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Leitsatz

NotZ (Brfg) 5/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200720BNOTZ.BRFG.5.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 5/19 vom 20. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 4 Die Justizverwaltung muss, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entspre- chenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermei- den. Sie ist aber nicht verpflichtet, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrund- satzes eine derartige Selbstbindung einzugehen. Auch dann darf sie aber in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen (Fortführung von Senat, Urteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 u.a.). BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19 - OLG Naumburg wegen Unterlassen der Wiederbesetzung einer Notarstelle - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Rich- terin Müller und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des No- tarsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4./5. November 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulas- sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung; auch eine Divergenz und ein Ver- fahrensmangel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1-5 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO). 1. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ist nicht gegeben, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, 1 2 - 3 - dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/17, WM 2018, 482 Rn. 22; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, NJW-RR 2016, 754 Rn. 5 mwN). An diesen Grundsätzen gemessen bestehen keine Zweifel an der Rich- tigkeit der Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass der Klägerin kein An- spruch gegen den Beklagten zusteht, die Wiederbesetzung der Notarstelle (vormals Dr. R.) in W. zu unterlassen. a) Gemäß § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfor- dernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, wobei insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit nota- riellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notar- berufs zu berücksichtigen sind. Das Gesetz räumt der Landesjustizverwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffenden bzw. zu bewahrenden Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das jedoch durch die drei ausdrücklich normierten Zielvorgaben des § 4 BNotO sachlich begrenzt wird (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 7, 11). Die Ermessensausübung dürfen die Gerichte entspre- chend dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 VwGO) auch im Fall einer allgemeinen Leistungs- oder Unterlassungsklage lediglich darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen 3 4 - 4 - des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 114 Rn. 2). Auch ein der- artiger Ermessensfehler begründet aber nicht ohne Weiteres den Anspruch ei- nes Amtsinhabers auf Unterlassung der Wiederbesetzung einer Notarstelle; vielmehr bedarf es eines Ermessensfehlers, der den Amtsinhaber in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. Senatsbeschluss von 26. Juni 2009 - NotZ 7/09, ZNotP 2009, 364 Rn. 5). Subjektive Rechte von Amtsinhabern hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Organisationsermessens inso- weit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2009 - NotZ 7/09, ZNotP 2009, 364 Rn. 7; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01, DNotZ 2002, 70 f., juris Rn. 9; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, juris Rn. 9). Darüber hinaus muss die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprü- fung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine unge- rechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8). Bei Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes darf sie aller- dings von ihrer ursprünglichen Verwaltungspraxis abweichen und in eine Einzel- fallbetrachtung eintreten (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, - 5 - DNotZ 2004, 230, 232, juris Rn. 12). Die Landesjustizverwaltung ist nicht ver- pflichtet, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine derartige Selbstbindung einzugehen. Auch dann darf sie aber in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen (Se- natsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 951, juris Rn. 21; vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 240, juris Rn. 20). Schließlich kann § 4 BNotO ausnahmsweise Schutzfunktion entfalten, wenn die Landesjustizverwaltung die Grenzen ihres Organisationsermessens dergestalt überschreitet, dass sie sich vom öffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs- , sondern rein bewerberbezogene Stellenermittlung mit sachfremder Begünsti- gung oder Benachteiligung einzelner Bewerber löst (Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 13/09, juris Rn. 18; vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07, BGHZ 173, 297 Rn. 24). Ein weitergehender Schutz der subjektiven Rechte des amtierenden No- tars ist verfassungsrechtlich nicht geboten (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 950, juris Rn. 12). b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Ablehnung des geltend ge- machten Unterlassungsanspruchs keinen ernstlichen Zweifeln. aa) Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Wiederbesetzung der Notarstelle Dr. R. nicht zur Folge hat, dass die erforderliche wirtschaftliche Un- abhängigkeit der drei amtierenden Notare im Amtsgerichtsbezirk W. nicht mehr gewährleistet ist. bb) Keine ernstlichen Zweifel bestehen ferner an der Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass der Beklagte nicht durch eine ungerechtfertigte Ab- weichung von Richtlinien oder einer ständigen Übung subjektive Rechte der 5 6 7 8 - 6 - Klägerin verletzt hat. Entgegen der Antragsbegründung lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht daraus herleiten, dass das Notarentwicklungskon- zept 2024 (Stand 1.1.2018) für den Landgerichtsbezirk D.-R. vorsieht, dass im Amtsgerichtsbezirk W. dauerhaft nur drei Notarstellen verbleiben sollen, näm- lich zwei in W. und eine in G. Diese auf bestimmte Stellen konkretisierte interne Absichtserklärung enthält für sich genommen keine Prüfungsmaßstäbe und stellt daher weder eine allgemeine Richtlinie noch eine ständige Verwaltungs- praxis dar, durch die sich der Beklagte hätte selbst binden können. Sie wird auch nicht dadurch zu einer eine Selbstbindung begründenden ständigen Übung, dass der Beklagte in der Vergangenheit in verschiedenen Vermerken darauf verwiesen hat, dass das jeweilige Notarstellenkonzept für eine bestimm- te Stelle eine Einziehung oder Wiederbesetzung vorsehe. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet eine "konzeptionslose Ein- zelfallentscheidung" - also das Fehlen von Richtlinien, durch die sich die Ver- waltung binden könnte - keine Verletzung des § 4 BNotO oder des Art. 3 Abs. 1 GG. Wie der Senat bereits früh entschieden hat (Senatsbeschluss vom 22. Ok- tober 1979 - NotZ 3/79, DNotZ 1980, 177, 178, juris Rn. 16), muss, wenn es an Richtlinien fehlt oder diese unvollständig sind, die Frage, wie viele Notare be- stellt werden, aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls nach pflichtmäßigem Ermessen entschieden werden. Dabei sind die Grenzen pflichtgemäßer sachli- cher Ermessensausübung durch § 4 Abs. 1 BNotO genügend bestimmt. Daran hat sich durch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundes- gerichtshofs (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02, NJW 2002, 3090) nichts geändert. Der Beschluss des Bundesverfas- sungsgerichts, wonach "vor dem Hintergrund eines weiten Organisationser- messens eine transparente und an nachvollziehbaren rechtlichen Kriterien aus- 9 - 7 - gerichtete Verfahrensweise unabdingbar" sei, betraf die Gestaltung des Aus- wahlverfahrens von Notarbewerbern (aaO Rn. 15, zitiert nach juris) und damit eine andere Fallgestaltung. In der Senatsentscheidung vom 14. Juli 2003 wurde bezweifelt, ob es künftig genügt, wenn bei Konkurrenzen zwischen Notarasses- soren und amtierenden Notaren ohne weitere Vorgaben "von Fall zu Fall ent- schieden" wird. Es bedürfe einer längerfristigen konkreten Planung, wie das dort angenommene Erfordernis einer allmählichen Reduzierung der Zahl der Notarstellen umgesetzt werden soll. Abgesehen davon, dass auch dieser Ent- scheidung ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde lag, ist mit ihr eine Ver- pflichtung zur Selbstbindung der Landesjustizverwaltung durch die Aufstellung von Richtlinien nicht begründet worden. Das Bestehen einer derartigen Pflicht wurde in dem späteren Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 (NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 951, juris Rn. 21) ausdrücklich verneint. cc) Ernstlichen Zweifeln begegnet ferner nicht die Beurteilung des Ober- landesgerichts, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagte die Zahl der auszuschreibenden Stellen nicht bedarfs-, sondern konkret bewerber- bezogen ermittelt habe. Anderes lässt sich insbesondere nicht aus dem Um- stand schließen, dass in der Verfügung des Beklagten vom 7. Juni 2018 im Zu- sammenhang mit der Wiedergabe der Stellungnahme der Notarkammer Sach- sen-Anhalt erwähnt ist, dass die Notarassessorin H. (als derzeitige Verwalterin der Notarstelle Dr. R.) ihr Interesse an der Notarstelle bekundet habe. Im ge- richtlichen Verfahren erster Instanz, in dem Ermessenserwägungen ergänzt werden können (§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 2 VwGO; Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 28), hat der Beklagte ausgeführt, dass und warum die derzeitige Altersstruktur im Amtsgerichtsbezirk W. eine nachwachsende Notarentwicklung notwendig erscheinen lässt und dass die Altersstruktur der weiteren Assessorinnen und 10 - 8 - Assessoren durch die Ernennung der Notarassessorin H., die ihre Assessoren- zeit bereits deutlich überschritten hat, verbessert würde (Schriftsatz vom 6. September 2018, S. 5 f., GA I 21 f.). Auf die Situation der Notarassessoren und die Schwierigkeiten, diese zu gewinnen und an das Land Sachsen-Anhalt zu binden, ist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 2018, S. 5 (GA I 134) näher eingegangen. Wie in der angefochtenen Entscheidung zutref- fend ausgeführt, ist der Gesichtspunkt der Wahrung einer geordneten Alters- struktur in § 4 Satz 2 BNotO ausdrücklich als Ermessenskriterium genannt und ebenso wie das Kriterium eines geordneten Notarassessorensystems in der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverfassungsgerichts aner- kannt (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 27 mwN; BVerfG, DNotZ 2002, 891, 893). Der Ansicht der Klägerin, entgegen § 4 Satz 2 BNotO sei die Altersstruktur nicht zu berücksichtigen, folgt der Senat nicht, ebenso wenig ihrer Ansicht, vorliegend sei die Altersstruktur nicht betrof- fen. Eine geordnete Altersstruktur des Notarberufs wird insbesondere durch die Bestellung von Notarassessoren gewahrt, da dies in der Regel zu einer Absen- kung des Durchschnittsalters der Notare führt, was wiederum nur dann gewähr- leistet ist, wenn nicht die Notarassessoren ihrerseits mangels Bestellung zum Notar überaltern (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 27). Dass dies auch für den Amtsgerichtsbezirk W. gilt, bedarf ange- sichts der Geburtsjahrgänge der dort tätigen Notarinnen und des Notars (1955, 1963, 1975) keiner weiteren Erörterung. Vor diesem Hintergrund kann die Klä- gerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht daraus herleiten, dass andernorts Notarstellen eingezogen wurden, auf die sich keine Notaras- sessoren beworben hatten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang be- mängelt, dass der von der Notarassessorin H. für das Notariat Dr. R. gemeldete steigende Geschäftsanfall weder von dem Beklagten noch vom Oberlandesge- richt überprüft worden sei, wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12. April - 9 - 2019 S. 2 mit Anlage (Zusammenstellung der Geschäftsübersichten der Notare des Landgerichtsbezirks Dessau-Roßlau) verwiesen, wonach die Summe der Urkundsgeschäfte auf der Notarstelle Dr. R. im Jahr 2018 von 529 auf 913 ge- stiegen ist. dd) Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe sich mit dem in seiner Verfügung vom 7. Juni 2018 erwähnten Gesichtspunkt, dass Notar K. beabsichtige, seinen Amtssitz aus W. in eine andere Stadt zu verlegen, von einer sachfremden Erwägung leiten lassen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die Klägerin in den oben genannten subjektiven Rechten, die bei der Ausübung des Organisationsermessens zu berücksichtigen sind, verletzt sein soll. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sich das Oberlandesgericht mit diesem Punkt nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Soweit das Ober- landesgericht dem Beklagten darin gefolgt ist, dass Überlegungen zur Akten- verwahrung auf dessen Ermessensentscheidung keinen Einfluss genommen haben, liegt darin ebenfalls kein Grund für die Zulassung der Berufung. ee) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet weiter die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass der Beklagte nicht in den verschiedenen Amtsge- richtsbezirken willkürlich unterschiedliche Maßstäbe angelegt habe. Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dadurch in Frage stellen, dass die Anzahl der Notare in W. und in anderen Amtsgerichtsbezirken, die ebenfalls eher ländlich geprägt sind, dem Urkundenaufkommen, der Anzahl der Einwoh- ner und Gebietskörperschaften und der Fläche der Bezirke gegenübergestellt wird. Eine derart schematische Betrachtung würde den Besonderheiten des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks und der jeweiligen Notarstelle einschließlich der Entwicklungsmöglichkeiten nicht gerecht. Zutreffend weist das Oberlandesge- richt darauf hin, dass dem Urkundenaufkommen nur eine beschränkte Aussa- 11 12 - 10 - gekraft zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8; vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 62, juris Rn. 29) und dass es dazu kommen kann, dass eine Notarstelle wiederbesetzt wird, obwohl einer der Parameter für eine gegenteilige Entschei- dung gesprochen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, juris Rn. 22). Der Beklagte hat seinen Überlegungen zu Recht die Prämisse zugrunde gelegt, dass die Verwaltung bei der Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO darauf zu achten hat, eine möglichst schnelle und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung zu sichern (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 57, juris Rn. 10; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, 208, juris Rn. 18). Neben den strukturellen Bedingungen (vgl. Senatsbe- schluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 950, juris Rn. 13) und dem Urkundenaufkommen hat der Beklagte - teilweise durch zulässige Ergän- zung seiner Ermessenserwägungen im Prozess - als Besonderheiten unter an- derem die Altersstruktur im Amtsgerichtsbezirk W. und die Situation der Nota- rassessoren berücksichtigt, das Ausscheiden der Notarin W. in G., die Notwen- digkeit, die aktuelle Anzahl von vier Notariaten bis 2030 wirtschaftlich neu zu bewerten, ferner die Aussicht, dass der neue Notar/die neue Notarin bei ein oder zwei Abgängen in der mittelfristigen Planung erfahren genug wäre, even- tuell auftretende Vakanzen auszugleichen. Berücksichtigt wurden zudem die bereits erfolgte Einziehung von zwei Stellen im Amtsgerichtsbezirk W. in der Vergangenheit und deren Folgen, steigende Beurkundungsaufträge und Um- sätze im Notariat Dr. R. und die Gefahr der Abwanderung von Urkundsgeschäf- ten nach Brandenburg und Sachsen im Falle der Einziehung der Stelle sowie das allgemeine landesweite Absinken des Urkundenaufkommens in der Ver- 13 - 11 - gangenheit. Nach alledem lässt sich eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht feststellen. - 12 - Diese Erwägungen widerlegen zugleich die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe bei seiner Bedürfnisprüfung von vornherein auf den Gesamt- raum der Amtsgerichtsbezirke W. und B.-W. abgestellt. Vielmehr sind die Erwä- gungen in erster Linie an den Verhältnissen des Amtsgerichtsbezirks W. ausge- richtet. Dass der Beklagte ergänzend auch auf die Nachbarbezirke geschaut hat, ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass er den von ihm beteiligten Institutionen (Präsidenten des Landgerichts und des Oberlan- desgerichts, Ländernotarkasse und Notarkammer) nicht vorgegeben hat, auf welchen räumlichen Bereich sich deren überörtliche Erwägungen zu erstrecken haben. Die Argumente im angegriffenen Urteil dazu, dass es nicht ermessens- fehlerhaft war, in der Verfügung vom 7. Juni 2018 auch die Situation im Bezirk B.-W. vergleichend heranzuziehen, tragen nicht die Ansicht der Klägerin, dass das Oberlandesgericht die Ermessenserwägungen des Beklagten durch eigene ersetzt hätte. ff) Der Umstand, dass zwischenzeitlich auch die Notarstelle in G. neu ausgeschrieben worden ist, stellt die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassen der Wiederbesetzung der Notarstel- le (vormals Dr. R.) in W. zusteht, nicht in Frage. Insbesondere hat das Oberlan- desgericht seine Entscheidung nicht auf das künftige Schicksal der Notarstelle in G. gestützt und diesbezüglich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht Ermessenserwägungen des Beklagten in unzulässiger Weise ersetzt. gg) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Stellungnahmen der vom Beklagten beteiligten Institutionen, insbesondere der Notarkammer, nicht inzident auf Richtigkeit überprüft hat. Die Stellungnah- men der beteiligten Institutionen haben keinerlei Bindungswirkung für die in ei- gener Verantwortung zu treffende Entscheidung des Justizministeriums. Dies 14 15 16 - 13 - schließt es zwar nicht aus, dass etwaige Fehler in den Stellungnahmen auf die Entscheidung des Beklagten in der Weise durchgeschlagen haben könnten, dass letztere rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Dies ist hier aber nicht ersichtlich. Selbst wenn die Notarkammer, wie die Klägerin gel- tend macht, in ihrer Stellungnahme von ihren eigenen Richtlinien oder ihrer Praxis abgewichen sein sollte, sich bei Unterschreitung eines bestimmten Ur- kundenaufkommens (1.400 bereinigte Urkunden) für eine Einziehung von Notarstellen auszusprechen, ergibt sich daraus nicht, dass der Beklagte bei der Ausübung seines Organisationsermessens die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt hätte. Insbesondere handelte es sich bei etwaigen Richtlinien der Notarkammer nicht zugleich um diejenigen des Beklagten; dieser hat im Gegenteil deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht ein Aufkommen von 1.400 bereinigten Urkunden nicht entscheidend sein kann. Eine Abweichung von ei- nem diesbezüglichen Kriterium der Notarkammer kann deshalb einen Verstoß des Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. 2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtli- chen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsäch- liche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde- liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotZ (Brfg) 2/17, DNotZ 2018, 469 Rn. 29 mwN). Die Meinung der Klägerin, dass das Oberlandesgericht zahlreichen Fragen und Ar- gumenten nicht (hinreichend) nachgegangen sei oder sie nicht zutreffend be- antwortet habe, trifft - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht zu 17 - 14 - und vermag eine besondere Schwierigkeit der höchstrichterlich bereits geklär- ten Rechtsfragen nicht zu begründen. Sachverhalt und Aktenumfang sind über- schaubar; verfahrensgegenständlich ist lediglich die Entscheidung des Beklag- ten, eine Notarstelle in W. wieder zu besetzen. 3. Auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO liegen nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2003 (NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230) für eine Fallkonstellation wie die vorliegende eine Bedürfnisprüfung von Fall zu Fall oh- ne Selbstbindung der Verwaltung nicht ausgeschlossen. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Senatsrechtsprechung lässt sich daher nicht feststellen. Da in der - auch jüngeren - Senatsrechtsprechung zudem ge- klärt ist, dass eine Verpflichtung der Verwaltung nicht besteht, sich durch Auf- stellung von Richtlinien oder eine ständige Übung selbst zu binden (Senatsbe- schluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 951, juris Rn. 21), und dass bei Fehlen von Richtlinien die Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO auf- grund der Verhältnisse des Einzelfalls nach pflichtmäßigem Ermessen zu erfol- gen hat (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79, DNotZ 1980, 177, 178, juris Rn. 16), ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Frage klä- rungsbedürftig, ob eine Entscheidung "von Fall zu Fall" heute noch den gesetz- lichen Vorgaben des § 4 BNotO gerecht wird. 4. Schließlich fehlt es auch an einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). a) Der Anspruch der Klägerin auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Gemäß § 111 Abs. 4 BNotO entscheidet das Oberlandesgericht in den sogenannten verwaltungs- rechtlichen Notarsachen im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO in der für Diszipli- 18 19 20 - 15 - narsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. Durch Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts Naumburg gemäß § 102 BNotO zur Bestel- lung der richterlichen Mitglieder des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare vom 2. Januar 2019 (Geschäftsnummer 3830 E 2) in Verbindung mit dem gemäß § 102 Satz 2 BNotO, § 21g GVG gefassten Be- schluss der richterlichen Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2019 war im Voraus bestimmbar, welche Richter und welcher Notar über die Sache entscheiden würden. b) Soweit die Klägerin pauschal auch die angeblich "fehlerhafte Beweis- würdigung" und "unzulängliche Tatsachenfeststellung" rügt und meint, dass "zahlreichen Argumenten und Fragen der Klägerin nicht bzw. nicht ausreichend nachgegangen wurde", ist - auch mit der unspezifischen Bezugnahme auf die "vorstehenden Ausführungen" - ein Verfahrensfehler schon nicht ordnungsge- mäß dargetan. Auf hinreichend konkrete Angriffe in den "vorstehenden Ausfüh- rungen" der Klägerin wurde bereits oben eingegangen. 21 - 16 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Herrmann Tombrink Müller Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom - Not 2/18 - 22