Beschluss
3 StR 379/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bleibt im Kern bestehen; der Schuldspruch ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass er Ausreise trotz vollziehbarem Passentzugs umfasst.
• Eine Einziehung von Vermögenswerten nach § 92b StGB kommt nur in Betracht, wenn das Geld konkret zur Begehung oder Vorbereitung der tatbestandsmäßigen Handlung verwendet wurde oder ein sonstiger enger Rechtsbezug zur Tat festgestellt werden kann.
• Allein die Tatsache, dass ein Angeklagter bei Festnahme Bargeld mitführt, begründet nicht ohne weitere Feststellungen die Einziehungsbefugnis nach § 92b StGB.
Entscheidungsgründe
Schuldspruch bestätigt, Einziehung von mitgeführtem Bargeld aufgehoben • Die Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat bleibt im Kern bestehen; der Schuldspruch ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass er Ausreise trotz vollziehbarem Passentzugs umfasst. • Eine Einziehung von Vermögenswerten nach § 92b StGB kommt nur in Betracht, wenn das Geld konkret zur Begehung oder Vorbereitung der tatbestandsmäßigen Handlung verwendet wurde oder ein sonstiger enger Rechtsbezug zur Tat festgestellt werden kann. • Allein die Tatsache, dass ein Angeklagter bei Festnahme Bargeld mitführt, begründet nicht ohne weitere Feststellungen die Einziehungsbefugnis nach § 92b StGB. Der Angeklagte plante, nach Syrien zu reisen, um sich in einem vom IS betriebenen Ausbildungslager bewaffnet ausbilden zu lassen und später an Kampfhandlungen teilzunehmen. Er fuhr von München nach Wien, kaufte ein Flugticket nach Istanbul und wurde bei der Passkontrolle in Österreich festgenommen. Bei der Festnahme führte er 3.116,35 Euro Bargeld mit sich; hiervon verblieben nach Abzug von 104,80 Euro 3.011,55 Euro. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und ordnete die Einziehung des verbleibenden Geldbetrags nach § 92b StGB an. Der Angeklagte legte Revision ein; der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision in weiten Teilen. • Das Revisionsgericht prüfte Verfahrensrügen und die Sachrüge; Verfahrensbeanstandungen blieben unbegründet. • Der Schuldspruch wurde bestätigt, allerdings konkretisiert, weil § 24 Abs. 1 PassG verschiedene strafbare Handlungsweisen erfasst und die Tat sich auf die Ausreise zum Zweck der Beteiligung an bewaffneten Kämpfen in Syrien richtete. • Die Einziehungsentscheidung nach § 92b Satz 1 Nr. 1 StGB hielt der Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht hinreichend darlegen, dass der sichergestellte Geldbetrag zur Begehung der Tat oder zu deren Vorbereitung verwendet worden ist; der Angeklagte hatte das Geld noch nach dem Verlassen Deutschlands. • Ebenso fehlt jede tragfähige Feststellung, dass es sich bei dem Bargeld um einen Beziehungsgegenstand im Sinne des § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB gehandelt hat; bloßes Mitführen von Bargeld begründet keinen engen Rechtsbezug zur Tat. • Aufgrund des nur teilweisen Erfolgs der Revision war die Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse nicht zu ändern; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO. Die Revision des Angeklagten hatte in Teilbereichen Erfolg: Der Schuldspruch wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wird dahin präzisiert, dass er die Ausreise trotz vollziehbaren Passentzugs umfasst, ansonsten bleibt das Urteil in der Sache bestehen. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts über das bei der Festnahme sichergestellte Bargeld wird aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 92b StGB nicht nachgewiesen sind; es fehlt an Feststellungen, dass das Geld konkret zur Tat oder deren Vorbereitung verwendet wurde oder als Beziehungsgegenstand anzusehen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.