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Entscheidung

X ZA 2/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:281117BXZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:281117BXZA2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/16 vom 28. November 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 25. Ok- tober 2016 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er beantragte Ende 2014 beim Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung in Höhe von 479.315,98 € zuzüglich Zinsen gegen die Antragsgegnerin in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Antragsgegner des Parallelverfahrens X ZA 1/16. Zum Anspruchsgrund ist an- gegeben: "Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Schenkungs- rückforderung nach Schenkungswiderruf …". Zugleich hat er für die Durchfüh- rung des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Seinen diesbezügli- chen Eingaben zufolge liegt dem geltend gemachten Anspruch eine Schenkung in Höhe von 938.460,58 DM (479.315,98 €) zugrunde, die er mit Schreiben vom 26. September 2007 und 30. Juni 2008 wegen groben Undanks widerrufen hat. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat dieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten und mutwilliger Rechtsverfolgung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Antragsteller habe bereits in der Vergangenheit nach bewilligter Prozesskos- tenhilfe mehrere Mahnverfahren mit der gleichen Rechtsgrundlage und in ähnli- cher Forderungshöhe betrieben; nach Zustellung des Mahnbescheids habe die Antragsgegnerin jedoch immer Gesamtwiderspruch eingelegt. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu erwarten. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nach Anhörung der Antragsgegnerin, die das Bestehen eines entsprechenden An- spruchs bestritten und für den Fall des Erlasses eines Mahnbescheids ange- kündigt habe, dagegen Widerspruch einzulegen, zurückgewiesen. Der Antrag- steller möchte die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen und dafür Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dabei kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Mahnverfahren gegen die in der Schweiz ansässige Antragsgegnerin, die das Amtsgericht angezweifelt hat, zugunsten des Antragstellers unterstellt werden; ferner kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Mahnverfahren - wie das Landgericht meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, weil mit einem Widerspruch der Antragsgegnerin gegen einen etwaigen Mahnbe- 2 3 4 5 - 4 - scheid zu rechnen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich jeden- falls als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO. 1. Die §§ 114 ff. ZPO gelten sachlich für alle in der Zivilprozessord- nung geregelten Verfahren. Prozesskostenhilfe kann dementsprechend auch für das Mahnverfahren bewilligt werden, und zwar beschränkt auf dieses Ver- fahren (allg. Ansicht, vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 Rn. 5; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, juris Rn. 7; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüß- tege, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahn- verfahren gilt deshalb auch, dass diese Art der Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein darf (BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 5). 2. Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine Par- tei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdi- gung aller Umstände, insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Ein- schätzung der Prozesslage, davon absehen würde, ihre Rechte trotz hinrei- chender Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO; BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 6 mwN). Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe ist nicht, wirtschaftlich bedürftigen Personen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine eigenständig prozessierende Partei absehen würde, auf deren hypothetisches Verhalten in der Situation eines Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Beur- teilung der Mutwilligkeit abzustellen ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, S. 29). Aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz- gleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt lediglich, dass die mittel- lose Partei nur einer Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaus- 6 7 - 5 - sichten vernünftig abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.). 3. Danach erscheint die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsver- folgung mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine ver- ständige Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, vom Mahn- verfahren Abstand nehmen, auch wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids nach §§ 688 ff. ZPO vorliegen sollten. Sie würde sich nämlich, worauf auch das Beschwerdegericht abgestellt hat, davon leiten las- sen, dass das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, dem Antragsteller schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verhelfen, im Streitfall nicht erreicht werden kann. Die geltend gemachte Forde- rung ist hier von der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 ZPO bestritten worden und sie hat angekündigt, gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einzulegen. Zweifel an der Ernsthaf- tigkeit dieser Ankündigung bestehen nach den gesamten Umständen, zu denen hier auch die Erfahrungen aus vorangegangenen Mahnverfahren gehören, auf die das Amtsgericht hingewiesen hat, nicht. Unter diesen Umständen hätte eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, im Streitfall sogleich den Weg der Klageerhebung beschritten. Die Beanstandung des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Ge- hör sei dadurch verletzt worden, dass ihm Stellungnahmen der Gegenseite zu- nächst nicht mitgeteilt worden seien und ihm Gelegenheit zu einer Gegendar- stellung hätte gegeben werden müssen, rechtfertigt nichts Abweichendes. Er trägt nach wie vor keine substanziellen Anhaltspunkte dafür vor, welche die Einschätzung des Beschwerdegerichts, die Erlangung eines Vollstreckungstitels im Mahnverfahren sei im Streitfall äußerst unwahrscheinlich, infrage stellen könnten. 8 9 - 6 - 4. Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwer- deverfahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach Zuläs- sigkeit und Umfang der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren ist nicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Streit- fall, wie ausgeführt, mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundla- ge der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung (vgl. ins- besondere auch BGH, MDR 2017, 1259 ff.; 1261 ff.) abschließend beantwortet werden. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 09.12.2015 - B 2288/14b - LG Coburg, Entscheidung vom 25.10.2016 - 32 T 7/16 - 10