Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.04.2016, 503 IN 6/10, abgeändert und die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 152.058,28 € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19% unterliegen, 21.617,22 € Zwischensumme 173.675,50 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer 32.998,35 € Endbetrag 206.673,85 € Der weitergehende Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 10.03.2016 zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) sind vom Insolvenzverwalter zu tragen. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. G r ü n d e : I. Mit Beschluss vom 16.02.2016 setzte das Amtsgericht Düsseldorf auf vorangegangenen Antrag des Insolvenzverwalters dessen Vergütung einschließlich entstandener Auslagen auf 200.741,43 € fest. Dabei erkannte es eine Erhöhung der Regelvergütung von 69.117,40 € um 120% zu und zwar: 60% für die Betriebsfortführung, den Abschluss einer Verwertungsvereinbarung mit der B. Bank, sowie die Abwicklung von Arbeitnehmerangelegenheiten, 30% für Rechtsstreitigkeiten mit den weiteren Beteiligten zu 1) und 2), sowie mit der C. GmbH 20% für den Verkauf von Anlagevermögen und Ersatzteilen 10% für erhöhten Aufwand in Buchhaltungsangelegenheiten. Gegen diesen Festsetzungsbeschluss legte der Insolvenzverwalter unter dem 23.02.2016 sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 präzisierte er seine Beschwerde dahingehend, dass er nunmehr - neben weiteren Auslagen - eine Erhöhung der Regelvergütung um insgesamt 140% - also weitere 20% - anstrebe. Es sei ein weiterer Zuschlag von 15% wegen einer Vielzahl von Gläubigerin beziehungsweise dem erhöhten Aufwand infolge der Abwicklung der Verwertungsvereinbarung mit der B. Bank gerechtfertigt. Ein weiterer Zuschlag von 5% resultiere aus dem Aufwand in Zusammenhang mit einem neuerlichen Rechtsstreit mit der Beteiligten zu 1). Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 20.04.2016 im Wesentlichen abgeholfen und die Regelvergütung antragsgemäß um insgesamt 140% erhöht. Gegen diesen Beschluss haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit einer sofortigen Beschwerde vom 29.04.2016 gewandt, wobei der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 01.06.2017 dieselbe zurückgenommen hat. II. Die - noch zur Entscheidung anstehende - sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gem. §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO i. V. m. §§ 567, 569 ZPO zulässig und begründet. Eine weitergehende Vergütung, wie sie der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde seinerseits unter dem 23.02.2016 beziehungsweise mit Antrag vom 10.03.2016 geltend gemacht hat, steht ihm nicht zu. a) Eine weitere Erhöhung der mit Beschluss vom 16.02.2016 festgesetzten Vergütung um 15% wegen der Vielzahl von Forderungsanmeldungen und deren Komplexität ist weder geboten noch angemessen. Eine Erhöhung der Regelvergütung gem. § 3 Abs. 1 InsVV wegen einer Vielzahl von Gläubigern kommt nicht in Betracht, nachdem eine solche nicht vorhanden ist. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Abwicklung mit bis zu 100 Gläubigern keinen erheblichen Mehraufwand verursacht und durch die Gebühr gem. § 2 InsVV abgegolten ist (vgl. Lorenz / Klanke - Lorenz, InsVV / GKG /RVG, 2. Aufl. 2014, § 3 InsVV Rn. 35). Die Anzahl von 100 Gläubigern wird ausweislich der vorgelegten Gläubigerlisten und des Schlussverzeichnisses nicht überschritten. Die Anzahl der angemeldeten Forderungen hingegen ist unerheblich. Letzteres ergibt sich bereits aus der Systematik der InsVV, welche in § 2 für die Bemessung der Grundvergütung ebenfalls auf die Zahl der Gläubiger, nicht hingegen auf die Zahl der angemeldeten Forderungen abstellt (vgl. hierzu LG Itzehoe Beschluss vom 14.06.2005, 4 T 137/05 unter Verweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien zur InsVV). Soweit der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 13.03.2017 wiederholt darauf abgestellt hat, dass mit der Verwertung des Fahrzeugbestandes ein erheblicher Mehraufwand sowie ein nicht zu vernachlässigendes persönliches Haftungsrisiko einher gegangen sei, vermag auch dies keine weitergehende Erhöhung der Regelvergütung zu rechtfertigen. Bereits mit seinem Vergütungsantrag vom 28.01.2015 hat der Insolvenzverwalter die Erhöhung der Regelvergütung um 35% begehrt in Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes. Zur Begründung dieses Ansatzes hat er auf Seite 6 des damaligen Vergütungsantrages insbesondere auf seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Verwertung des Fahrzeugbestandes hingewiesen. Bezüglich des Aufwandes im Einzelnen hat er wiederum ausdrücklich auf Seiten 19 bis 36 des Schlussberichtes vom gleichen Tag Bezug genommen, wo die einzelnen Verkäufe, deren Besteuerung und der Erlös für die Insolvenzmasse detailliert dargestellt werden. Das Amtsgericht hat dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu diesem Punkt mit Beschluss vom 16.02.2016 entsprochen, indem es für die Betriebsfortführung mit beantragter Erhöhung von 35%, den Abschluss der Verwertungsvereinbarung mit der B. Bank mit beantragter Erhöhung von 15% und für die Abwicklung der Arbeitnehmerangelegenheiten mit beantragter Erhöhung von 10% insgesamt eine Erhöhung der Regelvergütung von 60% (35%+15%+10%) festsetzte. Das Gericht verkennt nicht, dass die Verwertung der Fahrzeuge und die Abwicklung dieser Verwertung gegenüber der B. Bank einen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht hat. Jedoch ist dieser Mehraufwand bereits bei den oben genannten Erhöhungen um 35% für die Betriebsfortführung und weiteren 15% für den Abschluss der Verwertungsvereinbarung und die damit zusammenhängenden Abwicklungen eingeflossen und zutreffend bewertet. Auch die mehrfachen Forderungskorrekturen durch die B. Bank als Gläubigerin können keine weitere Erhöhung der Regelgebühr begründen, da die Korrekturen im Wesentlichen auf der Berücksichtigung und Einarbeitung der gerierten Verwertungserlöse beruhen. Insoweit wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den gerichtlichen Hinweis vom 20.02.2017 Bezug genommen. b) Schließlich kommt auch keine weitere Anhebung der Regelvergütung um 5% wegen eines neuerlichen Rechtsstreits der Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Düsseldorf, 15 O 321/15 in Betracht. Die Vergütungsfestsetzung vom 16.02.2016 berücksichtigt bereits einen Zuschlag von 30% wegen Rechtsstreitigkeiten mit den Eheleuten D. , sowie der C. GmbH . Es mag sein, dass sich der Insolvenzverwalter in Anbetracht der Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung zur Insolvenztabelle erneut in den Sachverhalt einarbeiten musste, jedoch ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass Aspekte berücksichtigt werden mussten, welche nicht bereits bei der Prüfung, ob eine Feststellung zur Tabelle erfolgen muss, eine Rolle gespielt hätten. Insofern ist ein beachtlicher Mehraufwand, wie er für die Anwendung des § 3 Abs. 1 InsVV regelmäßig erforderlich ist und für eine weitere Erhöhung geboten wäre, nicht erkennbar. Vielmehr bleibt es dabei, dass die bereits vorgenommene Erhöhung um 30% wegen Rechtsstreitigkeit ausreichend bemessen ist. Insofern bleibt es bezüglich der Vergütung bei der Festsetzung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts vom 16.02.2016. Zu korrigieren gewesen ist die Höhe der Auslagen, wie sie mit Beschluss vom 20.04.2016 zutreffend festgesetzt und von der Beteiligten zu 1) auch nicht weiter angegriffen worden sind. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer gem. § 7 InsVV errechnet sich der eingangs festgesetzte Endbetrag von 206.673,85 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung steht und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO). Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 19.000,00 €