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III ZR 393/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR393
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR393.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 393/16 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur zweier Filmfonds sowie als Treuhänder eines der beiden Fonds auf Ersatz der Zeich- nungsschäden in Anspruch. Am 2. Mai 2005 zeichnete der Kläger eine mittelbare Beteiligung über 25.000 € nebst 5 % Agio an der 7. B. KG (im Folgenden: 7. B. KG). Diese Erklärung nahm der Beklagte am 4. Mai 2005 als "Trustee of B. KG's" an. Der Kläger überwies 26.250 € auf das in der Beitritts- vereinbarung angegebene Konto. Am 7. November 2005 zeichnete der Kläger - diesmal als Direktkommanditist - eine Beteiligung über 40.000 € nebst 5 % 1 2 - 3 - Agio an der 8. B. KG (im Folgenden: 8. B. KG). Diese Erklärung nahm die KG am 8. November 2005 an. Nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags der 8. B. KG hatten die Kommanditisten 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten. Der Kläger überwies insoweit 30.000 € auf das in der Beitrittsvereinbarung an- gegebene Konto. Die Beitritte des Klägers erfolgten auf der Grundlage des je- weiligen Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in den Fondsgesellschaften die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwal- ters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. In den Prospekten war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträ- gen" im Hinblick auf die Mittelverwendung beziehungsweise die Gelder der An- leger ausgeführt, "dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen." In dem im Prospekt der 7. B. KG - der Prospekt der 8. B. KG enthält nahezu wortlautidentische Regelungen - abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: "§ 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios wer- den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitrittserklärung … eingezahlt. § 14 Mittelverwendungskontrolle Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkei- ten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital erfolgen, wird wie folgt geregelt: 3 4 - 4 - 1. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt die Freigabe der von der Ge- sellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesonde- re ... 2. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlun- gen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhän- der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann." In dem im Prospekt der 8. B. KG - bei der 7. B. KG ist der Vertrag nicht mit abgedruckt - wiedergegebenen "Vertrag über die Kontrolle der Mittel- verwendung" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: "§ 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf- zubringenden Kapitals … durch den Treuhänder für die Dauer der Ge- sellschaft. § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt wer- den. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder ver- fügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtab- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen." Im "Leitfaden zur Zeichnung" in den Prospekten hieß es unter "Einzah- lung": "Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Siebte B. KG: Konto-Nr. bei: Kreissparkasse K. BLZ " 5 6 - 5 - "Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B. KG: bei: Kreissparkasse K. BLZ Konto-Nr. " Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei den vom Be- klagten zuvor eingerichteten Konten jeweils um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "Kontoinhaber" waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft angegeben. Bei der 8. B. KG - die Unterlagen der 7. B. KG sind bezüglich der "Bevollmächtigung" und der Unterschriftsfelder im Wesentlichen gleich - war nachfolgend unter "Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Sparkasse folgen- de Vereinbarungen" unter Nr. 2 "Kontovollmacht" Folgendes bestimmt: "Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das Kontoguthaben … zu verfügen. … Die Vollmacht gilt der Sparkasse ge- genüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf zugeht …". Anschließend war - ebenso wie auf der "Unterschriftskarte zum Girover- trag" - unter "Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung" wurde bezüglich "Kontoinh" auf die Handelsre- gisterakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregis- ter K. vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Be- zugnahme erfolgte auch auf Seite 2 der Kontounterlagen. Auf der "Unter- schriftskarte zum Girovertrag" war als "Kontoinhaber" wiederum der Name (nebst Adresse) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsberechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang" 7 8 - 6 - der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestri- chen. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz der Zeichnungsschäden im We- sentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei den vom Beklagten eingerichteten Konten handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um Treuhandkonten des Mittelverwendungskontrolleurs. Konto- inhaberin sei vielmehr jeweils die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr be- standen habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder die vertraglich versprochenen Konten einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass die vertraglich vorgesehenen Sicherungskonzepte nicht installiert worden seien, hätte er sich an den Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klä- gers. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 10 11 - 7 - I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein An- spruch auf Ersatz der Zeichnungsschäden zu. Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm oblie- genden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf den- jenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen seien. Daneben habe er es ver- säumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des Beklagten, es habe sich bei den Konten um seine eigene Konten gehandelt, die keinem fremden Zugriff offen gestanden hätten, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung auf ihn lautender Treuhand- konten sei der Beklagte nicht nachgekommen. Die Konten bei der Kreisspar- kasse hätten jeweils auf den Namen der KG, mithin einer Handelsgesellschaft, die gemäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbind- lichkeiten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 AO ausschließlich für den Beklagten die Konten hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die Bezeichnung der KG keine Angabe zum Kontoinhaber, sondern nichts an- deres als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvoll- ziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der Kreissparkasse oder weiterer Vortrag des Beklagten dem abhelfen könnten; indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung jeweils auf den Namen der KG auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Ge- schäftsführung entstanden oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am Ursachenzusammenhang zwischen den Vertragsverletzungen beziehungswei- se den Verletzungen der Hinweispflicht und den Anlageentscheidungen be- 12 - 8 - stünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der Zeichnungsscheine we- der eine Erfüllung dieser Hinweispflichten dar noch eine hinreichende Klärung der von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalte. Der Beklagte müsse die Zeichnungsschäden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kau- salitätserwägungen. Der Schutzzweck der dem Beklagten auferlegten Pflichten sei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der An- leger zu verhindern. Der Beklagte habe hiervon abweichend das bereits darge- stellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung der Konten allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. Dennoch habe eine relevante Gefährdung der vertraglichen Sicherungskonzepte, dessen tragender Bestandteil die Mittelverwendungskontrolle gewesen sei, nicht vorge- legen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf die Konten zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung der vom Beklagten verwal- teten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Aus- nahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unter- scheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. No- vember 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort sei von Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier dage- gen sei die Zielrichtung der Mittelverwendungskontrolle, eine zusätzliche Siche- rung gegen vertragswidrige Zugriffe auf die Konten zu schaffen, zwar nicht voll- kommen umgesetzt worden. Jedoch seien die Sicherungskonzepte wegen der allein bestehenden Unterschriftsberechtigung des Beklagten im Kern bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zuge- 13 - 9 - schnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Geschäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der vom Beklagten geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber dennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden kön- ne. Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoer- höhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. No- vember 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Der Verletzung der Hin- weispflichten komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn der Schutzzweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Kontoführung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die ei- gentliche Pflichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger strei- tende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegen- den Zusammenhang keine Bedeutung. Nach allem hätte der Kläger äußerstenfalls Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung der Gesellschaftsanteile, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr ge- geben, da der Beklagte seine Mittelverwendungskontrollen abgeschlossen ha- be. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypo- thetischen Fall korrekt eingerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für die Zeichnungsschäden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung von Treuhandkonten und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger Gesellschaftsanteile, 14 - 10 - die er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stünden. Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halten, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen Eröffnung der Treuhandkonten allein auf den Namen des Beklagten wäre die Lage der Fondsgesellschaften nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Zeichnungsschäden gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und als Treuhänder nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallel- verfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hin- blick auf die zwischen dem Beklagten und den Fondsgesellschaften abge- schlossenen Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung der Mittel- verwendungskontrollverträge als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt inso- weit zu Recht keine Gegenrüge. Bezüglich der 7. B. KG bestanden im Übrigen im Hinblick auf den Beitritt zum Fonds auch unmittelbare vertragliche Bezie- hungen zwischen den Parteien, da sich der Kläger mittelbar über den Beklagten im Rahmen eines Treuhandverhältnisses an der 7. B. KG beteiligt hat. 15 16 - 11 - 2. Nach den Mittelverwendungskontrollverträgen war der Beklagte verpflich- tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwi- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kon- trollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, deren Inhaber nicht er, sondern die jeweilige Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterli- che Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu den von ihm errichteten Konten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ver- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge- nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vor- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflicht- 17 18 19 - 12 - gemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt ha- ben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvor- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Be- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit den vom Beklagten errichteten Konten befasst und unter Berücksichtigung der vorliegen- den Kontounterlagen hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklag- ten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Er- richtung von Konten der Fondsgesellschaften abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des diesbezüglichen Beklagtenvortrags eingegangen ist, be- sagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instanz- gerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung der Treuhandkonten nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführungen hät- ten keine Möglichkeit gehabt, auf die eingerichteten Konten zugreifen zu kön- nen. Ausweislich der Kontounterlagen sei nur er unwiderruflich und unter Aus- schluss der Fondsgeschäftsführungen befugt gewesen, über die Konten zu ver- 20 21 - 13 - fügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführun- gen ohne seine Mitwirkung auf die Konten hätten Zugriff nehmen können. Dass die Konten nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaften trügen, sei ohne Bedeutung. Eine Unterschrift des Fondsgeschäftsführers sei jeweils nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit er- klärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu Konten zu eröff- nen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen die Konten trügen, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. No- vember 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht Konten für sich selbst eingerichtet, die ledig- lich als Namen die formale Bezeichnung "Siebte/Achte B. KG" bekommen haben. Vielmehr ist ausdrücklich jeweils die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoinhaber eingetra- gen. Auf die Fondsgesellschaften und nicht auf den Beklagten bezieht sich die angekreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird jeweils lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die Fondsgesellschaften ist die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberinnen durchgeführt worden. Es handelte sich um Konten der Fondsgesellschaften. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklag- ten widerriefen. Vielmehr hätten die Fondsgesellschaften rechtlich jederzeit für 22 - 14 - Dritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaften war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht so- gar unmittelbar zu Verfügungen über das jeweilige Konto der Gesellschaft be- fugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnungen nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Un- terschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Be- klagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaften noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesell- schaften, da die Konten als solche der Gesellschaften geführt wurden, darauf Zugriff nehmen können. Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwide- rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Be- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechen- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Perso- nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") er- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L. und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei den Konto- eröffnungen bezüglich der 7. und 8. B. KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - un- 23 - 15 - streitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tau- senden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L. und K. ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermit- tele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeichnungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lagen weder Treuhandkonten noch den Zugriff der Kontoinhaberinnen und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnisse des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L. und K. davon, dass der Beklagte bei eigenen Verfügungen über die Konten nicht in eigenem wirtschaftlichen Interes- se, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus den Konten der Fondsgesellschaften eigene Treuhandkonten des Beklagten ma- chen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der jeweili- gen Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaften, auf deren Konten zuzugreifen. b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei "durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Konto- inhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist", vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstim- mend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklä- rungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hin- nimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 24 - 16 - Rn. 13 mwN). Dass die jeweilige Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinha- berin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend jeweils davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreisspar- kasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberinnen ausdrücklich angegebenen Fondsgesellschaften die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchge- führt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststel- lungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesell- schaften Konten zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht die von ihm geschuldeten Treuhandkonten auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse die Konten auf den Namen der Fondsgesellschaften als Konto- inhaberinnen führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne der vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepte vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaften, sei es vor solchen der Fondsgesellschaften selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaften auf die Konten, sollte es an einer Vollmacht des Be- klagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre. c) Der Beklagte macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist eben- falls zumindest unbegründet. Der Beklagte zeigt zunächst schon keinen, vom Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzge- richten auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in Abwei- chung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der 25 - 17 - Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Kon- ten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der Er- mächtigungstreuhand - anders als hier - vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufungsinstanz gerade eine solche verneint hat ("Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."). Eine Voll- rechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklag- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklag- te zu Recht auch nicht. Bezüglich der 7. B. KG war im Übrigen der Beklagte, da sich der Kläger mittelbar über ihn an der 7. B. KG beteiligt hat, auch im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses zur Aufklärung verpflichtet. Einen Treu- handkommanditisten trifft als Vertragspartner des Treuhandvertrags die Pflicht, 26 - 18 - die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2008 - III ZR 109/08, WM 2010, 25 Rn. 23 und vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 18; jeweils mwN). 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler er- kennen. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflichten und den Anlageentscheidungen des Klägers ein Ursachen- zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger hätte sehenden Auges seine Einlagen auf Konten der Fondsgesellschaften geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtver- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urtei- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). 27 28 29 - 19 - a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarungen nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext nach den Worten "Die Zahlung … ist … auf nachstehendes Konto zu leisten": "Siebte B. KG, Kto-Nr. …" bezie- hungsweise "Achte B. KG Kto-Nr. ….". Die- se Kontobezeichnungen können jedoch nicht isoliert, sondern müssen im Kon- text unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. In den Prospekten wird als zentraler Bestandteil des jeweiligen Siche- rungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich des- sen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Vor diesem Hinter- grund muss ein Anleger die o.a. Worte im Formulartext der Beitrittsvereinba- rungen nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeich- nung der Konten handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen in den Pros- pekten die jeweilige Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoin- haber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterla- gen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine keine hinrei- chende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachver- halts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitritts- vereinbarungen weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflichten hätten sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt der Zeichnungsscheine anderweitig aufgeklärt worden sei. b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammen- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageent- schlüssen des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung 30 31 - 20 - der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der Konten verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahr- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam- menwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung jeweils nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die wei- teren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaf- ten - den Zugang zu den Konten eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffen- der rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion der Konten deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeu- tung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus ver- ständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vor- trag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuho- len. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wur- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Be- klagten und den Anlageentschlüssen des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Zeichnungsschäden nicht unter Schutzzweckge- sichtspunkten aus. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigen- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre- 32 33 - 21 - chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen- hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinte- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). - 22 - Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckge- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelver- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungs- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlagen. Vielmehr ging es bei der in den Prospekten und den dort abgedruck- ten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und den zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonten um Kernbedin- gungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in den Investitionskonzepten eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. No- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf die Konten zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklag- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutz- zweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die Mittelverwendungskontroll- verträge vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für 34 35 36 - 23 - Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutz- zweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverantwort- lichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck der Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubi- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi- 37 - 24 - derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der vertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten verletzt hat und diesen eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung der Treu- handkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertrags- widriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglich- keit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteili- gungen überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung der Konten dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaften und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidungen kausale Aufklärungspflichtverletzungen auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung der Konten ver- mieden worden wäre. Im Übrigen folgt bei der 7. B. KG, bei der sich der Kläger mittelbar über den Beklagten als Treuhänder beteiligt hat, eine eigenständige Aufklärungs- pflicht auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis. Die daraus resultierende Haftung kann erst recht nicht aus den vom Berufungs- gericht angesprochenen Gesichtspunkten beschränkt werden. 7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser- wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusam- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte die vertraglich geschuldeten Konten eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzungen, denen eigenständige Be- deutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prü- fen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hät- te er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden 38 39 - 25 - Zeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anle- ger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoer- richtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens ent- standen ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. No- vember 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diese Aufklärungspflichtverletzungs- schäden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligungen bei ver- tragsgemäßer Kontenerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar. 8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraus- setzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarungen die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrläs- sige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichterlichen Würdi- gung des Berufungsgerichts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarungen angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaften Kontoinhabe- rinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Anga- be "Siebte B. KG" beziehungsweise "Achte B. KG" nur um die Bezeichnung der Konten, nicht dage- gen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und den Prospektin- 40 - 26 - halten zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoin- haberinnen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröff- nungsunterlagen erkennen können und müssen. 9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageent- schlüssen des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2015 - 15 O 196/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2016 - 18 U 3/16 - 41