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Urteil

X ZR 64/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung (Art. 5 Abs.1 Buchst. c, Art.7 Abs.1) gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richten sich nach der tatsächlichen Durchführung des Fluges und nicht danach, welches Luftfahrtunternehmen in den Buchungsunterlagen genannt ist. • Bei Code-Sharing ist nur das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen passivlegitimiert; die bloße Verletzung der Informationspflicht nach Art.11 der Verordnung (EG) Nr.2111/2005 führt nicht zur Ausdehnung des Adressatenkreises der Fluggastrechteverordnung. • Eine Verletzung der Informationspflicht kann jedoch nach nationalem Recht Schadensersatzpflicht begründen; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schaden nach §280 Abs.1, §286 BGB ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung kausal ist. • Die Fluggastrechteverordnung regelt keine Sanktionen für die Verletzung der Informationspflicht; die Mitgliedstaaten können nach Art.13 Maßnahmen vorsehen.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgleichszahlung gegen nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Code‑Sharing • Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung (Art. 5 Abs.1 Buchst. c, Art.7 Abs.1) gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richten sich nach der tatsächlichen Durchführung des Fluges und nicht danach, welches Luftfahrtunternehmen in den Buchungsunterlagen genannt ist. • Bei Code-Sharing ist nur das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen passivlegitimiert; die bloße Verletzung der Informationspflicht nach Art.11 der Verordnung (EG) Nr.2111/2005 führt nicht zur Ausdehnung des Adressatenkreises der Fluggastrechteverordnung. • Eine Verletzung der Informationspflicht kann jedoch nach nationalem Recht Schadensersatzpflicht begründen; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schaden nach §280 Abs.1, §286 BGB ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung kausal ist. • Die Fluggastrechteverordnung regelt keine Sanktionen für die Verletzung der Informationspflicht; die Mitgliedstaaten können nach Art.13 Maßnahmen vorsehen. Die Klägerin buchte über eine Internetplattform einen Flug von Berlin nach Madrid mit Weiterflug nach Lima. Der Zubringerflug von Berlin durch ein Code‑Sharing‑Arrangement hatte etwa zwei Stunden Verspätung, sodass der Anschluss nach Lima nicht erreicht wurde und das Endziel mit zwölfstündiger Verspätung erreicht wurde. Die Klägerin forderte Ausgleichszahlungen nach Art.5 Abs.1 Buchst. c, Art.7 Abs.1 FluggastrechteVO in Höhe von 600 € für sich und eine Mitreisende sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt, das Berufungsgericht wies die Klage ab. Streitpunkt war, ob die beklagte Vertragspartnerin als ausführendes Luftfahrtunternehmen passivlegitimiert ist oder ob bei Verletzung der Informationspflicht die Beklagte haftet. • Anwendbarkeit der FluggastrechteVO: Die Verordnung gilt, weil der erste gebuchte Flug in Deutschland angetreten wurde und infolge der Verspätung das Endziel mit mehr als drei Stunden Zeitverlust erreicht wurde (Art.3 Abs.1, Art.7, einschlägige EuGH‑Rechtsprechung). • Begriffsbestimmung ausführendes Luftfahrtunternehmen: Nach Art.2 Buchst. b FluggastrechteVO ist ausführendes Luftfahrtunternehmen dasjenige, das den Flug tatsächlich durchführt; maßgeblich ist der Realakt der Durchführung, nicht die in den Buchungsunterlagen genannte Airline. • Code‑Sharing: Im Code‑Sharing‑Fall ist nur das tatsächlich durchführende Unternehmen Träger der Verpflichtungen aus der Fluggastrechteverordnung; die Nennung eines anderen Unternehmens in Buchungsunterlagen ändert hieran nichts. • Informationspflicht nach Verordnung (EG) Nr.2111/2005: Die Pflicht des Vertragspartners, über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren, dient vornehmlich Informations‑ und Sicherheitsbelangen und ermöglicht die Durchsetzung der Rechte gegen das tatsächlich ausführende Unternehmen; ihre Verletzung begründet keine Ausdehnung der Fluggastrechteverordnung auf den Vertragspartner, Sanktionen regelt Art.13 der Verordnung. • Rechtsscheinhaftung/Teleologische Auslegung: Wegen des Realcharakters der Flugdurchführung scheidet eine Zurechnung der Durchführung an den Vertragspartner mangels tatsächlicher Kontrolle aus; teleologische und historische Auslegung bestätigen die Beschränkung auf das tatsächlich ausführende Unternehmen. • Schadensersatz nach nationalem Recht: Die Verletzung der Informationspflicht kann nach deutschem Recht Schadensersatz begründen. Hier hat die Beklagte ihre Pflicht zur Information verletzt, worin ein ersatzfähiger Schaden in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §280 Abs.1, §286 BGB liegt; Verzugszinsen sind ab dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem die Beklagte die Leistung ablehnte. Die Revision der Klägerin wird im Tenor dahingehend teilweise stattgegeben, dass die Berufung der Beklagten im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen wird; die Beklagte ist nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen für die Ausgleichszahlung nach Art.5 Abs.1 Buchst. c, Art.7 Abs.1 FluggastrechteVO passivlegitimiert, weil der Zubringerflug tatsächlich von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € samt gesetzlicher Verzugszinsen ab 20.01.2015 aufgrund der Verletzung der Informationspflicht nach Verordnung (EG) Nr.2111/2005, die nach deutschem Recht als Pflichtverletzung Schadensersatzpflicht begründet. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 7/8 der Klägerin und zu 1/8 der Beklagten auferlegt. Insgesamt gewinnt die Klägerin insoweit, als ihr die vorgerichtlichen Gebühren ersetzt werden, aber nicht hinsichtlich der begehrten Ausgleichszahlung gegen die Beklagte.