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Beschluss

3 StR 442/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einbeziehung einer zuvor zur Bewährung ausgesetzten Strafe in ein neues Urteil ist erbrachte Bewährungsauflage (z. B. gemeinnützige Arbeit) auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. • Eine bloße Berücksichtigung erfüllter Bewährungsauflagen bei der Strafbemessung genügt regelmäßig nicht; es bedarf einer strafvollstreckungsverkürzenden Anrechnung. • Fehlt die Entscheidung des Tatrichters über eine solche Anrechnung, kann der Revisionsgerichtshof diese Entscheidung nachholen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen bei Einbeziehung früherer Strafe • Bei Einbeziehung einer zuvor zur Bewährung ausgesetzten Strafe in ein neues Urteil ist erbrachte Bewährungsauflage (z. B. gemeinnützige Arbeit) auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. • Eine bloße Berücksichtigung erfüllter Bewährungsauflagen bei der Strafbemessung genügt regelmäßig nicht; es bedarf einer strafvollstreckungsverkürzenden Anrechnung. • Fehlt die Entscheidung des Tatrichters über eine solche Anrechnung, kann der Revisionsgerichtshof diese Entscheidung nachholen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. In das Urteil wurde eine zuvor vom Amtsgericht verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe einbezogen, die damals zur Bewährung ausgesetzt worden war. Im Zusammenhang mit der Bewährung hatte der Angeklagte 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit geleistet. Das Landgericht berücksichtigte diese geleisteten Stunden nicht durch ausdrückliche Anrechnung auf die nunmehr verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Mit der Revision rügte der Angeklagte unter anderem die fehlende Entscheidung über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage. • Einbeziehung früherer Strafe führt zum Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 55 Abs. 1 StGB, sodass erfüllte Bewährungsauflagen auszugleichen sind. • Rechtliche Grundlage für den Ausgleich bildet § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB; danach ist eine Anrechnung vorzunehmen, die die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzt. • Eine bloße Berücksichtigung bei der Bemessung genügt regelmäßig nicht; deshalb ist bei unterbliebener Entscheidung des Landgerichts der Revisionssenat nach § 354 Abs. 1 StPO befugt und verpflichtet, die gebotene Anrechnung nachzuholen. • Der Revisionssenat schloss aus, dass das Landgericht eine umfangreichere Anrechnung vorgenommen hätte und ergänzte den Strafausspruch um die Anrechnung von einem Monat für die 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit. • Der teilweise Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels zu entlasten; deshalb hat er die Kosten zu tragen (§ 473 StPO). Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg: Der Bundesgerichtshof ergänzte das Urteil des Landgerichts dahingehend, dass die Erfüllung der Bewährungsauflage (100 Stunden gemeinnützige Arbeit) mit einem Monat auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet verworfen. Damit blieb die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten bestehen, nur wurde die genannte Anrechnung vorgenommen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.