 140kg wie folgt auf: „50 C1 / 50 T2 / 10 I3/ 10 J1 / 10 E3/ 10 für mich..❤“ „T3“ sicherte daraufhin zu, sich zu kümmern, warf aber sodann die Frage auf, woher das Geld kommen solle und wie mit der Ware zu verfahren sei, da er die Ware lieber nur zum Angeklagten bringen und nicht „herumlaufen“ wolle. Der Angeklagte schlug diesbezüglich vor, jeweils mit den Kunden bei „T3“ vorbeizukommen. Letztlich machte sich „T3“ am xx.xx.xxxx auf den Weg, die Ware anzusehen. Um 13:42 Uhr teilte er dem Angeklagten mit, dass die Ware nutzlos gewesen sei und er sie nicht gekauft habe, da diese hart gewesen sei. c) Weiterleitung des Angebotes vom xx.xx.xxxx an weitere Kontakte Unmittelbar nach der Übermittlung des Angebotes über von „ T3 “ an den Angeklagten hatte dieser das Angebot seinerseits an vier seiner Kontakte weitergeleitet: aa) „N2“ So leitete der Angeklagte u.a. das Bild aus dem Kommunikationsvorgang Nr. 405 bzw. 443 am xx.xx.xxxx um 23:52 Uhr an „N2“ weiter und nannte diesem als Ankaufpreis einen Betrag von 1,90 €/Gramm. Der Angeklagten frug weitergehend zunächst an, ob er eine Probe im Umfang von 1kg besorgen solle, erhielt jedoch nur Antwort durch eine Gegenfrage nach der Preisgestaltung, zu der er angab, dass es sich bei dem Betrag von 1,90 €/Gramm um „seinen Preis“ handele, der bei Abnahmemengen ab 50kg gelte. Hinsichtlich der Probenbeschaffung erläuterte der Angeklagte dem Nutzer „N2“ weiter, dass ein Betrag von 2,20 €/Gramm für 1kg anfallen werde. Im Anschluss betonte der Angeklagte nochmals, dass der von ihm mitgeteilte Preis nur bei Abnahmemengen von 50kg gelte. Den Nutzer „N2“ interessierte in diesem Zusammenhang indes vornehmlich, ob es sich tatsächlich um „weiche/knetige“ Ware handele, von deren Inneren er ein Foto forderte. Der Angeklagte versicherte diesbezüglich, dass sein Kontakt sage, dass die Ware weich und von guter Qualität sei und sicherte ferner zu, von seinem Kontakt ein Foto und 3kg zur Probe zu erhalten, so dass „N2“ entscheiden könne, ob die Ware für ihn OK sei. Er selbst werde, so kündigte der Angeklagte gegenüber „N2“ weiter an, insgesamt 120kg zu bestellen, wenn die Ware gut sei. Die Menge schlüsselte er gegenüber „N2“ wie folgt auf: „50 für dich, 50 für T2 und 20 für mich“. bb) „I1“ Nach der Unterbreitung des Angebotes betreffend das im Kommunikationsvorgang Nr. 405 abgebildete Haschisch gegenüber „N2“ erhielt K1 X1 („I1“) um 00:00 Uhr das Bild verbunden mit der Anfrage übermittelt, was er dafür zahlen würde. K1 X1 antwortete hierauf lediglich mit der Nennung eines Betrages von 2,20 €, worauf der Angeklagte erwiderte, die Ware für 1,90 €/g bei Abnahmemengen ab 50kg besorgen zu können. K1 X1 lehnte jedoch ab und erklärte dazu letztlich, dass er solche Ware nicht verkaufe, da diese zu hart sei. cc) „G1“ Kurze Zeit nach der Angebotsweiterleitung an den Nutzer „I1“ eröffnete der Angeklagte mit der Übersendung des Bildes aus dem Kommunikationsvorgang Nr. 405 und der Anfrage, ob Interesse bestehe, die Verhandlungen mit dem Nutzer „G1“ . Nachdem der Angeklagte auf die Rückfrage des „G1“ , um welche Sorte es sich handele, keine Antwort geben konnte, hielt ihm „ G1“ vor, dass derjenige, der etwas verkaufe, auch wissen müsse, was er für eine Sorte verkaufe. Unbeirrt hiervon fuhr der Angeklagte fort, dass bei Abnahmemengen des von ihm als „weich“ betonten Haschischs im Umfang von wenigstens 50kg der Abnahmepreis 1,90 €/Gramm betrage und bei Abnahmemengen von etwa 10kg bei 2,40 €/Gramm liege. Im Anschluss bemühte sich der Angeklagte, zu ermitteln, welche Abnahmemengen für „G1“ in Betracht kämen, der jedoch nochmals aufforderte, nach der Sorte zu fragen und letztlich für den Fall, dass die Sorte und die Qualität stimme, wobei er sich „ein Paket zum Ansehen“ ausbedingte, eine Abnahmemenge von 50kg avisierte. Der Angeklagte erklärte daraufhin, in den kommenden Tagen etwas zu bestellen, das „G1“ sich anschauen könne und versicherte dabei, dass es sich um „saubere, gerade, stabile Leute“ handele, die „keine Faxen“ machten. Nachdem „T3“ die Ware letztlich mangels der geforderten Konsistenz nicht abgenommen hatte, teilt der Angeklagte dem Nutzer „G1“ am xx.xx. mit, dass ihm die Probe nicht gefallen habe, da diese zu hart gewesen sei. Der Nutzer „G1“ monierte dies und wandte ein, dass er Angeklagte zumindest die Probe hätte behalten können, da er – „G1“ – vielleicht dennoch Ware abgenommen hätte. Der Angeklagte kommentierte dies mit „Scheiße“ und rechtfertigte sich dahingehend, dass sie doch „Weiches“ abgesprochen hätten. dd) „H3“ Letztlich eröffnete der Angeklagte am xx.xx.xxxx um 09:05 Uhr Verhandlungen mit dem Nutzer „H3“ durch Übermittlung des Lichtbildes aus dem Kommunikationsvorgang Nr. 405 und dem Kommentar „hell und weich“. Auf Anfrage des Preises für 10kg durch „H3“ übermittelte der Angeklagte einen Grammpreis von 2,00 €, wobei er betonte, nur bestellen zu wollen, wenn der „H3“ sich auch sicher sei. Dieser frug daraufhin wiederholt nach dem Vorhandensein einer Probe und um welche Sorte es sich handele. Der Angeklagte erklärte, dass „H3“ sich die „Knete“ am Freitag ansehen könne, was dieser damit kommentierte, dass er die Rückmeldung des Angeklagten abwarte, die jedoch letztlich seitens des Angeklagten nicht mehr erfolgte. d) Qualität und Umsatz Zu einer erfolgreichen Vermittlung des Haschischs, das aufgrund seiner sehr schlechten Qualität einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls nicht unter 2% THC aufwies, kam es nach der Zurückweisung der Ware, die nicht den geforderten Ansprüchen genügte, nicht. e) Subjektive Momente Dem Angeklagten kam es bei der betriebenen Akquise von zu vermittelnden Interessenten bzw. Käufern darauf an, eine Großbestellung zu günstigen Konditionen über den „ T3“ initiieren zu können. Hierdurch wollte er sich die Möglichkeit eröffnen, bei der erfolgreichen Vermittlung an den „T3“ einen Gewinn von ca. 150,00 € pro Kilogramm aufzuschlagen, wobei der Angeklagte die Erwartung hegte, er werde den auf ihn entfallenen Gewinn von „T3“ ausgekehrt erhalten. Die Menge von 10kg, die der Angeklagte als eigenen Bedarf bei „T3“ angemeldet hatte, beabsichtigte er für den Fall, dass die Qualität der Proben stimmte, selbst gewinnbringend für einen Betrag von wenigstens 2,10 €/Gramm zu veräußern. Von der auf ihn entfallenden Bestellmenge hatte der Angeklagte eine Menge von 50g Haschisch zur Aufstockung seines Monatsvorrats für den Eigenbedarf vorgesehen. Dem Angeklagten war bewusst, dass mit den Verhandlungen über Haschisch betreffend eine Gesamtbestellmenge von 140kg auch bei sehr schlechter Qualität der Ware die nicht geringe Menge des enthaltenen Wirkstoffs THC erheblich überschritten war. Gleichzeitig war der Angeklagte sich – wie bei jeder der hier abgeurteilten Taten – darüber im Klaren, ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln befugt gewesen zu sein. 4. Tat Nr. 3 der Anklageschrift Am xx.xx.xxxx um 19:16 Uhr kontaktierte der Angeklagte über den EncroChat-Messenger den Nutzer „T3“ mit dem Bemerken: „Bruder, unser Z1 braucht morgen 10 Haze“, wobei der Angeklagte mit 10 eine Menge von 10kg meinte. „T3“ berichtete daraufhin zunächst, dass es offenbar eine Krise gebe, da viele aus E3 kommend seinen Vorrat von 25kg aufgekauft hätten und die Lieferung von 20kg für den kommenden Tag ebenfalls bereits verkauft sei. „T3“ schlug aber vor, für den kommenden Tag 10kg mehr zu beschaffen, wenn „der Mann“ des Angeklagten nichts bringen könne. Später am Abend teilte „T3“ mit, dass er jemanden habe, der liefern könne, und erkundigte sich, wieviel für die Ware gezahlt werden könne. Da sich der Angeklagte bereits schlafen gelegt hatte, reagierte er erst am nächsten Morgen um 7:49 Uhr auf die Frage und teilte mit, dass ein Ankaufpreis von maximal 4,70 €/Gramm „gut“ sei. Einige Stunden später berichtete „T3“ , dass es Marihuana der Sorte Haze von sehr guter Qualität („baba Haze“). Hierbei handelt es sich um eine Sorte, die sich durch besonders hohe THC-Konzentrationen in den Blütenständen auszeichnet. Das Marihuana beschrieb „T3“ als „sehr hell“ und gab ferner an, dass es einen sehr guten Geruch („baba Geruch“) habe. Der Angeklagte versicherte sich zunächst nochmals, ob der Preis bei 4,70 €/Gramm liege und wann geliefert werden könne. „T3“ antwortete hierauf, dass ein Preis von 4,80 €/Gramm „gehe“, die Ware aber „top top top“ sei. Zudem kündigte er an, später ein Foto zu übermitteln. Später am Nachmittag sprach der Angeklagte die Frage an, wie und zu welchen Kosten die Ware zum Abnehmer gelangen solle. „T3“ bot diesbezüglich an, dies durch einen Fahrer erledigen zu lassen, wofür bei einer Menge von 10kg („10 Stück“) 500,00 € an Kosten anfielen. Der Angeklagte verwies insoweit zunächst darauf, selbst auf Antwort zu warten. Zwischenzeitlich teilte „T3“ mit, zurückgehrt zu sein und die Ware ab 11-12 Uhr des nächsten Tages bzw., wann der Angeklagte wolle, ausliefern zu wollen. Hierzu betonte der Angeklagte nochmals, noch Bescheid zu erhalten. Um 17:17 Uhr teilte der Angeklagte schließlich Folgendes mit: „Abi morgen 14 Uhr in I4“, was „T3“ zunächst fluchend zu der Nachfrage veranlasste, wie der Angeklagte auf I4 komme. Der Angeklagte bemerkte hierzu, dass dies „doch „um die Ecke“ liege, was „T3“ mit einem „ok“ bestätigte und sodann auf Nachfrage, an wen dort abgegeben werden solle und wer dort auf ihn warten werde, um sich mit ihm zu treffen, die Angabe erhielt, dass er – der Angeklagte – dies noch nicht wisse und „Y“ dies abklären werde. „T3“ forderte hierzu sodann, dass „Y“ vor Ort sein solle. Unmittelbar im Anschluss betonte „T3“ wie „ziemlich krass“ die Ware sei und übersendete mit den Kommunikationsvorgängen 761-763 nun mehrere Lichtbilder mit dem Kommentar: „Das ist die Ware“. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den vorgenannten Kommunikationsvorgängen enthaltenen Lichtbilder, die die Kammer im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx im Rahmen der Einlassung des Angeklagten in Augenschein genommen hat (Bl. 22-24 Sonderband EncroChat (im Folgenden: SEC) N1 – T3), gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. „T3“ erteilte auf Nachfrage des Angeklagten sodann bereitwillig Auskunft darüber, die Ware bei einer Abnahmemenge von 25kg („Stck“) zu 4,30 €/Gramm erworben und 20 Cent/Gramm für den Fahrer bezahlt zu haben, während er einen Anteil von 30 Cent/Gramm für ihn vorgesehen habe. Der Angeklagte hielt daraufhin zusammenfassend fest, dass die Kosten also 4,50 €/Gramm betrügen. „T3“ erläuterte daraufhin weiter, dass er sonst 10kg („Stück“) für 5,10 €/Gramm „gebe“. Die Betäubungsmittelmenge, die „T3“ in den O1 bezogen hatte, war von sehr guter Qualität und wies eine Wirkstoffkonzentration von nicht unter 18% THC auf. Die Auslieferung des Marihuanas erfolgte am folgenden Tag – den 03.04.2020 – an einen Z1 in I4, dessen Identität nicht weiter aufgeklärt werden konnte, weil der Angeklagte aus Angst vor möglichen Repressalien gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern hierzu keine weiteren Angaben machen wollte. Über eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte auch der Nutzer „T3“ , der sich darüber bewusst war, dass das zur Auslieferung gebrachte Marihuana die nicht geringe Menge an THC überschritte, nicht. Einen Gewinnanteil bzw. Provisionsaufschlag kassierte der Angeklagte für die Vermittlung des Geschäfts nicht und hatte dies auch nicht beabsichtigt. Der Angeklagte war sich auch in diesem Fall bewusst, dass bei der Vermittlung einer Betäubungsmittellieferung von 10kg Marihuana der hochpotenten Sorte „Haze“ die nicht geringe Menge an THC überschritten wurde. Zudem wusste er, dass „ T3“ über keine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte. 5. Tat Nr. 4 der Anklageschrift Am xx.xx.xxxx nahm der gesondert verfolgte D1 E4 (Nutzername „ B1 “) über den EncroChat-Messenger Kontakt mit dem Angeklagten auf, und erkundigte sich zunächst nach dessen Befinden. Am nächsten Morgen um 10:46 Uhr fragte der Angeklagte „B1“ an, ob dieser 2kg („Stück“) Marihuana der Sorte „Haze“ kaufen wolle, welches der Angeklagte als „hase“ bezeichnete. „B1“ hatte zunächst erfragt, ob sie sich auf einen Betrag von „glatt“ 5,00 €/Gramm einigen könnten, ließ sich aber letztlich auf einen Abnahmepreis von 5,10 €/Gramm ein. Nach zwei EncroChat Telefonaten kamen die Beteiligten überein, dass die Ware durch einen Fahrer des „B1“ abgeholt werden und die „Rechnung“ am nächsten Tag beglichen werde solle. Etwa eine Stunde später – um 12:28 Uhr – wies der Angeklagte „B1“ unter Übersendung zweier entsprechender Lichtbilder mit den Kommunikationsvorgängen Nr. 825, 827 ergänzend darauf hin, dass er „top“ Kokain Q1anischer Herkunft vorrätig habe und fragte an, ob bei „B1“ Bedarf bestehe. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die vom Angeklagten an den Nutzer „B1“ übersandten Lichtbilder (Bl. 1-2 SEC „N1“ – „B1“ ), die im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx in Augenschein genommen worden sind verwiesen. „B1“ erkundigte sich zunächst nach dem Preis, den die Beteiligten letztlich mit 4.000,00 € vereinbaren, und gab auf Nachfrage des Angeklagten an, eine Menge von 100g anzukaufen, wobei er ferner ankündigte, in der Zukunft „immer wieder vorbeizukommen“, wenn ihm die Ware gefallen sollte und man sich auf einen Preis einigen könne. Der Angeklagte drängte jedoch zunächst weiter darauf, zunächst die Sache mit dem „Gras“ zu klären. Dementsprechend erfolgte gegen frühen Nachmittag die Abholung des Marihuanas durch eine von „B1“ entsandte Fahrerin, die von diesem mehrmals als „Mädchen“ bezeichnet wird. Die Geldübergabe erfolgte sodann – wie abgesprochen – am nächsten Tag: Am xx.xx.xxxx kündigte „B1“ zur Mittagszeit über den EncroChat-Messenger an, dass „sie“ – mutmaßlich die bereits am Vortag entsandte Fahrerin – um 13:30 Uhr da sein werde und erklärte auf Nachfrage des Angeklagten, ob „B1“ Beträge über 10.200,00 € und 4.000,00 € mitbringe, dass er „ihr“ 14.200,00 € mitgeben wolle. „B1“ erkundigte sich sodann betreffend des Kokains, ob dies nicht zu staubig sei, woraufhin der Angeklagte versicherte, es als „250 Steine“ erhalten zu haben, von dem er nunmehr durch seinen Kollegen 100g habe abpacken lassen. Im Anschluss erkundigte sich der Angeklagte nach der Qualität des Marihuanas, zu dem „B1“ erklärte, es sei „passabel“, gewesen, aber ohnehin bereits verkauft. In der Folge übergab der Angeklagte die 100g Kokain an die Fahrerin des „B1“ , während der Angeklagte den Kaufpreis von insgesamt 14.200,00 € für die am xx.xx und xx.xx.xxxx ausgereichten Betäubungsmittel vereinnahmte. Durch die Veräußerung des Marihuanas erzielte der Angeklagte – wie von Anfang an beabsichtigt – einen Gewinn von wenigstens 200,00 €/kg. Das Kokain hatte der Angeklagte zu einem Grammpreis von 34-36,00 € angekauft, so dass er einen Gewinn von wenigstens 400,00 € erzielte. Die dem „B1“ gelieferte Menge von 100g Kokain hatte der Angeklagte aus einem Gesamtvorrat von 250g Kokain entnommen, den er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von K1 X1 ( „I1“ ) bezogen hatte. Von dieser Menge hatte der Angeklagte von vorneherein eine Menge von 50g zur Aufstockung seines eigenen Monats-Kokainvorrats für den Eigenbedarf bestimmt. Die restlichen 100g veräußerte der Angeklagte zu der vorangehend angegeben Gewinnmarge anderweitig unter nicht mehr näher aufklärbaren Umständen. Das aus Q1 stammende Kokain war von jedenfalls durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 76,40 %. Das Marihuana war von sehr guter Qualität und besaß einen Wirkstoffgehalt von wenigstens 18% THC. Dem Angeklagten war bewusst, dass sowohl die für den Absatz bestimmten als auch die bevorratete Eigenbedarfsmenge jeweils für sich genommen bereits die nicht geringe Menge an THC bzw. Kokainhydrochlorid überschritten. 6. Tat Nr. 5 der Anklageschrift Am xx.xx.xxxx um 21.23 Uhr kontaktierte der Angeklagte über den EncroChat-Messenger den Nutzer mit dem Nutzernamen „H3“ und fragte an, ob dieser bolivianisches Kokain habe oder ob er dies brauche. Der Angeklagte korrigierte sich auf Nachfrage des „H3“ , dass er eigentlich Q1anisches „Koks“ gemeint habe. „H3“ erkundigte sich sodann nach dem Preis bei einer Abnahmemenge von 1kg, den der Angeklagte mit 36,00 €/Gramm angab. „H3“ erklärte sodann seinerseits, zu demselben Preis für aus L2 stammendes Kokain – als „Flex“ bezeichnet – anbieten zu können. Der Angeklagte erwiderte diesbezüglich, auch dieses zu einem Grammpreis von 32,50 € liefern zu können. Nachdem „H3“ ankündigte, seinen Chauffeur mit Geld zu schicken, fragte er jedoch zunächst nach einem Bild der Ware. Eine weitere Korrespondenz in der Sache fand jedoch nicht statt und das Geschäft kam nicht zustande. Tatsächlich hatte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme abzüglich der bereits an „B1“ übergebenen Menge von 100g Kokain und der für den Eigenbedarf bestimmten Menge lediglich eine Restmenge von 100g vorrätig, die er hoffte, als „Probe“ gewinnbringend an „H3“ verkaufen zu können, um so eine Geschäftsverbindung zu diesem etablieren zu können. Das Kokain war von wenigstens durchschnittlicher Qualität und hatte einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 76,4 %. Der Angeklagten war sich wiederum bewusst darüber, dass die Verhandlungen über die Lieferung von 1kg Kokain eine nicht geringe Menge des enthaltenen Wirkstoffs betrafen. 7. Tat Nr. 6 der Anklageschrift Am xx.xx.xxxx um 00:14 Uhr nahm der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten H1 P1 ( „E2“ ) telefonisch über den EncroChat-Messenger Kontakt auf und bot ihm im Anschluss als „PEP“ bezeichnetes Amphetamin-Öl an. H1 P1 erkundigte sich zunächst nach dem Preis, den der Angeklagte mit 900,00 €/Liter angab. Auf die sich anschließende Nachfrage des P1, wo sich die Ware befinde, gab der Angeklagte E5 an. Zudem erklärte der Angeklagte auf die weitere Nachfrage des P1, wie viel es von der Ware gebe, dass es so viel gebe, wie der gesondert verfolgte P1 wolle. Nachdem der gesondert verfolgte P1 von dem Angeklagten auf Nachfrage nach einer Probe die Auskunft erhalten hatte, dass diese am nächsten oder übernächsten Tag komme, forderte er den Angeklagten auf, den Preis bei einer Abnahmemenge von 30 Litern anzufragen. Der Angeklagte stellte zunächst klar, den Preis auf Grundlage einer Abnahmemenge von 50 Litern angefragt zu haben und nannte hierzu einen Betrag von 850,00 €. Der Angeklagte kündigte ferner an, dass sein Lieferant in den kommenden Tagen eine Probe von 200ml geben werde. Der gesondert verfolgte P1 erklärte daraufhin, dass er 30 Liter abnehmen werde, wenn diese zu 850,00 € angeboten würden. Zudem solle der Angeklagte dem Lieferanten mitteilen, dass er – P1 – vorher alles prüfen werde. Der Angeklagte bestätigte dies mit „Ok“. Den möglichen Lieferanten des von dem Angeklagten feilgebotenen Amphetamin-Öls hatte dieser über eine Videochat-App kennengelernt und war mit diesem im Rahmen eines persönlichen Treffens auf einem Parkplatz in E5 hinsichtlich des Erwerbs von Amphetamin-Öl ins Gespräch gekommen. In diesem Zuge hatte der unbekannt gebliebene Lieferant dem Angeklagten den Erwerb von Amphetamin-Öl vermeintlich „guter Qualität“ zu 700,00 €/Liter bei Abnahmemengen von 30 Litern angedient. Die zugesagte Probe von 200ml wurde in der Folge nicht geliefert und das Umsatzgeschäft, in dessen Rahmen der Angeklagte sich einen Gewinn von 150,00 €/kg ausgerechnet hatte, kam nicht zustande. Das Amphetamin-Öl war allenfalls von schlechter Qualität und wies eine Wirkstoffkonzentration von lediglich 5% Amphetaminbase auf, wobei der Base-Gehalt sich auch im Rahmen des Umwandlungsvorgangs zu konsumfertiger Amphetaminpaste bzw. Pulver nicht wesentlich weiter verringert hätte. Der Angeklagte war sich allerdings darüber im Klaren, dass selbst bei sehr schlechter Qualität der Ware bei Verhandlungen über eine Lieferung von 30 Litern die nicht geringe Menge an Amphetamin-Base überschritten war. 8. Tat Nr. 7 der Anklageschrift Am xx.xx.xxxx erkundigte sich der Angeklagte über den EncroChat-Messenger bei dem Nutzer „I1“ nach der Verfügbarkeit von Marihuana. In der Folge bestellte er bei „I1“ eine Menge von 7kg Marihuana zu einem Kilopreis von 4.900,00 €. Mit dem Transport der Ware beauftragte „I1“ den gesondert verfolgten Zeugen U1 C2, der in der Vergangenheit bereits bei zwei Gelegenheiten Betäubungsmitteltransporte für diesen übernommen hatte und dem für die Ausführung der Fahrt 300,00 € als Entlohnung versprochen worden waren. Hierzu händigte „I1“ dem Zeugen ein EncroChat-Handy verbunden mit der Anweisung aus, das Marihuana zu einem bestimmtem Parkplatz in M1 zu verbringen, wo es der Angeklagten durch einen Läufer, dessen Identität der Angeklagte unter Verweis auf eine Krebs-Erkrankung des Betroffenen nicht offenlegen wollte, entgegennehmen lassen wollte. Neben einer Menge von knapp 30 Litern Amphetamin-Öl und ca. 100g Kokain, die für andere Abnehmer bestimmt waren, verpackte „I1“ eine Menge von 6.807,25g Marihuana in Plastiktüten und verstaute diese in einem Mazda, an dem ein amtliches Kennzeichen des N3 („XX“) angebracht war. Dieses Fahrzeug übernahm der Zeuge C2 am xx.xx.xxxx in H4, um mit diesem über X2 – dem ersten Ablieferort – nach M1 zu fahren. In Fahrtrichtung Osten wurde das Fahrzeug auf der A46 in Höhe der Anschlussstelle „E6“ durch eine mit den Zeugen L3 und C3 besetzte Zivilstreife der Polizei kontrolliert und u.a. das für den Angeklagten bestimmte Marihuana sichergestellt. Das Marihuana, welches eine Wirkstoffkonzentration von 21,1 % aufwies und folglich 1.438g THC enthielt, hatte der Angeklagte für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt. Ausgenommen davon war eine Menge von 50g, die zur neuerlichen Aufstockung des (Monats-)Vorrats für den Eigenkonsum gedacht war. Der Angeklagte hatte sich dabei vorgestellt, dass es sich um Ware guter Qualität handelt und wusste daher auch, dass die entsprechende Lieferung die nicht geringe Menge an THC erheblich überschreiten würde. Die auf vier Kanister aufgeteilte Menge von insgesamt 28.854,43g Amphetamin-Öl wies Wirkstoffkonzentrationen in Höhe von 58,1%, 58,7%, 69,4% und 72,9% Amphetaminbase-Zubereitung auf, woraus sich eine Gesamtwirkstoffmenge von 19,32kg Amphetamin-Base ergibt. Die ebenfalls sichergestellte Menge von 99,926g Kokain wies eine Wirkstoffkonzentration von 97% auf und enthielt mithin 96,9g Kokainhydrochlorid. 9. Tat Nr. 9 der Anklageschrift Am xx.xx.xxxx um 17:18 Uhr wendete der Angeklagte sich über den EncroChat-Messenger an den Nutzer des Nicknamens “H3“ und fragte dort in der Absicht, Marihuana vornehmlich für den gewinnbringenden Weiterverkauf zu erwerben, an, ob dieser „schönes Haze“ da habe, was „H3“ bejahte. Nach der Anfrage des Angeklagten, was dieses koste, nannte „H3“ einen Betrag von 5,00 €/Gramm. Der Angeklagte meldete sodann für den Abend einen Bedarf von 3 kg an, wobei er erklärte, die Ware nicht abholen lassen zu können, da er keinen Fahrer habe. Von den angefragten 3 kg war wiederum eine Menge von 50 g für den Eigenbedarf zur Aufstockung des Monatsvorrats gedacht. Für die Lieferung zum Angeklagten nannte „H3“ sodann einen Preis von 5,10 €/Gramm, wobei sich die Beteiligten in der Folge darüber einig wurden, dass „H3“ am nächsten Tag 3 kg zu einem Gesamtbetrag von 15.200,00 € liefern solle. Nachdem „H3“ kurz danach anfragte, ob die Abwicklung auch noch am xx.xx.xxxx erfolgen könne und er mit dem Angeklagten sodann in Verhandlungen darüber eintrat, wie die Bezahlung und die Lieferung abgewickelt werden könne, stornierte der Angeklagte um 20:07 Uhr die Bestellung mit Verweis darauf, dass „sein Mann“ nicht habe warten können und dieser sich anderweitig versorgt habe. Tatsächlich handelte es sich um eine Ausflucht des Angeklagten mit dem Ziel, das Geschäft nicht abzuwickeln. Aus Sicht des Angeklagten erschien das Geschäft mit Blick auf den aus seiner Sicht hohen Verkaufspreis des Marihuanas, über den er sich ärgerte, nicht lohnenswert, da ihm im Falle der Weiterveräußerung zu einem Verkaufspreis von 5,10 €/Gramm lediglich ein Gewinn von allenfalls 100,00 € geblieben wäre. Das Marihuana wäre von sehr guter Qualität gewesen und hätte einen Wirkstoffgehalt von wenigstens 18% THC aufgewiesen. Der Angeklagte war sich auch im hiesigen Falle bewusst darüber, dass bei einer Bestellmenge von 3 kg Haze die nicht geringe Menge an THC überschritten sein würde. 10. Taten Nr. 10 & 11 der Anklageschrift a) Tat Nr. 11 Am xx.xx.xxxx um 12:15 Uhr fragte der Nutzer des Nutzernamens „T3“ über den EncroChat-Messenger unter Übersendung zweier, von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder in den Kommunikationsvorgängen Nr. 1072, 1073, die Cannabisdolden zeigen und auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird, an, ob der Angeklagte dieses Marihuana der Sorte „Kush“ – als „Stanni“ bezeichnet – gebrauchen könne. Dabei bedeutete Bezeichnung „Stanni“, dass es sich bei dem fraglichen Marihuana um Standard-Ware handelte. Unter Übersendung eines weiteren, ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbildes um 13:18 Uhr, das diverse Kartons zeigt (KV Nr. 1076), kündigte „T3“ ferner an, dass am Montag 180kg „Haze“ kämen. Betreffend das „Stanni“ erklärte „T3“ zunächst, dass dieses „gut“ sei, er dem Angeklagten eine Probe geben und der Angeklagte sich diese dann anschauen könne. Der Angeklagte verneinte daraufhin zunächst ein Interesse an dem als „Stanni“ bezeichneten Marihuana und erkundigte sich nach dem Preis des „Haze“, den „T3“ mit 4,90 / 5,00 €/Gramm „um den Dreh“ angab. Sodann erfragte der Angeklagte Angaben zu den Konditionen bei einer Abnahmemenge von 50 kg und forderte ferner Lichtbilder sowohl des „Stanni“ als auch des Haze an, die er mit den Kommunikationsvorgängen Nr. 1087 (Stanni) und Nr. 1091 (Haze) von „T3“ übermittelt erhielt. Zu dem Lichtbild des Kommunikationsvorganges Nr. 1087 teilte „T3“ einen Ankaufpreis von 3,30 €/Gramm bei Abnahmemengen ab 10 kg mit. Der Angeklagte verwies „T3“ in der Folge auf den Nutzer mit dem Nicknamen „M2“ verbunden mit der Aufforderung, diesen anzuschreiben. Zur Person des „M2“ versicherte der Angeklagte dem „T3“ , dass es sich um einen Macher handele, der die Ware sofort nehmen werde, wenn sie gut sei. Hinsichtlich des „I1“ , meldete der Angeklagte weiter an, dass dieser womöglich 50kg nehmen werde, wobei er den „T3“ wissen ließ, dass er diesem einen Preis von 3,60 € bei Abnahmemengen ab 50 kg (Stück“) mitgeteilt habe. Gegen 20:25 Uhr teilte „T3“ mit, dem „M2“ , den er als „Freund“ des Angeklagten in Bezug nimmt, eine Probe gegeben zu haben. Um 21:07 Uhr musste der Angeklagte „T3“ jedoch darüber informieren, dass dem „M2“ die Probe nicht gefallen habe, weil es sich um „outdoor“-Ware handele. Betreffend den „I1“ erkundigte sich der Angeklagte bei „T3“ am nächsten Tag – dem xx.xx.xxxx um 00:50 Uhr –, wann dieser sich das Stanni (nunmehr als „Standard“ bezeichnet) ansehen könne. „T3“ forderte den Angeklagten hierzu zunächst auf, dem „I1“ zu sagen, dass es sich um spanische „outdoor“-Ware handele, auf dass sie sich nicht umsonst die Mühe machen, hin und her zu fahren. Zu einem Geschäftsabschluss kam es folglich mit beiden Interessen nicht. Im Einzelnen: aa) Verhandlungen Angeklagter – „M2 “ Die Verhandlungen mit dem „M2“ hatte der Angeklagte bereits parallel zu der Korrespondenz mit „T3“ am 09.05.2021 um 14:43 Uhr mit der Anfrage eröffnet: “Brauchst du Stanni, bro?“, wobei der Angeklagte einen Ankaufpreis von 3,70 €/Gramm genannt hatte. Zu dem Aussehen des Marihuanas hatte „M2“ bemerkt, dass dieses „top“ aussehe und zugesichert, alles zu nehmen, wenn es gut sei. Nachdem „M2“ durch den Angeklagten auf Nachfrage versichert erhielt, dass es sich auch nicht um albanische Ware handele, hatte er gebeten eine Hand voll Knollen als Probe beizubringen, die er auch bereit sei, zu bezahlen. Nach zwei EncroChat-Telefonaten hatte der „M2“ erklärt, sich in die Hände des Angeklagten zu begeben und diesem zu vertrauen. Der Angeklagte hatte sodann im weiteren Verlaufe der Unterhaltung ab 15:00 Uhr noch mehrfach betont, dass der Lieferant („T3“) sicher sei, immer sein Wort halte und mitgeteilt habe, es handele sich konkret um „Whitewidow kush“. Gegen 21:04 Uhr hatte „M2“ dem Angeklagten mitgeteilt, dass es sich um mieses Gras („Ot“) handele, das „outdoor“ angebaut sei. bb) Verhandlungen Angeklagter – „I1y “ Die Verhandlungen mit dem Nutzer „I1“ hatte der Angeklagte um 14:55 Uhr am xx.xx.xxxx ebenfalls unter Übersendung eines Lichtbildes mit dem Bemerken begonnen, dass es sich um Marihuana der Sorte „Kush“ zu einem Preis von 3,70 €/Gramm handele. Der Nutzuer „I1“ hatte offensichtlich Interesse und wollte bestätigt haben, ob der Angeklagte die Ware tatsächlich habe und wie viel er dafür verlange. Der Angeklagte hatte nunmehr einen Betrag von 3,65 €/Gramm angegeben verbunden mit dem Hinweis, dass seine Bezugsquelle 100kg davon habe. Der Nutzer „I1“ hatte sich sodann erkundigt, ob der Angeklagte einen guten Preis bei einer Abnahmemenge von 50kg machen könne. Erst über zwei Stunden später – um 17:14 Uhr – hatte der Angeklagte darauf dahingehend geantwortet, dass der Preis in diesem Falle 3,60 €/Gramm betrage. „I1““ hatte daraufhin zum Ausdruck gebracht, sich die Ware selbst ansehen zu wollen („Oke can i come look“), wobei der Angeklagte ihm am xx.xx.xxxx nicht mehr geantwortet, sondern erst nach Mitternacht am xx.xx.xxxx um 00:50 Uhr mitgeteilt hatte, dem „I1“ am nächsten Tag Bescheid zu geben, wann und wo dies möglich sei. Zur Mittagszeit hatte der Angeklagte dann darauf hingewiesen, dass es sich um spanische outdoor-Ware handele, und gefragt, ob der „I1“ sich diese ansehen wolle, was dieser bejaht hatte. Nachdem der Angeklagte mitgeteilt hatte, dass sich die kompletten 100kg in Essen befinden würden, hatte er den Zeitpunkt für die Besichtigung auf 20:30 Uhr konkretisiert. Am xx.xx.xxxx erfragte der Angeklagte bei „I1“ , welchen Eindruck dieser von der Ware gehabt habe, worauf dieser mit einem schlichten „No man“ reagierte. b) Tat Nr. 10 Parallel zu den Verhandlungen, die der Angeklagte mit den Nutzern „M2“ und „I1“ auf Grundlage des durch den „T3“ unterbreiteten Angebotes betreffend eine in Essen verfügbare Menge von 100kg Marihuana der Sorte „Standard/Kush“ führte, wendete er sich zudem am xx.xx.xxxx ab 14:57 Uhr über den EncroChat-Messenger an den Nutzer des Accounts „H3“ . Diesem teilte er mit, dass Marihuana der Sorte „Kush/Standard“ „da“ sei und zu einem Preis von 3,70 €/Gramm bei Abnahmemengen ab 10kg abgegeben werden könne. Hierzu übersendete der Angeklagte mit dem Kommunikationsvorgang Nr. 1058 ein Lichtbild, das die Dolden einer Cannabispflanze zeigt und auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Der Nutzer „H3“ forderte den Angeklagten sodann dazu auf, eine Probe mitzubringen und sie dem „Serben“ zu geben. Auf Nachfrage des Angeklagten, ob „H3“ nur gucken oder auch kaufen wolle, erklärte „H3“ , die Ware auch kaufen zu wollen, wobei er die mögliche Abnahmemenge mit „vielleicht 20kg“ beziffert. Die Beteiligten verabredeten sich sodann für den nächsten Tag um 13 Uhr in E3. Zu einer Realisierung des Geschäftes kam es – wie auch betreffend die Interessenten „M2“ und „I1“ – auch in diesem Fall nicht. c) Qualität Der tatsächlich in F1 zum Verkauf stehende vorhandene Vorrat des den drei Interessenten durch den Angeklagten unterbreiteten Marihuanas von 100kg der Sorte „Kush/Standard“ war von schlechter Qualität mit einer Wirkstoffkonzentration von wenigstens 3,0% THC. d) Subjektive Momente Der Angeklagte handelte bei der Unterbreitung der Angebote jeweils in der Absicht, die Ware gegen Gewinn an die kontaktierten EncroChat-Nutzer zu veräußern, wobei er sich bei den jeweils in Rede stehenden Umsätzen jeweils im Klaren darüber war, dass die nicht geringe Menge an THC überschritten war. 11. Taten Nr. 12 & 14 der Anklageschrift a) Tat Nr. 12 Am xx.xx.xxxx um 19:32 Uhr fragte der Angeklagte über EncroChat bei dem Nutzer „I1“ an, was mit Haze für den nächsten Tag sei, da er nur noch 200gr übrig habe, woraufhin dieser zunächst mit dem Hinweis reagierte, dass dies nicht auf „Combi“ laufen könne und der Mindestpreis in Ansehung der Einkaufspreise in I2, die „I1“ mit 4,80 €/g beziffert, 5,20 €/g sei. Der Angeklagte erklärte sodann, 15.000,00 € zur Zahlung vor Ort zu haben und forderte den Nutzer „I1“ auf, 5kg zu 5,00 €/g zu schicken. Der Nutzer „I1“ lehnte diesen Vorschlag energisch unter Verweis auf die Einkaufspreise und seine geringe Gewinnspanne bei dem Geschäft ab. Der Angeklagte kommentierte dies damit, dass er (sic!) „gefickt“ sei („I am fucked“). Nachdem der Angeklagte zudem hinterfragte, wieso „I1“ selbst zu hohen Preisen von 4,80 €/g teuer einkaufe, während in Deutschland Marihuana derzeit für 5,00 €/g verkauft werde und er eigentlich gedacht habe, dass er bei Bezug der Ware über „I1“ günstiger sei, rechtfertigte sich „I1“ dahingehend, dass es sich in diesen Fällen entweder nicht um holländisches Haze oder Ware aus eigenem Anbau handele. Um 20:31 Uhr erkundigte der Angeklagte sich gleichwohl danach, ob es sich um gutes Haze handele und ob „I1“ ein Foto von der Ware habe. Ohne die Qualitätsangabe des „I1“ abzuwarten, nahm der Angeklagte die Übersendung eines Lichtbildes durch den „I1“ zum Anlass, diesen aufzufordern, am nächsten Tag 3 kg zu schicken. Der Nutzer „I1“ erklärte hierzu jedoch, nicht bereit zu sein, eine so geringe Menge zu liefern, so dass er den Angeklagten darauf verwies, dass er dies nur tue, wenn er ohnehin in eine Stadt in der Nähe liefere. Die sodann neuerlich durch den Angeklagten formulierte Aufforderung, am nächsten Morgen (früh) 3kg zu schicken, blieb schließlich zunächst unbeantwortet. Am xx.xx.xxxx um 17:39 Uhr übersendete „I1“ mit dem Kommunikationsvorgang Nr. 1270 unaufgefordert ein Lichtbild von Cannabis-Dolden, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, dessen Grammpreis er mit 5,10 € bei Abnahme von 4kg angab. Hierzu erwiderte der Angeklagte, lediglich 3kg kaufen zu können, womit die Verhandlungen zunächst wieder zum Stillstand kamen. Der Nutzer „I1“ reagierte auf weitere Kontaktversuche des Angeklagten erst am Nachmittag des xx.xx.xxxx wieder und teilte auf die jüngste Anfrage des Angeklagten mit, doch 3-4kg Haze zu schicken, wobei er – der Angeklagte – 17.000,00-18.000,00 € zur Verfügung habe, mit, 9 kg auf Vorrat zu haben. Auf Insistieren des Angeklagten nach einer Lieferzusage sicherte „I1“ sodann zu, zu versuchen noch am selben Tag zu liefern, jedenfalls sicher aber am Folgetag. Auch zu dieser Lieferung kam es in der Folge nicht. Vielmehr bat der Angeklagte „I1“ am Nachmittag des xx.xx.xxxx darum, zur Verpackung der Ware schwarze Plastiktüten zu verwenden. „I1“ sagte nunmehr zu, am nächsten Tag zu liefern und bat den Angeklagten, das Geld dem gesondert verfolgten H1 P1 („E2“) zu geben. Im Anschluss fragte der Angeklagte zunächst noch an, wie viel Haze der „I1“ auf Vorrat habe. Dieser gab hierzu abweichend zu seinen vorangehenden Angaben nunmehr an, 10 kg zur Verfügung zu haben, wobei der Angeklagte auf Nachfrage erklärte, lediglich 5kg zu benötigen, für die er maximal 15.000,00 € - 20.000,00 € aufbringen könne. Am xx.xx.xxxx um 11:29 Uhr teilte „I1“ dem Angeklagten mit, lediglich eine Menge von 4kg auf den Weg gebracht zu haben, wobei er anbot, auch die restlichen 6kg zuzuleiten, wenn der Angeklagte zusagen könne, diese schnell verkaufen zu können. Der Angeklagte teilte daraufhin mit, dass es sich um spanische Ware handele, die schneller weggehe, wenn „I1“ einen besseren Preis machen könne. „I1“ wiederum verwies jedoch nochmals auf seinen Einkaufspreis und dass er dem Angeklagten nicht weiter helfen könne. Der Angeklagte nahm dies letztlich hin und ergänzte, er werde nun jedem einen Preis von 5,25 €/g nennen. Am vereinbarten Übergabepunkt – dem Parkplatz des Hellweg-Supermarktes in der T4 Str. xxx in I3 – erschien der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten D1 E4 („B1“) und einem Fahrer, der die 4 kg Marihuana letztlich an sich nahm, während der Angeklagte vorausfuhr, um die sicherzustellen, dass die Fahrstrecke frei von polizeilichen Kontrollen ist. Ob die Ware durch den Fahrer des „I1“ übergeben wurde oder durch den gesondert verfolgten H1 P1 ( „E2“ ), der ebenfalls vor Ort war, konnte nicht sicher aufgeklärt werden. Die Bezahlung von 20.000,00 € in bar händigte der Angeklagte dem gesondert verfolgten H1 P1 aus, der seitens des „I1“ gebeten worden war, das Kaufgeld zu vereinnahmen. Für die erhaltene Ware hatte der Angeklagte letztlich einen Kaufpreis von 5,00 €/g gezahlt. b) Tat Nr. 14 Am xx.xx.xxxx wendete sich der gesondert verfolgte D1 E4 ( „B1“ ) über den EncroChat-Messenger zwischen 13:02 und 14:54 Uhr 2x an den Angeklagten mit der Anfrage, ob dieser momentan „Gras“ da habe. Dies bejahte der Angeklagte und erklärte sogleich, dass es „top top“ sei und wenig kleingeschnittenes Pflanzenmaterial enthalte („0 klein“). Den Verkaufspreis gab der Angeklagte mit 5,10 €/g an. Nachdem der Angeklagte und D1 E4 sich zu diesen Konditionen über die Lieferung einer Menge von 2 kg Marihuana einig geworden waren, erfolgte die Übergabe der aus der vorerwähnten Lieferung vom 19.05.2020 an Angeklagten stammenden Ware an der Adresse „V2 x“ in M1, wobei beide Seiten jeweils Kurierfahrer aussandten. Der Angeklagte vereinnahmte für die Ware letztlich einen Betrag von 10.200,00 €. Die neben der an den gesondert verfolgten D1 E4 ( „B1“ ) abgegeben Menge verbliebene Restmenge von 2 kg veräußerte der Angeklagte in der Folgezeit zu einem Preis von 5,10 €/g an einen oder mehrere unbekannt gebliebene(n) Dritte(n). c) Qualität Das Marihuana, das mit Ausnahme von 50g zur Aufstockung des Monatsvorrats für den Eigenbedarf, für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, war von durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 11 % THC. d) Subjektive Momente Dem Angeklagten war bewusst, dass die angefragte Menge von 5 kg Marihuana die Grenze zur nicht geringen Menge auch bei lediglich durchschnittlicher Qualität um ein Vielfaches überschritt. 12. Tat Nr. 13 der Anklageschrift Am xx.xx.xxxx kontaktierte der Angeklagte um 15:37 Uhr den gesondert verfolgten D1 E4 ( „B1“ ) über den EncroChat-Messenger und kündigte an, von diesem noch heute 1 kg Haze zu benötigen. D1 E4 erklärte daraufhin, dass dies kein Problem sei. Der Angeklagte betonte im Anschluss, dass dies noch heute „so schnell es geht“ sein müsse und nicht zu viel „Kleinzeug“ enthalten sein solle, woraufhin „B1“ erwiderte, dass die Pakete unverschlossen seien. Beide verabredeten in der Folge, jeweils einen Fahrer zum Edeka-Parkplatz an der Adresse „V2 x“ zu schicken, wo die bestellte Ware gegen 18:45 Uhr letztlich ausgetauscht wurde. Die Ware, für die der Angeklagte einen Grammpreis von 5,10 € aufbringen musste, hatte er mit Ausnahme von 50g, die er zur Aufstockung seines eigenen Monatsvorrats bestimmt hatte, für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen, wobei der Angeklagte einen Gewinn von wenigstens 100,00 €/kg erzielte. Das Marihuana der Sorte „Haze“ war von guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 18% THC. Der Angeklagte wusste, dass das in der Bestellung enthaltene THC die nicht geringe Menge überschritt. 13. Schuldfähigkeit Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei sämtlichen vorgenannten Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 14. Erlangung der EncroChat-Daten Der Erlangung der EncroChat-Verläufe liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde. a) Antrag der Oberstaatsanwaltschaft vom xx.xx.xxxx aa) Unter dem xx.xx.xxxx stellte die französische Oberstaatsanwaltschaft einen Antrag auf Genehmigung des Einsatz einer Computerdaten-Abfangeinrichtung auf Grundlage von Art. 706-102-1 des Code de procédure pénale – der französischen Strafprozessordnung – unter Verweis auf laufende Ermittlungsverfahren wegen der nachfolgend genannten Tatvorwürfe: - kriminelle Vereinigung zur Begehung von Straftaten oder Verbrechen, die mit zehn Jahren Haft bestraft werden (und Insbesondere Verbrechen des Betäubungsmittel-/Drogenhandels laut Artikel 222-37 des Code pénal - Lieferung eines Verschlüsselungsmittels, das nicht nur Authentifizierungsfunktionen oder Funktionen der Integritätsprüfung übernimmt, ohne vorherige Erklärung - Transfer eines Verschlüsselungsmittels, das nicht nur Authentifizierungsfunktionen oder Funktionen der Integritätsprüfung übernimmt, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ohne vorherige Erklärung (Natinfcode 32538 - Import eines Verschlüsselungsmittels, das nicht nur Authentifizierungsfunktionen oder Funktionen der Integritätsprüfung übernimmt, ohne vorherige Erklärung bb) Nach der zur Begründung des Begehrens angebrachten Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft stellten sich der Verlauf und die Erkenntnisse der Vorermittlung der französischen Ermittlungsbehörden – im Wesentlichen – wie folgt dar: Im Jahre 2018 wurde das Institut für Kriminalermittlungen der Nationalen Gendarmerie („IRCGN“) eines verschlüsselten sog. „EncroChat-Handys“ habhaft, bei dessen Auswertung sich ergab, dass die eingehende und ausgehende Kommunikation des Handys über Server abgewickelt wurden, die unter den auf S. 2 des Antrages näher bezeichnete IP-Adressen von einer Gesellschaft („OVH SAS“) mit Sitz in Roubaix/Frankreich gehostet wurden. Über die Betreiberwebseite http://fr.encrochat.network/, auf der die Endgeräte als „risikofrei abgesichert“ unter Darstellung diverser Sicherheitsmerkmale präsentiert wurden, gelang den Ermittlungsbehörden indes kein Bezug vergleichbarer Mobiltelefone, wobei Angebote von entsprechenden Geräten mit Nutzungslizenzen für 6 Monate auf Ebay zu finden waren. Durch vergleichende Ermittlungen in weiteren Verfahren vermochten die Ermittlungsbehörden zunächst sieben Strafverfahren zu ermitteln, in denen sog. „EncroChat-Handys“ sichergestellt wurden, wobei sechs der Verfahren Betäubungsmitteldelikte bis in den dreistelligen Kilobereich zum Gegenstand hatten. Von diesen Erkenntnissen wurde die Staatsanwaltschaft der Interregionalen Fachgerichtsbarkeit („JIRS“) von Lille durch ein entsprechendes Protokoll der IRCGN am 15.11.2018 unterrichtet. Diese leitete wiederum ein Vorermittlungsverfahren ein, in dessen Rahmen sie den Generaldirektor der Nationalen Polizei zwecks Einschaltung des Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (C3N) mit der Fortsetzung der Ermittlungen mit Blick auf die in dem Antrag genannten Tatvorwürfe betraute. Zusätzliche Ermittlungen ergaben sodann, dass in mindestens acht in den Jahren 2017 und 2018 am Großinstanzgericht von Lille durchgeführten Verfahren mit Betäubungsmittelbezug entsprechende Endgeräte aufgetaucht waren. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse genehmigte der Haft- und Entlassungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft der JIRS unter dem 21.12.2018 auf Grundlage von Art. 76 der französischen Strafprozessordnung die Anfertigung einer Kopie der auf den in Roubaix anhand ihrer IP-Adressen lokalisierten Server der Fa. OVH SAS. Gemietet wurden die Server von einer in Vancouver (Kanada) ansässigen Gesellschaft mit der Bezeichnung „Virtue Imports“, deren Kontaktperson unter dem Namen „Miguel Eric“ auftrat. Zur Erlangung einer aktualisierten Datengrundlage fertigten die Ermittlungsbehörden nach entsprechender richterlicher Genehmigung im Oktober 2019 eine weitere Kopie des Datenbestandes der Server an, über die die Domain „encrochat.ch“ betrieben wurde, an. Die Auswertung der kopierten Daten durch Experten des IRCGN ergab, dass auf den Servern zum Abbildungszeitpunkt verschlüsselte wie unverschlüsselte „Virtual Machines“ (VM) betrieben wurden, die u.a. Chiffrierungsschlüssel verwalteten, Ereignisprotokolle analysierten, den Benutzer-Support abwickelten, eine Notizbuch-Funktion managten, oder die Nachverfolgung der SIM-Karten-Verwendung ermöglichten. Die mit dem Betrieb der letztgenannten Funktion befasste VM lieferte bei der Auswertungen Daten über den Umfang des Datenkonsums und dem Herkunftsland des verursachten Datenstroms. Aus der 20 Länder umfassenden extrahierten Liste, standen das Königreich der Niederlande an der Spitze, die Bundesrepublik Deutschland an vierter und die Französische Republik an 13. Stelle. Zudem ergab sich aus der Auswertung der Daten, dass im System eine Anzahl von 66134 SIM-Karten eingetragen waren, von denen 10192 auch und 286 ausschließlich (bzw. zuletzt in 17126 und 324 Fällen) Verbindungsrelais auf französischen Boden ausgelöst haben. Die Auswertung der für die Notizbuch-Funktion „zuständige“ VM, die anhand dreier Beispiele exemplarisch aufgeführt wird, ergab zudem, dass die Funktion zur Buchhaltung für Betäubungsmittelgeschäfte mit Klarbezeichnungen genutzt wurde. cc) Das Erfordernis der Etablierung einer Abschalteinrichtung begründete die Oberstaatsanwaltschaft – aus dem dargestellten Ermittlungsergebnis folgernd, dass die EncroChat-Geräte für kriminelle Zwecke verwendet würden – damit, dass die Überwachung der Endgeräte mit dem Ziel der Identifizierung und der Festnahme der illegalen Aktivitäten der ausführenden Nutzer nicht anders möglich sei, als die chiffrierte Kommunikation zwischen den Nutzern durch Verwendung einer Datenabfangeinrichtung zu umgehen, die zum einen auf den für den Betrieb der Encrochat-Software erforderlichen Servern in Roubaix und – im Wege der Installation über das Kommunikationsnetzwerk – auf den mit den Servern verbundenen Endgeräten zu installieren sei. Zu den sicherzustellenden Daten führte die Oberstaatsanwaltschaft weiter aus, dass der Generaldirektor unter Rückgriff auf der Geheimhaltung der Nationalen Verteidigung unterliegende Staatsmittel Rohdaten in folgender Form durch die Einrichtung sammeln solle: - IMEI-Nummern, - Pseudonyme der Encrochat-Nutzer, - Unter den Nutzern ausgetauschte Textnachrichten (Typ SMS), - Ausgetauschte oder in den gesicherten Telefonen gespeicherten Mediendateien - Sprachnachrichten, Videos, Textdokumente, - die Identifikationsnummern der ausgelösten Zellen, - die Passwörter zur Bildschirmentsperrung und Passwörter zur Notiz-Anwendung, - die Notizen, Roster (Adressbücher) und Kontakte. b) Genehmigung der am 29.01.2020 beantragten Maßnahme Der Richter für Haft und Entlassungen am Appellationsgericht (Cour d’Appel) von Douai genehmigte auf Grundlage der Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft, die in der gerichtlichen Entscheidung im Wesentlichen wiedergegeben sind, unter dem 30.01.2020 die Abfangeinrichtung auf den in Roubaix gehosteten Servern für die Dauer eines Monats zu installieren. c) Zusatzantrag der Oberstaatsanwaltschaft v. 11.02.2020 und ergänzende Genehmigung vom 12.02.2020 Unter dem 11.02.2020 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft den Einsatz der Abfangeinrichtung – entsprechend dem Antrag vom 29.01.2020 – auch auf den mit den Servern verbundenen End- und Peripheriegeräten zu genehmigen. Die entsprechend lautende ergänzende Genehmigung erteilte das Appellationsgericht von Douai durch den Richter für Haft und Entlassungen am Folgetag, den 12.02.2020. d) Weiterer Zusatzantrag vom 03.03.2020 Mit weiterem Zusatzantrag vom 03.03.2020 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Genehmigung weiterer technischer Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Systemadministratoren die Abfangmaßnahme behindern können. Hierzu sollten die technischen Serverfunktionen in Gestalt des DNS-Systems und die Administrationsfunktionen blockiert werden, die insbesondere die Umlenkung der Kommunikation auf andere – von der Maßnahme nicht erfasste – Server ermöglichten. Der Richter für Haft und Entlassungen des Appellationsgericht von Douai erteilte die beantragte die Genehmigung mit den beantragten Ergänzungen wiederum für die Laufzeit eines Monats am Folgetag. e) Zusatzantrag vom 18.03.2020 Unter dem 18.03.2020 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft, die auf die DNS-Server gerichteten Maßnahmen dahingehend zu erweitern, dass sämtliche an die Domain „encrochat.ch“ und deren Subdomains, die in dem Beschluss weitergehend aufgeführt sind, gerichtete Daten mit einer DNS-Umleitung auf die in Roubaix gehosteten Server versehen werden. Zur Begründung führte die Oberstaatsanwaltschaft im Anschluss an die Begründung im Antrag vom 03.03.2020 aus, dass die genannte Domain mit ihren Subdomains, die für das Funktionieren der EncroChat-Lösung erforderlich seien, bei der Gesellschaft „Gandhi SAS“ mit Sitz in Paris registriert sei und mit den in Roubaix gehosteten Servern bzw. den auf diesen Servern betriebenen VM eine Verbindung herstellten. Auch diese Maßnahme sollte dem Zweck dienen, durch Manipulationen am Zusammenspiel der technischen Einrichtungen seitens der Administratoren die Abfangmaßnahme zu behindern. Die entsprechende Genehmigung erteilte das Appellationsgericht von Douai wiederum für die Laufzeit eines Monats unter dem 20.03.2020. f) Zusatzantrag vom 31.03.2020 Zur Realisierung der Abfangmaßnahme beantragte die Oberstaatsanwaltschaft unter dem 31.03.2020 letztlich eine weitere technische (Zusatz-)Maßnahme in Gestalt der Modifizierung der Netzwerk-Routing-Regeln auf der Serverinfrastruktur. Zur Begründung führte die Oberstaatsanwaltschaft aus, dass die Abfangung der Daten erfordere, dass über den „loadbalancer“ – einer Lastenverteilungsvorrichtung – laufende Datenströme von der Infrastruktur der Kunden auf die durch den Ermittlungsdienst eingerichtete Infrastruktur geleitet werden. Diese Maßnahme wurde noch am selben Tag durch den Richter für Haft und Entlassungen genehmigt. g) Installation Die Installation der Abfangsoftware erfolgte letztlich am 01.04.2020 um 17:15 Uhr durch sog. „Ferninjektion“. Die erforderliche Maßnahme war nach 5 Minuten abgeschlossen. h) Verlängerung der Maßnahme Am 29.04.2020 verlängerte das Appellationsgericht von Douai die Laufzeit der Abfangmaßnahme auf entsprechenden Antrag um einen weiteren Monat. In dem Beschluss ist u.a. ausgeführt, dass von der Datenabfangeinrichtung seinerzeit 32477 Telefone in 121 Ländern betroffen seien, von denen 380 ganz oder teilweise auf franz. Boden aktiv seien. i) Zwischenstand der Maßnahme und weitere Verlängerung Mit Übertragungsanordnung vom 28.05.2020 übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft dem Richter für Haft und Entlassungen des Appellationsgerichts in Douai Datenträger, die die aus der Abfangmaßnahme gewonnenen Daten enthielten. Am selben Tag genehmigte das Appellationsgericht nunmehr für die Dauer von vier Monaten den Einsatz der Datenabfangeinrichtung. Zu den bisherigen Erkenntnissen ist in der Entscheidung ausgeführt, dass die Maßnahme mit Stand vom 26.05.2020 noch 20429 Telefone in 122 Ländern betroffen habe, wobei 471 auf französischem Boden betroffen gewesen seien und insgesamt 1136 Gigabyte an Daten sichergestellt worden seien. Von diesen 471 Telefonen habe die Auswertung ergeben, dass die Kommunikation in 317 Fällen in Zusammenhang mit Strafaten – in 304 Fällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln – gestanden habe. Zur Bezugsmöglichkeit der EncroChat-Handys enthielt die Entscheidung konkret folgende Ausführungen: „ […] dass bei Recherchen in freien Quellen keine legal existierende Gesellschaft namens „EncroChat“ festgestellt werden konnte; dass keine Koordinate oder Adresse auf einer Internetseite erschien; dass bloß eine Seite „encrochat.network“ entdeckt wurde, auf der eine Informationsanfrage durch Zusenden eines Kontaktformulars erfolgten konnte; dass überdies festgestellt wurde, dass der Kauf von mit dieser EncroChat-Lösung ausgestatteten Telefonen nicht leicht möglich war; dass die EncroChat-Telefone nur an ausgewählte Personen verkauft wurden und dass auch die Händler selbst ausgewählt waren […]“ j) Datenlieferung an die deutschen Ermittlungsbehörden Das BKA erhielt die abgefangenen Daten über Europol über den Zeitraum vom 03.04.2020 bis zum 28.06.2020 mit geringer zeitlicher Verzögerung übermittelt. Auf eine europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft FFM vom 02.06.2020 verfügte das Gericht in Douai unter dem 13.06.2020 die Übermittlung einer beglaubigten Kopie der Daten nebst sämtlicher Protokolle bis zum 30.11.2020. Auf ein weiteres Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft FFM vom 09.09.2020 genehmigte das Gericht in Douai unter dem 04.11.2020 die Verwertung der übermittelten Daten und Unterlagen im Rahmen von Ermittlungsverfahren. III. 1. Feststellungen zu Ziff. I. der Urteilsründe a) Die Feststellungen zu Ziff. I. 1. a) der Urteilsgründe beruhen ganz überwiegend auf den zeugenschaftlichen Bekundungen des Sachverständigen Dr. C4 C5 im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx zu den persönlichen Angaben, die der Angeklagte dem Sachverständigen Dr. med. C5 gegenüber im Rahmen der am xx.xx.xxxx durchgeführten Exploration getätigt hatte und denen der Angeklagte nicht entgegengetreten ist. Allein die Feststellung, dass der Angeklagte seit dem 17. Lebensjahr – also dem Jahr 2011 – täglich Marihuana konsumierte, beruht auf den der Einvernahme des Sachverständigen vorgelagerten Angaben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx. b) Auf den in diesem Rahmen getätigten Angaben des Angeklagten beruhen ferner überwiegend die unter Ziff. I. 1. b) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum Konsumverhalten bzw. Eigenbedarfen des Angeklagten. Was die zeitliche Komponente des Alkoholkonsums des Angeklagten, die Art der konsumierten Alkoholika – nämlich Mischgetränke – und den Kokainkonsum vornehmlich in den Nachtschichten bei der Fa. L1 angelangt, beruhen die Feststellungen auf den zeugenschaftlichen Bekundungen des Sachverständigen Dr. C5 in demselben Hauptverhandlungstermin. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Angeklagte gerade die Gewinne aus den Betäubungsmittelhandel aufwandte, um die für den Eigenbedarf bestimmten Betäubungsmittelkäufe zu stemmen. An den in diesem Zusammenhang getätigten Einlassungen des Angeklagten zu zweifeln hat die Kammer keinen Anlass. Der Sachverständige hat die Einlassung als frei von besonderen Aggravationstendenzen und vor dem Hintergrund der festzustellenden -unsicher-narzisstischen Persönlichkeitsprägung (dazu eingehend Ziff. V. 2. a) aa) der Urteilsgründe) gerade in Bezug auf den Kokainkonsum für schlüssig befunden. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer auf Grundlage des im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen Eindrucks an. Die Einschätzung des Sachverständigen erscheint der Kammer insoweit nachvollziehbar und schlüssig, als sie im Einklang mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten steht. So hat der Angeklagte etwa Vorhalte der Kammer, die ihm Gelegenheit geboten hätten, durch eine entsprechende Einlassung die Annahme eigennützigen Handelns in Zweifel zu ziehen, nicht wahrgenommen, und damit keinen besonderen Entlastungseifer erkennen lassen (vgl. nachfolgen Ziff. III. 2. d) aa) der Urteilsgründe). Auf dieser Grundlage hat die Kammer daher die seitens des Angeklagten angegebenen Eigenbedarfsmengen bei den Tatgeschehen zu Ziff. II. 3, 5, 8, 9, 11 und 12 der Urteilsgründe in Abzug gebracht. 2. Feststellungen zu Ziff. II. der Urteilsgründe Das unter Ziff. II der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen sowie die Schuldfähigkeit des Angeklagten stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die getroffenen Feststellungen beruhen dabei insbesondere auf dem Geständnis des Angeklagten, der das ihm mit der Anklageschrift vom xx.xx.xxxx (Bl. xxx – xxx d. A.) zur Last gelegte Tatgeschehen wie festgestellt und damit – mit Ausnahme einiger marginaler Korrekturen – umfassend und glaubhaft eingeräumt hat. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte insbesondere eingeräumt, dass es sich bei dem EncroChat-Nutzer „N1“ um ihn handele und sämtliche unter diesem Nutzernamen erfassten Chatbeiträge von ihm selbst stammten. Soweit die Einlassung des Angeklagten in einzelnen Punkten geringfügig von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen abweicht, sah die Kammer keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner geständigen Einlassung zu zweifeln. Denn zum einen handelt es sich lediglich um geringfügige Abweichungen. Zum anderen fügen sich diese mit derselben Offenheit, Detailgenauigkeit und Lebensnähe wie auch im Übrigen vorgetragenen Abweichungen nahtlos in das dem Angeklagten in das zur Last gelegte Tatgeschehen ein und geben diesem lediglich ein in einzelnen Punkten geringfügig abweichendes rechtliches Gepräge, ohne den Angeklagten wesentlich zu entlasten. So hat der Angeklagte sich hinsichtlich des Tatgeschehens zu Ziff. II.4 der Urteilsgründe (Tat Nr. 3 der Anklageschrift) dahingehend eingelassen, an diesem Geschäft „keinen Cent verdient“ zu haben. Zu dem unter Ziff. II. 6 der Urteilsgründe (Tat Nr. 5 der Anklageschrift) dargestellten Geschehen hat der Angeklagte ferner abweichend angegeben, dass es zu keinem Betäubungsmittelumsatz von 1.000g gekommen sei, da er nach der Veräußerung von 100g Kokain an D1 E4 (Tat Nr. 4 der Anklageschrift) und der für den Eigenbedarf bestimmten Menge lediglich eine Restmenge von 100g übrig gehabt und nach einem Weg gesucht habe, die Restmenge als Probe zu veräußern. Weitergehend hat der Angeklagte sich betreffend das unter Ziff. II. 10 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen (Taten Nr. 10 & 11 der Anklagschrift) dahingehend eingelassen, dass auch die dem Nutzer „ H3 “ angebotene Menge von 10kg Marihuana aus der von „T3“ angebotenen Gesamtmenge von 100 kg als Gegenstand der Tat Nr. 11 der Anklageschrift habe bedient werden sollen und keines der Geschäfte aufgrund der schlechten Qualität der Ware zustande gekommen sei. Auch die seitens der Kammer angenommene Bewertungseinheit (s.u. Ziff. IV. 10. b) der Urteilsgründe) hinsichtlich des unter Ziff. II. 11 der Urteilsgründe (Taten Nr. 12 & 14 der Anklageschrift) festgestellten Tatgeschehens geht auf die ergänzende bzw. abweichende Angabe des Angeklagten zurück, wonach das dem „B1“ am xx.xx.xxxx veräußerte Marihuana aus der am xx.xx.xxxx von „I1“ gelieferten Menge von 4 kg Haze stamme. An der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten ergeben sich – mit Ausnahme der Feststellungen betreffend die Taten zu Nr. 1 und 2 der Anklageschrift – keine durchgreifenden Bedenken. Das Geständnis deckt sich vielmehr im Wesentlichen mit den Erkenntnissen, die die Kammer aus den verwerteten EncroChat-Verläufen gewonnen hat, und hinsichtlich des Tatgeschehens zu Ziff. II. 8 der Urteilsgründe (Tat Nr. 7 der Anklageschrift) insbesondere mit den Angaben der insoweit vernommenen Zeugen. Im Einzelnen: a) Vorgeschichte / Erläuterungen zu EncroChat aa) Neben den durch den Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx offengelegten Informationen beruhen die unter Ziff. II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zur EncroChat-App bzw. den entsprechenden Handys sowie der Etablierung der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten H1 P1 ( „E2“ ) und dem Angeklagten und dem K1 X1 ( „I1“ ) auf den Angaben des Zeugen P1 im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx. Der Zeuge erläuterte über die Bestätigung der Herstellung des Kontaktes zwischen dem Angeklagten und dem K1 X1 hinaus insbesondere, wie es durch das Zusammentreffen in der McDonald’s-Filiale in M1 dazu kam, dass der Angeklagte und der Zeuge in eine Geschäftsbeziehung traten. Zudem bestätigte der Zeuge P1, dass er den Angeklagten als Nutzer des EncroChat-Nutzernamens „ N1“ kenne. An der Richtigkeit der detaillierten, mit der geständigen Einlassung des Angeklagten übereinstimmenden Angaben des Zeugen in diesem Zusammenhang hat die Kammer zu zweifeln keinen Anlass. bb) Dass es sich bei dem Angeklagten um den Nutzer des EncroChat-Nutzernamens „N1“ handelt, wird ferner durch diverse weitere Indizien gestützt. (1) Aus dem Datenlieferungsbericht des BKA vom xx.xx.xxxx aus der Beiakte „GStA FFM xxUJsxxxxx-xx“ (Bl. 5 ff.), der gem. §§ 256 Abs. 1 Nr. 5, 249 Abs. 1, Abs. 2 StPO mit Anordnung vom xx.xx.xxxx im Selbstleseverfahren mit festgestellter Gelegenheit zur Kenntnisnahme unter dem xx.xx.xxxx eingeführt wurde, ergibt sich, dass Gegenstand des durch die Ermittlungsmaßnahmen gesicherten Rohmaterials u.a. die Inhalte der Datei „WifiConfigStore.xml“ sind, in der Informationen über die bei der Kommunikation genutzten WLAN-Netzwerke enthalten sind (Bl. 10 d. A.). Aufgrund der so gelieferten Daten, die in Gestalt einer Liste der verwendeten Bezeichnungen von drahtlosen Netzwerken („SSID“), die als Bl. 40 zu den Akten gelangt ist und ebenfalls Gegenstand des am xx.xx.xxxx angeordneten Selbstleseverfahrens war, aufbereitet wurden, konnte durch den Zeugen KHK Kotte – wie dieser im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx ohne Vorhalte zu erinnern vermochte – ermittelt werden, dass die Einwahl u.a. über ein Netzwerk („SSID“) mit der Bezeichnung „N4I5N5I6“ erfolgte, die eine Abfolge der Vornamen der beiden Töchter des Angeklagten darstellt. Dies wird hinsichtlich der Tochter N4 I5 L2 (Bl. 48 d. A.) durch das Ergebnis der durch den Zeugen KHK L3 durchgeführten EMA-Abfrage bestätigt, die Ebenfalls durch eine entsprechende Anordnung unter dem xx.xx.xxxx Gegenstand des Selbstleseverfahrens gewesen ist Ein weiteres der genutzten Netzwerke ist ein solches mit der Bezeichnung „C6 iphone“, das den Vornamen des Angeklagten in sich trägt. Es liegt kein Widerspruch darin, dass die SSID offensichtlich den Namen eines Mobiltelefons trägt. Moderne Mobiltelefone/Smartphones bieten die Möglichkeit, einen Hotspot zu errichten, auf den andere Geräte zugreifen und über die Datenverbindung des zum Hotspot umfunktionierten Geräts eine Internetverbindung herstellen können. Da für die EncroChat-Kommunikation spezielle Mobiltelefone erworben und genutzt werden müssen, ist die Annahme, dass für dieses Gerät eine WLAN-Verbindung mit einem anderen Mobiltelefon hergestellt wurde, schlüssig. Für diese Erkenntnis bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, da die Kammer diese Fragen aus eigener Kenntnis beantworten kann. Bei derlei technischen Begebenheiten, handelt es sich bereits um Grundwissen, das von einem durchschnittlichen Mobilfunknutzer, an dem die Entwicklung der drahtlosen Kommunikationstechnologie der letzten 20 Jahren nicht spurlos vorbei gegangen ist, erwartet werden kann. (2) Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei dem Angeklagten um den EncroChat-Nutzer „N1“ handelt, ergibt sich aus einer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem EncroChat-Nutzer „M2“, in der der Angeklagte von seinem Schwager L4 berichtet, der seinen Führerschein („Lappen“) wegen „Koka“ verloren habe. Die am xx.xx.xxxx geführte Kommunikation ist in der als Anlage zum hiesigen Urteil genommenen Liste der verfahrensrelevanten Kommunikationsvorgänge unter Nr. 285-287 dargestellt. Die Bezeichnung gewürdigter Chatverläufe als Kommunikationsvorgänge mit durchlaufender Nummerierung unter Bezugnahme auf die als Anlage ausgestaltete Liste dient allein der Erleichterung des Leseflusses der Urteilsgründe durch Vermeidung umfassender Daten und Fundortangaben; die Zugehörigkeit der Inhalte zu den Urteilsgründen ist damit nicht infrage gestellt (vgl. BGH NStZ 1987, 374; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl. 2019 Rn. 3, StPO § 267 Rn. 3). Soweit die in der Anlage aufgezählten Kommunikationsvorgänge teilweise in englischer und teilweise in türkischer Sprache geführt worden sind, sind die entsprechenden mit dem Eröffnungsbeschluss veranlassten Übersetzungen mit Anordnung des Vorsitzenden vom xx.xx.xxxx im Selbstleseverfahren eingeführt und somit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den „EncroChats“ wird auf die nachfolgenden gesonderten Ausführungen Bezug genommen (Ziff. III. 2. m) der Urteilsgründe). In dem von dem KHK L3 angefertigten Identifikationsvermerk v. xx.xx.xxxx, der als Bl. 37-39 d. A. ebenfalls zum Gegenstand der Anordnung des Selbstleseverfahrens unter dem xx.xx.xxxx gemacht worden ist, ist festgehalten, dass ein gewisser L4 D2 am xx.xx.xxxx in Q2 als Fahrzeugführer kontrolliert wurde und der Verdacht bestand, dass er unter Drogeneinfluss stand. Zudem sei für den xx.xx.xxxx die Entziehung der Fahrerlaubnis des L4 D2 im ZFER gespeichert worden. Wie der Zeuge KHK L3 aus der zusammenhängenden Schilderung des Ablaufs des Ermittlungsverfahrens heraus – ebenfalls ohne konkreten Vorhalt – weitergehend im Einklang mit dem Identifikationsvermerk zu schildern vermochte, trägt die Ehefrau des Angeklagten – die Zeugin G2 L2 – den Mädchennamen D2. (3) Aus dem bereits erwähnten Datenlieferungsbericht des BKA v. xx.xx.xxxx ergibt sich ferner, dass Gegenstand des übersendeten Datenbestandes auch jeweils eine Datei mit dem Namen „Contacts“ war, die Informationen über die jeweils gespeicherten Kontakte der Nutzer enthält. Die Auswertung dieser Datei, die in Bl. 41 listenförmig aufbereitet wurde und ebenfalls mit Anordnung vom xx.xx.xxxx zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht wurde, hat nach den Angaben des Zeugen L3 im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx ergeben, dass die Nutzer „M2“ und „T5“ den Nutzer „N1“ als „C6“, also dem Vornamen des Angeklagten, in ihren „EncroChat-Handys“ gespeichert hatten. Die Ausführungen des Zeugen KHK L3 im hiesigen Zusammenhang wie auch im Übrigen unterliegen keinerlei Zweifeln. Wie auch in anderen Verfahren, in denen der Zeuge der Kammer als erfahrener Ermittlungsführer bekannt ist, vermochte dieser auch hier ohne Vorhalte aus den Akten erhebliche Teile der Abläufe des von ihm großer Sorgfalt und Sachkunde geführten Ermittlungsverfahrens und sich daraus ergebende Erkenntnisse sachlich, umfassend und mit großer Detailgenauigkeit zu präsentieren. (4) Die Identität des Angeklagten kann ferner anhand seiner Tätowierungen belegt werden. In den Kommunikationsvorgängen Nr. 288-290 übersendete „N1“ zweimal dasselbe Bild von Tätowierungsarbeiten an „I1“ und im Rahmen der Kommunikationsvorgänge Nr. 291, 292 ein ähnliches Bild von den noch andauernden Arbeiten an „T3“ . Die Lichtbilder, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, sind im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom xx.xx.xxxx– in den jeweiligen Sonderbänden – in Augenschein genommen worden, zeigen ein im Entstehen begriffenes Löwen-Tattoo. Ein ebensolches Löwen-Tattoo trägt der Angeklagte auf seinem Arm, wie die Bilder der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten, die auch dessen Arm erfassen, zeigen, dass er ein ebensolches Löwen-Tattoo auf dem Arm trägt (Bl. 400 f. d. A.). b) Tatgeschehen zu Ziff. II. 2. der Urteilsgründe (Taten Nr. 1 und 2 der Anklageschrift) aa) Auch die unter Ziffer II. 2 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, in der dieser unter dem xx.xx.xxxx sowohl hinsichtlich der Tat Nr. 1 als auch der Tat Nr. 2 nach der Bezifferung der Anklageschrift angegeben hat, dass die Vorwürfe mit der Einschränkung, dass er freilich die Fremdkommunikation ohne seine Beteiligung nicht gekannt habe, zuträfen („Eigentlich ist das genauso, wie es hier steht. Ich wusste natürlich nicht, was die anderen untereinander geschrieben haben.“). Soweit die Kammer von der Anklageschrift abweichende Feststellungen zu den Hintergründen und insbesondere den von den beiden Tatgeschehen betroffenen Betäubungsmitteln getroffen hat, beruht die Überzeugungsbildung der Kammer dabei auf der Auswertung der Chatverläufe in den Kommunikationsvorgängen 1-33, 34-36, 42,43, 44-142, 143-198, 199-216, 217-257, 258-260, 264-269, 276-278, 279-283. Die Chatverläufe in den aufgelisteten Sonderbänden sind – wie auch sämtliche weitere in der Anlage aufgelisteten Verläufe – mit Anordnung des Vorsitzenden vom xx.xx.xxxx im Selbstleseverfahren eingeführt worden. Der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten steht das allerdings nicht entgegen. Denn die Auswertung einer Vielzahl von Kommunikationsvorgängen mit unterschiedlichen Beteiligten betreffend unterschiedliche Betäubungsmittel aufgeteilt auf zwei Taten ohne die Hilfe einer EDV-Aufbereitung und mit zeitlichen Abstand ist durchaus fehleranfällig und lässt nicht darauf schließen, der Angeklagte habe ohne tatsächlichen Rückhalt unbedacht irgendein Geständnis abgegeben, um sich die Vorteile einer entsprechenden Einlassung zu sichern. bb) Neben den Kommunikationsvorgängen 1, 6, 25, 48, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 233, 234, in denen wiederholt entweder ausdrücklich von Haschisch oder von „Choco“ – einer gerichtsbekannt szenetypischen Bezeichnung für Haschisch – die Rede ist, zeigt das im Rahmen der tatrelevanten Kommunikationsvorgänge übersendete Bildmaterial (KV Nr. 39, 175, 176, 276) jeweils Haschischplatten, was die geständige Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Betäubungsmittels bestätigt. Die entsprechenden Lichtbilder, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, sind im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx in Augenschein genommen worden. cc) Die festgestellten Preisangaben nach €/Gramm lassen sich ausweislich der in Bezug genommenen Kommunikationsvorgänge nicht unmittelbar der Korrespondenz entnehmen. Dass mit den mitgeteilten Werten etwa in Gestalt von „1.5, 1.8 und 2.1“ Grammpreise gemeint sind, lässt sich indes aus dem Gesamtzusammenhang zwanglos entnehmen. Zu verweisen ist insoweit auf die Kommunikationsvorgänge Nr. 176 und 179, in denen seitens des „T3“ die Haschisch-Preise ohne Lieferung mit „1.8“ und „2.1“ mitgeteilt werden, bevor mit dem Bemerken, ihm – „T3“ –„10 Cent“ zu geben, auf dass er „es bringe“, Preise von „1.9“ und „2.2“ genannt werden. Hieraus erschließt sich, dass Preise und Kosten durch die Beteiligten regelmäßig pro Gramm angegeben werden. dd) Die Feststellungen zu Qualität und Wirkstoffgehalt beruhen auf einer Schätzung aller hierfür maßgeblichen Umstände. Soweit konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht getroffen werden können, da die Betäubungsmittel inzwischen vernichtet, verbraucht oder an Unbekannte weitergegeben wurden und deshalb für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stehen, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Verplombung des Rauschmittels, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Qualität eines bestimmten Lieferanten) und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ die für den Angeklagten günstigste Wirkstoffkonzentration und Betäubungsmittelqualität bestimmen (BGH Beschl. v. 18.3.2020 – 1 StR 600/19, BeckRS 2020, 9417 Rn. 6). (1) Während im hiesigen Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, woher die Ware stammt, können sich Rückschlüsse allerdings aus den Preisen ergeben (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 312, beck-online). Diese wurden jeweils wie folgt angegeben: Angebot Preis/g KV-Nr. P2 T1 ("M3") unbkt T6 P3 ("T3") 1.8/1.9 176-186 2.1/2.2 K1 X1 ("I1") 2.6 206, 209, 210 Bei Abnahmemengen ab 10kg beläuft sich der Preis von Haschisch für gewöhnlich auf 2.500,00 €/kg und damit 2,50 €/g (KPV BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 12, beck-online). Indes beruhen diese Aussagen auf dem Jahresbericht der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht aus dem Jahre 2017. Das Workbook „Drogenmärkte und Kriminalität“ aus dem Jahresbericht für das Jahr 2020 zum Datenjahr 2019 (abrufbar unter: https://www.dbdd.de/fileadmin/user_upload_dbdd/05_Publikationen/PDFs/REITOX_BERICHT_2020_DE_EN/WB_08_Drogenmaerkte_und_Kriminalitaet_2020.pdf ), das im Rahmen der Hauptverhandlung thematisiert worden ist, hat auf geringer Datengrundlage aus fünf Bundesländern einen Betrag von 2.325,00 €/kg - also 2,35 €/g ermittelt. Hinsichtlich des Angebots des K1 X1 besteht bei einem Grammpreis von 2,60 € ein Indikator für eine leicht überdurchschnittliche Qualität. Bei dem Angebot des T6 P3 verhält es sich indes umgekehrt. Hier spricht die Preisgestaltung eher für eine leicht unterdurchschnittliche bis schlechte Qualität bei den zwei angebotenen Sorten. (2) Maßgeblich kann bei Haschisch auch das Aussehen sein. Je dunkler die Haschischware, desto besser ist meistens die Qualität (KPV BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 7, beck-online). Während hinsichtlich des Angebotes von „M2“ keine Preise besprochen wurden und sich in dem Nachrichtenverlauf mit dem Angeklagten auch keine Lichtbilder finden, kann auf die bereits in Bezug genommenen Lichtbilder in den Kommunikationsvorgängen 175, 178 abgestellt werden. So ist das günstigere Haschisch für „1.8“ gelblich bis curryfarben, während das etwas teurere Haschisch („2.1“) eher ähnlich wie Vollmilchschokolade – also hellbraun – gefärbt ist. Dies bestätigt die anhand der Preise erfolgte Schätzung einer leicht überdurchschnittlichen bzw. leicht unterdurchschnittlichen Qualität der Ware. (3) Im konkreten Fall liefern die Art der Verpackung und auch die Verplombung keine belastbaren Anhaltspunkte. Auch aus dem Aufdruck „F1“ auf der abgebildeten Haschisch-Platte im Kommunikationsvorgang Nr. 276 ließen sich seitens der Kammer keine belastbaren Beurteilungsmaßstäbe ableiten. (4) Teilweise kann im konkreten Fall allerdings auch auf die Einschätzung der an dem Geschäft Beteiligten abgestellt werden (vgl. KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 311, beck-online). Mit „M2“ finden keine Unterhaltungen über die Qualität der Ware statt. Für „I1“ gilt Entsprechendes. Im Chat mit „T3“ gibt der Angeklagte zu den Anforderungen an die Bestellung um 19:35 Uhr an, dass die Ware günstig sein solle, „Standard“ (Kommunikationsvorgang Nr. 165). Die Anforderung von billiger Standardware, steht im Einklang mit den Eindrücken, die sich aus dem Preis in dem Aussehen des in der Folge von „ T3 “ angebotenen Betäubungsmittels ergeben. Zudem ergeben sich Anhaltspunkte aus dem Chatverlauf (KV Nr. 322-332) zwischen „T3“ und „X2“ . So fragt „ T3“ bei X2 50kg Marihuana zu Preisen zwischen „1.5“ und „2“ an, wozu „X2“ letztlich angibt, dass es zwar Ware für etwa „3“ gebe, die Qualität aber schlecht sei, was „T3“ jedoch nicht weiter kümmert. (5) Unter Berücksichtigung der vorangehend aufgezählten Merkmale und Indizien hat zunächst eine qualitätsmäßige Einordnung des Betäubungsmittels zu erfolgen. (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 312). Dabei sprechen die Preise eher für eine leicht unterdurchschnittliche Qualität. Allenfalls aus dem Angebot des „T3“ könnte sich ein Hinweis auf eine bessere Qualität ergeben. Demgegenüber spricht die Färbung zwischen curry und hellbraun eher für durchschnittliche Qualität mit einer Tendenz nach unten. Bestellt wird unter den Beteiligten zudem „günstige Standardware“, die als „nicht schlecht“ beschrieben wird, was ebenfalls für eine leicht unterdurchschnittliche Tendenz spricht. In diese Richtung geht auch die Einschätzung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx, der die Ware als „nicht so gut“ eingeordnet hat. Diese Umstände gebieten es unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes, eine unterdurchschnittliche bzw. eher schlechte Qualität anzunehmen. In einem nächsten Schritt – der ebenso wie der erste Schritt nicht nur Grundlage der hiesigen, sondern auch aller folgenden Qualitätseinordnungen ist – ist zu ermitteln, welcher Wirkstoffgehalt dieser Einordnung zugrunde gelegt wird, wobei der Tatrichter hierzu auf statistische Erhebungen über den Wirkstoffgehalt zurückgreifen kann (KPV, a.a.O.). Für Haschisch wird bei schlechter Qualität in der Literatur von THC-Gehalten zwischen 3-6% ausgegangen und auf dieser Basis ein Schätzwert des Gerichts von 4,5% gebildet (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 324). Demgegenüber wird die durchschnittliche Qualität im Rahmen zwischen 6 % und 9 % gesehen und ein Schätzwert von 7,5% THC vorgeschlagen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass den Ermittlungen a.a.O. der Reitoxbericht für das Jahr 2017 und bei der Ermittlung der Schätzwerte auf Datengrundlagen aus dem Jahr 2009 abgestellt worden ist. Damit ist nicht abgebildet, dass es ausweislich des aktuellen – bereits vorangehend zitierten – Reitoxberichts aus dem Jahr 2020 (S. 25) zu einem weiteren merklichen Anstieg der durchschnittlichen THC-Konzentrationen gekommen ist. Mit Rücksicht darauf ist die Kammer nicht gehalten, sich an dem Mittelwert des Rahmens für Haschisch schlechter Qualität zu orientieren. Vielmehr kann der Rahmen ausgeschöpft und ein Wert von 6% angesetzt werden. ee) Neben der geständigen Einlassung des Angeklagten ergibt sich das Vorliegen des doppelten Gehilfenvorsatzes auch aus den Tatumständen. Hinsichtlich des Vorsatzes, Kontakte bzw. Beschaffungsmöglichkeiten im Zuge der Korrespondenz mit „N2“ auf der einen und „M2“ , „T3“ und „I1“ auf der anderen Seite zu vermitteln, bestehen keinerlei Zweifel. Genügend betreffend die Haupttat ist, wenn der Gehilfe über die Haupttat wenigstens in Umrissen Bescheid weiß. Dazu reicht es aus, wenn er den wesentlichen Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der Haupttat in seine Vorstellung aufgenommen hat (Weber, Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff Rn. 350, beck-online). Dies macht es aber zumindest erforderlich, dass der Beklagte wusste, dass er nicht nur auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Geschäfte stützt, sondern auch, dass diese eigennützig sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Dass die Weitergabe der Betäubungsmittel und damit ein Güterumsatz im Raum stand, steht nicht in Zweifel. Betreffend den „ N2 “ ergibt sich die Bestimmung zum Weiterverkauf und damit für einen weiteren Güterumsatz bereits aus der angefragten Menge. Ein Erwerb von 50kg Haschisch für den Eigenbedarf ist undenkbar. Mit Blick auf diese Menge erscheint es auch ausgeschlossen, dass Ware in einem Umfang von 50kg (im Wesentlichen) für andere Zwecke als den gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht war. In Anbetracht der Menge ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte davon ausging, dass Gegenstand des Geschäfts eine nicht geringe Menge an THC war. Maßgeblich ist dabei, ob der Täter unter Berücksichtigung von Art und Menge des Betäubungsmittel sowie dessen Preis zumindest im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre davon ausgehen musste, dass in der Tat ein erhöhtes Unrecht und eine erhöhte Gefährlichkeit liegt, wie es beim Handeltreiben mit nicht geringen Mengen gegeben ist, wobei es maßgeblich auf die Vorstellung des Täters ankommt und unschädlich ist, wenn die tatsächliche Qualität des Betäubungsmittels davon letztlich negativ abweicht (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29a Rn. 108). Allein in Ansehung der ganz erheblichen Menge von 50kg musste dem Angeklagten – unabhängig von dessen Qualitätseinschätzung, die sich bei einer solchen Bestellmenge nicht mehr erheblich auswirkt – der erhöhte Unrechtsgehalt offenbar sein. c) Tatgeschehen zu Ziff. II. 3. der Urteilsgründe (Taten Nr. 1 und 2 der Anklageschrift) Im Anschluss an die Ausführungen zu Ziff. III. 2. a) aa) der Urteilsgründe gründet sich die Überzeugungsbildung der Kammer auf die Erkenntnisse, die sich aus der Auswertung der Kommunikationsvorgänge Nr. 396-651 ergeben. bb) Die geständige Einlassung des Angeklagten, dass Gegenstand des festgestellten Tatgeschehens wiederum Haschisch ist, wird zunächst durch Erkenntnisse belegt, die sich aus dem Lichtbild ergeben, das „E7“ am xx.xx.xxxx um 23:08 Uhr übersendet (Kommunikationsvorgang Nr. 405). Das Bild zeugt ein Paket curry-gelben Haschischs. Dies ergibt sich nicht nur aus der am xx.xx.xxxx durchgeführten Inaugenscheinnahme, sondern bestätigt sich im weiteren Verlaufe des Chats zwischen „T3“ und dem Angeklagten. Das besagte Bild wird bereits um 23:49 Uhr von „T3“ an den Angeklagten weitergeleitet (KV Nr. 457), bevor dieser das Bild mit dem Kommunikationsvorgang Nr. 462 zurückgesendet und fragt, ob „diese choco“ weich sei (KV Nr. 463). In den folgenden Nachrichten (KV Nr. 457, 462, 463, 468, 504, 540) zu dem hier in Rede stehenden Beschaffungsvorgang sprechen die Beteiligten noch mehrfach von „choco“. Vorangehend ist bereits ausgeführt worden, dass mit der Bezeichnung „choco“ Haschisch gemeint ist. Das bereits besagte Lichtbild des Kommunikationsvorgangs Nr. 405 übersendet der Angeklagte in der Folge u.a. an „G1“ und „H3“ (Kommunikationsvorgänge Nr. 588 bzw. 633), die in den sich jeweils anschließenden Unterhaltungen zu dem Bild/Angebot von Hasch bzw. Hash sprechen (KV Nr. 590, 609, 547). cc) Analog zu den Erkenntnissen, die sich aus der Auswertung der Chatverläufe im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen zu Ziff. II. 2 der Urteilsgründe ergeben haben (Ziff. III. 2. b) cc) der Urteilsgründe) ergibt sich auch im Rahmen des hiesigen Tatgeschehens, dass die von den Beteiligten im Rahmen der in den herangezogenen Kommunikationsvorgänge genannten Preise („1.5, 1.75, 2., 2.2“) neuerlich von Preisen bezogen auf ein Gramm sprechen. Dies folgt insbesondere aus den Kommunikationsvorgängen Nr. 474-478. Nach Nachfrage des Angeklagten nach der Konsistenz der Ware teilt „T3“ nicht nur mit, dass das Haschisch „weich“ sei, sondern, dass dieses bei Abnahme von 1 Stück zur Probe „2“ koste, wobei er die Transportkosten mit „20 Cent“ angibt. Die Angabe des Cent-Betrages macht nur bei Angabe der Kosten pro Gramm Sinn und ergibt insoweit schlüssig den in KV 478 genannten Endpreis von „2.2“. dd) Da es wiederum nicht zum Umsatzgeschäft kam und die potentielle Ware auch nicht untersucht werden konnte, ist auch für das hiesige Tatgeschehen anhand der bekannten Tatumstände wie Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Verplombung des Rauschmittels, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Qualität eines bestimmten Lieferanten die mögliche Qualität des Betäubungsmittels zu bestimmen (vgl. BGH Beschl. v. 18.3.2020 – 1 StR 600/19, BeckRS 2020, 9417 Rn. 6). (1) Zu der eigentlichen Herkunft des von „E7“ an „T3“ angebotenen Haschischs, der dieses wiederum dem Angeklagten anbot, ist nichts bekannt. Der Angeklagte selbst kann nicht einmal Angaben dazu machen, um welche Sorte es sich handelt (KV Nr. 591), so dass er sich von „G1“ vorhalten lassen muss, dass derjenige, der etwas verkauft, auch wissen müsse, um welche Sorte es sich handelt (KV Nr. 596). (2) Bei Abnahmemengen ab 10 kg beläuft sich der Preis von Haschisch – wie erörtert – auf 2.325,00 €/kg - also 2,35 €/g. Der Einkaufspreis des „T3“, der ausweislich des Kommunikationsvorgangs Nr. 406 bei 1.500,00 €/ kg liegt, liegt erheblich darunter. Dies spricht für eine unterdurchschnittliche Qualität. (3) Das mit dem Kommunikationsvorgang Nr. 405 übermittelte Bildmaterial zeigt Haschisch, das curry/safranfarben ist. Das entspricht auch der Beschreibung, die der Angeklagte dem „H3“ im KV Nr. 634 übermittelt. Auch dieser Anhaltspunkt spricht für eine unterdurchschnittliche Qualität der Ware. (4) Während sich aus Verpackung und Verplombung der Ware mit Blick darauf, dass diese lediglich in durchsichtiger Plastikfolie verpackt ist, keine Erkenntnisse ableiten lassen, spricht auch die Kommunikation unter den Beteiligten eher für eine unterdurchschnittliche Qualität der Ware, wenngleich die Einschätzungen nicht einheitlich sind. So forderte „T3“ „E7“ am xx.xx.xxxx nach einer Anfrage des Angeklagten auf, nach schlechtem „Marihuana“ für „1 Lira“ zu suchen (KV Nr. 401). Am xx.xx.xxxx ist indes die Rede davon, dass es sich um weiche „gute Ware“ für 1.2-1.30 handeln solle (KV Nr. 429). Im Gespräch mit dem Angeklagten redete „T3“ auch davon, dass es sich um „wohl gute“ Ware handele, von der er in der Folge neuerlich versicherte, dass sie „ziemlich gut“ sei (KV Nr. 473, 482). Der Angeklagte gibt diese Einschätzung letztlich auch an „N2“ (KV Nr. 557) weiter. Soweit „T3“ im KV Nr. 540 davon sprach, dass das „Choco“ zu nichts zu gebrauchen gewesen sei, lassen sich auf den THC-Gehalt hieraus keine validen Schlüsse ziehen: Wie sich aus dem KV Nr. 632 ergibt, kam das Geschäft nicht zu stande, weil die Ware zu hart war und die Kunden weiche Ware wollten. Bemängelt wurde mithin die Konsistenz der Ware, nicht aber deren Wirkstoffgehalt/Qualität. (5) Da der Preis für eine deutlich unterdurchschnittliche Qualität spricht, die Farbe eher ins Gelbliche als ins Braune ausschlägt und die Ware unter einigen Beteiligten gar als „schlechte Ware“ angefordert wird, gebietet es der Zweifelgrundsatz, die Ware als „sehr schlecht“ einzustufen. Hierunter fällt Ware mit einem Wirkstoffgehalt von unter 3 %, wobei als Schätzwert für die Strafgerichte ein THC-Gehalt von 2%, den auch die Kammer anlegt, vorgeschlagen wird (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 324, beck-online). ee) Die Annahme vorsätzlichen Handelns ergibt sich – unabhängig von der Geständigen Einlassung des Angeklagten – wiederum aus den objektiven und festgestellten Tatumständen. Der Angeklagte leitete Angebote weiter und verhandelte mit „T3“ wissentlich und willentlich mit dem Ziel, Betäubungsmittel an den Mann zu bringen, wobei er sich einen Gewinnanteil von wenigstens 0,15 €/g ausrechnete. Dass dem Angeklagten – hier wie auch bei sämtlichen anderen abgeurteilten Fällen –bewusst war, dass er nicht über die nach § 3 BtMG erforderliche Erlaubnis verfügte, mit Betäubungsmitteln zu handeln, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Anderenfalls gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund, sich unter erheblichen Kostenfall ein besonders verschlüsseltes Handy mit einer besonders verschlüsselten Software zu beschaffen, um auf diesem vornehmlich Betäubungsmittelgeschäfte abwickeln zu können. In Ansehung der ganz beachtlichen Menge von knapp 140kg Haschisch kann auch kein ernsthafter Zweifel daran aufkommen, dass der Angeklagte den erhöhten Unrechtsgehalt der Abwicklung eines solchen Geschäfts erkannt und sich damit zumindest in der Parallelwertung in der Laiensphäre darüber bewusst war, dass die nicht geringe Menge von THC bei Handhabung von derlei Mengen überschritten sein würde. d) Tatgeschehen zu Ziff. II. 4. der Urteilsgründe (Tat Nr. 3 der Anklageschrift) aa) Das festgestellte Tatgeschehen ergibt sich aus den Auswertungen der Kommunikationsverläufe Nr. 652-801. Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, an dem Geschäft keinen Cent verdient zu haben, lässt sich den vorgenannten Kommunikationsvorgängen nichts Gegenteiliges entnehmen. Aus den Chats mit „T3“ ergibt sich lediglich, dass dieser dem Angeklagten die Ware zunächst zu einem Preis von 4,80 €/g anbietet (KV Nr. 684), bevor „T3“ später am Tag den Einkaufspreis sowie die Kosten für den Transport offenlegt (KV 787-791). Da die Kommunikation des Angeklagten mit den Abnehmern in I4 – insbesondere dem „Z1“ – nicht vorliegt, lässt sich nicht nachvollziehen, ob der Angeklagte eine „Provision“ gegenüber dem Abnehmer aufgeschlagen hat. Aus den Umständen kann dies mit Verweis auf die gehandelte Menge allein nicht geschlossen werden. Wie sich aus den Feststellungen zu Ziff. II. 2 der Urteilsgründe ergibt, wickelte der Angeklagte im Zusammenwirken mit „T3“ Betäubungsmittelgeschäfte auch ohne den für das Handeltreiben erforderlichen Eigennutz als schlichter Vermittler ohne eigenes – unmittelbares – finanzielles Interesse an dem konkreten Geschäft ab. Die Kammer hat auch keinen Anlass, diese Einlassung als Schutzbehauptung mit dem Ziel, die Feststellung einer Täterschaft zu erschweren, einzuordnen. Zum einen hatte der Angeklagte diesen Einwand von sich aus nicht einmal hinsichtlich der Taten Nr. 1 und Nr. 2 gemäß der Anklageschrift erhoben, obwohl sich hier aus den Chatverläufen die Weitergabe von Verkaufspreisen ohne Eigenanteil ergibt. Zum anderen hat der Angeklagte auch im Zusammenhang mit seinen Angaben zu den übrigen Taten nicht versucht, ein eigennütziges Handeln in Abrede zu stellen. Im Gegenteil hat er auf den Vorhalt der sich aus dem bereits benannten Reitox-Bericht für das Jahr 2020 ergebenden Einkaufspreise für Kokain im Zusammenhang mit der Tat Nr. 4 der Anklageschrift erklärt, ehrlich sein zu wollen, und wesentlich geringere als die im Bericht ausgewiesenen Einkaufspreise angegeben, womit er die Grundlage für die Annahme eigennützigen Handelns schuf. Der Bezug der Betäubungsmittel aus den O1 kann auf den Auswertbericht des KK D3 bzgl. des Chat zwischen „N1“ und „T3“ vom xx.xx.xxxx, (Blatt 98-116 d. A) gestützt werden, der mit Anordnung vom xx.xx.xxxx in das Selbstleseverfahren eingeführt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde. bb) Die geständige Einlassung des Angeklagten wird hinsichtlich des gehandelten Betäubungsmittels durch die Inhalte der Kommunikationsvorgänge Nr. 652, 677 bestätigt. So wies der Angeklagte „T3“ noch vor dessen Fahrt nach I2 am xx.xx.xxxx, die (auch) dazu diente, das zu beschaffende Haschisch (Tat Nr. 2) in Augenschein zu nehmen, darauf hin, dass ein gewisser Z1 am nächsten Morgen wieder „10 haze“ benötige. Nachdem das Haschisch nicht die gewünschte Qualität/Konsistenz hatte, gab der „T3“ indes an, dass es „super Haze“ gebe. Bei „Haze“ handelt es sich um eine enorm kräftige und produktive Cannabis-Sorte (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 2. Rn. 40). Im Übrigen übersendete der „T3“ von dem in I2 in Augenschein genommenen Haze ausweislich der KV 761, 762, 763, 764, 768, 769 und 770 diverse Lichtbilder, die ersichtlich Blütenstände (Dolden) der Cannabispflanze zeigen. Die Lichtbilder sind im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx in Augenschein genommen worden und werden insoweit wiederum gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommen. cc) Die Schätzung der Qualität des Betäubungsmittels hat die Kammer anhand der bereits dargestellten Kriterien vorgenommen. (1) Die gehandelte Sorte des Marihuana („Haze“) spricht für eine gehobene Qualität. (2) Für eine durchschnittliche Qualität der Ware spricht grundsätzlich der durch „T3“ angegebene Einkaufspreis von 4,30 €/g. Nach dem bereits erwähnten Workbook „Drogenmärkte und Kriminalität“ aus dem Reitox-Jahresbericht für das Jahr 2020 zum Datenjahr 2019 belaufen sich die Preise bei Abnahmen von Cannabis in Großmengen bis 10kg auf 4.386 €/kg. Exakt in diesem Rahmen bewegt sich die gehandelte Ware. (3) Da „T3“ diverse Bilder (s.o. Ziff. III. 2. d) bb) der Urteilsgründe) der Ware übermittelt hat, können auch hieraus Schlüsse auf den THC-Gehalt gezogen werden. Aus den Bildern ergibt sich, dass das Pflanzenmaterial aus den Dolden der Cannabispflanze besteht, die sich durch besonders hohe THC-Konzentrationen auszeichnen, weil sich in den Blüten die Harzdrüsen befinden (KPV BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 9, beck-online). Dieser Umstand spricht in Zusammenschau mit der gehandelten Sorte für einen wenigstens durchschnittlichen bzw. eher höheren THC-Gehalt. (4) Da Verpackung und Verplombung im hiesigen Fall wiederum keine belastbaren Kriterien darstellen, ist weitergehend die Einschätzung der Ware durch die Beteiligten in den Blick zu nehmen. Die Chatkommunikation zwischen „T3“ und dem Angeklagten spricht deutlich für Cannabis von höherer Qualität. So betont „T3“ gleich in mehreren Messages die „top“, „krasse“ oder „baba“ Qualität der Ware (KV Nr. 678, 679, 684, 689, 757, 765). Der Angeklagte selbst gab im Rahmen seiner geständigen Einlassung unter dem xx.xx.xxxx bei Betrachtung der Lichtbilder und des Doldenmaterials die Einschätzung ab, dass es sich um gute Ware gehandelt habe. (5) Soweit im Rahmen des unter Ziff. II. 8 der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens eine Lieferung von knapp 7kg „Haze“ mit einer Wirkstoffkonzentration von 21,1 % THC sichergestellt wurde, das von „I1“ geliefert wird, erscheint eine unmittelbare Übertragung der Erkenntnisse zweifelhaft, da der Lieferant im hiesigen Fall „T7“ ist, dessen Quelle unbekannt bleibt. Hinzu kommt, dass die Ware im hiesigen Fall mit einem Einkaufspreis von 4,30 €/g etwas günstiger ist als im Fall Nr. 7, in dem „I1“ gegenüber dem Angeklagten angibt, die Ware für 4,75 €/g einkaufen zu müssen. Herangezogen werden können die Erkenntnisse jedoch insoweit, als sie einen belastbaren Rahmen für das abstecken, was „nach oben hin“ bei Ware mit sehr guter Qualität betreffend den THC-Gehalt zu erreichen bzw. zu erwarten ist. (6) Mit Blick darauf, dass der Einkaufspreis von „T3“ sich im ermittelten Durchschnitt für Großmengen im Jahre 2019 hält, ist auch in Ansehung der übrigen Indizien wenigstens von einer durchschnittlichen Qualität auszugehen. Da die besonders potente Sorte „Haze“ gehandelt wird, „T3“ gleich mehrfach die hohe Qualität anpreist und auch der Angeklagte von einer guten Qualität ausgeht, ist auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes von einer sehr guten Qualität für die Wirkstoffgehaltsschätzung auszugehen. Die Wirkstoffkonzentration von THC in den Blütenständen, die ersichtlich Gegenstand des hiesigen Geschäfts sind, hat sich in den vergangenen Jahren immer weiter erhöht (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 318 f.). Zuletzt lag sie ausweislich des Reitox-Berichts Drogenmärkte und Kriminalität (S. 11, 25) bei durchschnittlich 13,7 %. Bei hier zugrunde zu legender sehr guter Qualität werden in der Literatur THC-Gehalte von wenigstens 16 % als Schätzgrundlage bei Blütenständen für angemessen erachtet (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 326). Die Anlegung dieses Wertes scheint in Ansehung der Preisungen des „T3“ von der Qualität noch günstig, zumal die zitierte Literatur nicht mehr auf dem aktuellen Reitox-Bericht fußt. Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, dass Haze in der Regel Wirkstoffgehalte ab 18 % aufweise. Dass dies keine fernliegenden Werte sind, bestätigt jedenfalls auch die Sicherstellung der Lieferung des „I1“ . Die Kammer legt auf Basis der vorangehend erwähnten Umstände die – belastbare – Schätzung des Angeklagten zugrunde. dd) In subjektiver Sicht, hat der Angeklagte bewusst die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an 10kg Haze gegen Zahlung eingefädelt, so dass er nicht nur wissentlich und willentlich eine Beihilfehandlung begann, sondern auch über die geförderte Tat, in allen wesentlichen Belangen Bescheid wusste. Dabei ergibt sich die Kenntnis des Angeklagten von dem Gewinnstreben des „T3“ daraus, dass dieser ihm seine Einkaufskonditionen und die Gewinnmarge bei Durchführung des Geschäfts offenlegte. Mit Blick auf die Preisungen des „T3“ von der Qualität und der konkret vorgegebenen Menge von 10kg bestand die Kenntnis von den maßgeblichen Umständen auch betreffend das Vorliegen einer nicht geringen Menge von THC. e) Tatgeschehen zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe (Tat Nr. 4 der Anklageschrift) aa) Die geständige Einlassung des Angeklagten („Der Vorwurf stimmt genauso, wie er da steht“) hinsichtlich dieser Tat wird wiederum durch die sich aus der Auswertung der Kommunikationsvorgänge Nr. 802-887 ergebenden Erkenntnisse betreffend das Tatgeschehen insgesamt gestützt. Die sich aus den vorgenannten Kommunikationsvorgänge ergebenden Erkenntnisse lassen auch unabhängig von der geständigen Einlassung des Angeklagten den Schluss zu, dass er nicht zum Selbstkostenpreis an den „B1“ veräußerte. Zum einen wurde der Angeklagte hier – anders als beim Tatgeschehen zu Ziff. II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe – nicht lediglich als Vermittler tätig, sondern handelte mit eigenen Betäubungsmitteln, so dass ein gesteigertes Interesse an einem gewinnbringenden Umsatz bestand. Dafür sprechen auch die weiteren, sich aus dem Chatverlauf ergebenden Umstände. Ausweislich des KV Nr. 875 hatte der Angeklagte selbst „nur“ eine Menge von 250g Kokain erworben, von der er die für „B1“ bestimmte Teilmenge durch einen Dritten hat abpacken lassen. Bei der Weggabe von beinahe 50 % des eigenen Vorrats von einer hochwertigen Droge wie Kokain ist es – schon mit Blick auf die Risiken – mehr als zweifelhaft, dass bei einem solchen Mengenverhältnis die Abgabe zum Selbstkostenpreis erfolgt. Im Übrigen lässt sich die Preisgestaltung des Angeklagten zu dem nur einen Tag später an „H3“ unterbreiteten Angebots über die Abgabe von peruanischen Kokain zu Kilopreisen von 36,00 € (dazu nachfolgend – KV Nr. 898, 899) als Indiz heranziehen. Kann der Angeklagte dieses Kokain zu 36,00 € bei größeren Mengen ab 1 kg anbieten, besteht Raum für die Annahme, dass bei einer Abgabe von 40,00€/g an „B1“ noch Spielraum für eine Gewinnmarge war. Diese Annahme wird ergänzend dadurch gestützt, dass der gesondert verfolgte Zeuge P1 im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom xx.xx.xxxx angab, dass Kokain grundsätzlich zu Einkaufspreis zwischen 28-32,00 € erworben werden konnte. Betreffend die 2 kg Haze lassen sich aus der Konversation zwischen „T3“ und dem Angeklagten betreffend das Tatgeschehen zu Ziff. II. 4 der Urteilsgründe Schlüsse ziehen. Im Kommunikationsvorgang 787 hatte der Nutzer „T3“ angegeben, für 10kg Haze normalerweise „51“, also 5,10 €/g, zahlen zu müssen, während im konkreten Fall der Einkaufspreis bei 4,30 € lag. Da nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte 14 Tage später weiterhin eine „Haze“-Quelle mit Einkaufspreisen unter 5,10 €/g zur Verfügung hatte, kann auch in hiesigem Zusammenhang auf ein eigennütziges Handeln geschlossen werden. bb) Hinsichtlich des gehandelten Cannabis wird die geständige Einlassung des Angeklagten durch die Auswertung der Kommunikationsvorgänge 805, 837, 842, 876, 879 bestätigt: So ist in der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und „B1“ am xx.xx.xxxx zunächst noch von „Hase“ die Rede, wobei es sich gerichtsbekannt um eine szenetypische Bezeichnung der Cannabis-Sorte „Haze“ handelt. Die Annahme wird dann letztlich durch die weitere Kommunikation vom xx.xx.xxxx bestätigt, in deren Rahmen sich der Angeklagte bei „B1“ versicherte, dass die Qualität des „haze“ zumindest „ok“ gewesen sei. Auch wollte „B1“ in einer Folgenachricht wissen, ob der Angeklagte nach „Kush“ (eine andere Cannabissorte) gefragt habe, und dies nicht mit dem nächsten Haze-Transport „mitkommen“ könne. Was das Kokain betrifft, das ebenfalls Gegenstand des festgestellten Geschäfts ist, ist gewichtiger Anhaltspunkt zunächst das Angebot des Angeklagten an „B1“ , „top Q1“ (KV Nr. 824) zu einem von „B1“ erfragten Preis von „40“ da zu haben. Hinsichtlich dieser Bezeichnung hat der gesondert Verfolgte P1 – seinerseits erfahren im Abschluss von Betäubungsmittelgeschäften über EncroChat und daher mit dem entsprechenden „Slang“ vertraut – in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom xx.xx.xxxx angegeben, dass hiermit aus Q1 stammendes Kokain gemeint ist. Das erscheint insoweit schlüssig, als Q1 eines der größten illegal Kokain exportierenden Länder ist (KPV BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 116, beck-online). Letztlich werden die vorangehenden Ausführungen durch die Korrespondenz des Angeklagten mit „H3“ hinsichtlich des Tatgeschehens zu Ziff. II. 6 der urteilsgründe bestätigt. Im Rahmen der KV Nr. 888-894 frug der Angeklagte zunächst an, ob „H3“ „Boli“ habe bzw. brauche, korrigierte sich in der Folge aber auf „Q1“. Auf Nachfrage des „H3“ ob „Koks“ gemeint sei, erklärte der Angeklagte: „Ja peruanisch“. Für ein Geschäft über 100g peruanisches Kokain sprechen auch die seitens des Angeklagten an den „B1“ übermittelten Lichtbilder in den Kommunikationsvorgängen 825, 827, die typisch flockiges Kokainhydrochlorid zeigen. Die Bilder sind im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx in Augenschein genommen worden. Auf sie wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. cc) Auch bezüglich der Tat Nr. 4 der Anklageschrift hat die Kammer die Qualität des Betäubungsmittels hat die Kammer anhand der bereits dargestellten Kriterien geschätzt. (1) Zwar konnte nicht festgestellt werden, woher der Angeklagte die 2 kg „Haze“ bezogen hat. Allerdings handelt es sich bei Haze, wie bereits ausgeführt, um eine besonders potente Sorte, was vorliegend dafür spricht, wenigstens durchschnittliche Qualität der Ware anzunehmen. Hinsichtlich des Kokains ist aus den vorangehenden Ausführungen zur Art des Betäubungsmittels die Herkunft aus Q1 gesichert. Naheliegende Schlüsse auf den Wirkstoffgehalt ergeben sich daraus indes nicht. (2) Nach dem oben bereits erwähnten Workbook „Drogenmärkte und Kriminalität“ aus dem Reitox-Jahresbericht für das Jahr 2020 zum Datenjahr 2019 belaufen sich die Preise bei Abnahmen von Cannabis in Großmengen bis 10kg auf 4.386 €/kg. Bei 0,5-1,5kg liegen die Einkaufspreise bei 4.683 €/kg (S. 10). Da „B1“ einen darüber liegenden Preis von 5.100,00 €/kg zu zahlen hat, besteht ein Anhaltspunkt für überdurchschnittliche Qualität. Bei einer Abnahmemenge von 100g Kokain hat der Angeklagte einen Grammpreis von 40,00 € abgerufen. Bei Mengen von 0,5-1,5kg werden nach dem vorgenannten Reitox-Jahresbericht 41,90 €/g im Durchschnitt verlangt. Ausgehend vom Preis wird daher zumindest von etwa durchschnittlicher Qualität auszugehen sein. (3) Bilder der Haze-Lieferung sind nicht Gegenstand der Korrespondenz, so dass aus dem Aussehen insoweit keine Schlüsse gezogen werden können. Indes übermittelte der Angeklagte dem „B1“ ein Lichtbild des Kokains, das dieses in noch abgepresster feinflockiger Form zeigt. Das weiße feinflockige Kokainhydrochlorid ist die höchste Veredelungsstufe mit einer Reinheit von in der Regel 95-99 % (KPV BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 115, beck-online), was für einen Wirkstoffgehalt am oberen Ende der Qualitätsstufeneinordnung spricht. (4) Nach der Beurteilung durch die Beteiligten wäre von einer durchschnittlichen Qualität der Lieferung auszugehen. So erkundigte sich der Angeklagte bei „B1“ , ob das „Haze“ „ok“ gewesen seien, wozu der „B1“ angibt, dass es ginge, es einigermaßen sei (KV Nr. 876 f.). Generell hat der Angeklagte sich in seiner geständigen Einlassung gegenüber der Kammer dahingehend geäußert, dass Haze im Durchschnitt durchaus THC-Gehalte um 20, 21 % aufweisen könne, jedenfalls aber von einem Gehalt von 18 % auszugehen sei, was für eine sehr gute Qualität spricht. Was das Kokain betrifft, hat der Angeklagte dem „B1“ nach Geltendmachung dessen Besorgnis, das Kokain könnte zu viel Staub/Pulver enthalten, versichert, er habe 250g „Stein“ gekauft (KV Nr. 874, 875). Zu diesen Begrifflichkeiten hat der szeneerfahrene Zeuge P1 im Rahmen seiner Einvernahme im Hauptverhandlungstermin vom xx.xxx.xxxx erklärt, dass „staubiger Ware“ – also Pulverform – weniger begehrt sei, da die Kunden hier eher den Verdacht hegten, die Ware könne gestreckt sein. Die Betonung, Stein gekauft zu haben, kann daher als Indiz gedeutet werden, dass unverschnittene wenigstens durchschnittliche Qualität Gegenstand des Geschäfts war. (5) Im Rahmen des unter Ziff. II. 8 der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens wird eine Lieferung von knapp 7kg „Haze“ mit einer Wirkstoffkonzentration von 21,1 % sichergestellt, das von „I1“ geliefert wurde. Da der Angeklagte im Rahmen seiner geständigen Einlassung davon ausging, die Ware sei auch im hiesigen Fall von „I1“ geliefert worden, da er nach eigenen Angaben bis zu 90% seiner Betäubungsmittel über diesen bezog, spricht dies dafür, dass auch die hiesige Haze-Lieferung einen entsprechenden Wirkstoffgehalt aufweisen konnte. Auch auf die bei dem Kurier – dem Zeugen C2 – sichergestellte und ebenfalls durch den „I1“ gelieferte Menge von Kokain kann abgestellt werden. Die Menge von 99,926 g Kokain wies einen Wirkstoffgehalt von 97,0 % auf. Dies lässt den Schluss zu, dass auch die hiesige Kokainlieferung von sehr guter Qualität war. (6) Betreffend das Marihuana ist nach alledem wiederum eine sehr gute Qualität anzusetzen. Es handelt sich um Haze, zu dem der Angeklagte selbst angab, dass dies in der Regel wenigstens 18% Wirkstoffgehalt aufweise. Der Angeklagte ging auch davon aus, dass die Ware von dem K1 X1 gekommen sei, so dass die Auswertung der sichergestellten Betäubungsmittel aus einem anderen Tatgeschehen (s.o.) zurückgegriffen werden kann. Soweit „B1“ die Qualität als „ganz passabel“ einordnet, hindert dies die Zugrundelegung einer sehr guten Qualität mit Blick auf die übrigen Indikatoren nicht. Die entsprechende Bewertung kann zudem durch bewusstes „Tiefstapeln“ dazu dienen, eine bessere Verhandlungsposition für die Zukunft zu schaffen, um so den Preis drücken zu können. Da „B1“ die Menge bereits nach Anfrage des Angeklagten kurze Zeit später abgesetzt hatte, können die Zweifel an deren Qualität nicht durchgreifend gewesen sein. Hinsichtlich des Kokains lagen die durchschnittlichen Wirkstoffgehalte von Kokain im Straßen- und Großhandel ausweislich des Reitox-Berichts für das Jahr 2020 (S. 10, 23) zwischen 70 und 80%, wobei sich bei den Großhandelsmengen eine steigende Tendenz hin zu durchschnittlich 80% seit 2016 zeigt, während die durchschnittliche Qualität des Straßenkokains einen leicht abfallenden Trend hin zu einer durchschnittlichen Qualität von eher 70% zeigt. Nach dem Aussehen der Ware kann von guter Qualität ausgegangen werden, während D1 E4 es nach den Angaben des Angeklagten als „nicht so gut“ beurteilt haben soll. Berücksichtigt man, dass das Kokain, das im Rahmen des Tatgeschehens zu Ziff. II. 8 der Urteilsgründe geliefert wurde, erhebliche 97% Wirkstoffgehalt hatte, besteht ein weiterer Indikator für eine sehr gute Qualität. In Ansehung des Zweifelsgrundsatzes legt die Kammer indes den im zitierten Reibox-Bericht ermittelten Durchschnittswert für Straßenkokain von 76,4 % (S. 10) zugrunde. Dies entspricht im Übrigen der durch den Angeklagten gegenüber der Kammer abgegebenen eigenen Schätzung nach der „Erhitzungsprobe“, die einen Wirkstoffgehalt von etwa 80% ergeben habe. dd) Das Vorliegen der Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes lässt sich wiederum unschwer auch den Tatumständen entnehmen. Dabei können an der vorsätzlichen Abwicklung des Bestell- und Liefervorganges keine ernsthaften Zweifel aufkommen. Bei Lieferung von 2kg Haze – einer potenten Cannabis-Sorte – sowie ganzen 100g Kokain bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte zumindest im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre die erhöhte Gefährlichkeit des Handels mit einer solchen Menge und den diesem Handeln innewohnenden erhöhten Unrechtsgehalt hatte. f) Tatgeschehen zu Ziff. II. 6 der Urteilsgründe (Tat Nr. 5 der Anklageschrift) aa) Auch hinsichtlich des Tatgeschehens zu Ziff. II. 6 der Urteilsgründe wird die geständige Einlassung des Angeklagten durch Auswertung der Chatverläufe in den Kommunikationsvorgängen Nr. 888-911 gestützt, deren Ergebnisse zudem Grundlage der detaillierten Darstellung des Gesprächsablaufs zwischen den Beteiligten über den Messenger sind. bb) Dass Gegenstand des konkreten Geschäfts neuerlich das Betäubungsmittel Kokain ist, ergibt sich aus der Auswertung der Kommunikationsvorgänge Nr. 888-894. Insoweit wird für Einzelheiten auf die bereits unter Ziff. III. 2. e) bb) der Urteilsgründe angebrachten Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dies gilt gleichsam für die objektiven Anhaltspunkte dafür, dass bei der hiesigen Tat nicht lediglich Ware zum Selbstkostenpreis abgegeben werden sollte. cc) Zur Schätzung der Qualität kann ebenfalls auf die Ausführungen zu Ziff. III. 2. d) cc) der Urteilsgründe Bezug genommen werden. Abweichende Indizien die eine entsprechende Würdigung rechtfertigten, bestehen im hiesigen Zusammenhang nicht. Dementsprechend hat die Kammer auch für die hiesige Tat eine Wirkstoffkonzentration von 76,40 % zugrunde gelegt. dd) Neben der geständigen Einlassung des Angeklagten sprechen die Tatumstände wiederum für ein vorsätzliches Handeln hinsichtlich aller objektiven Tatumstände. Dies gilt auch für den Vorsatz betreffend die nicht geringe Menge von Kokain. Nach dem bereits mehrfach zitierten Reitox-Bericht (S. 23 f.) hat sich der Wirkstoffgehalt des Kokains seit 2011 von seinerzeit 37,6 % auf zuletzt 76,4 % beinahe verdoppelt, so dass kaum ein anderer Schluss möglich ist, als dass der Angeklagte, der Betäubungsmittelgeschäfte in erheblichen Umfang betreibt, zumindest im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre die besondere Schwere und Gefährlichkeit des Delikts bei Feilbieten einer Menge von 1Kg Kokain erkannt hat. g) Tatgeschehen zu Ziff. II. 7 der Urteilsgründe (Tat Nr. 6 der Anklageschrift) aa) Grundlage der Überzeugungsbildung der Kammer zu dem Ablauf der Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und „E2“ ist neben der geständigen Einlassung des Angeklagten („Das Angebot ist richtig“), der in diesem Zusammenhang auch nähere Angaben zum Zustandekommen des Kontakts zu dem potentiellen Lieferanten und zu einem ersten Treffen mit diesem gemacht hat, wiederum der EncroChat-Verlauf im Rahmen der Kommunikationsvorgänge Nr. 912-934, welcher die geständige Einlassung des Angeklagten stützt. Der unter Ziff. II. 7 der Urteilsgründe festgestellte Hergang der Verhandlungen zwischen den Beteiligten wird im Übrigen durch die Angaben des Zeugen P1 im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx bestätigt. Zwar hat der Zeuge P1 auf erstes Befragen geäußert, sich an ein entsprechendes Geschäft nicht erinnern zu können und sich auf den Tatvorwurf betreffend die am xx.xx.xxxx abgefangene und durch den Zeugen C2 durchgeführte Lieferung von 30 Litern Amphetaminöl vorbereitet zu haben. Auf Vorhalt der maßgeblichen Chatverläufe über den Saalmonitor erklärte der Zeuge jedoch, sich an die maßgebliche Kommunikation erinnern zu können. An der Belastbarkeit dieser Angaben zu zweifeln, hat die Kammer keinen Anlass, denn der Zeuge vermochte nunmehr auch ergänzend aus der Erinnerung anzugeben, dass dieses Geschäft nicht zur Durchführung gelangt sei, da er letztlich mit dem K1 X1 ( „I1“ ) eine andere Quelle gehabt habe. Was die Einlassung des Angeklagten zu dem Einkaufspreis anbelangt, der mit Blick auf den dem gesondert verfolgten P1 mitgeteilten Verkaufspreis die Annahme eigennützigen Handelns zulässt, finden sich auch im Verlaufe des EncroChat-Gesprächs objektive Anhaltspunkte für ein Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht. So nannte der Angeklagte im Kommunikationsvorgang Nr. 916 zunächst einen Preis von 900,00 €, während er sich im Kommunikationsvorgang Nr. 927 auf einen Betrag von 850,00 € korrigierte. Da bei den entsprechenden Zahlenwerten ein bloßes Vertippen ausgeschlossen erscheint, sind diese Variablen vielmehr als Anhaltspunkt dafür zu deuten, dass der Angeklagten einen Gestaltungsspielraum bei seinem Abgabepreis hatte und diesen – mit Gewinnerzielungsabsicht – auch wahrnahm. Im Übrigen ist nach den Gesamtumständen des Geschäfts auf Eigennutz zu schließen. Maßgeblich ist wiederum die Menge von 30 bzw. gar 50 bei dem Lieferanten erfragten Litern des Öls. Bei einer solchen Menge ist die Annahme, der Angeklagte habe nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, fernliegend. bb) Getragen wird die geständige Einlassung des Angeklagten wiederum auch betreffend das gehandelte Betäubungsmittel durch die Erkenntnisse der Chat-Auswertung. Der Angeklagte sprach im KV Nr. 913 ausdrücklich von „PEP“. Dies ist ein Szenename für Amphetamin (KPV BtMG, Stoffe Teil 1. Betäubungsmittel Rn. 267, beck-online). Weitergehend hat der gesondert verfolgte Zeuge P1 ( „E2“ ) im Rahmen seiner Einvernahme im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx auf Vorhalt der vorgenannten Chatverläufe, die im Sitzungssaal über die Monitore in Augenschein genommen wurden, angegeben, dass mit PEP bei dem konkreten Geschäft Amphetamin-Öl bezeichnet werden sollte. Dies erweist sich insoweit als schlüssig, als der Zeuge den Angeklagten im Rahmen der Korrespondenz aufforderte, dieser möge den Preis für die Abnahme einer Menge von 30 Litern nennen (KV Nr. 926). In diesem Lichte liegt es auch nicht fern, eine szenetypische Bezeichnung für Amphetamin zu verwenden, denn letztlich wird das Öl gewöhnlicher Weise zur Herstellung von (konsumfertiger) Amphetaminpaste verwendet (BeckOK BtMG/Teriet, 9. Ed. 15.12.2020 Rn. 53, BtMG § 2 Rn. 53). cc) Bei der Schätzung der Qualität der Ware ist die Kammer wiederum nach den bereits betonten Grundsätzen verfahren, wobei die Indiziengrundlage sich hier als sehr schwach erweist. (1) Herkunft, Aussehen, Verpackung und Verplombung des Öls sind ebenso unbekannt wie die Identität des etwaigen Lieferanten, zu dem der Angeklagte nicht mehr zu berichten wusste, als dass es sich um eine Chatbekanntschaft handelte, mit der er sich nur einmal persönlich auf einem Parkplatz getroffen habe. Rückschlüsse können allerdings im konkreten Fall aus den benannten Ein- und Verkaufspreisen gezogen werden. So hat der gesondert verfolgte Zeuge P1 im Rahmen seiner Vernehmung am xx.xx.xxxx auf Grundlage seiner eigenen – ersichtlich bestehenden – Expertise auf dem Betäubungsmittelpreismarkt angegeben, dass er das für ihn und seine Geschäfte bestimmte Amphetamin-Öl nicht für so niedrige Preise angeboten bekommen habe und dass ein Ankaufpreis von 850,00 € für ihn ein Indikator für eine schlechte Qualität der Ware sei. Der Angeklagte selbst hat im Rahmen seiner geständigen Einlassung angegeben, dass der etwaige Lieferant ihm zwar gesagt habe, dass die Ware von guter Qualität sei, er diesen Worten allerdings keinen Glauben geschenkt und ein schlechtes Gefühl gehabt habe, das er dadurch bestätigt gesehen habe, dass der etwaige Lieferant in der Folge keine Probe geliefert habe und auch kein weiterer Kontakt zustande gekommen sei. (3) Unter diesen Umständen kommt zur Bestimmung des möglichen Wirkstoffgehalts auch kein Rückgriff auf die Erkenntnisse aus der Untersuchung der im Rahmen des unter Ziff. II. 8 der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens sichergestellten Betäubungsmittel, die von „I1“ stammten, in Betracht. (4) Einzig verwertbarer Anhaltspunkt ist mithin der von dem Angeklagten abgerufene Preis, der für eine erheblich unterdurchschnittliche Ware spricht. Auf dieser wagen Grundlage ist im Zweifel für den Angeklagten von der dem Angeklagten günstigen Qualität und Wirkstoffkonzentration auszugehen (vgl. BGH Beschl. v. 18.3.2020 – 1 StR 600/19, BeckRS 2020, 9417 Rn. 6) Nach dem Reitoxbericht 2020 ergibt sich eine nach dem Median bestimmte Wirkstoffkonzentration von konsumfertigen Amphetamin i.H.v. 13,2% (S. 10). Im Jahre 2010 lag der durchschnittliche Wert von bei 6,6 % (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 336). Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung spricht eine Wirkstoffkonzentration von etwa der Hälfte des heute durchschnittlichen Wertes bereits für eine sehr schlechte Qualität, wobei die Kammer letztlich mit einem weiteren Sicherheitsabschlag einen Wirkstoffgehalt von 5% in Ansatz bringt. Soweit bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Produkten wie dem Amphetaminöl grundsätzlich auf den Wirkstoffgehalt der konsumfertigen Menge abzustellen ist (vgl. Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29a Rn. 163, 164), fußt die Feststellung, wonach es im Ergebnis beim Herstellungsvorgang konsumfertigen Amphetamins zu keiner Verflüchtigung oder gar Potenzierung des Basegehaltes kommt, auf den Ergebnissen des Gutachten des LKA NRW vom 03.05.2021 (Blatt 596-599 d. A.). Das entsprechende Gutachten ist nach §§ 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 249 Abs. 1, Abs. 2 StPO ebenfalls mit Anordnung vom xx.xx.xxxx im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Eine weitere Anpassung des Wirkstoffgehaltes war auf Grundlage dieser Erkenntnisse nicht veranlasst. dd) Die sich aus den Chatverlauf ergebenden objektiven Tatumstände tragen die geständige Einlassung des Angeklagten auch im hiesigen Fall in subjektiver Hinsicht. Insbesondere im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste sich dem Angeklagten bei Feilbieten einer Menge von 30 Litern und bei angefragten Preisen von Abnahmemengen von bis zu 50 Litern Amphetaminöl auch bei von diesem erwarteter schlechter Qualität die besondere Schwere und Gefährlichkeit des Delikts aufdrängen. h) Tatgeschehen zu Ziff. II. 8 der Urteilsgründe (Tat Nr. 7 der Anklageschrift) aa) Der Angeklagte hat sich auch hinsichtlich der Tat Nr. 7 der Anklageschrift geständig eingelassen („Das stimmt auch genauso, wie es dort steht“). Die Belastbarkeit dieses Geständnisses wird wiederum bestätigt durch die EncroChat-Gesprächsverläufe, namentlichder Kommunikationsvorgänge Nr. 935-993, die zudem Grundlage der Überzeugungsbildung der Kammer von dem detaillierten Gesprächsverlauf zwischen „I1“ und dem Angeklagten sind. Die Feststellungen zur Durchführung des Transports des Marihuanas betreffend die dem Fahrer ausgelobte Belohnung und die Übernahme des Fahrzeugs stützt die Kammer weitergehend insbesondere auf die im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx glaubhaft getätigten Angaben des Zeugen C2. Dass das von dem Zeugen C2 mitgeführte Marihuana für den Angeklagten bestimmt war, wusste zudem der Zeuge P1 im Rahmen seiner Vernehmung unter dem xx.xx.xxxx zu bekunden, der insoweit weitergehend angab, die entsprechende Information entweder von dem Zeugen C2 oder von K1 X1 selbst ( „I1“ ) erhalten zu haben. Die Feststellungen zur Festnahme des Zeugen C2, der Zulassung des von diesem geführten Fahrzeugs und das Ergebnis der Durchsuchung des Fahrzeugs u.a. in Gestalt des aufgefundenen Marihuanas gehen wiederum zurück auf die schlüssigen und belastbaren Angaben des Zeugen L3 im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx, der als Teil der Zivilstreife die wesentlichen Abläufe der Fahrzeugkontrolle ohne Vorhalte zu erinnern wusste. bb) Betreffend die Betäubungsmittel lässt sich der Wahrheitsgehalt der geständigen Einlassung des Angeklagten zunächst an den Kommunikationsvorgängen Nr. 935 und 936 verifizieren, in denen von jeweils von „hase“ und „haze“ die Rede war. Im Übrigen betonte „I1“ im KV Nr. 971 die „top“ Qualität des „weed“, wobei es sich hier um eine szenetypische Bezeichnung für Cannabis handelt. Da der Kurier und Zeuge U1 C2 von der Polizei aufgegriffen wurde, konnte die Lieferung zudem sichergestellt und vom LKA NRW untersucht werden. Die Art des Betäubungsmittels – hier Cannabis – ergibt sich mithin weitergehend aus dem Wirkstoffgutachten des Herrn Dr. N6 v. xx.xx.xxxx (Bl. 49-55 d. FA „Einfuhrschmuggel v. xx.xx.xxxx“) das im Selbstleseverfahren mit Anordnung vom xx.xx.xxxx zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. cc) Die Feststellungen zu dem Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf Wirkstoffgutachten Dr. N6 v. xx.xx.xxxx (Bl. 49-55 d. FA „Einfuhrschmuggel v. xx.xx.xxxx“, das mit Anordnung vom xx.xx.xxxx zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht und auf diesem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. dd) Das vorsätzliche Handeln des Angeklagten lässt sich wiederum ohne Zweifel aus den festgestellten Tatumständen herleiten. Dies gilt insbesondere neuerlich betreffend die nicht geringe Menge. Bei Ankauf einer Menge von wenigstens 7kg Marihuana der potenten Sorte Haze, dessen Qualität vom Lieferanten zudem noch hoch gepriesen wird, musste der Angeklagte jedenfalls im Rahmen der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre von einer gesteigerten Gefährlichkeit und einem gesteigerten Unrechtsgehalt ausgehen. i) Tatgeschehen zu Ziff. II. 9 der Urteilsgründe (Tat Nr. 9 der Anklageschrift) aa) Die geständige Einlassung des Angeklagten betreffend das unter Ziff. II. 9 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen wird von dem Ergebnis der Auswertung der EncroChat-Verläufe in den Kommunikationsvorgängen Nr. 1019-1055 bestätigt, die zudem Grundlage der detaillierten Darstellung des a.a.O. dargestellten Gesprächsverlaufs zwischen dem Angeklagten und „H3“ sind. Dass die Betäubungsmittel ganz überwiegend für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, ergibt sich über die geständige Einlassung des Angeklagten hinaus wiederum aus den objektiven Tatumständen. Die Einordnung als Umsatzgeschäft folgt bereits aus dem Inhalt des KV Nr. 1054, wonach „der Mann“ des Angeklagten nicht habe warten können und sich anderweitig eingedeckt habe. Dass die Betäubungsmittel abzüglich der für den Eigenbedarf bestimmten Menge nicht zum Selbstkostenpreis abgegeben werden sollte, ist wiederum nach Art und Umfang der Tätigkeit auszuschließen. In den Blick zu nehmen ist insoweit, dass die Kontaktaufnahme ausweislich des dargestellten Chatverlaufs der Deckung eines ersichtlich eiligeren Betäubungsmittelbedarfs diente. Unter ergänzender Berücksichtigung der angefragten Menge, des damit verbundenen Risikos und dem zu betreibenden finanziellen Aufwand von über 15.000,00 € kommt ein uneigennütziges Handeln nicht in Betracht, zumal hier – anders als im Verhältnis zu „T3“ – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vermittlungsgeschäfte teilweise auch ohne eigenen Gewinnanteil durchgeführt wurden. bb) Betreffend das gehandelte Betäubungsmittel wird die geständige Einlassung des Angeklagten durch den Inhalt des Kommunikationsvorgangs Nr. 1020. In diesem fragte der Angeklagte ausdrücklich an, ob der „H3“ schönes „Haze“ da habe. cc) Auch bezüglich der Tat Nr. 9 der Anklageschrift hat die Kammer die Qualität des Betäubungsmittels hat die Kammer anhand der bereits dargestellten Kriterien geschätzt. (1) Dabei bleibt die Herkunft des Marihuanas, das über „H3“ bezogen werden sollte, im Dunkeln und liefert daher keine Anhaltspunkte für die Qualität der Betäubungsmittel. Indes spricht der Bezug des Geschäfts auf die potente Sorte „Haze“ für einen sehr hohen THC-Gehalt und damit eine sehr gute Qualität der Ware. (2) Rückschlüsse lassen sich im konkreten Fall wiederum auch aus der Preisgestaltung ziehen. Der Ankaufpreis von 5,00 €/g bzw. 5,10 €/g mit Lieferung liegt über dem im bereits mehrfach zitierten Reitox-Bericht angegebenen Durchschnittspreis von 4,386 €/g bei Abnahmemengen von 1,5-10kg. Der Betrag liegt ferner knapp über den Ankaufspreis, der bei dem Tatgeschehen zu Ziff. II. 8 der Urteilsgründe an K1 X1 ( „I1“ ) gezahlt wurde (4,90 €), und entspricht im Übrigen dem Verkaufspreis des Marihuanas, das im Rahmen des Tatgeschehens zu Ziff. II. 5 der Urteilsgründe an „B1“ abgegeben wurde. Auch die Preisgestaltung spricht danach für die Annahme wiederum sehr guter Qualität. (3) Nachdem Lichtbilder der Ware im Rahmen des Chatverlaufs nicht ausgetauscht wurden, scheidet eine Beurteilung des Aussehens, der Verpackung und der Verplombung der Ware aus. Abgestellt werden kann indes darauf, dass „ H3 “ die Ware im Rahmen des Kommunikationsvorgangs Nr. 1034 als „top“ preist. Dies spricht ebenfalls für eine sehr gute Qualität der Ware. (4) Da die Bezugsquelle bzw. die Herkunft des von „H3“ zu beziehenden Marihuanas im Dunkeln bleibt, kommt auch kein Rückgriff auf die Erkenntnisse aus der Untersuchung der im Rahmen des unter Ziff. II. 8 der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens sichergestellten Betäubungsmittel, die von „I1“ stammten, in Betracht. Das Ergebnis der Untersuchung kann allenfalls wiederum als Indikator dafür herangezogen werden, welche THC-Gehalte auf dem Markt bei Ware sehr guter Qualität seinerzeit zu erwarten waren. (5) Die Ware wird als „top“ bezeichnet und auch der Preis spricht für eine sehr gute Qualität. Mit Blick darauf, dass wiederum die Sorte Haze gehandelt wird, zu dem der Angeklagte selbst angibt, dass diese in der Regel jedenfalls 18% THC-Gehalt aufweise, legt die Kammer auch hinsichtlich des hiesigen Tatgeschehens wieder einen THC-Gehalt von 18% zugrunde. dd) Die Herleitung der Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes aus den objektiven Tatumständen zur Verifizierung der geständigen Einlassung des Angeklagten bereitet wiederum keine Probleme. Dies gilt insbesondere betreffend die nicht geringe Menge an THC. Bei Ankauf einer Menge von wenigstens 3 kg Marihuana der potenten Sorte Haze, dessen Qualität vom Lieferanten zudem noch als „top“ gepriesen wird, musste der Angeklagte jedenfalls im Rahmen der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre von einer gesteigerten Gefährlichkeit und einem gesteigerten Unrechtsgehalt der Tat ausgehen. j) Tatgeschehen zu Ziff. II. 10 der Urteilsgründe (Taten Nr. 10 & 11 der Anklageschrift) aa) Der Angeklagte hat auch das Tatgeschehen zu Ziff. II. 10 der Urteilsgründe unter Bezugnahme auf die von ihm geführten Chats bestätigt. Das Geständnis wird insoweit durch die auf Grundlage der EncroChat-Verläufe getroffenen Feststellungen zu den konkreten Gesprächsinhalten getragen. Die unter Ziff. II. 10. a) dargestellte Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und „T3“ fußt dabei auf den Inhalten der Kommunikationsverläufe Nr. 1072-1123. Soweit in den entsprechenden Chatverläufen jeweils von „Stanni“ die Rede ist, handelt es sich nach der Einlassung des Angeklagten, die von dem Zeugen P1 im Rahmen seiner Bekundungen im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx bestätigt worden ist, um „Standard“-Ware, die – so der Zeuge P1 weitergehend – nicht von besonderer Qualität sei. Der Ablauf der Verhandlungen des Angeklagten mit dem Nutzer „M2“ (Ziff. II. 10. a) aa) der Urteilsgründe) ergibt sich aus den Kommunikationsvorgängen Nr. 1124-1171, die Korrespondenz mit dem Nutzer „I1“ (Ziff. II. 10. a) bb) der Urteilsgründe) fußt auf den Inhalten der Kommunikationsvorgänge Nr. 1172-1228. Die Feststellungen zum Gesprächsinhalt zwischen dem Angeklagten und dem Nutzer „H3“ fußen auf den Inhalten der Kommunikationsvorgänge Nr. 1056-1071. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass auch eine Lieferung an den „H3“ mit Blick auf die Qualität der Ware nicht zustande gekommen ist, ist dieses Geständnis aus den bereits unter Ziff. III. 2. d) aa) der Urteilsgründe ausgeführten Punkten für die Kammer glaubhaft. bb) Die Feststellungen betreffend das gehandelte Betäubungsmittel lassen sich zunächst auf diverse Klarbezeichnungen in den o.g. Chatverläufen stützen. Gegenstand der Verhandlungen des Angeklagten mit „T3“ sind ausweislich der Kommunikationsvorgänge Nr. 1075, 1077, 1078,1080-1081, 1088 und 1092 sowohl Lieferungen der Cannabissorte „Haze“ als auch einer Lieferung „Stanni“. Gegenüber dem „M2“ leitete der Angeklagte nur das Angebot betreffend des „Stanni“ mit dem Kommunikationsvorgang Nr. 1124 weiter. Gleiches gilt für das Gespräch mit „I1“ (Kommunikationsvorgang Nr. 1173). Dass es sich in beiden Fällen um Cannabis in Gestalt von getrockneten Blütenständen handelt, ergibt sich zudem aus dem im Rahmen des Chatverlaufs zwischen „T3“ und dem Angeklagten übermittelten Lichtbildern. Mit den Kommunikationsvorgängen Nr. 1072, 1073 übersendete der Angeklagte Lichtbilder der als „Stanni“ bezeichneten Ware, die Doldenmaterial der Cannabispflanze zeigen. Mit den Kommunikationsvorgängen Nr. 1087 und 1091 übersendete der „T3“ auf Anfrage zudem je ein Bild einer Cannabisdolde des „Stanni/Kush-Mix“ und des „Haze“-Angebotes. Auch im Rahmen der Korrespondenz mit dem „H3“ übermittelte der Angeklagte mit dem Kommunikationsvorgang Nr. 1058 ein Lichtbild, das eine Cannabisdolde zeigt. Die Lichtbilder in den genannten Kommunikationsvorgängen sind im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx in Augenschein genommen worden und werden gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommen. cc) Auch bezüglich der Tat Nr. 10 und 11 der Anklageschrift hat die Kammer die Qualität des Betäubungsmittels hat die Kammer anhand der bereits dargestellten Kriterien geschätzt. (1) Zur Schätzung der Betäubungsmittelqualität ergibt die bloße Erkenntnis, dass es sich bei der als „Stanni“ angebotenen Ware um solche aus spanischem Außenanbau handelt, allein keine belastbaren Schlüsse auf die Qualität. Abgestellt werden kann jedoch darauf, dass als „Stanni“ bezeichnete Ware jedenfalls keine hervorgehobene Qualität hat (s.o.), so dass auf dieser Grundlage allenfalls von einer durchschnittlichen Qualität ausgegangen werden kann. (2) Der von „T3“ mitgeteilte Ankaufpreis von 3,30 €/g bei Abnahmemengen von wenigstens 10 kg liegt erheblich unter dem im Rahmen des Reitox-Berichts 2020 (S. 10) ermittelten durchschnittlichen Kaufpreis für Abnahmemengen von 1,5 – 10 kg, der mit 4,38 €/g ermittelt wurde. Noch deutlicher liegt der Kaufpreis unter der für Abnahmemengen ab 10 kg ermittelte Durchschnittspreis von 5,76 €, der jedoch auf sehr geringer Datengrundlage beruht. Die Preisgestaltung spricht für Ware von unterdurchschnittlicher Qualität. (3) Das vorangehend ausgewertete Bildmaterial, das im Rahmen der Chatkorrespondenz ausgetauscht wurde, zeigt getrocknetes Blütenmaterial, dass gegenüber Haschisch und gewöhnlichen Blattmaterial höhere THC-Konzentrationen aufweist. (4) Was die Beurteilung durch die Tatbeteiligten anbelangt, beurteilte „T3“ die Ware als „gut“ (Kommunikationsvorgang Nr. 1075, 1098) und betonte ferner, dass die Ware jedenfalls so rieche wie die (potente) Sorte „Kush“ (Kommunikationsvorgänge Nr. 1080, 1094) bzw. gut rieche (Kommunikationsvorgang Nr. 1115). Nachdem „M2“ Bilder der Ware übermittelt wurden, schätzte er die Ware dem optischen Eindruck nach zunächst als „top“ ein (Kommunikationsvorgang Nr. 1134), beurteilte die Ware aber nach Beprobung letztlich als „mies“ (Kommunikationsvorgang Nr. 1171). (5) Wenngleich Aussehen und Beschaffenheit der Ware sowie die Preisungen des „T3“ für eine zumindest durchschnittliche Qualität sprechen, gebietet die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes mit Blick darauf, dass letztlich alle seitens des Angeklagten kontaktierten Interessenten die Ware mit Verweis auf die Qualität ablehnten, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der Preis für eine unterdurchschnittliche Qualität spricht, die Annahme von Ware „sehr schlechter“ Qualität. In dieses Qualitäts-„Prädikat“ fallen THC-Gehalte von unter 4% (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 326, beck-online). Auf dieser Grundlage hat die Kammer unter Anlegung eines weiteren Sicherheitsabschlags eine Qualität von 3 % in Ansatz gebracht. Gegen die Inansatzbringung eines derart niedrigen THC-Gehaltes spricht die Preisung des „ T3“ , dass es sich um gute Ware gehandelt habe, nicht. Nicht aus dem Blick verloren werden darf bei der Bewertung der Angaben insoweit, dass „ T3“ auf Veräußererseite stand und insoweit ein Interesse daran hatte, die Ware durch entsprechende Preisungen, die offenbar nicht der Wahrheit entsprochen haben, an den Mann zu bringen. dd) In Ansehung des Umstandes, dass sich aus dem Chatverläufen deutlich ergibt, dass der Angeklagte höhere Preise mitteilte, als er selbst für den Ankauf bei „T3“ genannt bekommen hatte, war ersichtlich der Wille des Angeklagten gegeben, Betäubungsmittel mit Gewinnerzielung umzusetzen. Soweit letztlich der Umsatz der insgesamt verfügbaren Menge von 100kg im Raume stand, musste der Angeklagte selbst für den Fall, dass er sich von den Preisungen des „T3“ nicht hatte beeinflussen lassen, sondern von einer eher dürftigen Qualität ausging, im Rahmen der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre von einer gesteigerten Gefährlichkeit und einem gesteigerten Unrechtsgehalt der Tat ausgehen. k) Tatgeschehen zu Ziff. II. 11 der Urteilsgründe (Taten Nr. 12 & 14 der Anklageschrift aa) Was das unter Ziff. II. 11 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen anbelangt, hat der Angeklagte sich ebenfalls geständig eingelassen und insoweit angegeben, bei dem X1 die angegebene Menge bestellt und nur eine Lieferung über 4kg erhalten zu haben, von denen er 2kg am xx.xx.xxxx an den „ B1“ veräußert habe. Diese Einlassung lässt sich wiederum durch die Auswertung der EncroChat-Verläufe verifizieren. Insoweit beruhen die detaillierten Feststellungen zur Anfrage des Angeklagten bei dem „I1“ unter dem xx.xx.xxxx über die sich über mehrere Tage lang ziehenden Verhandlung bis hin zu Lieferung einer Menge von 4kg am xx.xx.xxxx zunächst auf den Erkenntnissen aus den Kommunikationsvorgängen Nr. 1229-1370. Die Abwicklung des Verkaufsgeschäfts mit D1 E4 ( „B1“ ) unter dem xx.xx.xxxx ist den Kommunikationsvorgängen Nr. 1417-1445 entnommen. Dass der Angeklagte die Ware nicht zum Selbstkostenpreis abgegeben hat, lässt sich aus den Tatumständen folgern und bestätigt insoweit ebenfalls die geständige Einlassung. Bereits das intensive feilschen des Angeklagten mit dem Lieferanten K1 X1 ist Indiz dafür, dass für den Angeklagten finanzielle Interessen im Hintergrund standen, zumal der Angeklagte die Ware selbst angekauft, über den gesondert verfolgten P1 bezahlt hatte und nicht bloß als Vermittler aufgetreten ist. Betreffend das Verhältnis des Angeklagten zu dem Abnehmer D1 E4 ließen sich zudem keine Feststellungen treffen, die es nahelegten, dass der Angeklagte nach derart intensiven Preisverhandlungen mit seinem eigenen Lieferanten Ware zum Selbstkostenpreis abgeben würde. Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem Umstand, dass der Angeklagte gerade aus dem gewinnbringenden Verkauf der Betäubungsmittel seinen Eigenbedarf finanzierte. Die Übergabe der Betäubungsmittel auf dem Hellweg-Parkplatz in I3 wird ergänzend durch die Bekundungen des Zeugen P1 im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx bestätigt. Auf dessen Angaben beruhen auch die weitergehenden Feststellungen zur Kaufpreiszahlung und dessen Einvernahme nach eigenen Angaben durch den Zeugen erfolgte. bb) Dass es sich bei dem gehandelten Betäubungsmittel um Marihuana handelt, lässt sich zunächst ebenfalls durch das Auswertungsergebnis der Chatverläufe bestätigen. In den Verhandlungen des Angeklagten mit dem K1 X1 ( „I1“ ), fragte der Angeklagte unter dem xx.xx.xxxx um 19:32 Uhr „Haze“ an (Kommunikationsvorgang Nr. 1229). Weitere Erwähnung findet das Haze in den Kommunikationsvorgängen Nr. 1246, 1255, 1257, 1288, 1308. Zudem übersandte „I1“ im Laufe der mehrtätigen Verhandlungen am xx.xx.xxxx um 17:39 Uhr (Kommunikationsvorgang Nr. 1270) ein Lichtbild, das Dolden der Cannabispflanze zeigt. cc) (1) Für die Schätzung der Qualität der von „I1“ bezogenen und teilweise an „B1“ weiterveräußerten Ware kann zunächst wiederum darauf abgestellt werden, dass Gegenstand der Geschäfte die potente Sorte „Haze“ ist, was für eine sehr gute Qualität der Ware spricht. (2) Die festgestellten Ein- und Verkaufspreise liegen zudem deutlich über den bisher ermittelten durchschnittlichen Werten von 4.386,00 €/kg bei Handelsmengen bis 10kg, was gleichsam für eine sehr gute Qualität spricht. (3) Nach Auswertung der vorangehend bereits erwähnten Lichtbilder steht zudem fest, dass Gegenstand des Geschäfts Blütenmaterial war, das gegenüber einfachem Blattmaterial eine erhöhte THC-Konzentration aufweist. Auch aus diesem Umstand kann auf eine gehobene Qualität der Ware geschlossen werden. (4) Da hier wie auch im unter Ziff. II. 8 der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehen K1 X1 ( „I1“ ) der Lieferant der sichergestellten Betäubungsmittel war, erweisen sich zudem die Feststellungen zur THC-Konzentration der am xx.xx.xxxx abgefangenen Betäubungsmittel als belastbarer weiterer Indikator dafür, welche Qualität von entsprechenden Cannabislieferungen erwartet werden kann. (5) Wenngleich Gegenstand des Geschäfts neuerlich die Sorte Haze allein in Form von Blütenmaterial ist und auch der Preis für die Annahme von Ware sehr guter Qualität spricht, hat der Angeklagte, der sich dahingehend eingelassen hat, dass die Ware „nicht so toptop“ war, im Rahmen seiner Einlassung keine übermäßigen Entlastungstendenzen gezeigt, so dass die Kammer dieser Beurteilung, die zur Annahme einer durchschnittlichen Qualität der Ware veranlasst, zugrunde legt. Auf Basis dieser Qualitätsstufe ist der THC-Gehalt der Ware mit 11% zu beziffern (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 326, beck-online), wobei die Kammer auf eine Anhebung des Prozentsatzes mit Blick auf die veraltete Datengrundlage der zitierten Fundstelle (s.o.) verzichtet. dd) Hinsichtlich der Feststellungen, die den subjektiven Tatbestand betreffen, kann in Ansehung der bestellten Menge von 5 kg Marihuana auf die Ausführungen zu den vorangehenden Taten Bezug genommen werden, wobei dies insbesondere wiederum für das vorsätzliche Handeln in Bezug auf die nicht geringe Menge gilt. Bei Bestellung einer Menge von 5 kg Marihuana der potenten Sorte Haze musste der Angeklagte jedenfalls im Rahmen der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre von einer gesteigerten Gefährlichkeit und einem gesteigerten Unrechtsgehalt ausgehen. l) Tatgeschehen zu Ziff. II. 12 der Urteilsgründe (Tat Nr. 13 der Anklageschrift) aa) Letztlich hat sich der Angeklagte auch hinsichtlich des unter Ziff. III. 2. l) der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens unter Verweis auf den Vorwurf der Anklageschrift („Das passt so, wie es in der Anklageschrift steht“) geständig eingelassen. Die konkreteren Feststellungen zur Geschäftsabwicklung über EncroChat gründen sich wiederum auf den Inhalt der Kommunikationsvorgänge Nr. 1371-1400. Analog der Ausführungen zu Ziff. III. 2. k) der Urteilsgründe gebieten die Tatumstände des hiesigen Geschehens ebenfalls keinen Anlass, die geständige Einlassung des Angeklagten, die Ware mit (wenn auch überschaubaren) Gewinn weiterveräußert zu haben, anzuzweifeln. Der Umstand, dass bei der Beschaffung der Ware offensichtlich Zeitdruck besteht („so schnell es geht“), spricht auch dafür, dass mit dem Geschäft ein finanzielles Interesse verbunden war. bb) Die Verifizierung der geständigen Einlassung betreffend das gehandelte Betäubungsmittel in Sonderheit kann gleichsam auf die Erkenntnisse aus dem EncroChat-Verlauf gestützt werden. Aus dem Kommunikationsvorgang Nr. 1371 ergibt sich, dass der Angeklagte ausdrücklich „1 Hase“ von „B1“ anfordert. Schon im Rahmen der vorangehenden Auswertungen der Geschäfte, die zwischen dem Angeklagten und „B1“ abgewickelt wurden, ist herausgestellt worden, dass es sich hier um eine szenetypische Bezeichnung für die Cannabis-Sorte „Haze“ handelt. cc) Für die Schätzung der Qualität der gehandelten Ware lässt sich im konkreten Fall allein auf die Sorte und den gezahlten Preis abstellen. (1) Während die konkrete Herkunft der Ware mit Ausnahme der Bezugsquelle unbekannt ist, spricht der Umstand, dass es sich um die Cannabis-Sorte Haze handelte, für eine sehr gute Qualität. (2) Der von „B1“ abgerufene Ankaufpreis spricht – wie schon im Rahmen der vorangehend erörterten Tat – ebenfalls für eine sehr gute bzw. jedenfalls überdurchschnittliche Qualität. (3) Auf Grundlage des hohen Ankaufspreises, der Sorte und der Einschätzung des Angeklagten zum üblichen THC-Gehalt von Marihuana der Sorte Haze stellt die Kammer daher wieder einen Wirkstoffgehalt von 18 % an. dd) Die Geschäftsabwicklung erfolgte ersichtlich vorsätzlich; auch hinsichtlich der nicht geringen Menge. Bei Ankauf einer Menge von wenigstens 1 kg Marihuana der potenten Sorte Haze, musste der Angeklagte jedenfalls im Rahmen der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre von einer gesteigerten Gefährlichkeit und einem gesteigerten Unrechtsgehalt ausgehen. m) Gewinnung der EncroChat-Daten und Verwertbarkeit aa) Die unter Ziff. II. 14 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Dokumenten: Datenlieferungsbericht vom xx.xx.xxxx, Seite 11-18 d. SB Rechtshilfe II Verfügung zur Genehmigung des Einsatzes einer Computerdaten-Abfangeinrichtung des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 107-112 d. SB Rechtshilfe II Antrag zur Genehmigung des Einsatzes einer Computerdaten-Abfangeinrichtung des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 113-125 d. SB Rechtshilfe II Zusatzantrag auf Genehmigung des Einsatzes einer Computerdaten-Abfangeinrichtung des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 126-139 d. SB Rechtshilfe II Verfügung zur Genehmigung des Einsatzes einer Computerdaten-Abfangeinrichtung des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 140-146 d. SB Rechtshilfe II Zusatzantrag auf Genehmigung des Einsatzes einer Computerdaten-Abfangeinrichtung des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 147-160 d. SB Rechtshilfe II Verfügung zur Genehmigung des Einsatzes einer Computerdaten-Abfangeinrichtung des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 162-168 d. SB Rechtshilfe II Zusatzantrag auf Genehmigung des Einsatzes einer Computerdaten-Abfangeinrichtung des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 169-182 d. SB Rechtshilfe II Verfügung zur Genehmigung des Einsatzes einer Computerdaten-Abfangeinrichtung des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 183-189 d. SB Rechtshilfe II Zusatzantrag auf Genehmigung des Einsatzes einer Computerdaten-Abfangeinrichtung des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 190-202 d. SB Rechtshilfe II Verfügung zur Genehmigung des Einsatzes einer Computerdaten-Abfangeinrichtung des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 203-209 d. SB Rechtshilfe II Protokoll über Ermittlungen der Gendamerie nationale (hier: injektion des Abfangmoduls/der Abfangeinrichtung) vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 210-211 d. SB Rechtshilfe II Protokoll über Ermittlungen der Gendamerie nationale (hier: injektion des Abfangmoduls/der Abfangeinrichtung) vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 212 d. SB Rechtshilfe II Verfügung zur Abfangung von Computerdaten des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 213-218 d. SB Rechtshilfe II Übertragungsanordnung (Bericht über die Maßnahme der Computerdaten-Abfangmaßnahme) des Cour d’appel de Douai / Tribunal Judiciaire de Lille vom xx.xx.xxxx (dt.), Seite 238-239 d. SB Rechtshilfe II Ermittlungsauftrag des Cour d’appel de Douai vom xx.xx.xxxx (dt./fr.), Seite 67-72 d. SB Rechtshilfe II Rechtshilfeersuchen (fr.) vom xx.xx.xxxx, Seite 75-100 d. SB Rechtshilfe II Schreiben des Cour d’appel de Douai an Oberstaatsanwältin B2, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vom xx.xx.xxxx (dt./fr.), Seite 102-104 d. SB Rechtshilfe II die durch Anordnung des Selbstleseverfahrens unter dem xx.xx.xxxx zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. bb) Die von den französischen Ermittlungsbehörden übermittelten Erkenntnisse aus dem Einsatz der Abfangeinrichtung, die Ursprung der EncroChat-Verläufe zusammengefasst in der Anlage zum Urteil sind, sind verwertbar. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom xx. April xxxx – X XX XX/XX –, juris an. Die seitens des LG C1 (Az.: XXX XXX XXX XX XXX/XX – XX/XX) erhobenen Bedenken teilt die Kammer insbesondere mit Blick auf den konkreten Verdacht einer Katalogtat im Sinne der §§ 100a, 100b StPO nicht. Die Kumulation der sich den Ermittlungsbehörden darstellenden Umstände begründete einen Verdachtsgrad, der auch die hier in Rede stehenden Abfangmaßnahmen rechtfertigte. Ausgangspunkt der Anfertigung des ersten Abbildes der Anlagen in Roubaix unter dem xx.xx.xxxx war zunächst, dass die Ermittlungsbehörden aus insgesamt 16 Verfahren mit Betäubungsmittelbezug die sog. „EncroChat-Handys“ sichergestellt hatten, zu denen weitere Ermittlungen ergeben hatten, dass diese über die Betreiberseite als besonders „risikofrei abgesichert“ beworben worden waren. Maßgeblich für die Verdachtsbegründung ist über die auf diesem Wege hergestellte Verbindung zur Betäubungsmittelkriminalität hinaus, dass die Behörden auch über die Betreiberwebseite keine „offizielle“ Bezugsquelle ausmachen konnten. Die sich stellende Frage, wie diverse Betäubungsmittelstraftäter in den Besitz besonders verschlüsselter Mobiltelefone gelangen, für die keine offiziellen Bezugsquellen auszumachen sind, konnte valide mit dem Verdacht beantwortet werden, dass es sich um eine eigens für den Bedarf unter (Betäubungsmittel-)Straftätern geschaffenes und verborgen verteiltes technisches Gerät handelt. Der Verdachtslage steht – worauf das LG C1 u.a. abstellt – nicht entgegen, dass die Telefone auch nach den Erkenntnisse der französischen Behörden zumindest über Ebay zu hohen Preisen erworben werden konnten. Der Umstand, dass als Bezugsquelle für die zur Nutzung der EncroChat-Lösung erforderliche Hardware nur ein Online-Auktionshaus ausgemacht werden konnte, bei dem bekanntlich jeder beliebige Nutzer jede beliebige Ware feilbieten kann, bestätigt die vorangehend dargestellte Ausgangsverdachtslage mehr als sie diese in Frage stellt. Vor dem Hintergrund dieser klaren Erkenntnis kommt es auch nicht darauf an, ob die in der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom xx.xx.xxxx (Ziff. II. 14. i) der Urteilsgründe) niedergelegten weitergehenden Erkenntnisse zur beschränkten Erwerbsmöglichkeit der EncroChat-Handys von ganz speziell ausgewählten Händlern bereits vor Anfertigung der ersten Serverkopien vorlagen. In diesem Zusammenhang konnte nach dem Dafürhalten der Kammer auch auf die Kosten dieser Geräte abgestellt werden. Zuzugeben ist dem LG C1 zwar, dass Oberklasse-Smartphones einiger Hersteller mittlerweile zu Kaufpreisen von mehr als 1.000,00 € angeboten werden. Der maßgebliche Unterschied zu den EncroChat-Handys liegt jedoch darin begründet, dass herkömmliche Oberklasse-Mobiltelefone mit Ausnahme etwaiger Provider-Brandings (zeitlich) unbeschränkt nutzbare technische Geräte sind, die über bloße Kommunikationsvorgänge hinaus eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten bieten, die in der Vergangenheit nur PCs vorbehalten waren, während es sich bei den EncroChat-Handys um allein auf die Nutzung der EncroChat-Lösung zugeschnittene und geschlossene Systeme handelt, bei denen der horrende Kaufpreis allein eine sechsmonatige Nutzung im Rahmen eines Abo-Modells bot. Bei der Beurteilung der ursprünglichen Verdachtslage sind zudem zwei weitere Umstände von tragender Bedeutung. Zum einen ist unter Verweis auf die bereits vorangehend genannten Umstände in den Blick zu nehmen, welche konkreten Vorwürfe den Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, in denen die französischen Ermittlungsbehörden entsprechende Telefone sichergestellt haben. Gegenstand der Ermittlungsverfahren waren ausweislich des Antrags der Oberstaatsanwaltschaft vom xx.xx.xxxx keine Betäubungsmittelfunde mit einer Menge, die üblicherweise bei niederrangigen Straßendealern aufgefunden werden. So wurden in sämtlichen Verfahren Betäubungsmittelmengen im höheren Kilogramm-Bereich sichergestellt, wobei in zwei Fällen 436kg und 100kg Cannabisharz sichergestellt worden waren. Zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verdachtslage sich – anders anklingend indes in der besagten Entscheidung des LG C1 – nicht allein auf die Nutzung einer verschlüsselten Kommunikationslösung stützte, sondern ausweislich etwa der Verfügung zur Abfangung von Computerdaten vom xx.xx.xxxx die Verschlüsselungslösung nach französischem Recht gesetzeswidrig war, da es offenbar an den für Lieferung, Transfer und Import eines Verschlüsselungsmittels, das nicht nur der Authentifizierungs- oder Integritätsprüfung dient, erforderlichen Erklärungen mangelte. Aufgrund einer Gesamtschau der vorangehend behandelten Umstände bestanden hinreichende und vor allem auch nicht bloß vage Anhaltspunkte dafür, dass operierend von französischen Boden aus eine kriminelle Vereinigung gerichtet auf den Handel mit bzw. den Umschlag von größeren Betäubungsmittelmengen ein hochspezialisiertes und an spezielle Hard- wie Software geknüpftes Kommunikationssystem – womöglich unter dem Deckmantel der vermeintlich „öffentlichen“ und beworbenen EncroChat-Lösung – unterhielt, das unter Verwendung nicht genehmigter bzw. nicht angemeldeter Verschlüsselungstechnologien grundsätzlich nur den Mitgliedern der Vereinigung zur Abwicklung ihrer illegalen und groß angelegten (Betäubungsmittel-)Geschäfte zugänglich gemacht wurde, so dass diese gleich wie die konkreten Betreiber der Plattform valides Ziel von weitergehenden Ermittlungsmaßnahmen wurden. IV. 1. Tat Nr. 1 der Anklagschrift Durch das zu Ziff. II. 2 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen hat der Angeklagte sich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB schuldig gemacht. a) Der objektive Tatbestand einer strafbaren Beihilfe ist erfüllt. aa) Eine teilnahmefähige und rechtswidrige Haupttat ist in Gestalt eines unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den EncroChat-Nutzer „N2“ gegeben. (1) Das von „N2“ bei dem Angeklagten angefragte Haschisch, bei dem es sich um das verarbeitete Harz, das aus den Drüsen der weiblichen Hanfpflanzen zur Blütezeit gewonnen wird, handelt, ist THC-haltig und damit ein Betäubungsmittel gem. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG. (2) Bereits durch die konkrete Anfrage der Lieferbarkeit einer Menge von 50kg Haschisch nach den Vorgaben des „K2“ bei dem Angeklagten hat „N2“ den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt. (a) Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH weit auszulegen (BGH NJW 2007, 1220 Rn. 6). Unter Handeltreiben ist daher jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt (KPV BtMG/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4. Rn. 23). Dem Grunde nach fallen zunächst Ankaufbemühungen zum Zwecke des Weiterverkaufs in den Anwendungsbereich des Straftatbestandes (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4. Rn. 50 ff.; (Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 365). Aufgrund des weiten Begriffs des Handeltreibens genügt es, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf in ernsthafte Verhandlungen mit dem Verkäufer tritt. Maßgeblich ist insoweit lediglich, dass die eigene Ankaufbemühungen zum Zwecke des Weiterverkaufs den Rahmen bloß unverbindlicher und allgemeiner Anfragen und Erklärungen verlassen haben (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4. Rn. 50 ff., 57; Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 365 ff.). Die Verwirklichung des Tatbestands setzt weder eine gesicherte Lieferquelle noch die Verfügungsgewalt des Täters über die Betäubungsmittel voraus. Unschädlich ist es auch, wenn es noch nicht zur Anbahnung bestimmter Geschäfte oder gar zum Vertragsschluss gekommen ist. Lediglich weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegende und deshalb sich lediglich als typische Vorbereitung darstellende Handlungen erfüllen noch nicht einmal den Versuch des Handeltreibens. Darunter fallen etwa ergebnislose Anfragen nach Betäubungsmitteln und entsprechende Erkundungsfahrten (BGH Beschl. v. 12.9.2018 – 5 StR 291/18, BeckRS 2018, 26598 Rn. 6). Den Rahmen bloß allgemeiner Anfragen hat der Nutzer „N2“ verlassen, indem dieser bei dem Angeklagten ein konkret benanntes Betäubungsmittel in einer konkreten Menge, zu der er ferner Vorgaben für die erwartete Konsistenz des Abnehmers machte (hell und weich), anfragte. (b) Im Anschluss an das vorangehend Ausgeführte war die Tätigkeit des Nutzers „N2“ auch im konkreten Fall auf ein Umsatzgeschäft gerichtet. Ein Umsatzgeschäft liegt vor, wenn die einverständliche Übertragung des Betäubungsmittels von einer Person auf eine andere bewirkt werden soll (Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 256). Da die Anfrage des „N2“ bei dem Angeklagten auf eine Anfrage zurückgeht, die „K2“ wiederum bei dem Nutzer „N2“ gestellt hatte, erfolgte die Anfrage bei dem Angeklagten ersichtlich zum Zwecke des Weiterverkaufs bzw. mit dem Ziel, Betäubungsmittel an einen weiteren Abnehmer zu bringen. Selbst wenn der Nutzer „N2“ nicht als Zwischenkäufer aufgetreten, sondern selbst nur als Weitervermittler aufgetreten wäre, ist ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet, den Tatbestand des Handeltreibens auszufüllen (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4. Rn. 97; Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 423 ff., 431 ff.), da die weite Begriffsdefinition des Handeltreibens auch derlei unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen einschließt (BGH NStZ-RR 2019, 117). Dass die seitens des Angeklagten und wiederum durch den „N2“ gemittelten Angebote letztlich nicht zustande gekommen sind, ist unbeachtlich, da alleine die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen Betäubungsmittelumsatz ausreichend ist (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG, § 29 Teil 4. Rn. 24; Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 263). (c) Im konkreten Fall ist ferner die Eigennützigkeit des Handels des „N2“ gegeben. Eigennützig ist eine Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen materiellen oder objektiv messbaren immateriellen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4. Rn. 149; Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 312). Dieser messbare materielle Gewinn lag für den Nutzer „N2“ ersichtlich darin, bei Weitervermittlung oder Weiterverkauf der Betäubungsmittel von den ihm durch den Angeklagten vermittelten Bezugsquellen, eine Provision bzw. einen Gewinnanteil aufzuschlagen, wie dies etwa betreffend das von „T3“ angebotene Haschisch zu einem Grammpreis von 2,10 € zum Ausdruck kommt, welches der Nutzer „N2“ zu einem Grammpreis von 2,40 € dem Nutzer „K2“ anbot. Demgegenüber scheitert ein täterschaftliches Handeln des Angeklagten – abweichend vom ursprünglichen Anklagevorwurf – an dessen fehlenden Eigennutz. Eine Provision bzw. einen Gewinnaufschlag hatte der Angeklagte nämlich nicht eingepreist, sondern die ihm zugeleiteten Angebote „1:1“ an „N2“ weitergeleitet. Die Absicht des Angeklagten, durch ein solches – wie er es bezeichnete – „Geben und Nehmen“ für die Zukunft eine lukrative Geschäftsverbindung zu „N2“ aufzubauen, ist in Ermangelung der Vorbereitung bestimmter Rauschgiftgeschäfte als materieller Vorteil nicht ausreichend (Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 323). Handelt der vermittelnde daher ohne Eigennutz, scheidet ein täterschaftliches Handeln wegen unerlaubten Handeltreibens aus und es kommt lediglich eine Beihilfe zu einem fremden eigennützigen Umsatzgeschäft durch die Vermittlungstätigkeiten in Betracht (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4. Rn. 161; Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 299, 310, 634). (3) Das Handeltreiben des „N2 “ bezog sich zudem auf eine nicht geringe Menge an THC. Die nicht geringe Menge an THC liegt bei einer Grenze von 7,5g THC. Unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 6% ergibt sich auf die Gesamtmenge von 50kg Haschisch eine Wirkstoffmenge von 3.000g. Dies entspricht einer 400-fachen Überschreitung der nicht geringen Menge. Über eine Erlaubnis zum Handeltreiben verfügte der „ N2“ nicht. (5) Der Nutzer „N2 “ handelte zudem mit Wissen und Wollen betreffend aller vorgenannten objektiven Tatbestandsmerkmale und damit vorsätzlich. (6) Das tatbestandliche Handeln des „N2“ indiziert dabei dessen Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe liegen ersichtlich nicht vor. bb) Der Angeklagte hat das fremde Handelsgeschäft durch sein Wirken zumindest erleichtert und damit Hilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB geleistet. Die Erleichterung kann insbesondere durch die Vermittlung von Geschäften/Kontakten geschehen (vgl. Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 673 ff.). Durch die Entgegennahme der Anfrage nach Beschaffungsmöglichkeiten für 50kg Haschisch von „N2“ und deren Weiterleitung an wenigstens drei eigene Kontakte, deren Offerten der Angeklagte wiederum an „N2“ weiterleite, hat sich der Angeklagte als Bindeglied zwischen Betäubungsmittelverkäufern bzw. Vermittlern und Interessenten geschaltet und auf diesem Wege eine Kommunikation über den Umsatz von Betäubungsmitteln hergestellt, wo zuvor keine Kontakte/Verbindungen bestanden. b) Der subjektive Tatbestand der Beihilfe ist ebenfalls erfüllt; der Angeklagte handelte mit dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz. aa) Hinsichtlich der durch den „ N2“ verwirklichten Haupttat handelte der Angeklagte vorsätzlich. Dazu reicht es aus, wenn er den wesentlichen Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der Haupttat in seine Vorstellung aufgenommen hat (Weber, Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff Rn. 350). Erforderlich aber auch ausreichend ist es, wenn der Gehilfe weiß, dass er nicht nur auf den Umsatz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerichtete Geschäfte stützt, sondern auch, dass diese eigennützig sind. Die Voraussetzungen sind gegeben. Dem Angeklagten war insoweit bewusst, dass „ N2“ das Haschisch gewinnbringend weiterverkaufen würde. Auch wusste der Angeklagte, dass die in Rede stehende Menge selbst bei schlechter Qualität die Grenze zur nicht geringen Menge überschreiten würde. bb) Wissentlich und willentlich holte der Angeklagte zudem im Interesse des „ N2“ Auskünfte bei seinen Kontakten/Lieferanten ein und leitete diese an ihn weiter. c) Die Rechtswidrigkeit der Beihilfehandlung wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. d) Letztlich handelte der Angeklagte auch schuldhaft. Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe kommen vorliegend nicht in Betracht. e) Soweit der Angeklagte durch die Anfragen bei seinen eigenen Kontakten – „T3“, „I1“ und „M2“ – gleichsam fremdes Handeltreiben gefördert hat, treten diese Taten, die allesamt auf die Realisierung eines Umsatzes von 50kg Haschisch gerichtet waren, hinter der Förderung des Geschäfts des „ N2“ im Wege der Subsidiarität zurück. Die zurücktretenden Taten sind jene, bei denen nicht der Schwerpunkt des Rechtsgutsangriffs liegt. Die Bestimmung dieses Schwerpunktes hat dabei danach zu erfolgen, in wessen Auftrag oder Interesse der Gehilfe ggf. tätig wurde (NStZ-RR 2012, 280). Da letztlich die Anfrage des „N2“ das Tätigwerden des Angeklagten auslöste und seine weiteren Tätigkeiten allesamt veranlasste, ist der Schwerpunkt in diesem Verhältnis zu sehen. 2. Tat Nr. 2 der Anklageschrift Durch das unter Ziff. II. 3 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen hat der Angeklagte sich eines Falls des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. a) Der objektive Tatbestand der Regelung ist erfüllt. aa) Durch die Weiterleitung des von „T3“ unterbreiteten Angebots an mehrere Interessenten und die anschließende Anmeldung einer Gesamtbestellmenge von 140kg Haschisch – einem Betäubungsmittel (s.o.) – hat der Angeklagte sich im Rahmen der Tat Nr. 2 täterschaftlich des Handeltreibens schuldig gemacht, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. (1) Die Tätigkeit des Angeklagten war darauf gerichtet, die Übertragung des Betäubungsmittels von einer Person auf eine andere Person zu bewirken. Der Angeklagte nutzte das günstige Angebot des „T3“ von Haschisch, um dieses seinerseits an vier weitere Interessenten zu übermitteln und so Kaufabschlüsse zu initiieren. Soweit dies betreffend die vier Interessenten durch Vermittlungstätigkeit erfolgte, diente der beabsichtigte Eigenankauf einer für den Absatz bestimmten Menge von 9.950g ebenfalls dazu, die Ware näher zum Endkunden zu bringen. Dass das Geschäft letztlich nicht zustande kam ist – wie schon ausgeführt wurde – ohne Belang, da allein die Ausrichtung des Geschäfts maßgeblich ist (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG, § 29 Teil 4. Rn. 24; Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 263 ff.). (2) Da der Angeklagte sich bei der Vermittlung der Angebote einen Gewinn von 150,00 €/kg sowie der für den Eigenabsatz bestimmten Menge einen Gewinn von wenigstens 350,00 €/kg erhoffte, erstrebte er insoweit bei seinem Handeln materielle Vorteile und handelte mithin eigennützig. bb) Die Vermittlungshandlungen und Ankaufbemühen des Angeklagten bezogen sich auf eine nicht geringe Menge an THC. Unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 2% ergibt sich auf die Gesamtmenge von 139.950g Haschisch eine Wirkstoffmenge von 2.799g THC. Dies entspricht einer 373,2-fachen Überschreitung der nicht geringen Menge. b) Der Angeklagte handelte wissentlich und willentlich hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes – insbesondere dem Vorliegen einer nicht geringen Menge. c) Die Tatbegehung erfolgte rechtswidrig und schuldhaft. d) Die Kammer geht vorliegend – analog der Ausführungen zur Behandlung der Beihilfetaten im Rahmen der Tat zu Ziff. 1 gem. Anklageschrift – nur von einem Fall des Handeltreibens aus. Wenngleich sowohl die Verhandlungen mit „T3“ als auch mit den vier Interessenten, an die der Angeklagte das Angebot des „T3“ vermittelte, jeweils für sich geeignet sind, den Tatbestand des Handeltreibens auszufüllen, dienten die in beide Richtungen geführten Korrespondenzen im Ergebnis nur der Realisierung eines Rechtsgutsangriffs, da durch die Anfragen bei den Interessen/Käufern letztlich eine Großbestellung über „T3“ abgesetzt werden sollte. Der Schwerpunkt des Rechtsgutsangriffs lag mit Blick darauf, dass das Angebot mit einiger Verspätung zu dem Tatgeschehen gem. Ziff. 1 der Anklageschrift übermittelt wurde und der Angeklagte – ebenfalls abweichend zu den Vorgängen am xx.xx.xxxx – nunmehr im Zusammenwirken mit „T3“ eigennützig und mit Gewinnmaximierungsabsicht betreffend der letzten Endes bei „ T3“ angemeldeten Betäubungsmittelmenge von 140kg Haschisch handelte. Diese Betrachtungsweise entspricht wertungsmäßig auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei Abverkäufen aus einer bereits zu diesem Zweck bezogenen Gesamtmenge einen Fall des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge darstellen (Weber, Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff Rn. 620, beck-online; Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4. Rn. 309). Aus den vorgenannten Gründen ist die im hiesigen Zusammenhang von „N2“ angemeldete Menge von 50kg Haschisch bei guter Qualität der Ware auch nicht zu einer Bewertungseinheit mit der Tat zu Ziff. 1 gem. der Anklageschrift zusammenzufassen. Der Angeklagte wurde vorliegend ersichtlich nicht mehr im Interesse des „N2“ als uneigennützig handelnder Vermittler tätig, sondern bot nunmehr täterschaftlich handelnd mit Gewinnerzielungsabsicht und in Absprache mit „ T3“ über die Ankaufpreise gänzlich anderes Haschisch als jenes an, das noch am xx.xx.xxxx angeboten worden war. 3. Tat Nr. 3 der Anklageschrift Indem der Angeklagte im Rahmen des zu Ziff. II. 4 der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens die Lieferung einer Menge von 10kg Marihuana der Sorte „Haze“ durch „T3“ an einen Z1 aus I4 vermittelte, hat der Angeklagte sich in einem weiteren Fall der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB schuldig gemacht. a) Das dem Nutzer „T3“ anzulastende unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellt eine teilnahmefähige und rechtswidrige Haupttat dar. Die Lieferung bzw. auch nur deren Veranlassung durch einen Fahrer seitens „ T3“ an den Z1 in I4 stellt unzweifelhaft ein Umsatzgeschäft dar, das „ T3“ in Ansehung des von ihm kalkulierten und dem Angeklagten gegenüber offengelegten Gewinnanteils von 30 Cent/Gramm von Eigennutz geprägt war. Der in Ermangelung einer Erlaubnis zum Handeltreiben unerlaubte Umsatz des Betäubungsmittels betraf auch eine nicht geringe Menge. Bei Zugrundelegung einer Wirkstoffkonzentration von 18% THC belief sich die Wirkstoffmenge auf 1.800g THC, womit die nicht geringe Menge, die bei 7,5g THC liegt, um das 240-fache überschritten war. Der „ T3“ handelte dabei zudem vorsätzlich und – in Ermangelung von Rechtfertigungsgründen – schuldhaft. Durch den gegenüber dem „T3“ angemeldeten Bedarf des Z1 aus I4 von 10kg Marihuana hat der Angeklagte im Zuge der sich anschließenden Verhandlungen/Absprachen sowie der Orchestrierung der Lieferung den Betäubungsmittelumsatz des „T3“ ersichtlich gefördert, so dass auch ein Hilfeleisten zu der vorgenannten Haupttat gegeben ist. b) Darüber hinausgehend handelte der Angeklagte auf subjektiver Ebene nicht nur vorsätzlich hinsichtlich seiner Unterstützungshandlung, sondern auch in Kenntnis des Umstandes, dass „ T3“ durch die Lieferung unerlaubt ein eigennütziges Betäubungsmittelgeschäft über eine nicht geringe Menge abwickelte. c) Diese Förderung des Handeltreibens des „T3“ geschah zudem rechtswidrig wie schuldhaft. 4. Tat Nr. 4 der Anklageschrift Indem der Angeklagte eine Menge von 250g Kokain mit einer Wirkstoffkonzentration von 76,4 % Kokainhydrochlorid mit der Bestimmung bevorratete, diese in einem Umfang von 200g gewinnbringend zu verkaufen und im Übrigen zur Aufstockung des für den Eigenbedarf gedachten Privatvorrats zu verwenden, und weitere 2.000g Marihuana mit einer Wirkstoffkonzentration von 18 % THC an den gesondert verfolgten D1 E4 ( „B1“ ) veräußerte, hat er sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG schuldig gemacht. a) Der objektive Tatbestand des Handeltreibens ist erfüllt. aa) Das bereits im Rahmen der Tat zu Ziff. 3 der Anklageschrift gehandelte Marihuana der Sorte Haze stellt als THC-haltiges Pflanzenmaterial ebenso ein Betäubungsmittel dar wie das im Kokain enthaltene Benzoylecgoninmethylester, welches in Anlage III zu § 1 BtMG erfasst ist. bb) Ferner hat der Angeklagte durch eigene Verkaufsbemühungen (die zum Erfolg gelangten) den Tatbestand des Handeltreibens verwirklicht. (1) Die Veräußerung von 2kg „Haze“ stellt einen Akt dar, der das entsprechende Betäubungsmittel näher an den nächsten bzw. Endkunden bringen sollte. Hinsichtlich einer Menge von 200gr Kokain erfüllt auch der Besitz – unabhängig von dem hier ohnehin erfolgten Abverkauf – das Erfordernis der Ausrichtung auf den Betäubungsmittelumsatz, soweit die Lagerung bzw. Besitzhaltung – wie hier – mit dem Ziel erfolgte, die Menge gewinnbringend abzusetzen (Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 497). (2) In Anbetracht der durch den Angeklagten kalkulierten – und auch erzielten – Gewinne von 200,00 €/kg betreffend das Marihuana und von 400,00 €/100g betreffend das Kokain handelte der Angeklagte zweifelsohne mit dem Ziel, sich materielle Vorteile zu sichern, und damit eigennützig. cc) Soweit ein Anteil der insgesamt bevorrateten Menge von 250g für den eigenen (Monats-)Bedarf bestimmt war, fehlt es indes an einer solchen Umsatzbestimmung und es kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Betracht (Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 498). dd) Sowohl die für den Eigenbedarf vorgesehene als auch die für den Verkauf bestimmte Menge des Kokains und auch jene des Marihuanas überschritten Bereits jeweils für sich genommen die nicht geringe Menge von Kokainhydrochlorid bzw. THC. Unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 76,4 % enthielt die für den Verkauf vorgesehene Menge Kokain 152,8g Kokainhydrochlorid, die die nicht geringe Menge um das 30,56-fache überschreitet. Die für den Eigenbedarf bestimmte Menge von 50g enthielt bei entsprechender Wirkstoffkonzentration 38,2g Kokainhydrochlorid, worin eine 7,64-fache Überschreitung der nicht geringen Menge liegt. Die 2kg Marihuana enthielten bei einer zugrunde zu legenden Wirkstoffkonzentration von 18% 360g THC. Dies überschreitet die nicht geringe Menge um das 48-fache. ee) Der Handel erfolgte mangels entsprechender Erlaubnis im Sinne des § 3 BtMG auch unerlaubt. b) Der Angeklagte handelte auch im Rahmen dieser Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. c) Die Delikte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für den Eigenbedarf und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen in Tateinheit zu einander (Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29a Rn. 205). 5. Tat Nr. 5 der Anklageschrift Indem der Angeklagte dem EncroChat-Nutzer „H3“ Q1anisches Kokain zu einem Kaufpreis von 36,00 €/Gramm bei einer Abnahmemenge von 1kg andiente, hat er sich des unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in einem weiteren Fall schuldig gemacht. a) Der unter Ziff. II. 6 der Urteilsgründe festgestellte Gesprächsverlauf erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens. Spätestens nachdem der Nutzer „H3 “ sich nach dem Preis bei einer Abnahmemenge von 1kg erkundigte, verließ das Gespräch den Rahmen bloß allgemein gehaltener Anfragen und Erklärungen, sondern mündete in konkrete Verhandlungen zu einem bestimmten Betäubungsmittel in einer bestimmen Menge zu einem bestimmten Preis, wobei die Verhandlungen ersichtlich soweit konkretisiert waren, dass der Nutzer „H3 “ ankündigte, einen Chauffeur mit dem Geld zu schicken. An dem Vorliegen eines auf einen Betäubungsmittelumsatz gerichteten Geschäfts, bei dem Kokain zu Preisen in Kilogramm angeboten wird, und der Abnehmer bereits ankündigt, einen Chauffeur schicken zu wollen, bestehen keine Zweifel. Ob das Geschäft tatsächlich zustande gekommen ist, ist wiederum mit Blick auf das Erfordernis der bloßen Ausrichtung des Geschäfts auf den Umsatz – jedenfalls auf Tatbestandsebene – nachrangig. Da der Angeklagte das Geschäft in Gewinnerzielungsabsicht abschloss, handelte er zudem mit dem erforderlichen Eigennutz. In Ermangelung einer Erlaubnis im Sinne von § 3 BtMG war diese Handlung des Handeltreibens unerlaubt. Unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 76,4 % enthielt die Menge von 1kg Kokain, die Gegenstand der Verhandlungen war, 764g Kokainhydrochlorid, wodurch die nicht geringe Menge um das 152,8-fache Überschritten war. b) Im Übrigen handelte der Angeklagte auch in diesem Zusammenhang vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. 6. Tat Nr. 6 der Anklageschrift Durch das unter Ziff. II. 7 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen hat der Angeklagte sich in einem weiteren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. a) Der objektive Tatbestand der vorgenannten Regelung ist erfüllt. Amphetamin ist nach der Anlage III zu § 1 BtMG ein Betäubungsmittel im Sinne der Regelung. Zudem betrieb der Angeklagte durch die Verhandlungen mit dem gesondert verfolgten P1 Handel. Auch im hiesigen Fall hat der geschäftliche Kontakt mit konkreten Verhandlungen über die zu liefernde bzw. anzufragende Menge und den damit verbundenen Literpreis bereits den Bereich bloß allgemeiner vorbereitender Anfragen verlassen. Die Verhandlungen waren zudem darauf gerichtet, das Betäubungsmittel näher an den gesondert verfolgten P1 zu bringen, wobei der Angeklagte in Ansehung der kalkulierten Marge von 150,00 €/kg mit dem erforderlichen Eigennutz handelte. In Ermangelung einer Erlaubnis im Sinne des § 3 BtMG waren die entsprechenden Bestrebungen, die nicht zum Erfolg führen mussten, um den Tatbestand auszufüllen, zudem unerlaubt. Die nichtgeringe Menge, die bei Amphetamin bei 10g Amphetamin-Base liegt, war zudem unter Zugrundelegung einer Wirkstoffkonzentration von 5% und einer sich daraus ergebenden Menge von 1.500g Amphetamin-Base um das 150-fache überschritten. b) Der Angeklagte handelte zudem hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich, ferner rechtswidrig und schuldhaft. 7. Tat Nr. 7 der Anklageschrift Indem der Angeklagte bei dem „I1“ am xx.xx.xxxx 7kg Marihuana orderte, hat er sich eines weiteren Falls des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. a) Der objektive Tatbestand der Norm ist wiederum erfüllt. Mit der konkret abgegebenen Bestellung über eine bestimmte Menge Marihuana – einem Betäubungsmittel – zu einem bestimmten Preis ist der Bereich allgemeiner Erkundigungen verlassen und ein konkretes Geschäft initiiert worden. Der der Ankauf mit Ausnahme der für den Eigenbedarf bestimmten Menge im Umfang von 6.950g für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, war das Geschäft auch auf einen Güterumsatz mit Betäubungsmitteln und dem Ziel gerichtet, diese näher an den Abnehmer zu bringen. Dass die Ware abgefangen wurde und daher nicht weiterveräußert werden konnte, steht der Annahme eines Umsatzgeschäfts nicht entgegen (Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017 Rn. 294, BtMG § 29 Rn. 294). Mit Blick auf die Gewinnausrichtung des Geschäfts steht der für die Annahme des Handeltreibens erforderliche Eigennutz gleichsam nicht in Zweifel. In Ermangelung einer Erlaubnis im Sinne des § 3 BtMG erfolgte die Betätigung unerlaubt. Die sich unter Anlegung einer Wirkstoffkonzentration von 21,1% ergebende Wirkstoffmenge von 1.466,45g THC bei einer Menge von 6.950g Pflanzenmaterial überschreitet die bei 7,5g liegende Grenze für eine nicht geringe Menge an THC um das 195,52-fache. b) Der Angeklagte handelte bei Begehung der Tat mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Zudem handelte er rechtswidrig und schuldhaft. c) Darüber hinausgehend hat der Angeklagte sich betreffend die für den Eigenbedarf bestimmte Menge von 50g nicht des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gem. §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 9, Abs. 2 BtMG, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Wird die Ware – wie vorliegend – noch bei dem Lieferanten besclagnahmt, ohne dass dieser bereits im Begriff ist, die Ware an den Abnehmer auszuhändigen, fehlt es bereits an dem unmittelbares Ansetzen zum Erwerbsvorgang (vgl. Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 1216). 8. Tat Nr. 9 der Anklageschrift Durch das unter Ziff. II. 9 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen hat der Angeklagte sich neuerlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht a) Der objektive Tatbestand der Regelung wird durch die Vorgänge am xx.xx.xxxx bereits ausgefüllt. Durch die konkret abgegebene sowie nach Menge und Verkaufspreis bestimmte Bestellung über Marihuana der (besonders potenten) Sorte „Haze“ als einem Betäubungsmittel im Sinne der Regelung war wiederum der Bereich allgemeiner Erkundigungen verlassen und ein konkretes Geschäft initiiert worden. Da 2.950g der bestellten Marihuana-Menge für den gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht waren – mag der zu erwartende Gewinn auch allenfalls 100,00 € betragen haben – war die Bestellung auch auf die Realisierung eines Güterumsatzes gerichtet sowie mit dem Erstreben eines materiellen Vorteils verbunden, welcher den Vorwurf des eigennützigen Handelns ausfüllt. Die Betätigung des Angeklagten erfolgte in Ermangelung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG zudem unerlaubt. Auch im Fall Nr. 9 betraf der Geschäftsabschluss eine nicht geringe Menge. Der Grenzwert von 7,5g THC war unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 18% bezogen auf eine für den Handel gedachte Menge von 2.950 g um das 70,8-fache Überschritten, da die Handelsmenge 531g THC enthielt. b) Der Angeklagte handelte bei Begehung der Tat mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Zudem handelte er rechtswidrig und schuldhaft. 9. Taten zu Nr. 10 & 11 der Anklageschrift Indem der Angeklagte das ihm durch den Nutzer „T3“ für einen Ankaufpreis von 3,30 €/Grammunterbreitete Marihuana den Nutzern „M2“ , „I1“ und „H3“ zu Preisen von 3,60 €- 3,70 €/Gramm zum (Weiter-)Verkauf anbot, hat er sich in einem weiteren Fall des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. a) Das unter Ziff. II. 10. b) der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen erfüllt den objektiven Tatbestand der vorgenannten Regelung. Marihuana der Sorte „Kush“ bzw. „Standard“ ist ein Betäubungsmittel im Sinne der Regelung. Da bereits ein konkretes Betäubungsmittel zu konkreten Ankaufpreisen bei einer bestimmten Menge Gegenstand der Verhandlungen war und zudem bereits ein Treffpunkt zur Beprobung ausgemacht war, ist wieder bereits der Bereich allgemeiner unkonkreter Verhandlungen verlassen. Diese Verhandlungen stellen aufgrund der Ausrichtung auf den gewinnbringenden Weiterverkauf auch ein eigennütziges Umsatzgeschäft dar, das in Ermangelung einer Erlaubnis gem. § 3 BtMG für den Angeklagten unerlaubt war. b) Zudem erfüllt das unter Ziff. II. 10. a) der Urteilsgründe festgestellte Geschehen, das sich auf denselben Betäubungsmittelvorrat bezieht, den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens. Auch insoweit war durch Unterbreitung von Angeboten betreffend ein bestimmtes Betäubungsmittel zu einem bestimmten Preis gültig bei einer bestimmten Abgabemenge der Rahmen bloß allgemeiner Anfragen und Vorbereitungshandlungen verlassen. Da die Angebote gleichsam mit dem Ziel des gewinnbringenden Weiterverkaufs unterbreitet wurden, sind zudem die Merkmale der Ausrichtung auf den Betäubungsmittelumsatz und der Eigennützigkeit erfüllt, wobei das Handeln des Angeklagten auch insoweit unerlaubt war. c) Der Angeklagte handelte wiederum hinsichtlich der jeweiligen objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich. Rechtswidrigkeit und Schuld stehen nicht in Rede. d) Wenngleich die Angebote, die der Angeklagte gegenüber den Nutzern „M2“ , „I1“ und „H3“ unterbreitete, für sich genommen jeweils Fälle des Handeltreibens über Mengen von 10kg, 50 kg bzw. gar die vollen 100kg darstellen, ist in Anlehnung an die bereits zur Tat Nr. 2 (Ziff. IV. 2. d) der Urteilsgründe a.E.) ausgeführten Gründen nur auf einen Fall des Handeltreibens in Bezug auf die in Essen verfügbare Gesamtmenge von 100kg abzustellen. Unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 3% ergibt sich bei einem veräußerbaren Vorrat von 100kg eine Wirkstoffmenge von 3000g THC, die die nicht geringe Menge um das 400-fache überschreitet. In Ansehung der in Rede stehenden Menge bezog sich der Vorsatz des Angeklagten ebenfalls auf diesen Umstand. 10. Taten zu Nr. 12 & 14 der Anklageschrift Indem der Angeklagte ab dem xx.xx.xxxx mit dem Nutzer „I1“ in Verhandlungen über die Lieferung von 5 kg Marihuana zwecks gewinnbringenden Weiterverkauf eintrat und die letztlich gelieferten 4 kg im Umfang von 2 kg an den gesondert verfolgten D1 E4 („B1“) veräußerte sowie im Übrigen an weitere unbekannte Abnehmer, hat er sich in einem weiteren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. a) aa) Das unter Ziff. II. 11 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen von der Aufnahme der Verhandlungen am xx.xx.xxxx bis zur Lieferung des Marihuanas am xx.xx.xxxx erfüllt den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Da das Marihuana für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, handelte es sich bei dem Ankauf um ein eigennütziges Umsatzgeschäft. Zudem überschritt der THC-Gehalt der Bestellung die nicht geringe Menge unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehaltes von 11% um das 72,6-fache. Maßgeblich für die entsprechende Berechnung ist – da es für das Handeltreiben bereits ausreichend ist, worauf die Bestellung abzielte – nicht die tatsächlich gelieferte, sondern die ursprünglich bestellte Menge von 5 kg Marihuana, wobei die (eingeplante) Eigenbedarfsmenge von 50g in Abzug zu bringen und daher der THC-Gehalt aus einer Menge von 4.950g zu berechnen ist. In Ermangelung einer Erlaubnis im Sinne von § 3 BtMG betrieb der Angeklagte den Handel mit dem Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne der Regelung auch unerlaubt. bb) Der Angeklagte handelte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich. Die Tatausführung war zudem rechtswidrig und erfolgte schuldhaft. b) Soweit auch die zu einem Gewinn von 100,00 €/g erfolgte Veräußerung von 2kg Marihuana aus der am xx.xx.xxxx gelieferten Menge für sich genommen einen Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellt, ist, da sich die Absatzbemühungen des Angeklagten in beiden Fällen auf dieselbe Rauschgiftmenge bzw. Teile hiervon beziehen, ein Fall der Bewertungseinheit und damit nur eine Tat des Handeltreibens gegeben (BGH Beschl. v. 12.11.2019 – 1 StR 310/19, BeckRS 2019, 35916 Rn. 6). 11. Tat zu Nr. 13 der Anklageschrift Durch das unter Ziff. II. 12 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen hat der Angeklagte sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG schuldig gemacht. Marihuana der Sorte Haze ist ein Betäubungsmittel im Sinne des § 29a BtMG. Der Ankauf einer Menge von 950g mit der Bestimmung zum gewinnbringenden Weiterverkauf ist ferner ein von Eigennutz motiviertes Umsatzgeschäft, das das Tatbestandmerkmal des Handeltreibens ausfüllt. Die Bevorratung einer weiteren Teilmenge von 50g für den Eigenkonsum stellt die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Begründung der Sachherrschaft über die Menge und damit Besitz im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG dar. Sowohl das Handeltreiben als auch der Besitz des Haze waren in Ermangelung einer Erlaubnis im Sinne von § 3 BtMG unerlaubt. Unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts enthielt die Handelsmenge 171 g THC und die Eigenbedarfsmenge 9 g THC. Die bei 7,5 g liegende Grenze für die nicht geringe Menge war damit um das 22,8- und das 1,2-fache überschritten. Die Tatbegehung erfolgte jeweils vorsätzlich, in rechtswidriger Weise und schuldhaft. Da die Beschaffung von vorneherein gestaffelt nach den vorangehend genannten Bedarfen erfolgte, stehen der unerlaubte Besitz und das unerlaubte Handeltreiben – wie schon im Falle der Tat gem. Nr. 4 der Anklageschrift in Tateinheit zueinander (Lit. IV. 4. c) der Urteilsgründe). 12. Schuldfähigkeit des Angeklagten Der Angeklagte handelte – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich jeder der ihm zur Last gelegten Taten auch schuldhaft. Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere bestand bei dem Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB. Ohne Schuld handelt nach dieser Norm, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es steht zur Überzeugung der Kammer anhand des gemäß der höchstrichterlich aufgestellten Wertungskriterien (vgl. nur BGH Urt. v. 27.3.2019 – 2 StR 382/18, BeckRS 2019, 7452 Rn. 8) gewürdigten Ergebnisses der Beweisaufnahme schon nicht fest, dass eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB durch den jedenfalls als Hang zu qualifizierenden Drogenkonsum des Angeklagten (s.u. Ziff. V. 2. a) aa) der Urtelsgründe) – dem hier einzig ernsthaft in Betracht zu ziehenden Umstand – gegeben ist. Soweit der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch einen Alkoholkonsum angegeben hat, bestehen nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür, dass dieser sich zum Zeitpunkt der abgewickelten Betäubungsmittelgeschäfte in irgendeiner Form ausgewirkt hat. Auch der Angeklagte hat entsprechende Einwendungen nicht erhoben. a) Als stoffgebundene Suchterkrankung kann die Abhängigkeit von Drogen wegen der Vielzahl möglicher Ursachen, Ausprägungen sowie körperlicher und psychischer Folgen entweder die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB oder – vor allem bei körperlicher Abhängigkeit – jene einer krankhaften seelischen Störung erfüllen. Unabhängig von dieser Einordnung begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nach ständiger Rechtsprechung des BGH für sich allein indes noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftabhängigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa dann, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt (vgl. BGH NStZ 2013, 519 Rn. 7; Müller/Nedopil, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, Ziff. 12.4, S. 171). b) Der Sachverständige Dr. C5, der der Kammer aus einer Vielzahl von Begutachtungen zu der Frage des Bestehens und der Auswirkungen einer Betäubungsmittelabhängigkeit vertraut ist und an dessen Kompetenz es zu zweifeln keinen Anlass gibt, hat im Rahmen seiner unter dem xx.xx.xxxx erfolgten Gutachtenerstattung bereits hinsichtlich der Frage einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit als Kriterium für ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB ausgeführt, dass er trotz des langjährigen Konsums bei schwacher Entzugssymptomatik in der Haft, die der Angeklagte ihm gegenüber ohne Aggravierungstendenzen zwar angegeben habe, aber nicht weiter konkretisieren konnte, kein Raum bestehe, von einem Abhängigkeitssymptomatik auszugehen. Nicht auszuschließen sei allein ein schädlicher Gebrauch, wobei es hinsichtlich des Alkoholkonsums als auch des Cannabiskonsums an einer Schädigungssymptomatik fehle, zumal sich bei dem Angeklagten keine Entfremdung von der eigenen Persönlichkeit zeige. Aufgrund des langjährigen Konsums sei allenfalls bezüglich des Kokains von einem negativen Einfluss auf das Herz-Kreislauf-System auszugehen. Auf dieser Grundlage kam der Sachverständige zu der Einschätzung, dass durch den nicht ausschließbaren schädlichen Konsum von Kokain in keinem Falle eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt sei. c) Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Schlüssigkeitsprüfung an. aa) Im Anschluss an die Einschätzung des Sachverständigen, dass es bei dem Angeklagten zu keiner Entfremdung von der eigenen Persönlichkeit gekommen sei, kann eine schwerste Persönlichkeitsveränderung nicht angenommen werden. Eine solche Persönlichkeitsänderung wird in der Regel durch den Begriff der Depravation erfasst, der ein Krankheitsbild beschreibt, in dessen Rahmen des zu einer Nivellierung des Wertegefüges bei vollständiger Einengung des Interesses auf die Beschaffung und den Konsum der Substanzen kommt, hinsichtlich derer die Abhängigkeit besteht. Von einer solchen Persönlichkeitsveränderung kann bei dem Angeklagten keine Rede sein. Der Angeklagte ging neben der Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte – wie festgestellt – beanstandungsfrei einer geregelten Arbeitstätigkeit im Schichtbetrieb bei der Fa. L1 nach und war zur Vermeidung etwaig damit einhergehender negativer Auswirkungen auf die Familie auch bemüht, seinen Konsum vor seiner Frau und seinen Kindern verborgen zu halten. Derlei von Rücksicht geprägte Gedanken sind mit der Annahme einer nivellierten und auf den Konsum fixierten Persönlichkeit unvereinbar. In diesem Sinne ist weitergehend zu bemerken, dass der Kammer aus eigener Wahrnehmung im Rahmen der Postkontrolle sowie der Erteilung von Kontakterlaubnissen bekannt, dass dem Angeklagten sehr daran gelegen war, regelmäßig in Kontakt mit seinen Töchtern treten zu können. In diese Umstände fügt sich zudem die – schlüssige – Einschätzung des Sachverständigen ein, dass bei dem Angeklagten bereits kein Abhängigkeitssyndrom besteht. Eine solche psychische- bzw. Verhaltensstörung durch psychotrope Subtanzen nach ICD-10 F10-19.2 erfasst eine Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise besteht ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben. Es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom (Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl. 2019, S. 76 f.) Nach den insoweit anerkannten diagnostischen Kriterien müssen wenigstens drei der vorgenannten Merkmale erfüllt sein, um ein Abhängigkeitssyndrom (Dilling/Freyberger, a.a.O., S. 77). Über den wiederholten und langjährigen Gebrauch – ohne sich deutlich abzeichnender schädlicher Folgen – und eine von dem Angeklagten behauptete leichte und nicht näher konkretisierte Entzugssymtptomatik in der Haft hinaus lassen sich jedoch keine Kriterien ausmachen, sodnern vielmehr die vorangehend erwähnten deutlichen Kontraindikatoren. bb) Im Übrigen hat der Angeklagte bereits nicht geltend gemacht, unter starken Entzugserscheinungen gelitten zu haben. Im Rahmen seiner gegenüber der Kammer im Hauptverhandlungstermin unter dem xx.xx.xxxx getätigten Angaben hat der Angeklagte auf Befragen, wie er sich gefühlt habe, wenn sein Vorrat zur Neige gegangen sei, lediglich ausgeführt, dann hibbelig geworden zu sein und sich selbst immer wieder dazu angehalten habe, sich auf die Suche nach Nachschub zu begeben. Diese Symptomatik erfüllt nicht das Merkmal starker Entzugserscheinungen. Hierunter ist nicht ein bloßes – hier geschildertes – körperlich/psychisches Missempfinden zu verstehen, sondern bereits schwerere körperliche und psychische Beeinträchtigungen (vgl. Venzlaff u.a., Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, Ziff. 15.4, S. 231), die als „äußerst unangenehm“ erlebt werden (vgl. BGH NStZ 2002, 31). Hinzu kommt, dass ein akutes Verlangen, das bereits eine derart ausgeprägte Symptomatik entfaltet, in der Regel zu unmittelbaren Beschaffungsmaßnahmen veranlasst und nicht zu umfangreichen Verhandlungen und Maßnahmen betreffend Betäubungsmittellieferungen im Kilobereich bzw. betreffend Mengen die zur Deckung des Eigenbedarfs allein ersichtlich – bei weitem – nicht mehr in Betracht kommen. Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich, dass der Angeklagte auch nicht aus der Angst vor dem neuerlichen Eintritt von starken Entzugserscheinungen (vgl. BGH, a.a.O.) gehandelt haben kann. cc) Einen akuten Rauschzustand hat der Angeklagte als während der in Rede stehenden Tathandlungen bestehend ebenfalls nicht eingewendet. Für einen solchen Zustand bestehen ausweislich der Chatverläufe auch keine Anhaltspunkte. dd) Nach alledem steht fest, dass bei dem Angeklagten jedenfalls keine psychische Störung vorliegt, die in Gestalt eines Hangs zum Konsum von Drogen ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu fassen ist. Ob mit den Erwägungen des Sachverständigen jedenfalls ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain nach ICD-10 F 10.1 / 14.1 gegeben ist, bedarf danach keiner Festlegung mehr. ee) Da keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt ist, kommt auch eine verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB nicht in Betracht. V. 1. a) Die Strafen für die unter Ziff. IV. 2 sowie 4-11 abgehandelten Straftaten sind den Regelungen der §§ 29a Abs. 1 BtMG, 38 Abs. 2 StGB zu entnehmen, die eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem bis zu 15 Jahren vorsehen. Hinsichtlich der unter Ziff. IV. 1 und 3 behandelten Straftaten gilt der vorgenannte, indes nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 StGB modifizierte Strafrahmen, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten zulässt. Soweit der Angeklagte sich bei den unter Ziff. IV. 4 und 11 der Urteilsgründe behandelten Taten tateinheitlich des unerlaubten Handeltreibens und des unerlaubten Besitzes mit bzw. von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat, ergibt sich mit Blick auf die Regelung des § 52 Abs. 2 S. 1 StGB keine Änderung, da die Strafen demselben Strafrahmen zu entnehmen sind. aa) Der Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, war demgegenüber nicht anzulegen. Ein minder schwerer Fall im Sinne der Regelung ist nicht gegeben. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie den Taten innewohnten, sie begleiteten, ihnen vorausgingen oder ihnen nachfolgten (BGH NStZ 1983, 119). Das Bild der genannten Taten weicht danach vom Durchschnitt der gewöhnlichen vorkommenden Fälle nicht so sehr – jedenfalls nicht in für den Angeklagten günstiger Form – ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. (1) Bei der gebotenen Abwägung für jede einzelne Tat hat die Kammer zunächst – insgesamt geltend – zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Von besonderer Bedeutung für die Kammer war bei der Bemessung der Einzelstraftaten zudem das umfassende und glaubwürdige Geständnis des Angeklagten, das über die Aufklärung der Hintergründe der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hinaus auch von dem Bemühen getragen war, zusätzliche Informationen über die Identitäten anderer EncroChat-Nutzer, die ebenfalls in Betäubungsmittelgeschäfte verstrickt waren, zu liefern. Zwar stellen sich diese Angaben in Ansehung des Zeitpunkts der Offenbarung dieser Informationen erst im Nachgang der Eröffnung der Hauptverhandlung nicht als echte Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB dar. Sie sind indes als unechte Aufklärungshilfe im Rahmen der Abwägung nach § 46 StGB zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben konnte jedoch, dass sämtliche der von dem Angeklagten eingeräumten Taten durch die sichergestellten EncroChat-Daten, an deren Verwertbarkeit keine Zweifel bestehen, nachweisbar waren und aufgrund der umfassenden Arbeit der Ermittlungsbehörden bereits eine Identifikation diverser – auch von dem Angeklagten benannter Nutzer wie dem D1 E4 – möglich war. Wenngleich der von dem Angeklagten betriebene Betäubungsmittelkonsum keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt, ist auf Strafzumessungsebene gleichwohl zu berücksichtigen, dass der seit über 10 Jahren bestehende Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (s. V. 2. a) nachfolgend der Urteilsgründe) eine ungünstige Dauerdisposition darstellt, die sich strafmildernd auswirken muss (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 137). Zudem war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx insbesondere auf die Rückgabe der bei dem Zeugen C2 sichergestellten, für ihn bestimmten Betäubungsmittel verzichtet und sich dadurch von der Tat distanziert hat (vgl. BGH NStZ 2018, 333). Keine Berücksichtigung kann zugunsten des Angeklagten indes finden, dass die ausgesprochene Einziehungsentscheidung diesen ganz erheblich wirtschaftlich trifft. Anders als bei der Einziehung von mit legalen Einkünften erworbenen Tatmitteln gem. § 74 StGB betrifft die Wertersatzeinziehung einen unrechtmäßig erlangten Vermögensbestandteil (BGH NStZ 2001, 312). Es handelt sich daher weder um eine Strafe noch um eine strafähnliche Maßnahme oder eine Maßnahme mit Strafcharakter, die der Berücksichtigung bei der Strafzumessung bedarf (Körner/Patzak/Volkmer/Volkmer, 9. Aufl. 2019, BtMG § 33 Rn. 161). (2) Zulasten des Angeklagten ist in die Abwägung allen voran einzustellen, dass die für den Handel bestimmten Mengen durchweg die nicht geringe Menge jeweils um ein zweistelliges, teilweise sogar ein höheres dreistelliges Vielfaches – und damit ganz erheblich – überschreiten. Lediglich die im Rahmen der Tat zu Ziff. IV. 11 der Urteilsgründe für den Eigenbedarf bestimmte Menge an Marihuana bewegt sich mit einer Überschreitung der nicht geringen Menge um den Faktor 1,2 im Bagatellbereich, in dem im Lichte des § 46 Abs. 3 StGB eine Überschreitung der nicht geringen Menge nicht strafschärfende Berücksichtigung finden darf (KPV BtMG, BtMG vor § 29 Rn. 214). (3) Nach alledem und unter Berücksichtigung der die Bildung der jeweiligen Einzelstrafen beeinflussenden Momente (vgl. dazu nachfolgend Ziff. V. 1. b) der Urteilsgründe) überwiegen die dem Angeklagten günstigen Momente die zu seinen Lasten sprechenden Umstände zwar womöglich in der Anzahl, nicht jedoch in der Gewichtung. Von ausschlaggebender Bedeutung ist auch im Lichte der umfassenden geständigen Einlassung des Angeklagten, deren Gewicht freilich in einem gewissen Maße aus o.g. Gründen relativiert ist, dass in sieben der hier abgeurteilten Fälle die nicht geringe Menge der jeweils gehandelten Betäubungsmittel im dreistelligen Bereich – im Höchstsatz in zwei Fällen 400-fach – überschritten wurde (vgl. BGH Urt. v. 24.10.2017 – 1 StR 226/17, BeckRS 2017, 135593 Rn. 11). Eine derart eklatante Überschreitung der nicht geringen Mengen sind die dem Angeklagten zugute zu haltenden positiven Umstände nicht im erforderlichen Maße aufzuwiegen geeignet. Eine abweichende Beurteilung ist im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht dadurch veranlasst, dass die Betäubungsmittelgeschäfte, die die größeren Betäubungsmittelmengen betrafen, überwiegend nicht zu einem tatsächlichen Umsatz geführt haben. Zwar handelt es sich dem Grunde nach um ein dem Täter des Handeltreibens positives Moment, wenn die gehandelten Drogen nicht auf den Markt gelangen und ihre die Volksgesundheit gefährdende Wirkung nicht entfalten können. Indes ist in die Abwägung gleichsam einzustellen, dass dies auf vornehmlich auf außerhalb der Einflusssphäre des Angeklagten liegende Umstände dergestalt zurückzuführen ist, dass die Betäubungsmittel bei den kontaktierten Interessenten entweder keinen Anklang fanden (so etwa bei den Tatgeschehen zu Ziff. II. 2, 3 und 10 der Urteilsgründe), zuvor von der Polizei sichergestellt wurden (Ziff. II. 8 der Urteilsgründe) oder schlichtweg nicht vorhanden oder bevorratet waren (Ziff. II. 6 und 7 der Urteilsgründe). Besonders achtenswerte „Rückzieher“ des Angeklagten bzw. Beweggründe lagen dem nicht zugrunde. bb) Der Strafrahmen ist auch nicht im Anwendungsbereich der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Nachdem ausweislich der Ausführungen zu Ziff. IV. 12 der Urteilsgründe durch den jahrelangen Drogenkonsum des Angeklagten bereits keine psychische Störung angenommen werden kann, die ein Gewicht erreicht, welches die Subsumtion unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zulässt, kommt – wie bereits ausgeführt – ersichtlich auch die Annahme einer – eine solche positive Subsumtion bedingende – verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht in Betracht. b) Im Rahmen der nach § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung zur Ermittlung der sieben Einzelstrafen hat die Kammer sodann noch einmal alle bereits im Rahmen der Ausführungen zu Ziff. V. 1. a) aa) der Urteilsgründe angeführten dem Angeklagten günstigen wie nachteiligen Umstände miteinander abgewogen. Ferner hat die Kammer hinsichtlich der Einzeltaten die nachfolgenden Umstände, die lediglich der besseren Nachvollziehbarkeit halber sowie des Sachzusammenhangs wegen hier angebracht sind und ebenfalls bereits bei der unter Ziff. V. 1. a) aa) erfolgten Abwägung Berücksichtigung gefunden haben, ergänzend in den Blick genommen: Konkret auf die einzelnen Taten Bezogen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass die dem Angeklagten angelasteten Fälle des Handeltreibens sich ganz überwiegend auf THC-haltige Betäubungsmittel in Gestalt von Haschisch sowie Marihuana und damit auf eine „weiche“ Droge bezogen (Weber, Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff Rn. 934 f.), während lediglich die Taten zu Ziff. IV. 4 und 5 (auch) Kokain zum Gegenstand hatten. Zudem war zugunsten des Angeklagten in Ansatz zu bringen, dass die gehandelten Betäubungsmittel im Rahmen der Tatgeschehen zu Ziff. II. 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 in Ermangelung eines tatsächlichen Umsatzes nicht auf den Markt gelangt sind. Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen untereinander hat die Kammer ferner den unterschiedlichen Unrechtsgehalt der der täterschaftlichen Begehung und der bloß als Gehilfe verwirklichten Delikte (Taten zu Ziff. II. 2 und 4 der Urteilsgründe) berücksichtigt, der – trotz vergleichbar hoher Überschreitungen der nicht geringen Mengen – bei den als Gehilfe verwirklichten Delikten wesentlich geringer ist. Neben der Berücksichtigung der Frage, ob die Betäubungsmittel tatsächlich umgesetzt worden sind oder nicht, hat die Kammer insbesondere bei den zeitlich jüngsten Taten die aus der Tatfrequenz folgende Absenkung der Hemmschwelle in den Blick genommen. Auf Grundlage aller vorangehend erwähnten Abwägungsgesichtspunkte erscheinen der Kammer folgende Einzel-Freiheitsstrafen tat- und schuldangemessen: Tat zu Ziff. II. Nr. Tat laut Anklage Einzelstrafe 2 1/2 1 Jahr 9 Monate 3 1/2 3 Jahre 6 Monate 4 3 1 Jahr 6 Monate 5 4 2 Jahre 9 Monate 6 5 2 Jahre 9 Monate 7 6 2 Jahre 6 Monate 8 7 3 Jahre 2 Monate 9 9 1 Jahr 3 Monate 10 10/11 3 Jahre 8 Monate 11 12/14 1 Jahr 6 Monate 12 13 1 Jahr 2 Monate c) Bei der sodann nach § 54 Abs. 1 S. 3 StGB vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer zunächst alle im Rahmen der Bemessung der Einzelstrafen sowie der Begründung der minder schweren Fälle abgewogenen und vorangehend behandelten Strafzumessungspunkte, die schon für die Abwägung nach § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB von Bedeutung waren, noch einmal umfassend gewürdigt, so dass auf diese Bezug genommen wird. Auf dieser Grundlage ist nach Auffassung der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten tat- und schuldangemessen. 2. Letztlich lagen die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten gem. § 64 StGB vor. Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht nach S. 1 der genannten Vorschrift die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht indes nach S. 2 der Norm nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. a) Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. „Im Übermaß” bedeutet grundsätzlich, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH Beschl. v. 23.1.2018 – 3 StR 579/17, BeckRS 2018, 1756 Rn. 8). Eine hinreichende soziale Gefährdung bzw. eine hinreichende soziale Gefährlichkeit kann auch schon dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Betroffene in die Beschaffungskriminalität abgleitet (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 StR 93/19 –, Rn. 9, juris). aa) Der mittlerweile 29-jährige Angeklagte hat jedenfalls durch Übung eine Neigung entwickelt, Rauschmittel zu konsumieren. Er konsumiert seit dem 17. Lebensjahr regelmäßig Marihuana und hatte diesen Konsum bis spätestens zum 19. Lebensjahr bereits auf 1-2 Joints täglich gesteigert, wobei er ab diesem Alter gleichsam regelmäßig Kokain zu sich nahm. Ein über 12 bzw. 10 Jahre betriebener Konsum, der sich zuletzt auf täglich 1-2g Marihuana und 0,5-1g Kokain belief, ist als eingewurzelt zu bezeichnen und führt unzweifelhaft zu einer durch Übung erworbenen Konsumneigung. Auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. C5 ist zudem davon ausgehen, dass auch eine psychische Disposition des Angeklagten besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. So attestierte der Sachverständige dem Angeklagten im Rahmen seines im Hauptverhandlungstermin vom xx.xx.xxxx erstatteten Gutachtens eine selbstunsichere, aber auch narzisstische Persönlichkeitsstruktur. Der Sachverständige Dr. C5 hat nachvollziehbar geschildert, wie diese beiden – die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden – Eigenheiten in zwei Wirkungsformen des Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten begünstigten: Zu der bestehenden Selbstunsicherheit führte der Sachverständige schlüssig aus, dass (seinerzeit) die ältere jugendliche „Peer-Group“ dem Angeklagten, der zu Schulzeiten wenig Anschluss gefunden und aufgrund seiner geringen Akzeptanz kaum Freunde hatte, gerade für den Drogenkonsum Anerkennung zollte. Auf dieser Grundlage ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass die erlebte Anerkennung und das dadurch vermittelte Zugehörigkeitsgefühl das mangelnde Selbstwertgefühl des Angeklagten kompensieren und daher einen dauerhaften Anreiz bildeten, weiter Betäubungsmittel zu konsumieren. Hinsichtlich der narzisstischen Persönlichkeitskomponente betonte der Sachverständige weiter, dass diese nicht nur durch den Erwerb eines teuren Mercedes, den Aufbau von Muskelmasse mit Hilfe von Steroiden und den Erwerb aufwändiger Tattoos, wodurch ein Ausdruck von Stärke habe gepflegt werden sollen, kompensiert worden sei, sondern gerade der Kokain-Konsum bei einer entsprechenden Persönlichkeitsstruktur von besonderer Bedeutung sei, weil der Kokainkonsum zu einem sog. „Ego-Boost“ führe, der über mehrere Tage zu einer Steigerung des Selbstwertgefühls beitrage, wobei dies durch die Freunde und Bekannten in der Peer-Group noch verstärkt worden sei. bb) Diese Konsumneigung bestand auch im Übermaß. Zwar fehlen im konkreten Fall belastbare Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Angeklagten oder auch dessen Arbeitsfähigkeit. Im Gegenteil war er nicht nur in der Lage, über mehrere Jahre seiner Arbeit bei L1 ohne Beanstandungen nachzukommen, sondern gleichzeitig seinen Betäubungsmittelhandel über EncroChat zu betreiben. Allerdings ergibt sich die soziale Gefährdung und Gefährlichkeit des Angeklagten daraus, dass er zur Finanzierung seines Konsums zur Beschaffungskriminalität schritt. Der Angeklagte erzielte aus seiner Anstellung bei der Fa. L1 ein respektables Einkommen, das er jedoch für den Familienunterhalt aufwendete, während er seinen eigenen Betäubungsmittelbedarf, der insbesondere bei einem täglichen Konsum von 0,5-1g Kokain erheblicheres finanzielles Engagement forderte, durch seine Betäubungsmittelgeschäfte finanzierte. Dass sich die Konsummengen über die Jahre nicht immer weiter gesteigert haben und sich mit 1-2g Marihuana und 0,5-1 g Kokain täglich im Vergleich zu Tätern, bei denen der Betäubungsmittelkonsum – anders als im Vorliegenden Fall – auch im Rahmen der §§ 20, 21 StGB Relevanz zeitigt, noch eher als mäßig und „geregelt“ darstellen, steht der Annahme eines Hanges ebenso wenig entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 StR 93/19 –, Rn. 10, juris) wie der Umstand, dass der Angeklagte offenbar – anderweitige Berichte liegen nicht vor – nach seiner vorläufigen Festnahme in der Untersuchungshaft keine ausgeprägten Entzugssymptome gezeigt hat und seinen Konsum offenbar auch dergestalt kontrollieren konnte, dass seine Familie hiervon keine Kenntnis erlangte (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 271). Die über mehr als 10 Jahre anhaltende Konsumhistorie des Angeklagten ist insoweit ausreichender Ausdruck einer erworbenen intensiven Neigung. Eine Ausprägung des Hanges, der bereits eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB ausfüllt, ist demgegenüber gerade nicht erforderlich (BGH Beschl. v. 21.8.2012 – 4 StR 311/12, BeckRS 2012, 19015 Rn. 6). b) Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten gehen ferner auf seinen Hang zurück, Betäubungsmittel zu konsumieren. Ausreichend für die Annahme eines Symptomwertes ist, dass zwischen der Tat und dem Hang ein ursächlicher Zusammenhang besteht, was bejaht werden kann, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (BGH NStZ-RR 2016, 169). Da der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu stemmen, ist ein ursächlicher Zusammenhang gegeben (vgl. auch Weber, Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff, Rn. 1321, 1322). Unbeachtlich für die Bejahung des Zusammenhangs zwischen dem Hang und der hier abgeurteilten Tat ist die Frage, ob der Angeklagte die Taten auch begangen hat, um auf diese Weise seinen auch im Übrigen aufwändigen Lebensstil zu finanzieren. Der von § 64 StGB vorausgesetzte Zusammenhang ist nämlich bereits dann zu bejahen, wenn der Hang „nur“ neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 244). c) Auf Grundlage der ermittelten Tatumstände sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung auch der weitergehenden, in sich widerspruchsfreien und im Einzelnen nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen Dr. C5 an, dass die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Befürchtung fußt maßgeblich auf dem auch seitens des Sachverständigen in den Fokus gerückten Umstand, dass der Angeklagte ursprünglich aufgrund der vorangehend dargestellten selbstunsichere, aber auch narzisstische Persönlichkeitsstruktur damit begann, Betäubungsmittel zu konsumieren. Diese Persönlichkeitsstruktur besteht bis heute unverändert. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte sich bei untherapierter Entlassung aus der Haft zeitnah wieder schlecht fühlen und zu Betäubungsmitteln greifen werde, was wiederum eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründe, dass der Angeklagte neuerlich straffällig werden werde, um den bisher gepflegten Konsum wieder zu ermöglichen. Auch diese Einschätzung des Sachverständigen ist der Kammer nachvollziehbar, da die durch den Rauschmittelkonsum geschaffenen Stimuli dem Angeklagten ebenso fehlen würden wie weitere positive Bestärkungen der narzisstischen Persönlichkeitskomponente durch materielle Besitztümer wie teure Uhren oder hochmotorisierte Fahrzeuge. Zu beachten ist insoweit, dass der Angeklagte – sollte er überhaupt die Möglichkeit haben, seine Beschäftigung bei der Fa. L1 unmittelbar nach der Haftentlassung wieder aufzunehmen – bereits in der Vergangenheit sein legales Einkommen vollständig auf den Unterhalt der Familie verwendete, so dass nicht zu erwarten ist, dass sich dies in der Zukunft anders darstellen wird. Neuerlich müsste der Angeklagte daher zur Wideraufnahme des Betäubungsmittelkonsums in den Handel mit Betäubungsmittel einsteigen. d) Daran, dass begründete Aussicht besteht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt unter Ausschöpfung der Höchstzeit von zwei Jahren von seinem Hang zu heilen, zumindest aber über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger, auf seinen Hang zurückgehender Taten abzuhalten, bestehen im Anschluss an die Einschätzung des Sachverständigen Dr. C5 keine durchgreifenden Zweifel. Der Sachverständige hat den Angeklagten insoweit als jungen Erwachsenen beschrieben, der (mittlerweile) gut reflektiert sei und Einsicht in die bestehende Problematik sei. Neben diesen positiven intrinsischen Faktoren bestehe auch der extrinsische Wunsch, seine Familie wiedersehen zu können. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung auf Grundlage der im Rahmen der Hauptverhandlung selbst gewonnen Eindrücke an. Das umfassende Geständnis des Angeklagten verbunden mit der Bereitschaft, auch über die eigene Tatausführung hinaus Aufklärungshilfe zu leisten, sind in Zusammenschau mit den von dem Sachverständigen benannten Umständen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bereit ist, eine ernsthafte Änderung seiner Lebensumstände, die insbesondere die Therapierung seines Hangs einschließt, herbeizuführen. e) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) ist gewahrt, da die Anlasstaten auch bei Milderungen nach § 49 StGB Verbrechen bleiben (§ 12 Abs. 1, Abs. 3 StGB), damit schwerwiegenderer Natur sind und nach den vorangehenden Ausführungen zumindest vergleichbare weitere Straftaten seitens des Angeklagten drohen. f) Die Berechnung des Vorwegvollzugs richtet sich nach § 67d Abs. 1 StGB. 3. Die Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen fußt auf § 73c S. 1 StGB. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 StGB abgesehen, so ordnet das Gericht nach der Regelung des § 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Die Regelung bedingt zunächst, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB gegeben sind, der Täter aus der Tat also etwas erlangt hat (Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB § 73c Rn. 2). Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH Beschl. v. 19.11.2019 – 1 StR 525/19, BeckRS 2019, 32434 Rn. 3, beck-online). Erlangt hat der Angeklagte der Einziehung unterliegendes Kaufgeld allerdings nur in den Fällen zu Ziff. IV. 4, 10 und 11der Urteilsgründe für die jeweils veräußerten Betäubungsmittel, da die übrigen Geschäfte nicht zur Umsetzung gelangt sind. Zur Einziehung gelangt dabei nicht nur der bloße Gewinn, sondern der komplette Umsatz (BeckOK BtMG/Teriet, 11. Ed. 15.6.2021, BtMG § 33 Rn. 67). Bei dem tenorierten Einziehungsbetrag hat die Kammer jedoch bei den Taten Nr. 10 und 11 versehentlich die für den Eigenbedarf in Abzug gebrachten Mengen unberücksichtigt gelassen, hinsichtlich derer dementsprechend auch kein Kaufgeld vereinnahmt werden konnte. Die eigentlich einzuziehenden Umsätze berechnen sich tatsächlich – mit marginaler Abweichung – wie folgt: Taten zu Ziff. IV Betäubungsmittel Menge/kg Preis/kg Erlös Nr. 4 Marihuana 2 5.100,00 € 10.200,00 € Kokain 0,1 40.000,00 € 4.000,00 € Kokain 0,1 40.000,00 € 4.000,00 € Nr. 10 Marihuana 3,95 5.100,00 € 20.145,00 € Nr. 11 Marihuana 0,95 5.200,00 € 4.940,00 € 43.285,00 € VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.