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Leitsatz

VI ZR 92/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:141117BVIZR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:141117BVIZR92.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 92/17 vom 14. November 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 249 Bb a) Wendet sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zu und beein- flusst hierdurch die Schadensentwicklung, so kann eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung in Betracht kommen, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart ge- prägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte. b) An der geforderten klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten fehlt es, wenn der Verletzte eine Aufhebungsvereinbarung schließt, weil ihm die von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturie- rung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem Erfordernis internationaler Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist, und nach dem Auffinden ei- ner adäquaten anderen Arbeitsstelle auch im Interesse des Schädigers ein an- sonsten zu befürchtender Verlust des Arbeitsplatzes durch eine im weiteren Ver- lauf absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll. c) Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung hat nicht der Geschädigte, son- dern der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - VI ZR 92/17 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Be- schluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 104.212,83 € Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Haft- pflichtversicherers des unstreitig dem Grunde nach voll haftenden Unfallverur- sachers Ansprüche auf (weiteren) Verdienstausfall aus einem Verkehrsunfall vom 19. November 1992 geltend. Der Kläger hat zwei Kinder, er ist mit einer im Forschungszentrum X. tätigen promovierten Chemikerin verheiratet und lebt mit seiner Familie in A.. 1 - 3 - Im Zeitpunkt des Unfalls arbeitete er als Kommunikationselektroniker im vorbeugenden Brandschutz bei der Werksfeuerwehr der T. AG (im folgenden auch "T."). Er hatte diese Tätigkeit am 1. Dezember 1991 begonnen, und war vor dem Unfall ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlage K 34 mit Wirkung zum 1. Juni 1992 zum Oberfeuerwehrmann ernannt worden. Von 1996 bis 1998 absolvierte der Kläger eine Umschulung zum Indust- riekaufmann, anschließend war er zunächst bei zwei weiteren Unternehmen kurz beschäftigt, bis er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion zwischen dem Mobilfunkgeschäft von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B. KG (im Folgenden auch: "B.") in Düs- seldorf tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum Jahr 2004 jeweils die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T. erzielt hätte, und dem in den entsprechenden Jahren tatsächlich von dem Kläger erzielten Nettoeinkommen, wobei zusätzlich zu dem vom Kläger erzielten Nettoeinkommen jeweils auch die Einkünfte aus einer dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden. Ab dem Jahr 2005 war das von dem Kläger bei B. erzielte Einkommen höher als dasje- nige Einkommen, das der Kläger bei T. erzielt hätte. Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von B. das Angebot, beruflich nach Mün- chen zu wechseln und von dem Standort München aus international für das Unternehmen tätig zu sein. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und schloss stattdessen mit B. einen Auflösungsvertrag zum 31. August 2008. In der Aufhe- bungsvereinbarung heißt es: 2 3 4 5 - 4 - "wie mit Ihnen im Vorfeld besprochen, werden Sie unter nachfolgenden Bedin- gungen zum 31. August 2008 aus der B. ausscheiden, da Sie die durch B. an- gebotenen Einsatzmöglichkeiten nicht mit der Betreuung Ihres Kindes vereinba- ren können und Sie das Arbeitsverhältnis beenden müssen." Im Anschluss an die Tätigkeit bei B. war der Kläger in dem Landespoli- zeidienst des Landes H. tätig. Er wurde dort während der Probezeit im März 2009 entlassen. Danach war er arbeitslos, unterbrochen von Kinderbetreuungs- zeiten. Mit der Klage macht der Kläger die Differenz zwischen dem von ihm tat- sächlich erzielten und demjenigen Einkommen geltend, das er in den Jahren 2009 bis 2013 als Feuerwehrmann bei T. erhalten hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist unter ent- scheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszu- sammenhang zwischen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 ent- standenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, die Ent- scheidungsgründe des Ersturteils leugneten sowohl einen Zusammenhang zwi- schen dem Ausscheiden des Klägers bei B. und dem Unfall als auch einen Zu- sammenhang zwischen dem Ausscheiden und einem ohnehin drohenden oder 6 7 8 9 - 5 - bevorstehenden Arbeitsplatzverlust. Das Vorbringen des Klägers, B. sei berech- tigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, und in dieser Situa- tion seien den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten worden, stehe daher in einem unvereinbaren Gegensatz zu den tat- bestandlichen Feststellungen. Ein notwendiges Tatbestandsberichtigungsver- fahren sei nicht durchgeführt worden. Jedenfalls aber sei der Kläger mit seinem in der Berufung erfolgten Vortrag zu dem drohenden Verlust seines Arbeitsplat- zes sowie ferner dazu, er habe sich wegen seines in Gefahr geratenen Arbeits- platzes um eine adäquate Arbeitsstelle bemüht und die Aufhebungsvereinba- rung erst abgeschlossen, nachdem er eine Zusage von der Landespolizei erhal- ten habe, präkludiert. Im Streitfall sei zu Ungunsten des Klägers festzustellen, dass sämtliche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte für eine eigenverantwortliche, von den Unfallfolgen unabhängige Entscheidung des Klägers sprächen. Der Kläger habe sich beruflich derart weiterentwickelt, dass sein Einkommen dasjenige vor dem Unfall überstiegen habe. Irgendwelche Umstände, nach denen der Kläger in dieser Erwerbstätigkeit nicht zufrieden, nicht anerkannt oder unterfordert ge- wesen wäre, oder - auch aus eigener Sicht - unter einem "Minderwert" gelitten hätte, seien weder vorgebracht noch ersichtlich. Gesundheitliche Folgewirkun- gen des Unfalls hätten für den Auflösungsvertrag - selbst nach dem Vorbringen des Klägers - keine Rolle gespielt, er sei vor die gleiche Wahlentscheidung ge- stellt wie jeder andere Mitarbeiter, dem ein Umzug nach München vorgeschla- gen worden sei. Derartige Entwicklungen des damaligen Arbeitgebers seien weder für den Kläger noch allgemein absehbar gewesen. Zwar wäre der Zu- rechnungszusammenhang im Falle einer tatsächlichen Kündigung nicht unter- brochen worden und eine Haftung der Beklagten für den Erwerbsschaden hätte weiterbestanden. Der Kläger übersehe jedoch, dass das Gegenteil festgestellt 10 - 6 - sei; er habe den vorgeschlagenen Arbeitswechsel nach München aus persönli- chen und familienbezogenen Gründen nicht mitvollzogen. Da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis mittels Auflösungsvertrag beendet habe, hätte er darlegen und beweisen müssen, dass dies allein des- halb geschehen sei, um einer unvermeidlichen Kündigung zuvor zu kommen. Das sei aber durch die gegenläufigen Feststellungen des Landgerichts ausge- schlossen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht halte sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG an die - vermeintliche - tat- bestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) des Landgerichts gebunden, wonach das Ausscheiden des Klägers bei B. ausschließlich aus familiären Gründen er- folgt sei und keinen Zusammenhang mit einem drohenden Arbeitsplatzverlust aufweise. a) Der Kläger hatte - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend auf- zeigt - bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Verlust des Arbeitsplatzes bei B. habe nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruht, sondern sei durch eine betriebliche Umstrukturierung, einen Firmensitzwechsel seines Ar- beitgebers und Personaleinsparungen veranlasst worden. Er habe die ihm an- gebotene neue und mit internationalen Dienstreisen verbundene Einsatzmög- lichkeit in München angesichts seiner familiären Situation nicht wahrnehmen wollen, so dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden habe. Des- halb habe er sich nach einer Alternative umgesehen und sei auf die Stelle bei der Landespolizei gestoßen. Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2008 von B. das Angebot erhalten hatte, nach München zu wechseln und dort internatio- nal tätig zu sein, zudem die Unternehmen B. und N. beschlossen hatten, ihre 11 12 13 14 - 7 - Netzwerkaktivitäten in einem Gemeinschaftsunternehmen zu bündeln und mit diesem Gemeinschaftsunternehmen international tätig zu werden, dass dieses Gemeinschaftsunternehmen in München ansässig wurde, und der Kläger in diesem Gemeinschaftsunternehmen daher nur tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort internationale Dienstreisen durchführte. In der Berufung hat der Kläger vorgetragen, er sei nicht zur Landespoli- zei gewechselt, weil er davon unabhängig die Zielsetzung verfolgt habe, einen Berufswechsel vorzunehmen. Umgekehrt seien die Umstrukturierung, der Um- stand, dass sein bisheriger Arbeitsplatz in Gefahr und die Einsatzänderung ihm nicht zumutbar gewesen sei, der Anlass dafür gewesen, dass er eine neue Stel- le gesucht und angetreten habe. Für die Abteilung des Klägers sei infolge der Umstrukturierung der einzige Kunde weggefallen. B. sei berechtigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. In dieser Situation seien den be- troffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten wor- den. Er habe sich daher nach einer adäquaten anderen Stelle umgesehen und, nachdem er eine solche gefunden habe, die Aufhebungsvereinbarung abge- schlossen. b) Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Vortrags des Klägers und der genannten Feststellungen des Landgerichts hätte sich das Berufungsgericht nicht an eine vermeintliche tatbestandliche Feststellung des Landgerichts, zwi- schen dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und einem drohenden Ar- beitsplatzverlust bestehe kein Zusammenhang, gebunden sehen dürfen, § 314 ZPO. Eine solche Feststellung enthält das Urteil des Landgerichts schon nicht. Das Landgericht hat vielmehr umgekehrt festgestellt, dass der Kläger bei B. nur weiter tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort aus inter- nationale Dienstreisen durchführte. Dass es sich dabei um das allgemeine Le- bensrisiko des Klägers gehandelt habe, das nicht dem Gefahrenbereich des 15 16 - 8 - Schädigers zuzurechnen sei, stellt erkennbar lediglich eine rechtliche Wertung des Landgerichts dar, die in der Berufung zu überprüfen gewesen wäre. Dadurch, dass das Berufungsgericht sich offenkundig fehlerhaft an eine tat- sächlich nicht getroffene tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebun- den gesehen hat, hat es den genannten Vortrag des Klägers vollständig über- gangen, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, VersR 2015, 1313 Rn. 7 mwN zur offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvorschrift). Es hat ferner den in der Berufung erfolgten Vortrag des Klägers dazu, dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden habe und dies der Grund für den Stellenwechsel gewesen sei, zu Unrecht als verspätet zurückge- wiesen, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptun- gen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (Senat, Urteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 mwN, und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 22). Zu Recht rügt die Nichtzulas- sungsbeschwerde, dass der in der Berufung gehaltene Vortrag des Klägers le- diglich eine solche Konkretisierung seines erstinstanzlichen Vorbringens dar- stellt und mithin nicht im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO als neu angesehen wer- den kann. c) Die Gehörsverletzung ist auch erheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es sowohl die erstinstanzlichen Feststellungen als auch den Vortrag des Klä- gers zu dem Grund des Stellenwechsels in der gebotenen Weise berücksichtigt hätte. 17 18 - 9 - III. Bei der Verhandlung und neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auf eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwir- ken. Es wird in den Blick zu nehmen haben, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger seinen Verdienstausfall bis zum Jahr 2005 ersetzt hat. Es wird ferner folgendes zu berücksichtigen haben: 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90, NJW-RR 1991, 854 und vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91, NJW 1991, 3275) kann es zwar an dem für die Einstandspflicht erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den der Schä- diger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat. Bei einer solchen Fall- gestaltung kann eine wertende Betrachtung zu dem Ergebnis führen, dass der hierdurch geprägte Schaden ausschließlich dem eigenen Lebensrisiko des Ge- schädigten zuzuordnen ist. Mit dieser Begründung hat der Senat für die auch hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zuwendet und hierdurch die Schadensentwicklung beein- flusst, eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entschei- dung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte (Senatsurteile vom 26. Februar 1991, aaO, unter II 2 und vom 17. September 1991, aaO, unter II 2 a). Der Senat hat aber ausgesprochen, dass an die Annahme eines solchen Ausnahmefalles strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Grundsatz der im 19 20 21 - 10 - Schadensrecht geltenden Totalrestitution gebietet es, eine dahingehende Be- wertung nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen vorzunehmen. Erforderlich sind klare Zäsuren, die auch nach außen erkennen lassen, dass der Verletzte durch seine Entscheidung für ein geändertes Berufsziel die berufliche Entwick- lung eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko hat werden las- sen (Senatsurteile, ebenda). 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der geforderten klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten, wenn der Ver- letzte eine Aufhebungsvereinbarung schließt, weil ihm die von seinem Arbeit- geber im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem Erfordernis internatio- naler Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist, und nach dem Auffinden einer adäquaten ande- ren Arbeitsstelle auch im Interesse des Schädigers ein ansonsten zu befürch- tender Verlust des Arbeitsplatzes durch eine im weiteren Verlauf absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll. So liegt es unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers hier. Für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs reicht es dagegen nicht aus, dass der Verletzte, der aufgrund der durch den Unfall erlittenen Beeinträchti- gungen seine Stellung (hier: als Werksfeuerwehrmann) nicht mehr ausüben kann und nach einer Umschulung eine (finanziell) gleichwertige Stellung (hier: als Service Ingenieur) wieder erreicht, sodann im weiteren Verlauf dem gleichen Lebensrisiko ausgesetzt ist wie jeder andere am neuen Einsatzort Beschäftigte. Das wird dem Umstand, dass der Verletzte durch den dem Grunde nach voll haftenden Unfallverursacher aus dem von ihm eingeschlagenen Lebens- und Berufsweg herausgerissen worden ist, nicht gerecht. 22 23 - 11 - 3. Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97, MDR 350, 351) hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Übrigen nicht der Kläger, sondern die Beklagte darzu- legen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wie- der entfallen lassen. Den Kläger trifft insoweit allenfalls eine sekundäre Darle- gungslast (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NZBau 2016, 630 Rn. 18 mwN). Galke von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.02.2016 - 26 O 2152/14 - OLG München, Entscheidung vom 25.01.2017 - 10 U 1006/16 - 24