Entscheidung
V ZA 30/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:261017BVZA30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:261017BVZA30.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 30/17 vom 26. Oktober 2017 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsverfolgung hat schon deshalb nicht die gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegerichts nicht statthaft und daher unzulässig wäre. 1. Soweit das Beschwerdegericht über die Beschwerde des Betroffenen vom 5. Juli 2017 entschieden hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, da der Betroffene sich mit diesem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. Juni 2017 über die Rechtmäßigkeit der am 12. April 2017 erfolgten vorläufigen Ingewahrsamnahme durch die Be- hörde wendet (§ 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 5 AufenthG; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253). 1 2 - 3 - 2. Soweit sich die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde vom 15. Mai 2017 bezieht, die gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 13. April 2017 gerichtet ist, hat das Beschwerdegericht lediglich den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, ohne die Rechtsbe- schwerde zuzulassen (vgl. § 76 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Da in der Sache eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft gemäß § 62 FamFG nicht getroffen worden ist, ist die Rechtsbeschwerde auch nicht kraft Gesetzes statthaft (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 219f XIV 104/17 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2017 - 329 T 34/17 - 3