Beschluss
EnVR 41/16
BGH, Entscheidung vom
17mal zitiert
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Ermittlung der für das Einspeiseentgelt nach § 18 StromNEV maßgeblichen maximalen Bezugslast sind Leistungswerte, die bei Buchung von Netzreservekapazität nicht zugrunde gelegt werden, entsprechend der für die vorgelagerte Netzabrechnung geltenden kaufmännischen Werte zu berücksichtigen.
• Die Bestellung von Netzreservekapazität führt grundsätzlich zu einem finanziellen Vorteil für den Einspeisennetzbetreiber, der bei der Berechnung des Einspeiseentgelts zu berücksichtigen ist, zugleich aber um die Kosten der Reservebuchung zu kürzen.
• Aus Wortlaut, Systematik und Materialien der StromNEV folgt nicht zwingend, dass nur physikalisch gemessene Leistungswerte maßgeblich sind; entscheidend ist, welcher Leistungswert auch für die Berechnung der Netzentgelte der vorgelagerten Ebene herangezogen wird.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Reservebuchungen bei der Ermittlung der maximalen Bezugslast nach § 18 StromNEV • Bei der Ermittlung der für das Einspeiseentgelt nach § 18 StromNEV maßgeblichen maximalen Bezugslast sind Leistungswerte, die bei Buchung von Netzreservekapazität nicht zugrunde gelegt werden, entsprechend der für die vorgelagerte Netzabrechnung geltenden kaufmännischen Werte zu berücksichtigen. • Die Bestellung von Netzreservekapazität führt grundsätzlich zu einem finanziellen Vorteil für den Einspeisennetzbetreiber, der bei der Berechnung des Einspeiseentgelts zu berücksichtigen ist, zugleich aber um die Kosten der Reservebuchung zu kürzen. • Aus Wortlaut, Systematik und Materialien der StromNEV folgt nicht zwingend, dass nur physikalisch gemessene Leistungswerte maßgeblich sind; entscheidend ist, welcher Leistungswert auch für die Berechnung der Netzentgelte der vorgelagerten Ebene herangezogen wird. Die Antragstellerin betreibt ein Heizkraftwerk, das an das Verteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossen ist. Die Antragsgegnerin buchte bei ihrem vorgelagerten Netz Betreiber Netzreservekapazität für den Fall von Ausfällen der Erzeugungsanlage der Antragstellerin. Bei der Berechnung des Einspeiseentgelts nach § 18 StromNEV ließ die Antragsgegnerin bis Ende 2015 Leistungswerte während der Inanspruchnahme der Reserve unberücksichtigt, was zu höheren Einspeiseentgelten führte. Die Bundesnetzagentur gab Hinweise, dass diese Praxis nicht mit § 18 StromNEV vereinbar sei und erlaubte Übergangsregelungen bis Ende 2015. Ab 2016 kündigte die Antragsgegnerin an, bestellte Reservekapazität nicht mehr zu berücksichtigen; die Antragstellerin beantragte ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag zurück; das Beschwerdegericht bestätigte dies. Mit zugelassener Rechtsbeschwerde rief die Antragstellerin den Bundesgerichtshof an. • Zulässige Rechtsbeschwerde hatte Erfolg; Bindung der Bundesnetzagentur an neue Bescheidung unter Beachtung der Senatsauffassung. • Auslegung des Begriffs der ‚maximalen Bezugslast‘ nach § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV ist nicht eindeutig; Text, Systematik und Materialien lassen sowohl physikalische als auch kaufmännische Bedeutung zu. • Sinn und Zweck von § 18 StromNEV sprechen dafür, bei der Ermittlung der maßgeblichen maximalen Bezugslast die kaufmännischen Werte heranzuziehen, die auch für die Berechnung der Netzentgelte der vorgelagerten Ebene gelten; Leistungswerte, die aufgrund Bestellung von Reservekapazität in der vorgelagerten Abrechnung nicht berücksichtigt werden, bleiben bei der Ermittlung der Bezugslast außer Betracht. • Die Bestellung von Netzreservekapazität verschafft dem Einspeisenetzbetreiber regelmäßig einen finanziellen Vorteil, weil sie das Risiko hoher Bezugslasten gegen Zahlung eines meist geringeren festen Entgelts absichert; dieser Vorteil ist Teil der zuzurechnenden Verminderung der Netzentgelte und zugunsten des Einspeisers zu berücksichtigen, jedoch um die Kosten der Reservebuchung zu kürzen. • Praktische und missbrauchsrechtliche Einwände sind nicht durchgreifend: Kosten der Reservebuchung sollen dem Einspeiser zugewiesen werden, sodass kein Anreiz entsteht, Netzkosten zu Lasten anderer Nutzer zu verlagern; höhere Ausfallwahrscheinlichkeit führt zu erhöhten Reservekosten, die der Anlagenbetreiber trägt. • Wortlaut und Regelungszweck rechtfertigen keine restriktive Auslegung zugunsten der Netzbetreiber; etwaige Bedenken der Bundesnetzagentur bezüglich mittel- bis langfristiger Kosteneffekte sind vom Verordnungsgeber zu prüfen, nicht vom Gericht. • Folgerichtig hat das Beschwerdegericht in wesentlichen Punkten fehlgegriffen; daher ist die Bundesnetzagentur zur erneuten Entscheidung zu verpflichten. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Bundesnetzagentur aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin erneut zu entscheiden unter Beachtung der vom Senat entwickelten Auslegung des § 18 StromNEV. Die Entscheidung stellt klar, dass bei der Ermittlung der maximalen Bezugslast die für die vorgelagerte Netzentgeltberechnung maßgeblichen kaufmännischen Werte heranzuziehen sind und Leistungswerte, die wegen Bestellung von Reservekapazität nicht in die vorgelagerte Abrechnung eingehen, auch bei der Einspeiseentgeltberechnung unberücksichtigt bleiben müssen, wobei die Kosten der Reservebuchung bei der Ermittlung des vermiedenen Netzentgelts abzuziehen sind. Damit erhält die Antragstellerin die Möglichkeit, ihre Vergütungsansprüche auf Grundlage dieser Auslegung neu prüfen zu lassen. Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren; der Gegenstandswert wurde festgesetzt.