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Beschluss

NotZ (Brfg) 2/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Landesjustizverwaltung darf bei der Besetzung einer Notarstelle von der Regelvoraussetzung des dreijährigen Anwärterdienstes nach § 7 Abs. 1 BNotO abweichen, wenn im Einzelfall die Bestenauslese nach § 6 Abs. 3 BNotO gebietet. • Auswahlentscheidungen nach § 6 Abs. 3 BNotO unterliegen wegen des Beurteilungsspielraums der Verwaltung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; die Verwaltung darf die Kriterien durch ein Punktesystem konkretisieren. • Vorstellungs- und Fachgespräche sind zulässig und dürfen als Teil eines Bewertungssystems berücksichtigt werden, wenn Chancengleichheit und Transparenz gewahrt sind.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Bestenauslese und Punktesysteme bei Notarstellenbesetzung • Die Landesjustizverwaltung darf bei der Besetzung einer Notarstelle von der Regelvoraussetzung des dreijährigen Anwärterdienstes nach § 7 Abs. 1 BNotO abweichen, wenn im Einzelfall die Bestenauslese nach § 6 Abs. 3 BNotO gebietet. • Auswahlentscheidungen nach § 6 Abs. 3 BNotO unterliegen wegen des Beurteilungsspielraums der Verwaltung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; die Verwaltung darf die Kriterien durch ein Punktesystem konkretisieren. • Vorstellungs- und Fachgespräche sind zulässig und dürfen als Teil eines Bewertungssystems berücksichtigt werden, wenn Chancengleichheit und Transparenz gewahrt sind. Der Kläger, ein amtierender Notar aus Nordrhein-Westfalen, bewarb sich um eine im Bayerischen Justizministerialblatt ausgeschriebene Notarstelle in Lu., auf die sich auch sechs bayerische Notarassessoren bewarben. Die Ausschreibung verlangte Bewerbungen von Notarassessoren, die zum 1.2.2016 eine dreijährige Mindestanwärterzeit nach § 7 Abs. 1 BNotO erfüllt hätten. Der dienstälteste bayerische Bewerber (Beigeladener zu 2) erfüllte diese Frist erst zum 28.2.2016. Der Beklagte kündigte an, die Stelle dem Beigeladenen zu 2 übertragen zu wollen und begründete dies mit Anwendung eines konkretisierten 50-Punkte-Systems zur Bestenauslese nach § 6 Abs. 3 BNotO. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und Übertragung der Stelle; das OLG wies die Klage ab. Der Kläger beantragte zuletzt Zulassung der Berufung zum Bundesgerichtshof. • Zulassungsantrag: Keine Zulassungsgründe nach § 124a Abs.5 Satz2, §124 Abs.2 VwGO i.V.m. §111d Satz2 BNotO; es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vor. • Ermessen und Organisationshoheit: Die Landesjustizverwaltung hat im Rahmen der Organisations- und Personalhoheit Entscheidungsspielraum, auch hinsichtlich der Frage, ob eine Stelle durch Bestellung oder Verlegung besetzt wird; dieser ist an Erfordernisse geordneter Rechtspflege (§4 BNotO) gebunden. • Regelvorrang des §7 Abs.1 BNotO: Die dreijährige Anwärterzeit ist eine Regelvoraussetzung ('soll in der Regel'), keine zwingende Bestellungsvoraussetzung; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, insbesondere wenn Eignungsunterschiede die Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG erfordern. • Kontrolle der Auswahlentscheidung: Gerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob der gesetzliche Maßstab zutreffend verstanden, sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen und der Tatbestand fehlerfrei festgestellt worden ist; ein Punktesystem zur Konkretisierung der Kriterien ist zulässig, wenn es nur relevante Eignungsgesichtspunkte berücksichtigt. • Anwendung des 50-Punkte-Systems: Das verwendete System (Gewichtung u.a. Zweites Staatsexamen 35%, Leistungsbild 35%, Dauer notarspezifischer Tätigkeiten 12%, Vorstellungsgespräch 10%) stand im Beurteilungsspielraum des Beklagten; es wurde nicht schematisch angewandt und ermöglichte eine abschließende Gesamtabwägung. • Vorstellungs- und Fachgespräch: Solche Gespräche stellen keine unzulässige zusätzliche Prüfung dar; sie sind zulässig, sofern Chancengleichheit und Transparenz gewahrt werden, was hier durch dokumentierte, nachvollziehbare Durchführung der Befragungen gegeben war. • Gewichtung der Kriterien: Die Gewichtung zugunsten prüfungsbezogener Leistungsgesichtspunkte gegenüber reiner Berufsdauer ist vom Beklagten vertretbar und innerhalb des Beurteilungsspielraums; der Kläger zeigte keine Umstände auf, die eine andere Würdigung erforderten. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Oberlandesgerichts München bleibt damit bestätigt. Die Beschwerdegründe vermochten keine aufhebenden Rechtsfehler in der Auswahlentscheidung des Beklagten nach § 6 Abs. 3 BNotO aufzuzeigen. Insbesondere ist die Abwägung der Eignungskriterien und die konkrete Anwendung des 50-Punkte-Systems rechtmäßig erfolgt; auch die Durchführung und Gewichtung des Vorstellungs- und Fachgesprächs war zulässig und transparent. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 50.000 Euro festgesetzt. Somit verliert der Kläger die Revision und die besetzte Notarstelle verbleibt bei dem ausgewählten Bewerber.