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Entscheidung

1 StR 234/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 234/12 vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bankrott - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlos- sen: Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bundes gerichtshof Cirener zu rechtfertigen. Gründe: Richterin am Bundesgerichtshof Cirener hat gemäß § 30 StPO ange- zeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer Berliner Richter- kollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wirt- schaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwie- gervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wirt- schaftsstrafverfahren im Augsburger Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehre- re ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt Dr. L. , der dann - wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der Schwiegertochter des Angeklagten H. erfahren habe - das Mandat über- nommen und die Revisionsbegründungsschrift verfasst habe. Gespräche über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt ge- führt; der Angeklagte H. sei ihr nicht bekannt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten rechtliches Gehör. Sowohl der Gene- ralbundesanwalt als auch der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. L. haben hie- rauf mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwirkung von Richterin am Bundesgerichtshof Cirener bestehen. 1 2 - 3 - Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu begrün- den. Nack Rothfuß Jäger Sander Radtke 3