OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 504/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:141117B5STR504
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:141117B5STR504.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 504/17 vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 19. Juni 2017 dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der infolge des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2017 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Gesamtstrafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Hierzu hat der Generalbun- desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, das Landgericht habe versäumt, „über die Anrechnung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2017 erteilten Bewäh- rungsauflage erbracht hat, zu entscheiden. Durch die Einbezie- hung gemäß § 55 StGB der jenem Urteil zugrunde liegenden Strafe in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich gewährte 1 - 3 - Strafaussetzung entfallen. In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 378) ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe ver- kürzende Anrechnung zu bewirken.“ Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Anrechnungsdauer auf einen Monat fest (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 mwN). Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). Sander Dölp König Berger Mosbacher 2 3