Entscheidung
X ZR 112/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170123UXZR112
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170123UXZR112.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 112/20 Verkündet am: 17. Januar 2023 Schönthal Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx sowie den Richter Dr. Rensen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2020 auf- gehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landge- richts Düsseldorf vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents 1 659 501 (Klagepa- tents), das eine Anzeigevorrichtung mit einer Schnittstelle im Drehgelenk betrifft. Das Klagepatent, das am 21. September 2018 durch Zeitablauf erloschen ist, ist auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2 vom Patentgericht teilweise für nich- tig erklärt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat zurückgewie- sen (Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 - Digitales Buch). Patentanspruch 1 lautet in der Fassung, die er im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat, wie folgt: Digitales Buch zur Wiedergabe von Text und/oder Bildinformationen, umfassend ein Gehäuse mit einem Hauptteil (1) und zumindest einem Nebenteil (2), wobei der Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil derart angeordnet sind, dass das Gehäuse buchartig um eine Klappachse (A) eines Drehgelenks auf- und zuklapp- bar ist, eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm (3, 4), wobei im Drehgelenk eine Schnittstelle zur Stromversorgung des digitalen Buches ange- ordnet ist, wobei die Schnittstelle in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist, wobei die Schnittstelle eine Führungs- und Versorgungsöffnung (7') aufweist, wobei in der Führungs- und Versorgungsöffnung Gegenkontakte (8') für die Stromzuführung angeordnet sind, wobei die Führungs- und Versor- gungsöffnung zylindrisch derart ausgebildet ist, dass die Längsachse der Füh- rungs- und Versorgungsöffnung koaxial zu der Klappachse liegt. Die Beklagte zu 2 stellt Notebooks her, die die Beklagte zu 1 in Deutsch- land vertreibt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um Notebooks der Modellserie V. mit den Serienbezeichnungen FW, FR, TZ, BZ, AW, Z und TT. Muster sind als Anlagen BK13, BK14, BK15 und BK16 vorgelegt. Ein Modell der TT-Serie ist in der nachfolgend wiedergegebenen, aus der Klage- schrift stammenden Abbildung dargestellt: 1 2 - 4 - Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Pflicht zum Schadensersatz und zur Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten entsprechend den zuletzt ge- stellten Anträgen der Klägerin zur Rechnungslegung und zum Rückruf und die Beklagte zu 1 zusätzlich zur Vernichtung verurteilt. Ferner hat es die Er- ledigung der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags und die Ver- pflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision streben die Beklagten die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts an. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I. Das Klagepatent betrifft ein digitales Buch mit einer Schnittstelle im Drehgelenk. 1. Nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift ermöglichen es die im Stand der Technik bekannten Geräte zur Wiedergabe von Buch-, Zeitungs- und Zeitschrifteninformationen und dergleichen einem technischen Laien nicht, sie unkompliziert und komfortabel zu halten und zu bedienen. Laptops und Note- books seien aufgrund ihrer Bestimmung als Arbeitswerkzeug und der daraus re- sultierenden Merkmale nicht hinreichend ergonomisch und erforderten einen ho- hen Bedienaufwand. Im Stand der Technik bekannte elektronische Bücher erfor- derten ebenfalls oft umständliche und zeitraubende Bedienoperationen. Bei einer aus der US-Patentschrift 5 534 888 bekannten Ausführungsform sei auf der Rückseite des Mittelteils eine Vielzahl von elektrischen Verbindern angeordnet. Deren Identifizierung erfordere technische Kenntnisse. Zudem könne das Gerät nicht mehr nach Art eines Buchs am Buchrücken gehalten oder auf eine Unter- lage gelegt werden, wenn an die Steckverbinder elektrische Leitungen ange- schlossen seien. 2. Das Klagepatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Vorrichtung zur Anzeige von Buchinformationen und dergleichen zur Verfügung zu stellen, die eine leichtere Handhabung und Bedienung ermög- licht. 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in Patentan- spruch 1 in der Fassung, die er im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat, ein digitales Buch vor, dessen Merkmale das Berufungsgericht wie folgt gegliedert hat: 6 7 8 9 10 - 6 - 1. Digitales Buch zur Wiedergabe von Text und/oder Bildinforma- tionen umfassend: a) ein Gehäuse mit einem Hauptteil (1) und zumindest einem Nebenteil (2), b) eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm (3, 4). 2. Der eine Hauptteil und der eine Nebenteil sind so angeordnet, dass das Gehäuse buchartig um genau eine Klappachse (A) eines Drehgelenks auf- und zuklappbar ist. 3. Im Drehgelenk ist eine Schnittstelle zur Stromversorgung des digitalen Buchs angeordnet, die a) in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist, b) eine Führungs- und Versorgungsöffnung (7') aufweist, (1) in der Gegenkontakte (8') für die Stromzuführung ange- ordnet sind und (2) die zylindrisch derart ausgebildet ist, dass ihre Längs- achse koaxial zu der Klappachse liegt. 4. Der im Klagepatent verwendete Begriff "digitales Buch" bezeichnet eine mobile Anzeigevorrichtung, die aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung geeignet ist, wie ein Buch gehandhabt zu werden a) Wie der Senat bereits im Nichtigkeitsverfahren dargelegt hat, ent- halten weder die Patentansprüche noch die Beschreibung eine exakte Definition, welche Merkmale hierzu im Einzelnen verwirklicht sein müssen. Aus der in der Beschreibung angegebenen Zielsetzung, die erfindungsgemäße Vorrichtung solle dem Benutzer die Möglichkeit zur einfachen Handhabung bieten, ergibt sich aber, dass als digitales Buch nur Geräte anzusehen sind, die sowohl aufgrund ihrer Abmessungen und ihres Gewichts als auch aufgrund der Funktion und An- ordnung ihrer Bedienelemente in vergleichbarer Weise zur Hand genommen wer- den können wie ein herkömmliches, nicht allzu voluminöses und schweres Buch (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 12 - Digitales Buch). 11 12 - 7 - Ob eine Vorrichtung diesen Anforderungen genügt, ist erforderlichenfalls vom Tatrichter festzustellen. Insbesondere bei moderneren Geräten können die genannten Anforderungen auch erfüllt sein, wenn das Gerät aufgrund seiner sonstigen Ausstattung nicht nur wie ein Buch gehandhabt, sondern wahlweise auch wie ein Personal Computer benutzt werden kann und deshalb zugleich als Laptop oder Notebook einzuordnen ist. Sie liegen aber nicht schlechthin bei je- dem mobilen elektronischen Gerät vor, insbesondere nicht bei einem tragbaren Computer, der aufgrund seines Gewichts und der Anordnung seiner Bedienele- mente nicht dazu geeignet ist, wie ein Buch benutzt zu werden (aaO Rn. 15). II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revi- sionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Merkmal 1 wortsinn- gemäß. Nach den Ausführungen im Berufungsurteil des Nichtigkeitsverfahrens müssten Notebooks bzw. Laptops nicht schlechthin, das heißt ihrer Gattung nach, von einem digitalen Buch verschieden sein, sondern könnten unter be- stimmten Voraussetzungen ein erfindungsgemäßes digitales Buch sein. Daraus sei entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht zu schließen, dass insbesondere die in Merkmalsgruppe 3 gelehrte Anordnung der Schnittstelle im Drehgelenk bereits ausreiche, um die Anforderungen an ein digi- tales Buch zu erfüllen. Die Merkmalsgruppe 3 beziehe sich auf ein digitales Buch im Sinne von Merkmal 1 und nicht allgemein auf eine Anzeigevorrichtung oder ein sonstiges elektronisches Gerät. Insofern müsse das digitale Buch im Sinne von Merkmal 1 der Merkmalsgruppe 3 vorgelagerte, weitere Kriterien erfüllen. Ob sich die Schnittstelle der angegriffenen Ausführungsformen von denen vorbekannter Laptops und Notebooks unterscheide, sei nicht entscheidungser- heblich. Aus der in der Beschreibung erwähnten Zielsetzung ergebe sich ferner, dass Laptops und Notebooks nicht schon dann erfindungsgemäß seien, wenn 13 14 15 16 17 18 - 8 - ihre Abmessungen und ihr Gewicht einem herkömmlichen Buch entsprächen. Auch wenn den Beklagten darin zu folgen sei, dass das Umblättern der Seiten zweifelsohne zur typischen Handhabung eines herkömmlichen Buchs gehöre und daher durch entsprechende Bedienelemente des digitalen Buchs erfindungs- gemäß möglich sein müsse, sei es nicht erforderlich, dass diese Handhabung gerade durch Bedientasten am Rand oder Rücken des Geräts erfolge. Die kon- krete Verortung sei lediglich Gegenstand des Unteranspruchs 10. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass über die gesamte Breite der Erfindung jedwede Anordnung von Bedienelementen genüge, die nach der Gesamtheit der Ausge- staltung des Geräts eine Handhabung wie ein herkömmliches Buch erlaube. Die Erfüllung dieses Kriteriums scheide nicht bereits dann per se aus, wenn und weil ein Gerät eine Laptop-Tastatur aufweise. Eine derart restriktive Einschränkung sei den Gründen des Berufungsurteils im Nichtigkeitsverfahren nicht zu entnehmen. Ein Gerät mit Volltastatur, das wie ein Buch gehalten und dabei ein Umblättern - beispielsweise mit diversen Tasten der Tastatur - in unter- schiedlichen Nutzungssituationen erlaube, könne daher als digitales Buch einzu- ordnen sein. Auch ein Umblättern mit Bedienelementen, die wie Pfeiltasten oder ein Touchpad zur Volltastatur gehörten, könne dafür ausreichen. Dies gelte je- denfalls dann, wenn das in Rede stehende Gerät ein geringeres Gewicht und ein geringeres Volumen als Laptops bzw. Notebooks im Prioritätszeitpunkt aufweise. Nach diesen Grundsätzen sei festzustellen, dass sämtliche angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 1 wortsinngemäß verwirklichten. Sie ließen sich im Sitzen wie im Stehen in die Hand nehmen und am Drehgelenk mit einer Hand halten und mit der anderen Hand bedienen. Ein im Hochformat angezeigtes PDF- Dokument lasse sich mit Hilfe der Pfeiltasten mit einem Finger mühelos durch- blättern. Entsprechendes sei ferner mit dem Trackpad, den integrierten "Maus- tasten" und mit der Leertaste automatisch durchführbar, ohne dass ein Anwender zuvor eine Software installieren oder entsprechende Tasten programmieren müsste. 19 20 - 9 - III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine wortsinngemäße Ver- letzung des Klagepatents bejaht hat, vermag, wie die Revision zu Recht geltend macht, die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei einem Gerät, das als Laptop oder Notebook eingesetzt werden kann, zugleich die Anforderungen an ein digitales Buch im Sinne von Merkmal 1 erfüllt sein kön- nen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es bei einem Laptop oder Notebook jedoch nicht aus, dass das Gerät aufgrund seiner Größe und seines Gewichts wie ein Buch gehandhabt werden kann und die für den Betrieb mobiler Computer ohnehin vorhandenen Bedienelemente auch eine Handhabung nach dem Vorbild eines Buchs ermöglichen. Neben einer geeigne- ten Größe und einem hinreichend geringen Gewicht muss das Gerät vielmehr über besondere Hard- oder Softwarekomponenten verfügen, die der Nutzung zu diesem Zweck dienen. Diese Anforderung ergibt sich aus der bereits für die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ausschlaggebenden Gegenüberstellung zwischen schwie- riger zu bedienenden Geräten wie Laptops oder Notebooks und handlicheren, leichter zu bedienenden digitalen Büchern in der Beschreibung des Klagepa- tents. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, ist damit nicht ausge- schlossen, dass ein Gerät über alle Bedienelemente verfügt, die bei einem im Stand der Technik bekannten Notebook üblich sind. Aus der genannten Gegen- überstellung ist aber die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es dann zusätzlicher Mittel bedarf, die die Benutzung als digitales Buch erleichtern. Wie das Beru- 21 22 23 24 25 26 - 10 - fungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, genügt hierzu nicht die Verwirkli- chung der Merkmale 2 bis 3 b. Vielmehr müssen zusätzliche Einrichtungen vor- handen sein, etwa Bedientasten oder Software-Funktionen, die in besonderer Weise auf diesen Einsatzzweck abgestimmt sind. 3. Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die angegriffenen Ausführungsformen in dieser Weise ausgestaltet sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind für die Nutzung als Buch dieselben Bedienelemente vorgesehen, die auch für die Nutzung als mobi- ler Computer dienen. Dies genügt den oben aufgezeigten Kriterien nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Bildschirman- zeige um 90 Grad gedreht werden, damit der Bildschirminhalt in der für ein Buch typischen Position des Geräts gelesen werden kann. Auch dies ist eine Funktion, die, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei Personal Computern seit den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts verfügbar ist. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bei allen angegriffenen Aus- führungsformen die Eingabemittel besonders randnah im Greifbereich angeord- net sind. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, würde dies für eine Qua- lifikation als elektronisches Buch ebenfalls nicht ausreichen. Zusätzlich erforder- lich wäre zumindest, dass den einzelnen Eingabemitteln Funktionen zugeordnet sind, die sich von den für die Nutzung als Notebook oder Laptop üblichen Funk- tionen unterscheiden und für eine ergonomische Bedienung beim Lesen von Büchern von besonderer Bedeutung sind. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn ein Großteil der typischerweise benötigten Funktionen nur mit Hilfe der für den Einsatz als Computer vorgesehenen Tastatur- oder Maussteuerung zugänglich ist. IV. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil ergänzende Feststellungen nicht in Betracht kommen. 27 28 29 30 31 - 11 - Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen, weil die angegriffenen Ausführungsformen keine digitalen Bücher im Sinne von Merk- mal 1 sind. 1. Aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich kein Vortrag, der auf das Vorhandensein besonderer, auf die Nutzung als elektronisches Buch abgestimmter Bedienmittel im oben dargelegten Sinne hindeutet. 2. Die zusätzlichen Merkmale, die die Klägerin auf den vom Senat im Zulassungsbeschluss erteilten Hinweis vorträgt, ermöglichen ebenfalls nicht die Einordnung der angegriffenen Ausführungsformen als digitales Buch im Sinne von Merkmal 1. a) Die Anordnung des Akkumulators im Drehscharnier und die Anord- nung der Schnittstelle zum Aufladen am oberen Ende des Drehgelenks können allerdings dazu beitragen, die Handhabung des Geräts nach dem Vorbild eines Buchs zu erleichtern. Wie oben dargelegt wurde, reicht dies indes nicht aus. b) Die Möglichkeit, die Bildschirmanzeige um 90 Grad zu drehen, reicht ebenfalls nicht aus. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob diese Funktion durch ein einzelnes Anwendungsprogramm oder durch das Betriebssystem zur Verfügung gestellt wird und ob die Drehung automatisch erfolgt, sobald das Gerät in eine entsprechende Position gebracht wird, oder vom Benutzer manuell ausgelöst werden muss. Unabhängig von diesen Details ist die bloße Ausrichtung des Bild- schirms kein auf die Nutzung als Buch abgestimmtes Bedienelement im oben aufgezeigten Sinn. c) Das Vorbringen, Bedienmittel wie zum Beispiel Leertaste, Slidepad oder Trackball ließen sich systemseitig so einrichten, dass sie ein Scrollen von Buch- und Dokumentenseiten bzw. ein seitenweises Blättern in einem Buchinhalt 32 33 34 35 36 37 38 - 12 - ermöglichten, vermag ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu füh- ren. Die Klägerin zeigt nicht auf, welche Schritte erforderlich sind, um die ge- nannten Funktionen zu aktivieren. Unabhängig davon gehören ein Scrollen von Seiten und ein seitenweises Blättern mit Hilfe von Tastatur oder mausähnlichen Bedienelementen zu den Funktionen, die typischerweise schon ein Notebook oder Laptop bietet. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO. Bacher Deichfuß Kober-Dehm Marx Rensen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2014 - 4a O 207/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2020 - I-15 U 77/14 - 39 40