Entscheidung
2 StR 377/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:141117B2STR377
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:141117B2STR377.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 377/15 vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 1. April 2015 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen se- xueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Kindern sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, das Verfahren hinsicht- lich einiger Tatvorwürfe eingestellt bzw. den Angeklagten freigesprochen. Auf dessen Revision hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung im Straf- ausspruch aufgehoben und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf 1 - 3 - Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt erneut zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei seiner Strafrahmenwahl wie auch bei der kon- kreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, „dass die Taten inzwischen 14 bis 23 Jahre zurückliegen, wenngleich dem langen Zeit- raum zwischen Tat und Urteil bei Fällen des sexuellen Missbrauchs oder sexu- ellen Nötigungen von Kindern nicht eine gleich hohe Bedeutung zukommt wie in anderen Fällen“. Dies gelte – so das Landgericht – insbesondere in den Fällen, in denen, wie hier, ein Kind vom im selben Familienverband lebenden Stiefvater missbraucht werde und erst im Erwachsenenalter die Kraft zu einer Aufarbei- tung des Geschehens mit Hilfe einer Strafanzeige finde. Hierzu hat es sich auf eine Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs berufen (Be- schluss vom 8. Februar 2006 – 1 StR 7/06, NStZ 2006, 393). Dies hält nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesge- richtshofs in Strafsachen vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, mit der dieser die Rechtsprechung zur Frage des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, modifiziert hat, rechtlicher Nachprüfung nicht (mehr) stand. Der Große Senat hat be- schlossen, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil auch bei den genannten Straftaten die gleiche Bedeutung zukommt wie bei anderen Strafta- ten. Danach kann entgegen der früheren Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht mehr generell davon ausgegangen werden, dass der Zeitablauf zwischen Tat und Urteil in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern eine andere Bedeutung für die Strafzumessung hat, als sie bei anderen Delik- ten anzunehmen ist. 2 3 4 - 4 - Daran ändert nach Ansicht des Großen Senats für Strafsachen die Rege- lung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nichts, wonach die Verjährung der Strafver- folgung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Abs. 3, §§ 182, 225, 226a und 237 StGB ruht. Mit dieser verjährungsrechtlichen Regelung soll der besonderen Be- deutung des Anzeige- und Aussageverhaltens von Opfern des sexuellen Miss- brauchs im Kindes- oder Jugendalter Rechnung getragen werden, die sich bei der Tatbegehung im sozialen Nahbereich in einer Abhängigkeit vom Täter be- finden und dadurch in ihrer Bereitschaft zur Strafanzeige und zur Aussage ge- gen den Beschuldigten gehemmt sein können. Jedoch wirkt sich die verjäh- rungsrechtliche Regelung nicht ohne Weiteres auf die Bewertung des Zeitab- laufs zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung aus. Die Um- stände, die das gesetzgeberische Motiv für die besondere Regelung des Ru- hens der Verjährung der Strafverfolgung bilden, können zwar auch den Straf- zumessungsaspekt des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil beeinflus- sen. Dies bedarf aber einer Prüfung des Tatgerichts im Einzelfall. Es rechtfertigt nicht die generelle Annahme, dem Zeitablauf komme bei der Strafzumessung in Fällen des sexuellen Missbrauchs nicht die gleiche Bedeutung zu, wie bei ande- ren Delikten. Danach ist der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Rah- men der Strafzumessung nicht mehr deliktsgruppenspezifisch, sondern einzel- fallbezogen zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 2 StR 219/15, Rn. 16 f.). Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl wie auch bei der konkreten Strafzumessung die Bedeutung des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil allge- mein und deliktsbezogen bestimmt. Es hat sich bei der Gewichtung dieses Strafmilderungsgrundes entgegen den vom Großen Senat für Strafsachen auf- gestellten Grundsätzen nicht mit den Umständen des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin 5 6 - 5 - sowie auf die durch die Übergriffe hervorgerufenen Folgen für die Nebenkläge- rin auseinandergesetzt. Auf diesem Rechtsfehler beruht der angegriffene Rechtsfolgenausspruch. Der Senat kann die aufgrund des veränderten Maß- stabs erforderliche Würdigung nicht selbst vornehmen und kann daher nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einer an- deren Gewichtung des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil und damit auch zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch gelangt wäre. Die Fest- stellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können bestehen bleiben. 2. Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge- rung bedarf es nicht. Die Dauer des Revisionsverfahrens beruht auf dem Um- stand, dass der Senat mit Beschluss vom 12. April 2016 die Beratung der Sa- che mit Blick auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats, der zu der oben ge- nannten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17 geführt hat, zurückgestellt hatte und die Beratung erst nach deren 7 - 6 - Bekanntmachung Ende September 2017 wieder aufnehmen konnte. Die Durch- führung des Vorlageverfahrens zum Großen Senat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe (vgl. BGH StV 2011, 407). Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt