Beschluss
KZR 43/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 33 Abs. 3 S.4 und 5 GWB (7. Novelle, GWB 2005) sind auf Gegenwertzahlungen, die vor dem 01.07.2005 geleistet wurden, nicht anzuwenden.
• Ein Kartellrechtsverstoß durch Entgegennahme einer Gegenwertzahlung ist mit der jeweiligen Zahlung vollendet; prozessuales Verhalten Jahre später kann den Verstoß nicht fortwirken lassen.
• Die Vorschrift des § 81 Abs. 6 GWB (vollstreckungsrechtliche Verzinsung) ist von anderem Zweck als § 33 Abs. 3 S.4 und 5 GWB und begründet keine Auslegung, die auf das zivilrechtliche Schadensersatzrecht übertragbar wäre.
• Das Revisionsgericht ist im zweiten Rechtsgang nicht unbegrenzt an frühere Revisionsauffassungen gebunden; maßgeblich ist, worauf das frühere Revisionsurteil gestützt war.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der GWB-Novelle 2005 auf vor Inkrafttreten geleistete VBL-Gegenwertzahlungen • § 33 Abs. 3 S.4 und 5 GWB (7. Novelle, GWB 2005) sind auf Gegenwertzahlungen, die vor dem 01.07.2005 geleistet wurden, nicht anzuwenden. • Ein Kartellrechtsverstoß durch Entgegennahme einer Gegenwertzahlung ist mit der jeweiligen Zahlung vollendet; prozessuales Verhalten Jahre später kann den Verstoß nicht fortwirken lassen. • Die Vorschrift des § 81 Abs. 6 GWB (vollstreckungsrechtliche Verzinsung) ist von anderem Zweck als § 33 Abs. 3 S.4 und 5 GWB und begründet keine Auslegung, die auf das zivilrechtliche Schadensersatzrecht übertragbar wäre. • Das Revisionsgericht ist im zweiten Rechtsgang nicht unbegrenzt an frühere Revisionsauffassungen gebunden; maßgeblich ist, worauf das frühere Revisionsurteil gestützt war. Die Klägerin (VBL) betreibt Gruppenversicherungsverträge mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes und verlangt nach ihrem Satzungsrecht von ausscheidenden Beteiligten einen Gegenwert zur Deckung künftiger Verpflichtungen. Die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse, kündigte ihre Beteiligung und zahlte am 22.06.2004 einen Gegenwert von 346.000 Euro; die VBL forderte insgesamt 587.396,38 Euro. Die Beklagte klagte auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung und begehrte daneben Zinsen und Schadensersatz; die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. In den folgenden Instanzen ging es insbesondere um die Frage des Zinssatzes und den Zeitraum, für den Zinsen zuzusprechen seien. Die Beklagte berief sich auf die durch die 7. GWB-Novelle eingefügten Regelungen (§ 33 Abs. 3 S.4 und 5 GWB 2005) für erweiterte Verzinsung ab dem 01.07.2005. Der Senat prüfte, ob diese Vorschriften auf vor dem 01.07.2005 erfolgte Zahlungen anzuwenden seien und ob die Revision der Beklagten zulässig und begründet ist. • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage mehr besteht; der Senat hat die maßgebliche Frage bereits in einem früheren Revisionsurteil beantwortet. • Der Senat hat entschieden, dass § 33 Abs. 3 S.4 und 5 GWB 2005 keine Rückwirkung auf Kartellrechtsverstöße hat, die mit der Entgegennahme der jeweiligen Gegenwertzahlung vor dem 01.07.2005 vollendet wurden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung. • Die anderslautende Berufung der Beklagten, für vor dem 01.07.2005 geleistete Zahlungen unterschiedliche Zinssätze für Zeiträume vor und nach dem 01.07.2005 anzuwenden, ist unbegründet; es fehlt an einer rechtlichen Grundlage dafür. • Die Unterscheidung zu § 81 Abs. 6 GWB (Verzinsung von Bußgeldbescheiden) ist entscheidend: § 81 Abs. 6 verfolgt vollstreckungsrechtliche Zwecke und begründet keine Analogie für das zivile Schadensersatzrecht in § 33 Abs. 3 GWB. • Ein behaupteter fortdauernder Kartellrechtsverstoß für die Zeit nach dem 01.07.2005 liegt nicht vor; prozessuales Verhalten der Klägerin in 2014–2017 kann einen bereits mit Zahlung abgeschlossenen Verstoß nicht wiederbeleben. • Die Beklagte kann höhere Zinsen nicht aus dem Bindungsgrund des § 318 ZPO herleiten; das frühere Revisionsurteil war in seinem Traggrund auf andere Gesichtspunkte gestützt, so dass keine Selbstbindung für abweichende Fragen besteht. • Mangels Erfolgsaussicht der Revision beabsichtigt der Senat, die Revision nach § 552a S.1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Zulassungsgründe nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 33 Abs. 3 S.4 und 5 GWB 2005 sind auf Gegenwertzahlungen, die vor dem 01.07.2005 geleistet wurden, nicht anwendbar; die Kartellrechtsverstöße waren mit den jeweiligen Zahlungen vollendet. Eine spätere prozessuale Tätigkeit der Klägerin führt nicht dazu, dass der Verstoß für die Zeit nach dem 01.07.2005 fortwirkt. Die Beklagte kann daher die begehrten höheren Zinsen nicht durchsetzen; das Berufungsurteil, das ihr nur einen Teilzinsanspruch zugestand, bleibt materiell tragfähig. Die Revision ist damit ohne Erfolgsaussicht zurückzuweisen, das Verfahren ist erledigt.