Entscheidung
1 StR 136/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR136
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:251017B1STR136.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 136/17 vom 25. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 29. Juli 2013 wegen „Steu- erhinterziehung in 12 Fällen“ zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei es in die erste Gesamtfreiheitsstra- fe die durch Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Februar 2007 verhängte Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einbezogen hatte. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhin- terziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Drei Monate dieser Gesamtstrafe hat es für vollstreckt erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung 1 - 3 - formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Kompensationsentscheidung des sorgfältig begründeten Urteils versa- gen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen. Jedoch hält die Begründung, mit welcher das Landgericht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB abgesehen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zu- rückverweisung der Sache an das Tatgericht ist in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106 mwN und vom 10. Januar 2017 – 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 37). Danach hätte das Landgericht seiner Prüfung die Voll- streckungssituation am 29. Juli 2013 zugrunde legen müssen. Zu diesem Zeit- punkt war die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Februar 2007 aber noch nicht vollständig erledigt und deshalb gemäß § 55 StGB gesamtstrafenfähig. 2. Da der Angeklagte hierdurch beschwert sein kann, ist über die Ge- samtstrafenbildung nochmals zu befinden. Dabei ist das Verschlechterungsver- bot des § 358 Abs. 2 StPO in den Blick zu nehmen. Im Einzelnen gilt: Sollte nach dem Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Februar 2007 bis zur Rechtskraft am 8. Oktober 2007 keine Verhandlung zur Sache mehr erfolgt sein, wäre eine erste Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die Beihilfe 2 3 4 5 - 4 - zur Umsatzsteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 durch D. (Einzelfreiheitsstrafen von fünf und sechs Monaten) unter Ein- beziehung der Strafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Mün- chen zu bilden. Wegen der Zäsurwirkung dieser Vorverurteilung wäre aus den übrigen Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei wäre – wie es das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu- treffend gehandhabt hat – zu berücksichtigen, dass die im ersten Rechtsgang als einheitliche Handlung beurteilte Tat nunmehr als Mehrheit zweier selbstän- diger Handlungen bewertet worden ist. Dementsprechend sind hierfür zwei Ein- zelstrafen festgesetzt worden. Diese durften wegen des Verbots der Schlech- terstellung jeweils ihrer Höhe nach die Einzelstrafe des ersten Urteils nicht übersteigen, jede der neuen Einzelstrafen durfte aber die Höhe der ursprüngli- chen Einheitsstrafe erreichen. Die aus den neuen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe darf jedoch nicht höher bemessen werden, als jene Einzelstrafe des ersten Urteils (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 – 1 StR 710/52 und vom 14. Oktober 1959 – 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 7 f.; jeweils unter Hinweis auf RGSt 67, 236, 241; BGH, Urteil vom 21. Mai 1991 – 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 331 Rn. 2a; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 18), weswegen gegebe- nenfalls eine Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe um die weitere Strafe für den ursprünglich mit einer Einheitsstrafe geahndeten Lebenssachverhalt zu unterbleiben hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 – 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 1991 – 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5). Beide Gesamtstrafen dürften in der Summe nicht mehr betragen als die Summe aus der nun aufgehobenen Gesamtstrafe und der rechtsfehlerhaft nicht einbezogenen anderweitig rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe. 6 7 - 5 - 3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung ein- getretenen überlangen Verfahrensdauer erfasst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 234/12, wistra 2013, 150, 151). Raum Jäger Bellay Cirener Radtke 8