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Beschluss

3 Kart 509/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0219.3KART509.24.00
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Leitsätze

Die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität sind im Rahmen der Berechnung des Anspruchs nach § 18 StromNEV – jedenfalls im Grundsatz – auch nach den Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 17. Juli 2017 vollständig und nicht lediglich teilweise in Abzug zu bringen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 4. März 2024 (…) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur. Etwaige Auslagen der weiteren Beteiligten trägt diese selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität sind im Rahmen der Berechnung des Anspruchs nach § 18 StromNEV – jedenfalls im Grundsatz – auch nach den Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 17. Juli 2017 vollständig und nicht lediglich teilweise in Abzug zu bringen. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 4. März 2024 (…) wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur. Etwaige Auslagen der weiteren Beteiligten trägt diese selbst. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe : A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 4. März 2024 (…), mit dem festgestellt wurde, dass die weitere Beteiligte sich bei der Ermittlung des an die Beschwerdeführerin auszuzahlenden Entgelts für dezentrale Einspeisung (§ 18 StromNEV) nicht im Sinne des § 31 EnWG missbräuchlich verhalten habe. Die Beschwerdeführerin ist ein insbesondere im Strom- und Gassektor tätiges Unternehmen und war unter anderem Betreiberin des inzwischen stillgelegten Braunkohle-Heizkraftwerks …, das in der Hochspannungsebene an das Elektrizitätsverteilernetz der weiteren Beteiligten angeschlossen war. Zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Beteiligten besteht ein Konzernverbund. Vertraglich war zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Beteiligten geregelt, dass die weitere Beteiligte als Betreiberin des Einspeisenetzes beim vorgelagerten Netzbetreiber in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin „Reservenetzkapazität“ bestellt (sofern verfügbar). Die Abstimmung hatte bis zum 20. Oktober für das Folgejahr zu erfolgen. Die Inanspruchnahme dieser Kapazität war ausweislich des Vertrags begrenzt auf Zeiten eines störungs- oder revisionsbedingten Stillstands oder Ausfalls und in der Höhe auf die im Einzelfall tatsächlich nicht zur Verfügung stehende Erzeugungsleistung. Für die Jahre 2019 bis 2022 bestellte die weitere Beteiligte beim vorgelagerten Netzbetreiber die „Reservenetzkapazität“ in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin. Hierfür hatte die weitere Beteiligte insgesamt … Euro an den vorgelagerten Netzbetreiber zu entrichten (2019: … Euro; …). Diese Kapazität berücksichtigte die weitere Beteiligte bei der Ermittlung der Vermeidungsleistung im Rahmen der Abrechnung der vermiedenen Netzentgelte, d.h. sie bestimmte die maximale Bezugslast aus dem vorgelagerten Netz nicht anhand des physikalisch gemessenen Höchstwerts (z.B. ca. … kW im Jahre 2019), sondern ließ hohe Leistungswerte, die sich bei einem vorübergehenden Ausfall bzw. Stillstand eingestellt und keine Auswirkungen auf die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes hatten, außer Betracht. Allerdings brachte die weitere Beteiligte die Kosten für die Bestellung der Netzreservekapazität im Rahmen der Anspruchsberechnung in Abzug und zahlte der Beschwerdeführerin lediglich die Differenz als vermiedenes Netzentgelt aus. Am 13. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG mit dem Ziel, das Verhalten der weiteren Beteiligten bei der Berechnung des seit dem Jahre 2019 ausgezahlten Entgelts für dezentrale Einspeisung zu überprüfen. Sie machte geltend, dass ein Abzug der Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität nur gerechtfertigt sei, soweit der Anlagenbetreiber von der Netzreservekapazität profitiere. Eine vollständige Weitergabe der Kosten sei danach nicht mehr zulässig, seitdem infolge des Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 17. Juli 2017 die Verpflichtung zur Anwendung des Referenzpreisblattes im Sinne des § 120 Abs. 4 EnWG bestehe. Nunmehr folge allein aus dem Ansatz der Netzreservekapazität, dass die weitere Beteiligte höhere vorgelagerte Netzkosten erspare, als an Vergütung für dezentrale Einspeisung ausgezahlt werde. Deshalb dürften auch die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität nur noch anteilig weitergegeben werden. Mit dem angegriffenen, hier insgesamt in Bezug genommenen Beschluss stellte die Bundesnetzagentur fest, dass die weitere Beteiligte sich nicht im Sinne des § 31 EnWG missbräuchlich verhalten habe. Der Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens sei unbegründet. Die nach § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten Auszahlungsbeträge seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16) um die Kosten zu verringern, die für die bestellte Netzreservekapazität anfielen. Diese grundlegende Wertung sei durch das Gesetz vom 17. Juli 2017 nicht aufgehoben worden. Der Effekt, dass bei steigenden vorgelagerten Netzentgelten eine immer größer werdende Differenz zu den aktuellen Preisblättern entstehe, sei vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünscht. Hauptzweck des Gesetzes sei eine stufenweise Abschmelzung und Begrenzung der Kosten für vermiedene Netzentgelte. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint weiterhin, dass der vom Bundesgerichtshof bejahte vollständige Kostenabzug zur Voraussetzung habe, dass der Anlagenbetreiber in vollem Umfang von der Netzreservekapazität profitiere. Das sei nunmehr aber nicht der Fall. Dementsprechend sei die Kostenlast zu verteilen. Die Berechtigung ihrer Forderung ergebe sich bereits aus einer Gegenüberstellung der früheren Regulierungspraxis und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Nach der ursprünglichen Auffassung der Bundesnetzagentur sei es nicht zulässig gewesen, bestellte Netzreservekapazität zu Gunsten des dezentralen Einspeisers zu berücksichtigen. Von ihr hätten somit allein der Netzbetreiber und dessen entnahmeseitigen Netznutzer profitiert. Folgerichtig habe es sich bei den hierfür anfallenden Kosten um Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze gehandelt. Der Bundesgerichtshof habe sodann aber mit Beschluss vom 14. November 2017 (EnVR 41/16) entschieden, dass die bestellte Netzreservekapazität bei der Ermittlung der Vermeidungsleistung zu berücksichtigen sei und so zu einem höheren vermiedenen Netzentgelt führen könne. Spiegelbildlich hierzu habe den Anlagenbetreiber die Kostenlast getroffen. Die Voraussetzungen der vollständigen Weitergabe der Kosten seien inzwischen jedoch entfallen. Nunmehr bestehe eine Differenz zwischen den bei der weiteren Beteiligten vermiedenen Kosten (berechnet nach dem allgemeinen Preisblatt) und den auszuzahlenden vermiedenen Netzentgelten (berechnet nach dem Referenzpreisblatt im Sinne des § 120 Abs. 4 EnWG). In der Folge werde auch der auf die Netzreservekapazität entfallende Leistungsanteil im Verhältnis zu ihr lediglich auf Basis des Referenzpreisblattes vergütet, während es gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber auf das allgemeine Preisblatt ankomme. Gesetzlich intendiert sei insoweit aber lediglich der unmittelbar auf das Referenzpreisblatt zurückgehende wirtschaftliche „Vorteil des Netzes“, der sich bestimmen lasse, wenn man das vermiedene Netzentgelt unter Außerachtlassung der Netzreservekapazität (d.h. anhand der maximalen technisch-physikalischen Bezugslast) zum einen anhand des aktuellen Preisblattes und zum anderen unter Anwendung des Referenzpreisblattes ermittele. Im Hinblick auf die weitergehende Ersparnis bzw. den „zusätzlichen Vorteil des Netzes“ sei es deshalb geboten, die Kosten für die Buchung von Netzreservekapazität, die den Charakter einer Versicherungsprämie hätten, anteilig den vorgelagerten Netzkosten zuzuordnen. Berechnen könne man den zu tragenden Anteil z.B. aus der in Anspruch genommenen Netzreservekapazität multipliziert mit der Preisdifferenz (so S. 11 der Replik vom 31. Oktober 2024 [im Jahr 2019 … Euro]). Denkbar seien freilich auch anderweitige Ansätze, etwa – wie vom Senat in mündlicher Verhandlung erfragt – ein an § 120 Abs. 4 EnWG angelehntes „Einfrieren“ der Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität im Rahmen der Anspruchsberechnung nach § 18 StromNEV. Dass eine Aufteilung der Kosten geboten sei, bestätigten die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen. Dessen Beschluss vom 14. November 2017 (EnVR 41/16) sei zu entnehmen, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem (vollständigen) wirtschaftlichen Vorteil des Anlagenbetreibers und der vollständigen Tragung der Kosten bestehe. Insbesondere sei der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die ersparten Entgelte in Gänze weitergegeben würden. Dementsprechend sei die bisherige Rechtsprechung zur (vollen) Kostentragung auf die Neufassung des § 18 StromNEV nicht übertragbar, zumal der Bundesgerichtshof lediglich dessen alte Fassung angewendet und auf inhaltliche Ausführungen zur Neufassung verzichtet habe. Soweit die Neufassung im Beschluss vom 14. November 2017 punktuell Erwähnung gefunden habe, sei lediglich hinsichtlich eines Satzes der Norm klargestellt worden, dass der Wortlaut unverändert geblieben sei. Im Übrigen verdeutlichten spätestens die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 25. Juni 2024 (EnVR 3/22), dass der vollständige Kostenabzug zur Voraussetzung habe, dass der Anlagenbetreiber die Vorteile der Bestellung der Netzreservekapazität „in vollem Umfang“ vereinnahmen könne. Ein – wie hier – gleichwohl vorgenommener vollständiger Kostenabzug begründe daher auch einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 StromNEV, weil die ausgezahlten Entgelte nicht mehr den durch die Einspeisung vermiedenen vorgelagerten Netzkosten entsprächen. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Beschlusses vom 4. März 2024 (…) zu verpflichten, über den Antrag vom 13. Juni 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss im Wesentlichen wie folgt: Der Bundesgerichtshof habe die generelle Tragung der Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität durch den Anlagenbetreiber mit Beschluss vom 14. November 2017 (EnVR 41/16) bestätigt und dabei bereits die mit dem Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur verbundenen Änderungen in den Blick genommen, was den Leitsätzen des Beschlusses zu entnehmen sei. Gründe für eine anderweitige Kostenverteilung bestünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Beschwerdeführerin begehre offenbar einen Ausgleich für die – vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte – Kürzung vermiedener Netzentgelte. Mit dem gesetzgeberischen Ziel einer schrittweisen Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte sei dies nicht in Einklang zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Verhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2025 Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23. Januar 2025 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zu den Möglichkeiten der Kostenaufteilung präzisiert. Die weitere Beteiligte hat sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt. B. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Bundesnetzagentur ist nach Überprüfung der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Abrechnungspraxis der weiteren Beteiligten zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass diese sich nicht missbräuchlich verhalten hat. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung besteht nicht. I. Mit Recht ist die Bundesnetzagentur in der angegriffenen Entscheidung von der Zulässigkeit des auf § 31 EnWG gestützten Antrags der Beschwerdeführerin ausgegangen (zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des besonderen Missbrauchsverfahrens im Einzelnen siehe Senatsbeschluss vom 5. Juli 2023 – VI-3 Kart 29/22 [V], juris Rn. 78 ff. m.w.N.). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur einen zulässigen Antragsgegenstand unterbreitet, indem sie geltend gemacht hat, dass die weitere Beteiligte im Rahmen der Berechnung der für die Jahre 2019 bis 2022 zu zahlenden vermiedenen Netzentgelte zu Unrecht die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität vollständig in Abzug gebracht habe. § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG beschränkt den Anwendungsbereich des besonderen Missbrauchsverfahrens und damit den Prüfungsumfang der Regulierungsbehörde auf mögliche Verstöße des mit dem Antrag gerügten Verhaltens eines Energieversorgungsnetzbetreibers gegen die Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des EnWG, die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie die nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden. Zum Prüfungskatalog zählt danach die hier maßgebliche Regelung des § 18 StromNEV, nach welcher Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein nach bestimmten Vorgaben zu berechnendes Entgelt erhalten. II. Der auf § 31 Abs. 1 EnWG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin war und ist allerdings unbegründet. Zu Recht ist die Bundesnetzagentur davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte sich nicht dadurch missbräuchlich verhalten hat, dass sie bei der Ermittlung der an die Beschwerdeführerin auszuzahlenden vermiedenen Netzentgelte die Kosten für Netzreservekapazität vollständig und nicht bloß teilweise in Abzug gebracht hat. 1. Nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 3 StromNEV in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 17. Juli 2017 (BGBl. Teil I Nr. 48, S. 2503; dort Art. 4 Nr. 1) erhalten Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage ein Entgelt, das den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen muss, die nach Maßgabe des § 120 EnWG ermittelt werden. Die Berechnung ist im Einzelnen vorgegeben. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 StromNEV kommt es insbesondere auf die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Abs. 2 bis Abs. 6 EnWG an. 2. Der von § 18 StromNEV in Bezug genommene, ebenfalls auf das genannte Gesetz vom 17. Juli 2017 zurückgehende § 120 EnWG regelt unter anderem, dass für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 als Obergrenze diejenigen Netzentgelte zugrunde zu legen sind, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren (§ 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG). Das Niveau der Entgelte für dezentrale Einspeisung richtet sich damit nicht mehr – wie noch zuvor (§ 18 StromNEV a.F.) – nach den jeweils aktuellen Preisblättern der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene, sondern nach den sogenannten Referenzpreisblättern (vgl. BT-Drucks. 18/11528, S. 19). Inhaltlich unverändert geblieben sind hingegen die verordnungsrechtlichen Definitionen der Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung. Bei Letzterer handelt es sich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 StromNEV weiterhin um die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt (ebenso zuvor § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F.). 3. Infolge dieser Vorgaben ist das Entgelt für die dezentrale Einspeisung umso höher, je geringer die maximale Leistung ist, die aus dem vorgelagerten Netz bezogen wurde. Der Eintritt hoher Leistungswerte während des Ausfalls einer dezentralen Erzeugungsanlage führt danach grundsätzlich zu einer Reduzierung des Anspruchs. Anderes gilt aber bei einer Inanspruchnahme von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. November 2017 (EnVR 41/16, juris) entschieden, dass unter solchen Umständen nicht der höchste gemessene physikalische Leistungswert als maximale Bezugslast im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. anzusehen ist, sondern der Maximalwert, der unter Berücksichtigung der bestellten Netzreservekapazität für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes maßgeblich ist (aaO Rn. 22 ff.). Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend aus. Dementsprechend hat die weitere Beteiligte die Vermeidungsleistung nicht bloß anhand der höchsten tatsächlich gemessenen Bezugslast errechnet, sondern vielmehr beachtet, dass bei der Betreiberin des vorgelagerten Netzes in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin Netzreservekapazität bestellt worden war. 4. Zu Recht hat die Bundesnetzagentur kein missbräuchliches Verhalten im Sinne des § 31 Abs. 1 EnWG darin gesehen, dass die weitere Beteiligte im Gegenzug die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität vollständig und nicht – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – nur teilweise in Abzug gebracht hat. a) Dass nur die Differenz zwischen den nach § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten vermiedenen Kosten und den für die bestellte Netzreservekapazität anfallenden Kosten das vermiedene Netzentgelt darstellt, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. November 2017 (EnVR 41/16, juris Rn. 31) entschieden. Dieser Kostenabzug bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Gegenstück zur Bestimmung der maximalen Bezugslast im sogenannten kaufmännischen Sinne („im Gegenzug“, so BGH aaO; ebenso jüngst BGH, Beschluss vom 25. Juni 2024 – EnVR 3/22, juris Rn. 30; siehe auch Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2021 – VI-3 Kart 181/20 [V], juris Rn. 58: „hängen … wirtschaftlich untrennbar zusammen“). Auf diese Weise wird einerseits berücksichtigt, dass die Bestellung von Netzreservekapazität regelmäßig zu einem finanziellen Vorteil für den Betreiber des Einspeisenetzes führt, weil das für die Bestellung von Netzreservekapazität anfallende Entgelt typischerweise geringer ist als das zusätzliche Entgelt, das zu entrichten wäre, wenn die während der Ausfallzeiten der dezentralen Erzeugungsanlage sich einstellenden Leistungswerte entsprechend den allgemeinen Regeln berücksichtigt würden (vgl. BGH, aaO Rn. 26 f.). Andererseits wird aber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der Bestellung von Netzreservekapazität Kosten verbunden sind. Treffen diese Kosten – wie vom Bundesgerichtshof entschieden (aaO Rn. 29 ff.) – den Anlagenbetreiber, kann es auch nicht zu einer Doppelbelastung der Letztverbraucher mit den infolge der Netzreservekapazität höheren vermiedenen Netzentgelten sowie den zusätzlichen Kosten für die gebuchte Netzreservekapazität kommen (was früher von der Bundesnetzagentur befürchtet worden war, weshalb sie für eine technisch-physikalische Betrachtung eintrat, siehe Senatsbeschluss vom 31. August 2016 – VI-3 Kart 127/15 [V], juris Rn. 40). b) Für eine Modifikation dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass. Auch soweit für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 die Obergrenze des § 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG gemäß § 18 StromNEV in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 17. Juli 2017 zur Anwendung gelangt, sind die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität – jedenfalls im Grundsatz – vollständig und nicht lediglich teilweise in Abzug zu bringen. Eine Abweichung hiervon käme allenfalls unter besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn die Bestellung von Netzreservekapazität generell nicht mehr geeignet sein sollte, einen Vorteil für den Anlagenbetreiber zu begründen. Diese Frage bedarf aber keiner Klärung, weil es bereits an derartigen besonderen Umständen fehlt. aa) Mit dem sogenannten Einfrieren der Berechnungsgrundlage (BT-Drucks. 18/12999, S. 21) für alle Zahlungen auf das Niveau der Netzentgelte des Jahres 2016 ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Entwicklung der tatsächlichen Netzentgelte und den für vermiedene Netzentgelte anfallenden Netzkosten aufgelöst worden. Indem Netzentgelte aus der Vergangenheit als Berechnungsgrundlage herangezogen und als Obergrenze festgeschrieben werden, beeinflusst ein Anstieg der Netzentgelte bei im Übrigen unveränderten Kalkulationselementen nicht mehr den Umfang der Zahlungen aus vermiedenen Netzentgelten (vgl. BT-Drucks. 18/11528, S. 18). Die Subvention zu Gunsten des Betreibers dezentraler Erzeugungsanlagen auf Kosten der Netznutzer, die § 18 StromNEV wirtschaftlich enthält (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – EnVR 70/19, EnWZ 2021, 230 Rn. 18), ist damit eingeschränkt worden. Infolgedessen ist die für § 18 StromNEV maßgebliche Berechnungsgrundlage auch von dem Entgelt entkoppelt, das der Betreiber des Einspeisenetzes im Verhältnis zum vorgelagerten Netzbetreiber mit der Bestellung von Netzreservekapazität gegen Zahlung eines reduzierten Betrags typischerweise zu ersparen vermag. So konnte die weitere Beteiligte hier infolge der kostenpflichtigen Netzreservekapazität vorgelagerte Netzkosten in jeweils aktueller Höhe vermeiden, während dem an die Beschwerdeführerin auszuzahlenden Einspeiseentgelt die am 31. Dezember 2016 anzuwendenden niedrigeren Netzentgelte als Obergrenze zugrunde zu legen sind (§ 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG). bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus kein über das Regelungsziel des § 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG hinausgehender, mittels einer Neuaufteilung der Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität abzuschöpfender oder auszugleichender „zusätzlicher Vorteil des Netzes“. (1) Hiergegen spricht bereits, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Netzreservekapazität und Kostenlast nicht lediglich die Rechtslage unter Geltung des § 18 StromNEV a.F. geklärt, sondern bereits dessen Neufassung in den Blick genommen hat. Den Anlass für das mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017 (EnVR 41/16, juris) abgeschlossene Verfahren bildete die Ankündigung des dortigen Einspeisenetzbetreibers, Netzreservekapazität im Rahmen der Anspruchsberechnung „ab dem Jahre 2016“ unberücksichtigt zu lassen (vgl. aaO Rn. 4). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Rechtsbeschwerde war das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 17. Juli 2017 bereits in Kraft und somit durchaus von Interesse angesichts der verfahrensgegenständlichen, auf die Zukunft gerichteten Erklärung des Netzbetreibers. In der Folge hat der Bundesgerichtshof die Neufassung des § 18 StromNEV sowohl im ersten amtlichen Leitsatz als auch in der Beschlussbegründung erwähnt („jetzt mit unverändertem Wortlaut § 18 Abs. 2 Satz 5 StromNEV“, aaO Rn. 14) und sodann ohne jeden Vorbehalt angenommen, dass die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität zu Lasten des dezentralen Einspeisers gingen. Ein Hinweis darauf, dass ein vollständiger Kostenabzug unter Umständen nur für die Zeit bis zum 1. Januar 2018 (§ 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG) in Betracht komme, weil er (eventuell) zur Voraussetzung habe, dass das aktuelle Entgelt für die Nutzung des vorgelagerten Netzes auch die Kalkulationsgrundlage für das vermiedene Netzentgelt bilde, findet sich in den Entscheidungsgründen nicht. Auch in den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Netzreservekapazität (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2024 - EnVR 3/22 und 4/22, jeweils juris), die (mittelbar) Ansprüche auf Zahlung von Entgelten für dezentrale Einspeisung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2018 zum Gegenstand hatten, fehlen Ausführungen dazu, dass der vollständige Kostenabzug lediglich angezeigt sei, soweit die Obergrenze des § 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG in zeitlicher Hinsicht noch nicht einschlägig sei. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen ausdrücklich die Neufassung des § 18 StromNEV einschließlich des § 120 EnWG zitiert (aaO Rn. 24 bzw. Rn. 26) und sodann wenige Absätze später ohne jeden Vorbehalt bestätigt, dass die Kosten für die Bestellung der Netzreservekapazität vom Betreiber der dezentralen Erzeugungsanlage und nicht von den Netzkunden zu tragen sind (aaO Rn. 30 bzw. Rn. 32). (2) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch der weiteren Argumentation des Bundesgerichtshofs kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein „zusätzlicher Vorteil des Netzes“, der auf die Differenz zwischen ersparten vorgelagerten Netzkosten in aktueller Höhe und den Kosten laut Referenzpreisblatt zurückzuführen ist, dadurch auszugleichen oder abzuschöpfen sei, dass die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität im Rahmen der Berechnung des Anspruchs nach § 18 StromNEV nur teilweise in Abzug zu bringen seien. (a) Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Netzreservekapazität für den Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage „im Regelfall“ vorteilhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 – EnVR 94/20, juris Rn. 30). Daran hat sich durch das sogenannte Einfrieren der Berechnungsgrundlage (BT-Drucks. 18/12999, S. 21) für alle Zahlungen auf das Niveau der Netzentgelte des Jahres 2016 nichts geändert. Insbesondere hat es sich für die Beschwerdeführerin auch im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum (jedenfalls zumeist) vorteilhaft ausgewirkt, dass sie gemäß ihrer vertraglichen Vereinbarung bis zum 20. Oktober jeweils für das Folgejahr die Bestellung von Netzreservekapazität (… oder … kW) durch die weitere Beteiligte veranlasst hatte und im Gegenzug mit den dazugehörigen – in der mündlichen Verhandlung als „Versicherungsprämie“ bezeichneten – Kosten belastet wurde. So ergibt sich etwa aus den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 angestellten Berechnungen, dass sich das Einspeiseentgelt um mehr als die Hälfte des an die Beschwerdeführerin ausgezahlten Betrags reduziert hätte, wäre die Vermeidungsleistung anhand des höchsten gemessenen physikalischen Leistungswerts ermittelt worden. Das Angebot von Netzreservekapazität, zu dessen Unterbreitung der vorgelagerte Netzbetreiber nicht einmal verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2021 aaO Rn. 28 ff.), führte somit auch unter Beibehaltung der bisherigen Berechnungsgrundsätze regelmäßig zu einer weiteren (und erheblichen) Privilegierung der Beschwerdeführerin und dies insbesondere deshalb, weil der kW-Preis für Netzreservekapazität im gesamten Zeitraum deutlich niedriger als der kW-Preis laut Referenzpreisblatt war. (b) Von den gesetzlichen Änderungen ebenso unberührt geblieben ist die Art und Weise, auf welche rechtstechnisch bzw. methodisch gewährleistet wird, dass der Beitrag des Anlagenbetreibers – d.h. die Ermöglichung der Buchung von Netzreservekapazität – und der so im Einspeisenetz typischerweise entstehende Vorteil zugunsten des Anlagenbetreibers in die Anspruchsberechnung eingehen. Als Vorteil des Netzbetreibers, der dem Anlagenbetreiber nach Sinn und Zweck des § 18 StromNEV verbleiben müsse, identifiziert der Bundesgerichtshof die Möglichkeit, die Berücksichtigung hoher Leistungswerte bei der Berechnung des Entgelts für die Nutzung des vorgelagerten Netzes und die daraus resultierenden höheren Kosten durch Zahlung eines Festbetrags zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – EnVR 41/16, juris Rn. 28). Diesem Vorteil wird dadurch Rechnung getragen, dass als maximale Bezugslast nur derjenige Leistungswert herangezogen wird, der auch für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung der vorgelagerten Netze maßgeblich ist (BGH aaO Rn. 30). Daran hat sich durch § 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG, d.h. die Entkoppelung der Kalkulationsgrundlage von dem ersparten Entgelt, nichts geändert. Messwerte, die sich aufgrund der Bestellung von Netzreservekapazität auf die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes nicht auswirken, bleiben nach wie vor vollständig unberücksichtigt. Die Ermittlung der Bezugslast im kaufmännischen Sinn kommt dem Anlagenbetreiber somit – wie vom Bundesgerichtshof formuliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2024 - EnVR 3/22 und 4/22, jeweils juris Rn. 82 bzw. 83) – weiterhin „in vollem Umfang“ zugute. (3) Dass an der Berechnungsweise einschließlich des Kostenabzugs festzuhalten ist, wird auch nicht durch den von der Beschwerdeführerin ausgemachten „zusätzlichen Vorteil des Netzes“ in Frage gestellt. Zu Unrecht setzt die Beschwerdeführerin voraus, dass ein Kostenabzug „im Gegenzug“ – wie er vom Bundesgerichtshof angenommen worden ist (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – EnVR 41/16, juris Rn. 31) – zur Voraussetzung habe, dass der Anlagenbetreiber wirtschaftlich „in vollem Umfang“ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2024 - EnVR 3/22 und 4/22, jeweils juris Rn. 82 bzw. 83) und damit nicht in geringerem Maße als der Betreiber des Einspeisenetzes von der Bestellung der Netzreservekapazität profitiere. Richtig ist, dass unter Geltung des vom Bundesgerichtshofs angewendeten § 18 StromNEV a.F. die Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes, anhand derer sich die Ersparnis des Betreibers des Einspeisenetzes bemaß, auch die für den Anlagenbetreiber maßgebliche Kalkulationsgrundlage bildeten. Mit der Entkoppelung der Kalkulationsgrundlage und unter der Voraussetzung eines ansteigenden Netzentgeltniveaus wirken sich die Bestellung und der Bezug von Netzreservekapazität für den Netzbetreiber (bzw. dessen Kunden) hingegen wirtschaftlich vorteilhafter als für den Anlagenbetreiber aus, wenn die Kosten der Bestellung im Rahmen der Berechnung des Anspruchs nach § 18 StromNEV unverändert in Abzug gebracht werden. Denn die typischerweise zu erzielende Ersparnis richtet sich auf der Ebene des Einspeisenetzbetreibers nach dem aktuellen Niveau, d.h. der tatsächlichen Differenz zwischen den Netzreservekapazitätsbestellungskosten und dem Entgelt, das ohne Inanspruchnahme der Netzreservekapazität zu entrichten wäre. Auf diesen Effekt stützt sich die Beschwerdeführerin und legt ihrer daran anknüpfenden Forderung nach einer Modifikation der Rechtsprechung die Annahme zugrunde, dass der Bundesgerichtshof dem Anlagenbetreiber allein deshalb die volle Kostenlast zugewiesen habe, weil auch die Ersparnis des Netzbetreibers vollständig an den Anlagenbetreiber weitergereicht werde. Diese Prämisse trifft aber aus zwei Gründen nicht zu. Erstens hat der Bundesgerichtshof, soweit er ausgeführt hat, dass die nach § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten vermiedenen Kosten „im Gegenzug“ um die Netzreservekapazitätsbestellungskosten zu verringern seien (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – EnVR 41/16, juris Rn. 31), nicht eine äquivalente Leistungsbeziehung umschrieben. Die besagte Formulierung ist vielmehr der besonderen Natur des Vorteils des Einspeisenetzbetreibers geschuldet. Der Vorteil besteht darin, dass das für die Netzreservekapazität zu entrichtende feste Entgelt typischerweise geringer ist als das zusätzliche Entgelt, das anfiele, wenn die während der Ausfallzeiten anfallenden Leistungswerte entsprechend den allgemeinen Regeln berücksichtigt würden (aaO Rn. 27). Es handelt sich mithin um einen „erkauften“ bzw. „von vornherein belasteten“ Vorteil in Gestalt einer Absicherung gegen Zahlung (vgl. aaO). Im Rahmen der Anspruchsberechnung nach § 18 StromNEV kann diese besondere Natur des Vorteils jedoch nicht direkt abgebildet werden. Es bedarf hierzu vielmehr eines gesonderten Rechenschrittes und zwar einer Subtraktion „im Gegenzug“. Daran ändert sich durch die Entkoppelung der Kalkulationsgrundlage von der Netzentgeltentwicklung nichts, da diese Begrenzung keinen Einfluss auf die Höhe des für die Absicherung zu zahlenden Betrags („Versicherungsprämie“) hat. Hinzu kommt zweitens, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung auch noch auf weitere Gesichtspunkte gestützt hat, deren Bedeutung durch das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 17. Juli 2017 nicht grundlegend in Frage gestellt wird. So hat der Bundesgerichtshof – unter anderem – berücksichtigt, dass mithilfe des Kostenabzugs der Gefahr einer zu großzügigen Bemessung der Netzreservekapazität oder der dafür in Frage kommenden Zeiträume entgegengewirkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – EnVR 41/16, juris Rn. 36). Ein Bedarf hierfür ist weiterhin anzuerkennen. (4) Schließlich ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung maßgeblich auf Sinn und Zweck der Norm abgestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 – EnVR 91/20, juris Rn. 31; vom 14. November 2017 – EnVR 41/16, juris Rn. 23). Wird die Vorschrift geändert, ist daher anhand ihrer Neufassung zu beurteilen, inwieweit ein „Vorteil des Netzes“ dem Anlagenbetreiber zugutekommen muss. Danach steht dem Begehren der Beschwerdeführerin entgegen, dass der von ihr ausgemachte Effekt in der Neufassung des § 18 StromNEV bzw. § 120 EnWG angelegt ist und deren Sinn und Zweck entspricht, so dass sich aus der von der Bundesnetzagentur gebilligten Berechnungsweise der weiteren Beteiligten auch kein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 StromNEV ergibt. Das Konzept der Entgelte für dezentrale Einspeisung beruhte ursprünglich auf den generell-abstrakten Grundannahmen, dass zum einen der Strom von der höchsten zur niedrigsten Ebene fließt und dass zum anderen dezentrale Einspeisung tatsächlich Netzkosten vermeidet (siehe BT-Drucks. 18/11528, S. 12). Eine dezentrale Einspeisung habe – so die Verordnungsbegründung – kurzfristig zwar keinen Einfluss auf die Gesamtkosten des vorgelagerten Netzes, senke aber den auf den Einspeisenetzbetreiber entfallenden Anteil (vgl. BR-Drucks. 245/05, S. 39). Mittel- bis langfristig könne die dezentrale Einspeisung tendenziell zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und somit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen (BR-Drucks. aaO). Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 17. Juli 2017 fußten sodann aber auf der Erkenntnis, dass ein Netzausbau zunehmend durch Änderungen in der Erzeugungsstruktur veranlasst und dezentral erzeugter Strom auch in vorgelagerte Netzebenen gespeist wird (BT-Drucks. 18/11528, S. 12). Die Festschreibung der Kalkulationsgrundlage für die vermiedenen Netzentgelte erfolgte vor dem Hintergrund stetig ansteigender Netzentgelte, die ein Ansteigen der Zahlungen aus vermiedenen Netzentgelten ermöglichten, ohne dass ein Zusammenhang zwischen vermiedenen Netzkosten und der Höhe der vermiedenen Netzentgelte mehr bestand (BT-Drucks. aaO S. 18). An der Grundkonzeption des § 18 StromNEV hat der Normgeber dabei festgehalten. So hat er keine konkrete, sondern eine abstrakt-generelle Betrachtung angestellt, um die durch eine dezentrale Einspeisung vermeidbaren Kosten der vorgelagerten Netz- und Umspannebenen in angemessener Höhe abzubilden (BT-Drucks. aaO mit BT-Drucks. 18/12999, S. 21). Der Norm liegt damit weiterhin ein pauschalierender Ansatz zugrunde, mit dem eine abstrakt-generelle Betrachtungsweise einhergeht (so bereits Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], EnWZ 2022, 276 Rn. 139; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – EnVR 70/19, EnWZ 2021, 230 Rn. 20, wonach es für die Anwendung dieser Regelung unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einer Netzentlastung auf der vorgelagerten Ebene kommt). Der Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage kann die Außerachtlassung des Referenzpreisblattes daher nicht mit der Begründung einfordern, dass seine Einspeisung besonders vorteilhafte, anhand des Referenzpreisblattes nur unzureichend abgebildete Effekte gehabt habe. Auch wenn dem Betreiber des Einspeisenetzes ein Vorteil daraus erwächst, dass die maximale Bezugslast technisch-physikalisch reduziert worden ist und es deshalb zu einer Verringerung des vom ihm zu tragenden Anteils der Kosten des vorgelagerten Netzes kommt, hat der Anlagenbetreiber die Festschreibung der Kalkulationsgrundlage unabhängig davon hinzunehmen, dass sich der Umfang der tatsächlichen Kostensenkung im Einspeisenetz nach den aktuellen Entgelten für die Nutzung des vorgelagerten Netzes bemisst. Mit der so zum Ausdruck gebrachten Intention, die vermeidbaren Kosten in generalisierender Weise abzubilden, ist es nicht zu vereinbaren, anhand der Art des Beitrags des Anlagenbetreibers zur Erhöhung der Vermeidungsleistung (entweder Einspeisung oder Ermöglichung der Buchung von Netzreservekapazität) zu differenzieren und eine auf die Entkoppelung der Kalkulationsgrundlage zurückgehende Ersparnis im Einspeisenetz (ganz oder zum Teil) für ausgleichsbedürftig zu erachten, soweit sie auf dem Bezug von Netzreservekapazität beruht. Dies hätte zur Folge, dass ein Anstieg der Netzentgelte bei im Übrigen unveränderten Kalkulationselementen partiell doch noch einen Einfluss auf die Höhe der vermiedenen Netzentgelte hätte, weil der Umfang des von der Beschwerdeführerin ausgemachten „zusätzlichen Vorteils“ des Einspeisenetzes vom aktuellen Netzentgeltniveau (einschließlich der davon beeinflussten aktuellen Netzreservekapazitätskosten) abhängt. Eine auf die physikalisch bestimmte Vermeidungsleistung beschränkte Anwendung des § 120 Abs. 4 EnWG oder – hilfsweise – eine Begrenzung des Kostenabzugs anhand eines gedachten „Netzreservekapazitätsreferenzpreises“ ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Annahme des Gesetzgebers, ein Zusammenhang zwischen vermiedenen Netzkosten und der Höhe der vermiedenen Netzentgelte bestehe nicht mehr (vgl. BT-Drucks. 18/11528, S. 18), im Fall der Netzreservekapazität gleichsam widerlegt sei. Zwar wirken sich Buchung und Bezug von Netzreservekapazität gerade bei einem Anstieg des Netzentgeltniveaus vorteilhaft für die Netznutzer aus, soweit die (tatsächlichen aktuellen) Kosten hierfür weiterhin (mittelbar) allein den Anlagenbetreiber belasten. Dies bietet aber keinen Anlass dafür, die von der Beschwerdeführerin ermöglichte Buchung von Netzreservekapazität getrennt von ihrem sonstigen Anlagenbetrieb zu betrachten und anders zu bewerten als eine tatsächliche Einspeisung, die ebenfalls zur Erhöhung der Vermeidungsleistung und in einem zweiten Schritt – unter anderem aufgrund von § 120 Abs. 4 EnWG – zu Ersparnissen im Einspeisenetz führt. Denn der Normgeber hat bei § 120 EnWG nicht Einzelbeiträge des Anlagenbetreibers in den Blick genommen, sondern die Änderung in der Erzeugungsstruktur und dazugehörige Phänomene (z.B. die Flussrichtung des Stroms) in ihrer Gesamtheit betrachtet. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die Frage, ob im Rahmen der Berechnung des Anspruchs nach § 18 StromNEV nunmehr – anders als im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017 (EnVR 41/16, juris) ausgeführt – nur ein Teil der Kosten für die Bestellung der Netzreservekapazität in Abzug zu bringen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Diese Frage kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen. Mit Blick auf einen denkbaren Anstieg der bei Bestellung von Netzreservekapazität anfallenden Kosten kann die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtsfrage weiter zunehmen. Die Frage ist auch klärungsbedürftig, da der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen den hier ausgemachten Effekt des Referenzpreisblattes noch nicht ausdrücklich bewertet hat, weil er Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2018 zu prüfen hatte. Rechtsmittelbelehrung : Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 546, § 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 1. Januar 2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden SchriftS. binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 88 Abs. 4 Satz 2, § 80 Satz 2 EnWG).