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Leitsatz

X ZR 63/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:071117UXZR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:071117UXZR63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 63/15 Verkündet am: 7. November 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Digitales Buch IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal entgegen, wenn dem Inhalt der An- meldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lö- sung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merk- mals voraussetzt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 31 - Kommunikations- kanal). BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 659 501 (Streitpatents), das eine Anzeigevorrichtung mit einer Schnittstelle im Drehgelenk betrifft. Das Streitpa- tent ist im Wege der Teilung aus einer Stammanmeldung vom 21. September 1998 (WO 99/15982 A1, NK2) hervorgegangen und beansprucht die Priorität einer deutschen Anmeldung vom 19. September 1997 (DE 197 41 453 A1). Patentanspruch 1, auf den sich siebzehn weitere Patentansprüche zurückbe- ziehen, lautet in der Verfahrenssprache: "Anzeigevorrichtung, insbesondere zur Wiedergabe von Text und/oder Bild- informationen, umfassend ein Gehäuse mit einem Hauptteil (1) und zumindest einem Nebenteil (2), wobei der Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil der- art angeordnet sind, dass das Gehäuse buchartig um eine Klappachse (A) ei- nes Drehgelenks auf- und zuklappbar ist, eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm (3, 4), dadurch gekennzeichnet, dass im Drehgelenk eine Schnittstelle zur Stromversorgung und/oder zur Übertragung von Datensignalen von oder zu anderen Informationsverarbeitungssystemen angeordnet ist, wobei die Schnittstelle in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents ge- he über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Fer- ner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kön- ne. Die Beklagte hat das Schutzrecht mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsan- trägen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der Klage im Üb- rigen insoweit für nichtig erklärt, als sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag II verteidigte Fassung der Patentansprüche hinausgeht. 1 2 3 - 4 - Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre in erster In- stanz erfolglos gebliebenen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft eine Anzeigevorrichtung mit einer Schnitt- stelle im Drehgelenk. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift ermöglichten es die im Stand der Technik bekannten Geräte zur Wiedergabe von Buch-, Zei- tungs- und Zeitschrifteninformationen und dergleichen einem technischen Laien nicht, sie unkompliziert und komfortabel zu halten und zu bedienen. Laptops und Notebooks seien aufgrund ihrer Bestimmung als Arbeitswerkzeug und der daraus resultierenden Merkmale nicht hinreichend ergonomisch und erforderten einen hohen Bedienaufwand. Im Stand der Technik bekannte elektronische Bü- cher erforderten ebenfalls oft umständliche und zeitraubende Bedienoperatio- nen. Bei einer aus der US-Patentschrift 5 534 888 (NK5) bekannten Ausfüh- rungsform sei auf der Rückseite des Mittelteils eine Vielzahl von elektrischen Verbindern angeordnet. Deren Identifizierung erfordere technische Kenntnisse. Zudem könne das Gerät nicht mehr nach Art eines Buchs am Buchrücken ge- halten oder auf eine Unterlage gelegt werden, wenn an die Steckverbinder elektrische Leitungen angeschlossen seien. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Vorrichtung zur Anzeige von Buchinformationen und dergleichen zur Ver- fügung zu stellen, die eine leichtere Handhabung und Bedienung ermöglicht. 4 5 6 7 8 - 5 - 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 eine digitale An- zeigevorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderun- gen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben, die abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben): 1. Die digitale Anzeigevorrichtung dient insbesondere der Wie- dergabe von Text oder Bildinformationen [1a] und umfasst: a) ein Gehäuse mit einem Hauptteil (1) und zumindest einem Nebenteil (2) [1b], b) eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm (3, 4) [1d]. 2. Haupt- und Nebenteil sind so angeordnet, dass das Gehäuse buchartig um genau eine Klappachse (A) eines Drehgelenks auf- und zuklappbar ist [1c]. 3. Im Drehgelenk ist eine Schnittstelle zur Stromversorgung und/oder zur Übertragung von Datensignalen von oder zu an- deren Informationsverarbeitungssystemen angeordnet [1e], die a) in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist [1f], b) eine Führungs- und Versorgungsöffnung (7') aufweist [1g], (1) in der Gegenkontakte (8') für die Stromzuführung an- geordnet sind [1h] und (2) die zylindrisch derart ausgebildet ist, dass ihre Längs- achse koaxial zu der Klappachse liegt [1i]. 9 - 6 - 3. In dieser Fassung findet die in der Beschreibung zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen relativ großen, schwieriger zu bedienen- den Geräten wie Laptops oder Notebooks und handlicheren, leichter zu bedie- nenden Geräten wie digitalen Büchern keinen Niederschlag. a) Der in der Beschreibung des Streitpatents an zahlreichen Stellen verwendete Begriff "digitales Buch" bezeichnet eine mobile Anzeigevorrichtung, die aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung geeignet ist, wie ein Buch ge- handhabt zu werden. Weder die Patentansprüche noch die Beschreibung enthalten allerdings eine exakte Definition, welche Merkmale hierzu im Einzelnen verwirklicht sein müssen. Aus der in der Beschreibung angegebenen Zielsetzung, die erfin- dungsgemäße Vorrichtung solle dem Benutzer die Möglichkeit zur einfachen Handhabung bieten, ergibt sich indes, dass als digitales Buch nur Geräte anzu- sehen sind, die sowohl aufgrund ihrer Abmessungen und ihres Gewichts als auch aufgrund der Funktion und Anordnung ihrer Bedienelemente in vergleich- barer Weise zur Hand genommen werden können wie ein herkömmliches, nicht allzu voluminöses und schweres Buch. So wird in der Beschreibung ausgeführt, das erfindungsgemäße digitale Buch solle dem Benutzer eine einfache Handhabungsmöglichkeit bieten, um ihn in die Lage zu versetzen, umfangreiche Literatur lesen zu können, und um ihm gegenüber einem herkömmlichen voluminöseren und schwereren Buch den Vorteil zu bieten, beliebig viele Seiten in handlicher Form lesen zu können. Hierbei seien die Lese- und Sehgewohnheiten der konventionellen Buch-, Zeit- schriften- und Zeitungsleser zu berücksichtigen. Angestrebt wird insbesondere ein sichereres und ergonomisches Halten und Bedienen in unterschiedlichen Situationen, zum Beispiel beim Gehen, beim Liegen oder in anderen Situatio- nen, in denen keine Auflagefläche vorhanden ist (Abs. 8). 10 11 12 13 - 7 - Daraus können zwar weder exakte Höchstmaße für Größe oder Gewicht eines in Frage kommenden Geräts noch Mindestanforderungen an die Funktio- nalität einzelner Bedienelemente abgeleitet werden. Dennoch ergibt sich aus der aufgezeigten Zielsetzung, dass als digitales Buch im Sinne des Streitpa- tents nur Geräte in Betracht kommen, die aufgrund der Gesamtheit ihrer Aus- stattungsmerkmale eine Handhabung ermöglichen, die derjenigen eines her- kömmlichen, nicht allzu voluminösen und schweren Buchs vergleichbar ist. Ob eine Vorrichtung diesen Anforderungen genügt, ist erforderlichenfalls vom Tatrichter festzustellen. Die hierfür erforderliche Abgrenzung mag bei be- stimmten Geräten nicht ohne Schwierigkeiten zu treffen sein. Insbesondere bei moderneren Geräten können die genannten Anforderungen auch erfüllt sein, wenn das Gerät aufgrund seiner sonstigen Ausstattung nicht nur wie ein Buch gehandhabt, sondern wahlweise auch wie ein Personal Computer benutzt wer- den kann und deshalb zugleich als Laptop oder Notebook einzuordnen ist. Sie liegen aber nicht schlechthin bei jedem mobilen elektronischen Gerät vor, ins- besondere nicht bei einem tragbaren Computer, der aufgrund seines Gewichts und der Anordnung seiner Bedienelemente nicht dazu geeignet ist, wie ein Buch benutzt zu werden. b) Der in Merkmal 1 [1a] von Patentanspruch 1 verwendete Begriff "Anzeigevorrichtung zur Wiedergabe von Text und/oder Bildinformationen" ist kein Synonym für "digitales Buch". Er umfasst vielmehr auch Anzeigevorrich- tungen, die nicht in der genannten Weise gehandhabt werden können. aa) Eine Anzeigevorrichtung ist nach dem üblichen technischen Sprachgebrauch ein Gerät, mit dem Bild- oder Textinformationen dargestellt werden können. Darunter fallen grundsätzlich auch Geräte, die nicht wie ein Buch gehandhabt werden können. 14 15 16 17 - 8 - bb) Dieser Sprachgebrauch liegt auch dem Streitpatent zu Grunde. Zu Beginn der Beschreibung wird ausgeführt, die Erfindung betreffe "ein digitales Buch, d.h. eine mobile Anzeigevorrichtung insbesondere zur Wieder- gabe von Buch-, Zeitungs- und Zeitschrifteninformationen und anderen Doku- mentationen bzw. Publikationen in elektronischer bzw. digitaler Form mittels Text-, Grafik-, Foto- und/oder Video- und Audioinformationen zur Bedienung durch Laienanwender" (Abs.1). Daraus ergibt sich einerseits, dass jedes digita- le Buch im Sinne des Streitpatents zugleich eine mobile Anzeigevorrichtung ist. Aus den bereits oben aufgezeigten Angaben zur Zielsetzung der Erfindung ergibt sich andererseits, dass nicht jede mobile Anzeigevorrichtung ein digitales Buch im Sinne des Streitpatents ist, sondern dass hierzu zusätzliche Voraus- setzungen erfüllt sein müssen. Dies deckt sich mit dem allgemeinen Sprachge- brauch. Den in gleichem Zusammenhang stehenden Ausführungen, bestimmte Benutzer lehnten "die Nutzung eines elektronischen bzw. digitalen Buches (ei- ner mobilen digitalen Anzeigevorrichtung)" häufig ab, wenn diese einen zu sehr an der Computertechnik orientierten Eindruck erweckten (Abs. 8 S. 3 Z. 2-8), kann nicht entnommen werden, dass die beiden Begriffe als Synonyme zu ver- stehen sind. Die Hinzufügung eines in Klammern gesetzten Ausdrucks zu einem Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung kann zwar im Einzelfall ähnlich einer Legaldefinition als konkludente Begriffsdefinition zu verstehen sein. Im vorlie- genden Zusammenhang liegt eine solche Annahme indes schon deshalb fern, weil die in Rede stehende Passage ein Phänomen betrifft, das bei digitalen Bü- chern und bei anderen mobilen Anzeigegeräten in gleicher Weise auftreten kann. 18 19 20 - 9 - Dass an zahlreichen weiteren Stellen der Beschreibung von einer digita- len mobilen Anzeigevorrichtung gemäß der Erfindung die Rede ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Passagen spiegeln lediglich wieder, dass jedes digitale Buch zugleich eine mobile Anzeigevorrichtung ist. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass die beiden Begriffe als Synonyme ver- wendet werden sollen. c) Aus den Merkmalen 1 a und 2 [1b und 1c], wonach das Gehäuse aus zwei Teilen bestehen muss, die buchartig um eine Achse auf- und zuge- klappt werden können, ergeben sich keine weiteren Anforderungen. Das Attri- but "buchartig" bezieht sich in diesem Zusammenhang lediglich auf den Klapp- vorgang, nicht auf die Beschaffenheit der Vorrichtung insgesamt. d) Aus der in Merkmal 1 a vorgesehenen Unterscheidung zwischen einem Haupt- und einem Nebenteil ergeben sich ebenfalls keine weiteren Einschränkungen. In Patentanspruch 1 ist nicht näher festgelegt, welche tech- nischen Funktionen diese beiden Teile erfüllen müssen. Entgegen der vom Landgericht Düsseldorf im Verletzungsrechtsstreit vertretenen Auffassung (Ur- teil vom 14. Januar 2014 - 4a O 207/12, juris Rn. 122) kann dieses Merkmal deshalb auch bei einem Gerät verwirklicht sein, das nicht wie ein Buch gehand- habt werden kann. Hierbei kann offen bleiben, welcher Gehäuseteil dabei als Hauptteil anzusehen ist. e) Weitere Anforderungen, etwa dahingehend, dass das Gerät leicht handhabbar ist und eine einfache Bedienung ermöglicht oder dass die beiden Teile voneinander getrennt werden können, sind in Patentanspruch 1 nicht vor- gesehen. Aus diesbezüglichen Ausführungen in der Beschreibung kann des- halb nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Sinngehalt des Patent- anspruchs beziehe sich nur auf Geräte, die diese zusätzlichen Merkmale auf- weisen. 21 22 23 24 - 10 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidig- ten Fassung gehe über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. Der Fach- mann, ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und mehr- jähriger Berufserfahrung in der Konzeption und Entwicklung mobiler Informati- onsgeräte, entnehme dieser lediglich die erfinderische Intention, ein digitales Buch zu verbessern. Sämtliche Ansprüche seien auf einen solchen Gegenstand gerichtet. Laptops und Notebooks würden hiervon erkennbar unterschieden und als geradezu ungeeignet bezeichnet. Dass der Fachmann vielleicht erkannt hät- te, dass einzelne Maßnahmen auch für andere Geräte geeignet sein könnten, reiche für eine Offenbarung als zur Erfindung gehörend nicht aus. Für den mit Hilfsantrag I verteidigten Gegenstand gelte das Gleiche. Der darin verwendete Gattungsbegriff "Einteilige Ausgangsbasis mit einem Bild- schirm und einer angekoppelten Laptoptastatur" umfasse alle Arten von Bild- schirmen, an die sich eine Laptoptastatur ankoppeln lasse. Er gehe damit eben- falls über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung über den Inhalt der Stammanmeldung hinausgeht. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gel- ten für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neu- heitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch be- zeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig 25 26 27 28 29 30 - 11 - als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Bei der Aus- schöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ur- sprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammenge- nommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förder- lich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16, GRUR 2017, 54 Rn. 44 - Ventileinrichtung). b) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass in der Stammanmeldung des Streitpatents nur digitale Bücher als zur Erfindung gehö- rend offenbart sind. aa) Dies ergibt sich allerdings, wie auch das Patentgericht zutreffend gesehen hat, nicht schon aus dem Umstand, dass alle in der Stammanmeldung formulierten Ansprüche lediglich auf Schutz für ein digitales Buch gerichtet sind. Soweit in einer Anmeldung bereits Ansprüche formuliert sind, haben die- se, wie die Berufung insoweit zutreffend darlegt, nur vorläufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich anschließenden Prüfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Berücksichtigung des Standes der Technik schutzfähig ist und für welche Ansprüche der Anmelder Schutz begehrt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 22 - Kommunika- tionskanal). bb) Zu Recht hat das Patentgericht indes als ausschlaggebend ange- sehen, dass alle in der Stammanmeldung beschriebenen Ausführungsbeispiele ein digitales Buch im oben aufgezeigten Sinne betreffen und die in der Anmel- dung offenbarte Erfindung den Einsatz einer solchen Vorrichtung voraussetzt. 31 32 33 34 - 12 - Der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungs- beispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal allerdings nicht entgegen, wenn sich dem Inhalt der Anmeldung kein konkreter Bezug zwischen dem be- treffenden Merkmal und den im Anspruch vorgesehenen Mitteln zur Lösung eines geschilderten technischen Problems entnehmen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 31 - Kommunikationskanal). Im Streitfall ist der Stammanmeldung indes zu ent- nehmen, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Prob- lems dienen, das den Einsatz eines digitalen Buchs voraussetzt. Dieser Zusammenhang ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass Laptops und Notebooks in der Beschreibung als für den angestrebten Zweck ungeeignet bezeichnet werden. Wie die Beklagte insoweit zu Recht geltend macht, werden in der Beschreibung auch die im Stand der Technik bekannten elektronischen Bücher als unzureichend beanstandet (NK2 S. 2 Z. 32 bis S. 3 Z. 4). Vor diesem Hintergrund bliebe grundsätzlich Raum für die Annahme, dass die aufgezeigten Lösungsmittel sowohl für digitale Bücher als auch für sonstige Anzeigegeräte geeignet sind und als zur Erfindung gehörend bean- sprucht werden. Dass in der Stammanmeldung lediglich digitale Bücher als zur Erfindung gehörend offenbart werden, ergibt sich indes aus den in der Beschreibung ent- haltenen Ausführungen zur Funktion der in Merkmalsgruppe 3 vorgesehenen Schnittstelle. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird in der Beschreibung im Hinblick auf das in NK5 offenbarte elektronische Buch ausgeführt, die Anord- nung der elektrischen Verbinder auf der Rückseite des Mittelteils führe dazu, dass das Gerät nicht mehr am Buchrücken gehalten oder auf eine Unterlage gelegt werden könne, wenn an die Steckverbinder elektrische Leitungen ange- schlossen seien (NK2 S. 3 Z. 15-23). Als Vorteile der in der Stammanmeldung offenbarten abweichenden Anordnung der Steckverbinder werden unter ande- 35 36 37 - 13 - rem eine bessere Möglichkeit zum Ablegen auf einer Tischfläche oder dem Schoß, eine günstigere Symmetrie und Balance, eine geringere Irritation durch störende Kabel und eine Reduzierung des "technischen Eindrucks" angeführt (NK2 S. 6 Z. 10 bis S. 7 Z. 6). Die offenbarte Ausgestaltung soll es mithin er- möglichen, das Gerät auch mit angeschlossenen Leitungen wie ein Buch hand- haben, insbesondere am Buchrücken halten zu können. Dies wiederum setzt voraus, dass mit dem Gerät aufgrund seiner Abmessungen und seines Ge- wichts sowie aufgrund der Auswahl und Anordnung seiner Bedienelemente wie mit einem Buch umgegangen werden kann. cc) Dass die Stammanmeldung hinsichtlich verschiedener Einzel- aspekte eines digitalen Buchs eine eigenständige Lösung offenbart, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Umstand, dass eine offenbarte Erfindung mehrere Lösungsaspekte umfasst, zwischen denen kein funktioneller Zusammenhang besteht, kann al- lerdings dafür sprechen, dass einzelne Aspekte auch für sich gesehen als zur Erfindung gehörend offenbart sind. Der im Streitfall ausschlaggebende Aspekt - die Ausgestaltung der Schnittstelle nach den in Merkmalsgruppe 3 definierten Vorgaben - steht indes aus den oben angeführten Gründen in funktionellem Zusammenhang mit der Eignung des Geräts, wie ein Buch gehandhabt zu werden. Damit ist die ent- sprechende Ausgestaltung einer Schnittstelle bei einem Gerät, das diese Vor- aussetzungen nicht erfüllt, nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. Der Umstand, dass einzelne der in der Stammanmeldung angeführten Vorteile (NK2 S. 6 Z. 21 bis S. 7 Z. 6) einer solchen Ausgestaltung möglicher- weise auch bei anderen Geräten verwirklicht werden können, vermag eine ab- weichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Bei der Aufzählung dieser Vorteile steht die leichte Handhabbarkeit im Vordergrund. Angesichts dessen ist nicht 38 39 40 41 - 14 - unmittelbar und eindeutig offenbart, dass auch solche Ausgestaltungen zur Er- findung gehören, bei denen einzelne Vorteile bei einem Gerät erzielt werden, das nicht wie ein Buch benutzt werden kann. 2. Ebenfalls zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag I vertei- digten Fassung über den Inhalt der Stammanmeldung hinausgeht. a) Nach Hilfsantrag I soll Merkmalsgruppe 1 durch folgende Formu- lierung ersetzt werden, die auch in Merkmal 2 Eingang finden soll: "Einteilige Ausgangsbasis mit einem Bildschirm und einer angekoppelten Lap- toptastatur". b) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass damit eben- falls Schutz für Geräte beansprucht wird, die aufgrund ihrer räumlichen und funktionellen Ausgestaltung nicht wie ein Buch gehandhabt werden können. Damit geht auch der mit diesem Antrag beanspruchte Gegenstand aus den oben im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargelegten Gründen über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. c) Dass bereits in der Stammanmeldung in Figur 26a, Teilbild e ein Gerät offenbart ist, bei dem ausweislich der Beschreibung ein als einteilige Ausgangsbasis bezeichneter Bildschirm mit einer Laptoptastatur gekoppelt ist (NK2 S. 20 Z. 24-27), führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Grundsätzlich ist es dem Anwender allerdings nicht verwehrt, Schutz für eine Ausgestaltung zu beanspruchen, die in einem Ausführungsbeispiel konkret offenbart ist. 42 43 44 45 46 47 - 15 - Das in Figur 26a dargestellte Ausführungsbeispiel betrifft indes ebenfalls nicht jedes beliebige Gerät, bei dem eine einteilige Ausgangsbasis mit einer Laptoptastatur gekoppelt ist, sondern lediglich ein digitales Buch mit diesen Merkmalen. Dafür sprechen die Teilbilder a und b dieser Figur, in denen ein Bild- schirmelement dargestellt ist, dessen Ausgestaltung mit derjenigen der zuvor geschilderten Beispiele im Wesentlichen übereinstimmt, der Umstand, dass dieses Ausführungsbeispiel im Zusammenhang mit anderen Beispielen darge- stellt wird, die durchweg einzelne Aspekte eines digitalen Buchs betreffen, und die von der Berufung in anderem Zusammenhang aufgegriffenen Ausführun- gen, wonach Figur 26a am Beispiel einer einteiligen Ausgangsbasis die in Fi- gur 26 beschriebene Ankopplung eines beispielhaften Haltegriffs, eines Buch- deckels, einer Laptoptastatur oder einer Kartenstation zeige (NK2 S. 41 Z. 15- 19). Anhaltspunkte dafür, dass die in Figur 26a offenbarte Anordnung darüber hinaus auch für Geräte mit anderer räumlich-funktioneller Ausgestaltung als zur Erfindung gehörend beansprucht wird, lassen sich der Stammanmeldung dem- gegenüber nicht entnehmen. 48 49 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.05.2015 - 2 Ni 14/13 (EP) - 50