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Beschluss

GSSt 2/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil kann als eigenständiger Strafzumessungsfaktor nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden. • Die Verjährungsvorschriften, insbesondere § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, stehen einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung des Zeitablaufs bei der Strafzumessung nicht entgegen. • Es ist rechtsfehlerhaft, dem Zeitablauf bei Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern generell ein geringeres Gewicht zukommen zu lassen; die Bewertung hat stets einzelfallabhängig zu erfolgen. • Die Gründe, die § 78b StGB zugrunde liegen (z. B. Einfluss des Täters auf das Opfer), können im Einzelfall strafschärfend oder einer Milderung des Zeitablaufs entgegenstehend berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Zeitablauf bei Strafzumessung und § 78b StGB: einzelfallabhängige Bewertung • Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil kann als eigenständiger Strafzumessungsfaktor nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden. • Die Verjährungsvorschriften, insbesondere § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, stehen einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung des Zeitablaufs bei der Strafzumessung nicht entgegen. • Es ist rechtsfehlerhaft, dem Zeitablauf bei Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern generell ein geringeres Gewicht zukommen zu lassen; die Bewertung hat stets einzelfallabhängig zu erfolgen. • Die Gründe, die § 78b StGB zugrunde liegen (z. B. Einfluss des Täters auf das Opfer), können im Einzelfall strafschärfend oder einer Milderung des Zeitablaufs entgegenstehend berücksichtigt werden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs legte dem Großen Senat eine Vorlagefrage vor. Anlass war ein Urteil des Landgerichts, das den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter (1990–1994) in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte. Das Landgericht berücksichtigte den langen Zeitraum zwischen Taten und Urteil mildernd, hielt aber dessen Gewicht für Fälle familiärer Kindesmissbräuche für eingeschränkt wegen der besonderen Verjährungsregelung in § 78b StGB. Der 3. Strafsenat hielt diese generelle Differenzierung für rechtsfehlerhaft und ersuchte um Klärung. Verschiedene Strafsenate und der Generalbundesanwalt äußerten divergierende Auffassungen zur Bedeutung des Zeitablaufs bei der Strafzumessung. • Strafzumessung ist ein einzelfallbezogener Wertungsakt nach § 46 StGB; generalisierende oder schematische Regelungen sind unvereinbar mit dieser Grundregel. • Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil kann als eigenständiger Strafzumessungsfaktor gelten; er kann strafmildernd wirken etwa wegen abnehmenden Sühnebedürfnisses oder verminderten Spezialpräventionsbedarfs. • Die Vorschriften zur Verjährung (§§ 78 ff. StGB) regeln die Verfolgbarkeit, nicht die Angemessenheit der Sanktion; ihre Ziele und Funktionsweise sind von denen der Strafzumessung verschiedener Natur. • Aus den Verjährungsregelungen folgt nicht, dass bei Sexualdelikten an Kindern dem Zeitablauf generell ein geringeres Gewicht zukommt; eine solche deliktsgruppenbezogene Pauschalierung ist nicht mit den Grundsätzen der Strafzumessung vereinbar. • Die in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB angesprochenen gesetzgeberischen Erwägungen (z. B. Unterdrückung von Kenntnis durch Täter, späte Anzeigen) können im Einzelfall bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn sie im Urteil festgestellt werden; sie rechtfertigen aber keine allgemeine Mindergewichtung des Zeitablaufs. • Praktische und dogmatische Gründe sprechen dagegen, das Gewicht des Zeitablaufs an Länge der Verjährungsfrist oder an bestimmte Deliktsgruppen zu koppeln; dies könnte zu unzulässigen Ungleichbehandlungen und sachwidrigen Ergebnissen führen. • Folgerichtig ist die Strafzumessung so vorzunehmen, dass das Tatgericht die maßgeblichen Umstände (auch solche, die § 78b zugrunde liegen) feststellt und individuell gewichtet; eine Wertung allein aufgrund der Deliktszugehörigkeit ist unzulässig. Der Große Senat beantwortet die Vorlagefrage dahin, dass der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch von Kindern nicht generell anders zu gewichten ist als bei anderen Straftaten. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB steht einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht entgegen. Vielmehr hat das Tatgericht die Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu bewerten; dabei können die Motive, die den Gesetzgeber zu § 78b bewogen haben (etwa Einfluss des Täters auf das Opfer, späte Anzeige), strafschärfend oder die Milderung des Zeitablaufs einschränkend berücksichtigt werden, sofern sie nachgewiesen sind. Eine pauschale, deliktgruppenbezogene Abmilderung des Zeitfaktors ist rechtsfehlerhaft. In der Sache bedeutet das, dass eine Strafmilderung wegen langen Zeitablaufs nur bei konkreter einzelfallbezogener Prüfung zulässig ist und nicht schon deshalb entfällt, weil es sich um sexuellen Missbrauch von Kindern handelt.