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Entscheidung

X ZR 3/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:281117BXZR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:281117BXZR3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 3/17 vom 28. November 2017 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht in den Tenor eingefügte Wendung "wie geschehen …" ist zwar ihrer Art nach nicht geeignet, die für die Verurteilung relevanten Merkmale des Patents und die Mittel, mit denen diese bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht werden, hinreichend konkret zu kennzeichnen. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, ergibt sich aber noch hinreichend deutlich, worauf sich die Verurteilung bezieht. Von einer näheren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Million Euro festgesetzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.10.2015 - 7 O 73/15 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.12.2016 - 9 U 91/15 -