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Entscheidung

IX ZB 51/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:231117BIXZB51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:231117BIXZB51.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/17 vom 23. November 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 23. November 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die "sofortige Beschwerde" des Insolvenzverwalters ist als Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auszulegen, weil eine sachli- che Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordne- te Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zu- gelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen. Der Weg einer außerordentlichen Be- schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2016 - 503 IN 6/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2017 - 25 T 406/16 - 3