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Leitsatz

VII ZB 48/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210819BVIIZB48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210819BVIIZB48.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 48/16 vom 21. August 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; §§ 688 ff. a) Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist. b) In einem solchen Fall kann auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) angenommen wer- den. Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzel- falls (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 9 f., NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 8, FamRZ 2018, 601). BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZB 48/16 - LG Berlin AG Berlin-Wedding - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 2. März 2016 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Amtsgericht Wedding zurückverwiesen. Gegenstandswert: 4.429,80 € Gründe: I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. N. . Am 28. Dezember 2015 hat er beim zuständi- gen Amtsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Erlass eines Mahnbescheids gegen den weiteren Beteiligten wegen einer Forderung aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag in Höhe von 4.429,80 € nebst Zinsen bean- tragt. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten angehört, der angekündigt hat, gegen einen etwaigen Mahnbescheid Widerspruch einlegen zu wollen. Da- raufhin hat das Amtsgericht den Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewie- 1 - 3 - sen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist er- folglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde begehrt der Antragsteller unter Aufhebung und Abänderung der an- gefochtenen Beschlüsse, ihm für die Durchführung des Mahnverfahrens Pro- zesskostenhilfe zu bewilligen. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie aufgrund der vom Senat ge- währten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht verfris- tet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebe- nen Begründung kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass im Rahmen eines An- trags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren eine einge- schränkte Prüfung der Erfolgsaussicht durchzuführen sei, die sich darin erschöpfe zu prognostizieren, ob das Ziel des Mahnverfahrens, schnell einen Vollstreckungstitel in Form des Vollstreckungsbescheids zu erlangen, möglich erscheine. Wenn der Antragsgegner nach Gewährung rechtlichen Gehörs an- kündige, Widerspruch gegen einen zu erlassenden Mahnbescheid zu erheben, könne eine Erfolgsaussicht für das Mahnverfahren nicht mehr angenommen werden. Dass ein Mahnverfahren die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirken könne, sei nicht das mit dem Verfahren verfolgte Ziel, sondern lediglich eine Folgeerscheinung. Soweit Schutzlücken im Zusam- 2 3 4 - 4 - menhang mit der Verjährungshemmung eintreten könnten, sei dies durch ana- loge Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO zu lösen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach allgemeiner Meinung kann für ein Mahnverfahren - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 5, NJW-RR 2017, 1470; Be- schluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 7, NJW-RR 2017, 1469; Be- schluss vom 28. November 2017 - X ZA 2/16 Rn. 6; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 6, FamRZ 2018, 601; jeweils m.w.N.). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bietet die beab- sichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers nach den bisherigen Feststellun- gen hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass in einem Mahnverfahren die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfol- gung nicht in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren zu beurteilen ist. Ins- besondere findet in einem Mahnverfahren weder eine Schlüssigkeitsprüfung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch noch eine sonstige Prüfung statt, ob in einem streitigen Verfahren eine hinreichende Aussicht bestände zu obsie- gen. Dementsprechend hat eine solche Prüfung auch im Prozesskostenhilfever- fahren für den Erlass eines Mahnbescheids zu unterbleiben. Vielmehr be- schränkt sich die Prüfung zunächst darauf, ob die Voraussetzungen für den Er- lass eines Mahnbescheides vorliegen. bb) Richtig ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, wesentlicher Zweck des Mahnverfahrens sei die Möglichkeit, auf einem einfachen und schnellen Weg einen vollstreckbaren Titel in Form eines Vollstreckungsbe- scheids zu erhalten, um den geltend gemachten Anspruch realisieren zu kön- 5 6 7 8 9 - 5 - nen. Das bedeutet jedoch nicht, dass allein ein zu erwartender Widerspruch dazu führt, dass die Erfolgsaussicht für das Mahnverfahren zu verneinen ist (offengelassen etwa in BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 6, NJW-RR 2017, 1469). Die Durchführung eines Mahnverfahrens muss nicht auf das Ziel be- schränkt sein, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Das Mahnverfahren bietet dem Gläubiger weitere Vorteile, die unabhängig von der Möglichkeit sind, einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen, und die in der Praxis nicht unerheb- liche Bedeutung haben. Es kann als Vorstufe zum Klageverfahren dienen (vgl. §§ 696 f. ZPO), was im Vergleich zur unmittelbaren Klageerhebung mit Erleich- terungen verbunden ist. So kann das Mahnverfahren beim Amtsgericht nach näherer Maßgabe von § 689 ZPO, auch ohne anwaltliche Hilfe, eingeleitet wer- den. Es bedarf lediglich einer vergleichsweise einfachen hinreichenden Indivi- dualisierung des geltend gemachten Anspruchs und (noch) nicht der schlüssig aufgearbeiteten Klagebegründung und der Ermittlung, Beschaffung und genau- en Bezeichnung der gegebenenfalls notwendigen Beweismittel. Diese Erleichte- rungen spielen vor allem - jedoch nicht nur dann - eine Rolle, wenn der Eintritt der Verjährung droht. Denn die Zustellung des Mahnbescheids führt zur Hem- mung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Praxis zeigt, dass aus diesen Gründen Mahnverfahren von nicht bedürftigen Parteien häufig auch dann genutzt werden, wenn ein Widerspruch absehbar ist (vgl. auch Dörr, MDR 2017, 1408; Hansens, RVGreport 2017, 472). Würde man einem bedürftigen Gläubiger allein wegen eines zu erwar- tenden Widerspruchs diese Vorteile versagen, indem man ihn auf ein Klagever- fahren verweisen und für ein Mahnverfahren keine Prozesskostenhilfe gewäh- ren würde, stünde er schlechter als derjenige, der die Kosten für das Mahnver- fahren aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Für eine solche Schlechterstellung findet sich im Gesetz keine Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat davon abge- 10 11 - 6 - sehen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren besonde- ren Voraussetzungen zu unterwerfen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vortei- le eines Mahnverfahrens vom Zweck des Gesetzes nicht mehr umfasst wären und nur einen unbeachtlichen Reflex darstellten. cc) Im Streitfall kann daher eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der be- absichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht wegen des vom An- tragsgegner angekündigten Widerspruchs verneint werden. c) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers erscheint auch nicht als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 2, § 116 Satz 2 ZPO. aa) Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn ei- ne Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdi- gung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Grund der Vorschrift ist, dass Pro- zesskostenhilfe bedürftigen Personen nicht ermöglichen soll, auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu führen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 6, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 8, NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 7, FamRZ 2018, 601). bb) Die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit gilt auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16 Rn. 5, NJW-RR 2017, 1470; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 7, NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 6; Beschluss vom 12 13 14 15 - 7 - 28. November 2017 - X ZA 2/16 Rn. 6; Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 6, FamRZ 2018, 601). Dort ist entscheidend, ob eine wirt- schaftlich leistungsfähige Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung im Wege des Mahnverfahrens absehen würde. cc) Hiernach kann die Einleitung eines Mahnverfahrens nicht allein aus dem Grund als mutwillig angesehen werden, dass voraussichtlich ein Wider- spruch des Antragsgegners erfolgen wird. Denn es ist regelmäßig nicht anzu- nehmen, dass ein Gläubiger, der die Kosten selbst aufbringen müsste, bei ver- ständiger Würdigung aller Umstände nur deshalb diesen Weg nicht wählen würde. Aus den oben (unter II. 2. b) bb)) bereits dargestellten Gründen spricht häufig im Gegenteil einiges dafür, gleichwohl zunächst das Mahnverfahren zu wählen. Insbesondere kann dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden, im Falle des zu erwartenden Widerspruchs und der Überleitung in ein Klageverfah- ren entstünden Mehrkosten, die etwa ein nicht bedürftiger Gläubiger nicht auf- bringen würde. Das ist nicht der Fall. Die im Rechtsstreit insgesamt anfallenden Kosten unterscheiden sich im Endergebnis allenfalls unwesentlich von denjeni- gen, die anfallen, wenn unmittelbar Klage erhoben wird (vgl. hierzu Hansens, RVGreport 2017, 472, 474). Damit erscheint die Wahl des Mahnverfahrens re- gelmäßig als eine nicht von vornherein unvernünftige Möglichkeit, ein als not- wendig erscheinendes Klageverfahren einzuleiten. dd) Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits in mehreren Fällen, in denen der Antragsgegner angekündigt hatte, er werde gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einlegen, angenommen, dass die be- absichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig erscheine (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17 Rn. 9 f., NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse vom 28. November 2017 - X ZA 1/16 und 2/16, jeweils Rn. 8; 16 17 18 - 8 - Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 87/17 Rn. 8, FamRZ 2018, 601). Diese Entscheidungen stehen indes, wie der III. Zivilsenat und der X. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt haben, der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen. Sie be- ruhen danach auf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Ein- zelfalls, aus denen abzuleiten ist, ob eine verständige Partei, die auch das Kos- tenrisiko in Verbindung mit den Prozessaussichten berücksichtigt und abwägt, das Mahnverfahren einleiten würde. ee) Da keine weiteren Umstände festgestellt sind, die auf eine Mutwillig- keit hindeuten, insbesondere nichts dafür ersichtlich ist, dass eine nicht bedürf- tige Partei bei einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kein streitiges Verfahren durchführen würde, ist die Beantragung eines Mahnbescheids im Streitfall nicht mutwillig. 19 - 9 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Bislang sind weder Feststellungen dazu getroffen, ob der Mahnbescheidsantrag im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, noch, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Die Sache ist daher an das Amtsgericht zurückzu- verweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO. Pamp Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 02.03.2016 - 15 - 1256474-04-N - LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2016 - 54 T 15/16 - 20