Entscheidung
III ZR 394/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR394
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR394.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 394/15 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch. Am 14. Juli 2004 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 35.000 € nebst ausgehandelten 3 % Agio an der 6. B. KG (im Folgenden: 6. B. KG). Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage des An- lageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Di- rektkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Der Kläger hatte 1 2 - 3 - sich für die Stellung eines Treugeberkommanditisten entschieden. Der Kläger überwies insoweit 36.050 € auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Im Prospekt war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" im Hinblick auf die Mittelverwendung beziehungsweise die Gelder der Anleger ausgeführt, "dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treu- händers eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. Die Verwendung der Mittel der Gesellschaft erfolgt in der Weise, dass die eingegangenen Ver- pflichtungen gemäß den für die Durchführung des Gesellschaftszwecks zu schließenden diversen Produktions- und Dienstleistungsverträgen entspre- chend der Prospektierung sowie den Festlegungen im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft erfüllt werden." Im Gesellschaftsvertrag war u.a. Folgendes bestimmt: "§ 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios werden auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmun- gen der Beitrittserklärung … eingezahlt. … 2. … Die Zahlung ist … auf das in der Beitrittserklärung angegebene Treuhandkonto ... zu erbringen. § 14 Mittelverwendungskontrolle Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital erfol- gen, wird wie folgt geregelt: 1. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt die Freigabe der von der Ge- sellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3 4 - 4 - 2. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann." Im "Leitfaden zur Zeichnung" hieß es unter "Einzahlung": "Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Sechste B. KG: bei: Kreissparkasse K. BLZ " Der Beklagte hatte zuvor das für die Einzahlung der Anlagemittel vorge- sehene Konto nicht auf seinen, sondern als Geschäftsgirokonto auf den Namen der Gesellschaft eröffnet. Für die Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 AO wurde auf den "Kontoinhaber" verwiesen und auf die Handelsregisternummer der Fondsgesellschaft. Auf der Unterschriftskarte zum Girovertrag unterschrieb alleine der Beklagte als Zeichnungsberechtigter; die weiteren Zeilen waren ge- strichen. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom Be- klagten eingerichteten Konto handele es sich nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesell- schaft gewesen, so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfü- gungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müs- sen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungs- konzept nicht installiert worden sei, hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt. 5 6 7 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klä- gers. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein An- spruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die An- leger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenzu- sammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und der Anlage- entscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeich- nungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinrei- chende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachver- halts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjährungs- einrede nicht durch. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen un- geachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zu- sätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskontrolle 8 9 10 - 6 - tragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts. Durch die vertragswidrige Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwick- lung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wä- ren, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehe- nen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirkli- chung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentschei- dung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegen- den Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestanden, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandel- ten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der Be- klagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hin- weispflicht. Der Kläger hätte äußerstenfalls einen - aber nicht geltend gemach- ten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Scha- den sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt - 7 - Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt ein- gerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichts- punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener In- formation hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit sei- nen Anlagezielen nicht im Einklang stehen. Die Differenzhypothese führe inso- weit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendungs- kontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto - nicht ursächlich sei. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und als Treuhänder nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Land- gericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen Mittel- verwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwendungskontroll- vertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisi- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine 11 12 - 8 - Gegenrüge. Im Übrigen bestanden im Hinblick auf den Beitritt zum Fonds auch unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, da sich der Klä- ger mittelbar über den Beklagten im Rahmen eines Treuhandverhältnisses an der 6. B. KG beteiligt hat. 2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflich- tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwi- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kon- trollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inha- ber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ver- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge- 13 14 15 - 9 - nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vor- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvor- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Be- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 be- treffend die 8. B. KG), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelver- fahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B. KG) näher mit der Fra- ge befasst, welche Konten nach den Mittelverwendungskontrollverträgen ver- traglich geschuldet waren und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen - Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter zustimmen- der Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers und das landgerichtliche Urteil - unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen Beklag- tenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG 16 - 10 - nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vor- trag des Beklagten vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort zu- treffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachge- kommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Denn er habe als einziger Verfügungsberechtigter gezeichnet. Unterschriften des Ge- schäftsführers seien nicht hinterlegt, die weiteren Zeilen auf der Unterschrifts- karte gestrichen worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. No- vember 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus der Kontoeröffnung ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Der Beklagte hat nicht ein Konto für sich selbst, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Sechste B. KG" erhalten hat, sondern ein Konto für die Fondsgesellschaft eingerichtet. Nur für diese ist die Legitimations- prüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Da es 17 18 - 11 - sich um ein Konto der Fondsgesellschaft handelte, bestand nicht nur die Mög- lichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt wor- den ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbe- fugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbei- ter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten be- liebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können. Soweit in der Klagerwiderung nachfolgend unter anderem auf die Verfah- rensweise bei einigen anderen älteren B. -Filmfonds - dort soll nach den An- gaben des Beklagten das Konto für die Mittelverwendungskontrolle auf seinen Namen eingerichtet worden sein, während die Fondsgesellschaft nur als wirt- schaftlich Berechtigte angegeben war - hingewiesen wird, lässt sich daraus für die 6. B. KG nichts ableiten. Denn hier ist jedenfalls anders verfahren worden. Die Auffassung des Beklagten, die Änderung der Praxis hätte "gar nichts daran geändert, dass der Beklagte als unterzeichnender Kontoinhaber auch selbst Kontoinhaber ist und bleibt", ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn Kon- toinhaber war bei der 6. B. KG die Fondsgesellschaft. 19 - 12 - Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwide- rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Be- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechen- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Perso- nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") er- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L. und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Konto- eröffnung bezüglich der 6. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mit- arbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L. und K. ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine ent- sprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeich- nungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn hier lag weder ein eigenes Treuhandkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeich- nungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L. und K. davon, dass der Beklagte bei eigenen Verfügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein eigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfü- 20 - 13 - gungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaft, auf deren Konto zuzugreifen. b) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei "durchaus naheliegend, dass der Be- klagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend ab- weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grund- sätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist". Auch die- ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Ver- tragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwei- chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröff- nungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontroll- vertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungs- macht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschul- 21 - 14 - dete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsge- sellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsgesellschaft selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre. c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der Vollberechtigungstreu- hand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treu- händer nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/ Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreu- hand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 (III ZR 388/15) - die diesbezüglichen Ausführungen hat das Land- gericht in seinem Urteil insoweit wörtlich übernommen - zutreffend ausgeführt. 22 - 15 - Nur ergänzend ist auf den eigenen Vortrag des Beklagten zur Ermächtigungs- treuhand in seiner Berufungserwiderung hinzuweisen (S. 11: "Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Ge- fordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."). Eine Vollrechts- treuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklag- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklag- te zu Recht auch nicht. Im Übrigen war der Beklagte, da sich der Kläger mittel- bar über ihn an der 6. B. KG beteiligt hat, auch im Rahmen dieses Treuhand- verhältnisses zur Aufklärung verpflichtet. Einen Treuhandkommanditisten trifft als Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittel- bare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2008 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 Rn. 23 und vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN). 3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird ver- mutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streit- stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vor- werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallel- verfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.). 23 24 - 16 - 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung des Klägers ein Ursachen- zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seine Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtver- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urtei- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext: "Die Zahlung … ist … auf nachstehendes Konto zu leisten: Sechste B. KG Treuhandkonto Kto-Nr. bei Kreissparkasse K. BLZ ." Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestand- teil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Vor die- sem Hintergrund muss ein Anleger die Worte "Sechste B. KG Treuhandkonto" im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei 25 26 27 - 17 - nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungs- unterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdi- gung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sach- verhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Bei- trittsvereinbarung weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt wor- den sei. b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammen- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageent- schluss des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahr- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam- menwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmög- lichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion 28 - 18 - des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten ge- troffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wur- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Be- klagten und dem Anlageentschluss des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckge- sichtspunkten aus. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigen- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen- hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, 29 30 - 19 - Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinte- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckge- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelver- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungs- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Ver- trägen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassen- 31 - 20 - de, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. No- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklag- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutz- zweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungskontroll- vertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutz- zweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverantwort- lichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 32 33 - 21 - 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubi- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des ver- traglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandkon- tos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröff- net zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu ver- hindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die 34 - 22 - Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre. Im Übrigen folgt im Fall des Klägers, der sich mittelbar über den Beklag- ten als Treuhänder beteiligt hat, eine eigenständige Aufklärungspflicht auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis. Die daraus resul- tierende Haftung kann erst recht nicht aus den vom Berufungsgericht ange- sprochenen Gesichtspunkten beschränkt werden. 7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser- wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusam- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zu- kommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in die- sem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeich- nungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesell- schaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kon- toerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar. 35 36 - 23 - 8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Vor- aussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge- richts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände nicht ent- nehmen, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Sechste B. KG Treuhandkon- to" nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat. Ob darüber hinaus der den Begrüßungsschreiben beigefügte Überwei- sungsträger bei der Angabe des Begünstigten nach der Erwähnung des Film- fonds (6. B. KG) den Zusatz "Th.E " (Treuhänder E. ) enthalten hat - was seitens des Beklagten "im Nachhinein nicht mehr für jeden Einzelfall nachvollzogen werden kann", wofür aber der im Termin vor dem Landgericht vom Kläger überreichte Ausdruck einer EDV-Überweisung spricht -, ist insoweit nicht mehr entscheidend. 37 - 24 - 9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlage- entschluss des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.02.2015 - 15 O 314/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 18 U 49/15 - 38