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Beschluss

7 Verg 1/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2019:0809.7VERG1.19.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten nach § 166 Abs. 1 S. 3 Alt. 3 GWB können auch vorliegen, wenn sich die Unbegründetheit eindeutig erst nach erfolgter Übermittlung des Nachprüfungsantrags an die Antragsgegnerin und aufgrund einer vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der übersandten Vergabeakten und unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten ergibt. (Rn.33) 2. Ergibt die Auslegung der Vergabeunterlagen eindeutig, dass der Auftraggeber die Lieferung neuer bzw. zumindest neuwertiger Einzelkomponenten sowie deren Montage und Zusammenfügung zu einem den Funktionsanforderungen entsprechenden Kommunikationssystem verlangt, und bietet der Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ganz überwiegend gebrauchte, wirtschaftlich vollständig abgeschriebene Einzelkomponenten an, ohne dies im Angebot selbst offen zu legen, so erfüllt der Bieter die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c GWB. (Rn.35) 3. Gleiches gilt für einen Wirtschaftsteilnehmer, der sein Angebot trotz der eindeutigen zwingenden Vorgabe, dass das neue System bereits vor dem Auslaufen des bisherigen Konzessionsvertrages betriebsbereit sein soll, verdeckt auf der Grundlage der (Weiter-) Nutzung der im Rahmen des Konzessionsvertrages genutzten Komponenten erstellt und formal die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragsfristen, im Angebot anerkennt. (Rn.40) 4. Ein qualitatives, auf die (Rest-) Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes gerichtetes Zuschlagskriterium ist nur geboten, wenn der Auftraggeber davon ausgeht, dass es hinsichtlich dieses Aspekts nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung überhaupt einen Angebotsspielraum für die Bieter gibt, deswegen mit inhaltlichen Unterschieden der Angebote zu rechnen ist und der Auftraggeber es nach seinen Beschaffungszielen für erforderlich oder zweckmäßig erachtet, für diese Unterschiede - mangels einer Vergleichbarkeit auf rein formeller Ebene - eine qualitative Bewertung vorzunehmen. (Rn.47)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu ... Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten nach § 166 Abs. 1 S. 3 Alt. 3 GWB können auch vorliegen, wenn sich die Unbegründetheit eindeutig erst nach erfolgter Übermittlung des Nachprüfungsantrags an die Antragsgegnerin und aufgrund einer vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der übersandten Vergabeakten und unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten ergibt. (Rn.33) 2. Ergibt die Auslegung der Vergabeunterlagen eindeutig, dass der Auftraggeber die Lieferung neuer bzw. zumindest neuwertiger Einzelkomponenten sowie deren Montage und Zusammenfügung zu einem den Funktionsanforderungen entsprechenden Kommunikationssystem verlangt, und bietet der Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ganz überwiegend gebrauchte, wirtschaftlich vollständig abgeschriebene Einzelkomponenten an, ohne dies im Angebot selbst offen zu legen, so erfüllt der Bieter die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c GWB. (Rn.35) 3. Gleiches gilt für einen Wirtschaftsteilnehmer, der sein Angebot trotz der eindeutigen zwingenden Vorgabe, dass das neue System bereits vor dem Auslaufen des bisherigen Konzessionsvertrages betriebsbereit sein soll, verdeckt auf der Grundlage der (Weiter-) Nutzung der im Rahmen des Konzessionsvertrages genutzten Komponenten erstellt und formal die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragsfristen, im Angebot anerkennt. (Rn.40) 4. Ein qualitatives, auf die (Rest-) Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes gerichtetes Zuschlagskriterium ist nur geboten, wenn der Auftraggeber davon ausgeht, dass es hinsichtlich dieses Aspekts nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung überhaupt einen Angebotsspielraum für die Bieter gibt, deswegen mit inhaltlichen Unterschieden der Angebote zu rechnen ist und der Auftraggeber es nach seinen Beschaffungszielen für erforderlich oder zweckmäßig erachtet, für diese Unterschiede - mangels einer Vergleichbarkeit auf rein formeller Ebene - eine qualitative Bewertung vorzunehmen. (Rn.47) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu ... Euro festgesetzt. A. Die Antragsgegnerin, eine zentrale Beschaffungsstelle für den Justizvollzug des Landes Sachsen-Anhalt, schrieb 2018 den Auftrag über die Lieferung von Hardware (Telefone) und Software sowie deren betriebsbereite Installation für die Gefangenentelefonie in den nunmehr vier Justizvollzugseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Gefangenentelekommunikationssystem) EU-weit im Offenen Verfahren zur Vergabe aus (Tag der Absendung der Bekanntmachung: 19.10.2018). Der Auftrag hat einen geschätzten Brutto-Auftragswert von ... EUR (das entspricht einem Netto-Auftragswert von mehr als ... EUR). Hintergrund des Beschaffungsvorhabens war die beabsichtigte Umstellung des Systems der Gefangenentelekommunikation von Dienstleistungskonzessionsverträgen für die einzelnen ehemals fünf Justizvollzugsanstalten des Landes zu einem zentralen, von einem Landeseigenbetrieb geführten System; der ausgeschriebene Lieferauftrag diente der Anschaffung der technischen Erstausstattung für diesen neuen Landeseigenbetrieb. In der Auftragsbekanntmachung wurde der Gegenstand des Beschaffungsvorhabens dahin beschrieben, dass die einzelnen Systemkomponenten (Hardware) geliefert, montiert und dokumentiert werden sollten, ein insgesamt funktionsfähiges und dem Stand der Technik entsprechendes Gefangenentelekommunikationssystem in Betrieb genommen und an den Auftraggeber übergeben werden sollte einschließlich der Schulung des Personals im Umgang mit dem System. Weiterer Gegenstand des Auftrags war die Ertüchtigung der bestehenden, im Eigentum des Auftraggebers befindlichen Netzinfrastruktur im Rahmen des technisch Erforderlichen (vgl. Abschn. II.1.4). Der Auftrag sollte bis zum 28.02.2019 ausgeführt werden; eine Verlängerung der Ausführungszeit war nicht vorgesehen (vgl. Abschn. II.2.7). Nebenangebote waren nicht zugelassen (vgl. Abschn. II.2.10). Alleiniges Zuschlagskriterium war der (niedrigste) Angebotsendpreis (vgl. Abschn. II.2.5). Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde der 20.11.2018, 0:00 Uhr, bestimmt. Zu den Vergabeunterlagen gehörte eine Leistungsbeschreibung, welche zwingende Vorgaben für die Bedienung und die Funktionen des herzustellenden Systems einschließlich des Verwaltungs- und Abrechnungssystems und der vollzugsspezifischen und sicherheitsrelevanten Eigenschaften sowohl der Einzelkomponenten als auch des gesamten Systems aufführte (vgl. Abschn. 2.1 bis 2.3 der Leistungsbeschreibung) sowie Angaben über die vorhandene und ggf. zu ertüchtigende Netzwerkinfrastruktur, insbesondere über die vorhandene Verkabelung und sonstige passive Strukturkomponenten, enthielt (Abschn. 2.4). Zudem gab die Antragsgegnerin ein Mengengerüst für die Einzelkomponenten vor (Abschn. 2.5). Nach den Besonderen Vertragsbedingungen war die Ausschreibung auf den Abschluss eines Werklieferungsvertrages i.S. von § 650 BGB zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das für den Justizvollzug zuständige Fachministerium, als Auftraggeber und dem Bestbieter gerichtet (vgl. Abschn. 3.1 der Leistungsbeschreibung). In den Besonderen Vertragsbedingungen wurde die Anforderung wiederholt, dass die zu errichtende Gesamtanlage bis zum 28.02.2019 betriebsbereit implementiert sein müsse (vgl. Abschn. 3.2). Die Antragstellerin ist seit ca. 15 Jahren Konzessionärin der Gefängnistelefonie in den Justizvollzugsanstalten und in der Jugendanstalt des Landes Sachsen-Anhalt; die Konzessionsverträge liefen ursprünglich jeweils zum 30.04.2019 aus. Sie ist eine von fünf registrierten Bewerbern im Vergabeverfahren. In der Angebotsphase stellte die Antragstellerin mehrere sog. Bieterfragen, welche sich u.a. auch auf den Aussagegehalt der Leistungsbeschreibung bezogen (Schreiben vom 29.10.2018, vom 30.10.2018, vom 05.11.2018, vom 06.11.2018 und vom 07.11.2018). Diese Anfragen wurden jeweils zeitnah durch allgemein zugänglich gemachte Bieterinformationen beantwortet (Bieterinformationen vom 05.11.2018, vom 06.11.2018 und vom 09.11.2018). Mit Schreiben vom 07.11.2018, bei der Antragsgegnerin eingegangen am Folgetag, rügte die Antragstellerin vermeintliche Vergabeverstöße. Sie beanstandete, dass die Frist zur Angebotsabgabe zu kurz bemessen sei, dass die vertraglichen Regelungen zur Sicherung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers unzureichend seien, dass die Leistungsbeschreibung im Hinblick auf die Parameter zur Verhinderung einer unberechtigten Rufum- oder Rufweiterleitung nicht eindeutig sei und dass insbesondere die Frist zwischen der geplanten Außerbetriebnahme der Altanlage (30.04.2019) und der Inbetriebnahme der Neuanlage (01.05.2019) zu kurz bemessen sei. Die Antragsgegnerin half den Rügen nicht ab, worüber sie die Antragstellerin am 12.11.2018 mit Gründen informierte. Die Antragstellerin stellte am 09.11.2018, am 12.11.2018 und am 14.11.2018 weitere Bieterfragen, welche am 13. bzw. 14.11.2018 beantwortet wurden. Zugleich verlängerte die Antragsgegnerin die ursprünglich vorgesehene, bis zum 20.12.2018 laufende Bindefrist für Angebote bis zum 31.03.2019. Zur Angebotsöffnung am 20.11.2018 lagen zwei jeweils form- und fristgerecht eingegangene Angebote, darunter das Angebot der Antragstellerin vom 19.11.2018, vor. In ihrem Anschreiben zum Angebot erklärte die Antragstellerin, dass sie im Falle einer Zuschlagserteilung mit einer Bekanntgabe ihres Namens und der Brutto-Auftragssumme nicht einverstanden sei. Das Angebot der Antragstellerin war deutlich preisgünstiger als das Konkurrenzangebot. Im Hinblick auf diese, für sie auffällige Preisdifferenz forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.11.2018 fristgebunden zur Aufklärung über auffällig niedrige Geräteeinzelpreise, insbesondere derjenigen der Wand- und Wohnraumtelefone, auf. Die Antragstellerin gab an, dass es sich vollumfänglich um gebrauchte Geräte handele, die deswegen zu den angegebenen Einzelpreisen hätten kalkuliert werden können. Mit weiterem Aufklärungsschreiben vom 27.11.2018 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, zu den angebotenen Geräten nähere Angaben zu machen (Alter, Zeitwert, Neuwert, Zustand), und setzte hierfür eine Frist bis zum 28.11.2018, 16:00 Uhr. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.11.2018 erklärte die Antragstellerin, dass nicht nur sämtliche Wand- und Wohnraumtelefone, sondern auch die übrigen technischen Komponenten im Angebot zum weit überwiegenden Teil gebraucht und aufgrund ihrer Betriebsdauer zum großen Teil wirtschaftlich abgeschrieben seien. Alle Komponenten seien jedoch uneingeschränkt funktionsfähig. Ihr sei es „schlicht unmöglich“, dem Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin in kurzer Frist nachzukommen, weil hierfür eine umfangreiche Datenermittlung i.S. einer Inventur erforderlich sei. Sie vertrat die Auffassung, dass die vorliegenden Informationen für die Durchführung der Angebotswertung ausreichend seien und bat um entsprechende Betätigung durch die Antragsgegnerin. Bereits mit Schriftsatz vom 26.11.2018, welcher bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am selben Tage vorab per Fax eingegangen ist, hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel beantragt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden möge, das Vergabeverfahren in den Stand vor Ablauf der Angebotsfrist zurückzuversetzen und nach Anpassung der Vergabeunterlagen unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen fortzusetzen. Die Vergabekammer hat den Antrag unter dem Az. 2 VK LSA 26/18 registriert (künftig: BeiA VK) und an die Antragsgegnerin übermittelt. Wegen der Einzelheiten der wechselseitig vorgebrachten Rechtsauffassungen wird auf den Abschnitt I. der Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Frist zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag mehrfach und letztlich bis zum 01.07.2019 verlängert (am 27.12.2018 bis zum 04.02.2019, vgl. BeiA VK Bl. 131, am 31.01.2019 bis zum 11.03.2019, vgl. BeiA VK Bl. 155, am 07.03.2019 bis zum 15.04.2019, vgl. BeiA VK Bl. 162, am 10.04.2019 bis zum 20.05.2019, vgl. BeiA VK Bl. 168, am 15.05.2019 bis zum 24.06.2019, vgl. BeiA VK Bl. 174 und am 20.06.2019 bis zum 01.07.2019, vgl. BeiA VK Bl. 210). Mit Verfügung vom 16.05.2019 hat die Vergabekammer darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin eine Verletzung eigener subjektiver Rechte schon deswegen nicht mit Erfolg geltend machen könne, weil sie von der Teilnahme am Vergabeverfahren wegen einer zumindest fahrlässigen Übermittlung irreführender Informationen nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB auszuschließen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des o.g. Schreibens Bezug genommen. Die Vergabekammer hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 28.06.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Sie stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB von einer weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen sei. Sie habe beabsichtigt, der Antragsgegnerin Leistungen anzubieten, welche nicht den zwingenden inhaltlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen entsprechen, und in ihrem Angebot den gegenteiligen Anschein erweckt. Die angebotenen Komponenten seien von deutlich geringerem Wert gegenüber Neuware, was sich auch im Wert des Gesamtsystems niederschlage. Die fachkundige Antragstellerin habe erkennen können, dass es der Antragsgegnerin um die Anschaffung von neuer Hardware gegangen sei; jedenfalls habe sie nicht ohne Nachfrage davon ausgehen dürfen, auch Komponenten anbieten zu dürfen, welche wegen ihrer bisherigen Betriebsdauer bereits wirtschaftlich abgeschrieben gewesen seien. In der konkreten, hier vorliegenden Fallgestaltung sei nur ein Ausschluss der Antragstellerin als ermessensfehlerfrei zu bewerten, denn das Verhalten der Antragstellerin sei auf die Verdeckung eines zwingenden Ausschlussgrundes gerichtet gewesen. Sie habe versucht, sich gegenüber den Mitbewerbern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Gegen diese, ihr am 01.07.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 10.07.2019 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur Unvollständigkeit und Mehrdeutigkeit der Leistungsbeschreibung, wobei sie die Auffassung vertritt, dass besonders hohe Anforderungen an den Detailreichtum der Leistungsbeschreibung zu stellen seien, weil es sich um eine Niedrigstpreisausschreibung handele. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass sowohl die Angebots- als auch die Ausführungsfrist jeweils unangemessen kurz bemessen seien. Für Bieterfragen seien lediglich etwa drei Wochen vorgesehen gewesen. Die Annahme des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB beruhe auf Unterstellungen und sei willkürlich und vollkommen abwegig. Schließlich beanstandet die Antragstellerin, dass die Vergabekammer ohne mündliche Verhandlung entschieden habe und die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage, ob eine Verwendung gebrauchter Geräte branchenüblich sei, nicht aufgeklärt habe. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.06.2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Verstöße gegen das Vergaberecht zu beseitigen und das Verfahren für den Fall, dass sie an dem Beschaffungsvorhaben festhält, unter Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts gemäß §§ 97 ff. GWB fortzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und vertieft u.a. die Ansicht, dass die Ausschreibung der Erstausstattung eines neuen Systems der Gefangenentelefonie für einen fachkundigen Bieter ohne weiteres dahin zu verstehen gewesen sei, dass auch als Einzelkomponenten des Systems neue bzw. neuwertige Güter anzubieten seien. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich zur Aufklärung des Angebots der Antragstellerin wegen der auffälligen Preisdifferenz veranlasst gesehen. Dabei habe sie - auch aus Zeitgründen - konkrete Fragen gestellt und Antwortoptionen antizipiert. Die Nachfragen hätten bereits der Vorbereitung eines Ausschlusses des Angebots gedient. Die Antragsgegnerin beruft sich ausdrücklich auf einen Ausschluss des Angebots nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB. Die Antragstellerin hat zudem einen Antrag auf Anordnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gestellt. Nach Anhörung der Antragsgegnerin hat der Senat diesen Antrag mit seinem Beschluss vom 25.07.2019 zurückgewiesen. Der Senat hat am 09.08.2019 mündlich zur Sache verhandelt. Der Geschäftsführer Vidos der Antragstellerin hat neu vorgetragen, dass lediglich die angebotenen analogen Endgeräte gebraucht gewesen seien, während insbesondere die angebotenen Server neue Geräte hätten sein sollen; das wäre aufgrund der Vorgaben zu den technischen Parametern der Server auch nicht anders möglich gewesen. Er hat weiter ausgeführt, dass s.E. ein Parallelbetrieb des alten, im Konzessionsmodell betriebenen Gefangenentelekommunikationssystems und des neuen, im Eigenbetrieb zu führenden Systems der Gefangenentelefonie technisch objektiv unmöglich gewesen sei. Es wäre allenfalls ihm selbst als Konzessionär und unter Verletzung des Konzessionsvertrages möglich gewesen, einen Testbetrieb vor dem 30.04.2019 einzurichten. Er hat darauf verwiesen, dass der wirtschaftlich werthaltigste Bestandteil des Angebots die Entwicklung der Software für das System gewesen sei, der Neupreis für die Endgeräte habe an der Gesamtangebotssumme lediglich einen Anteil von ca. 4 %. B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 171 Abs. 1 GWB statthaft und ist auch frist- und formgerecht i.S. von § 172 Abs. 1 bzw. Abs. 2 und 3 GWB eingelegt worden. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Vergabekammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig, aber unbegründet ist. Die Chance der Antragstellerin auf eine Zuschlagserteilung ist durch keinen der gerügten Vergabeverstöße verschlechtert worden, weil für sie im vorliegenden Vergabeverfahren ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 lit. c) GWB vorliegt und sich die Antragsgegnerin jedenfalls inzwischen auch auf diesen Ausschlussgrund beruft. I. 1. Soweit die Antragstellerin das Verfahren vor der Vergabekammer in formeller Hinsicht beanstandet hat, weil die Vergabekammer im schriftlichen Verfahren, d.h. ohne mündliche Verhandlung, entschieden hat, ist ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls dadurch geheilt, dass der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beteiligten Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage gegeben hat. 2. Ergänzend verweist der Senat darauf, dass im vorliegenden Fall das Vorgehen der Vergabekammer nicht verfahrensfehlerhaft gewesen ist. a) Nach § 166 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 GWB ist eine Entscheidung nach Lage der Akten ausnahmsweise auch „bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags“ zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen dieser Alternative nicht nur dann vor, wenn sich die Unbegründetheit bereits ohne weiteres aus dem Nachprüfungsantrag selbst ergibt und hierüber zügig entschieden werden kann. Es ist der Vergabekammer auch dann nicht verwehrt, nach Aktenlage zu entscheiden, wenn sich die Unbegründetheit eindeutig erst nach erfolgter Übermittlung des Nachprüfungsantrags an die Antragsgegnerin und aufgrund einer vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der übersandten Vergabeakten und in die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten ergibt (vgl. Byok in: Byok/Jaeger, VergabeR, 4. Aufl. 2018, § 166 Rn. 8 m.w.N.). b) Im vorliegenden Fall versprach eine mündliche Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht keinen Erkenntnisgewinn, weil die einer Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen vollständig aus der Vergabedokumentation zu entnehmen und zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig waren. In rechtlicher Hinsicht hatte die Vergabekammer den einzigen im Ergebnis maßgeblichen Aspekt - das Vorliegen eines Ausschlussgrundes - in einem schriftlichen Hinweis dargestellt und den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt. Auf eine Erörterung der weiteren vergaberechtlichen Streitfragen kam es danach nicht an. II. Eine Verletzung von subjektiven Rechten der Antragstellerin im laufenden Vergabeverfahren durch die gerügten Vergabeverstöße ist sicher auszuschließen, weil die Antragstellerin als Teilnehmerin aus diesem Verfahren rechtmäßig ausgeschlossen worden ist. Der zunächst von der Vergabekammer festgestellte, sodann von der Antragsgegnerin übernommene Ausschluss der Antragstellerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB wegen der schuldhaften Übermittlung irreführender Informationen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht zu beanstanden. 1. Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot vom 19.11.2018 objektiv irreführende Informationen über die angebotenen Leistungen an die Antragsgegnerin übermittelt, indem sie den Anschein erweckte, dass Gegenstand ihres Angebotes entsprechend der Leistungsanforderungen neue bzw. neuwertige Hardware sein sollte und dass sie die bekannt gemachten Ausführungsfristen einzuhalten beabsichtigte, was beides nicht der Fall war. a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügte die Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin hinsichtlich der beiden hier entscheidungserheblichen Umstände den vergaberechtlichen Anforderungen des § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB: Es war ihr eindeutig zu entnehmen, dass der Gegenstand des Beschaffungsvorhabens u.a. die Lieferung neuer bzw. neuwertiger Systemkomponenten und dass das hieraus neu zu schaffende Kommunikationssystem parallel zum bestehenden System errichtet und zeitlich vor dem Auslaufen der Konzessionsverträge am 30.04.2019 betriebsbereit sein sollte. aa) Forderung von Neuware (1) Allerdings folgt der Senat der Antragstellerin in der Bewertung sowohl der Bezeichnung des Beschaffungsgegenstandes in der Auftragsbekanntmachung als auch der Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen, dass eine Neuheit bzw. Neuwertigkeit der Einzelkomponenten des zu errichtenden Systems der Gefangentelefonie darin nicht ausdrücklich gefordert wurden. Das ergibt sich indirekt auch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin, welche letztlich diesen Aspekt allein aus der Ankündigung des Abschlusses eines Werklieferungsvertrages nach § 650 BGB und mithin durch einen Rückschluss aus der Legaldefinition des Begriffs des Werklieferungsvertrages herzuleiten versucht. Eine Leistungsbeschreibung ist jedoch nicht schon dann nicht eindeutig, wenn sie einen bestimmten Aspekt nicht ausdrücklich anspricht und klarstellt. Auch wenn der Inhalt der Leistungsbeschreibung auslegungsbedürftig ist, stellt dies nicht automatisch einen Verstoß gegen das Gebot des § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB dar (vgl. Prieß/Simonis in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB, 4. Aufl. 2016, § 121 Rn. 60 m.w.N.). (2) Hier ergibt sich im Wege der Auslegung eindeutig, dass die Ausschreibung auf die Lieferung neuer bzw. neuwertiger Einzelkomponenten, deren Montage und letztlich deren Zusammenfügung zu einem funktionsfähigen Kommunikationssystem gerichtet war. (a) Maßgebend für die Auslegung einer Leistungsbeschreibung in einem Vergabeverfahren ist die objektive Sicht des angesprochenen Empfängerkreises, also eines verständigen und sachkundigen, mit den Beschaffungsleistungen vertrauten potenziellen Bieters (vgl. nur BGH, Urteil v. 10.06.2008, X ZR 78/07 „Nachunternehmererklärung“, VergabeR 2008, 782, in juris Tz. 10; BGH, Urteil v. 20.11.2012, X ZR 108/10 „Friedhofserweiterung“, VergabeR 2013, 208, in juris Tz. 9; BGH, Beschluss v. 04.04.2017, X ZR 3/17 „Postdienstleistungen“, VergabeR 2017, 460, in juris Tz. 28; auch Ohlerich in: Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 71; Csaki in: Byok/Jaeger, a.a.O., § 121 Rn. 8). (b) Für ein in dem sehr überschaubaren Markt der Gefangenentelefoniesysteme tätiges Wirtschaftsunternehmen - und insbesondere, worauf es nicht maßgeblich ankommt, auch für die Antragstellerin als langjährige Vertragspartnerin des als Auftraggeber auftretenden Landes im Bereich der Gefangenentelefonie - war ohne weiteres erkennbar, dass die Ausschreibung dazu diente, die Gefangenentelefonie erstmals im Eigenbetrieb durchzuführen und hierfür die notwendige technische Erstausstattung einzukaufen. Es ging - anders als in den vorangegangenen Dienstleistungskonzessionsverträgen - nicht darum, dass der Auftraggeber lediglich eine (funktionierende) Dienstleistung „einkauft“, für deren Erbringung der Auftragnehmer ein Kommunikationssystem bereitzustellen hat und im Rahmen seiner Ausführungsfreiheit selbst bestimmt, wann er mit welchem Aufwand die jeweilige Erneuerung bzw. Modernisierung der Einzelkomponenten vornimmt. Bei der aktuellen Ausschreibung ging es vielmehr um den endgültigen Eigentumserwerb an einer komplexen und aus vielen Einzelkomponenten bestehenden Kommunikationsanlage durch den Auftraggeber mit der Folge, dass er künftig selbst das wirtschaftliche Risiko des Ablaufs der Nutzungsdauer der Einzelkomponenten sowie das Risiko zunehmender Störanfälligkeit u.s.w. zu tragen hatte. Ohne einen gesonderten Hinweis darauf, dass der Auftraggeber gleichwohl das Anbieten gebrauchter Einzelkomponenten zulassen wollte, ist in dieser Situation von einer allein interessengerechten Ausschreibung der Lieferung von Neuware bzw. zumindest neuwertigen Wirtschaftsgütern auszugehen. (c) Es war aus objektiver Sicht eines potenziellen Bieters auch erkennbar, dass die Umstellung vom Konzessions- zum Eigenbetriebsmodell dauerhaft angelegt war und dass die vorgesehene Beschaffung daher zu einer nachhaltigen Befriedigung des Bedarfs an Hard- und Software für den Eigenbetrieb führen sollte. Mit diesem offenkundigen Beschaffungsziel war eine Zulassung des Anbietens von nicht neuwertigen Einzelkomponenten ebenfalls nicht vereinbar. (d) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sprach das Fehlen anderer Zuschlagskriterien als dem Kriterium des niedrigsten Angebotsendpreises aus objektiver Sicht nicht dafür, dass es dem Auftraggeber bzw. der Antragsgegnerin als dessen Vergabestelle nicht auf die Neuheit oder Neuwertigkeit der Einzelkomponenten ankäme. Ein (qualitatives) Zuschlagskriterium, z.B. bezogen auf die (Rest-) Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes, ist geboten, wenn der Auftraggeber davon ausgeht, dass es hinsichtlich dieses Aspektes nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung überhaupt einen Angebotsspielraum für die Bieter gibt, deswegen mit inhaltlichen Unterschieden in den Angeboten zu rechnen ist und der Auftraggeber es nach seinen Beschaffungszielen für erforderlich oder zweckmäßig erachtet, für diese Unterschiede - mangels einer Vergleichbarkeit auf rein formeller Ebene - eine qualitative Bewertung vorzunehmen. Das Fehlen eines solchen Kriteriums kann daher u.a. auch darauf zurückzuführen sein, dass der Auftraggeber hinsichtlich des angesprochenen Aspekts entweder gar keinen Angebotsspielraum eröffnet hat bzw. eröffnen wollte oder jedenfalls in seiner Erwartung von einer großen Homogenität der eingehenden Angebote ausgegangen ist. (e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthielten weder die ursprünglich zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen noch deren Ergänzungen im Rahmen der Bieterinformationen konkrete Anhaltspunkte für die Zulassung lange gebrauchter oder gar wirtschaftlich schon abgeschriebener Einzelkomponenten. Von einer „Ertüchtigung“ war in der Leistungsbeschreibung nur in dem sachlichen Zusammenhang damit die Rede, dass solche im Eigentum des auftraggebenden Landes stehende Infrastruktureinrichtungen, wie beispielsweise im Gebäude verlegte Kabel, in das zu errichtende Gefangenentelefoniesystem implementiert werden dürfen (nicht: müssen). Die vorgenannten Leistungspositionen betrafen also nur die Ertüchtigung der Anlagen des Landes, nicht etwa die Ertüchtigung der vom Auftragnehmer zu liefernden und erst noch an den Auftraggeber zu übereignenden Einzelkomponenten des Systems. (f) Schließlich rechtfertigt auch das Nachverhalten der Antragsgegnerin, insbesondere die im Rahmen der Aufklärung des Angebots der Antragstellerin an diese herangetragenen Fragen, keine andere Beurteilung. Es ist unmittelbar nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin angesichts des auffälligen Abweichens der Einzel- und des Gesamtpreises im Angebot der Antragstellerin von den Preisen des Konkurrenzangebotes nicht nur pauschal nachfragte, sondern der Antragstellerin auch konkrete Vorhalte machte, darunter den Vorhalt, ob sie ihre Selbstkosten durch den Einsatz gebrauchter Einzelkomponenten reduziert habe. In einer solchen Fragestellung im Rahmen der Angebotsaufklärung liegt kein Indiz dafür, dass die Antragsgegnerin auch gebrauchte Einzelkomponenten als LV-konform ansah. bb) Ablauf der Ausführungsfrist vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit der Konzessionsverträge Bereits die Auftragsbekanntmachung enthielt die eindeutige Vorgabe, dass die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen bis Ende Februar 2019 abgeschlossen werden und die Übergabe des funktionsfähigen neuen Gefangenentelefoniesystems vor dem Auslaufen der Konzessionsverträge Ende April 2019 erfolgte sollte. Das neue System sollte mithin parallel zum bestehenden System funktionsfähig (nicht: arbeitend) aufgebaut werden. Auch in der Leistungsbeschreibung wurde ausdrücklich aufgeführt, dass die Fertigstellung und Übergabe des Systems zum 28.02.2019 erwartet wurde und dessen Inbetriebnahme am 01.05.2019, d.h. nahtlos anknüpfend an das Auslaufen des Betriebs der im Konzessionsmodell betriebenen Anlagen, erfolgen sollte. Aus dieser zwingenden Vorgabe der Ausführungsfrist ergab sich ohne weiteres und unabhängig davon, wie realistisch dies war - die Vorstellung des Auftraggebers, dass ein Wechsel vom alten zum neuen Telekommunikationssystem quasi „auf Knopfdruck“ möglich sein sollte. Gleiches ergibt sich auch aus der Antwort der Antragsgegnerin vom 14.11.2018 auf die Bieteranfrage 22, wonach der Auftraggeber sicherstellen werde, dass der obsiegende Bieter „unbeachtlich des bisherigen Anbieters des Telekommunikationssystems die neu zu installierende Anlage aufbauen, testen und in Betrieb nehmen könne“. b) Die im vorliegenden Vergabeverfahren zu Tage getretene Angebotsstrategie der Antragstellerin widersprach von Anfang diesen beiden zwingenden inhaltlichen Vorgaben der Antragsgegnerin, d.h. die Antragstellerin wollte weder Neuware anbieten noch eine parallele Errichtung des neuen, bereits funktionsfähigen Telekommunikationssystems vor Ablauf der Konzessionsverträge. aa) Wie die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin selbst eingeräumt hat, beabsichtigte sie sich im Wettbewerb um den ausgeschriebenen Lieferauftrag dadurch durchzusetzen, dass sie nahezu ausschließlich gebrauchte Hardware-Komponenten anbieten wollte, darunter viele, die wegen ihrer langen bisherigen Nutzungsdauer wirtschaftlich bereits vollständig abgeschrieben waren. Ungeachtet dessen, ob deren vollständige Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe gewährleistet gewesen wäre - was die Antragstellerin zwar pauschal behauptet hat, aber mangels einer durchgeführten Revision gar nicht positiv wissen konnte -, wäre jedenfalls deren Restnutzungsdauer und Zuverlässigkeit gegenüber neuwertigen Komponenten erheblich reduziert gewesen. Soweit der Geschäftsführer der Antragstellerin Vidos im Termin vor dem Senat erklärt hat, dass lediglich die angebotenen analogen Endgeräte gebraucht gewesen seien, während zentrale Komponenten der Hardware, wie der Server, wegen der vorgegebenen technischen Leistungsdaten Neuware hätten sein sollen, kommt das in den Antworten der Antragstellerin auf die Nachfragen der Antragsgegnerin gerade nicht zum Ausdruck. Vielmehr beantwortete die Antragstellerin die Frage nach der Neuwertigkeit der Einzelkomponenten im Schriftsatz vom 28.11.2018, wie folgt: „T. hat Ihnen bereits mitgeteilt, dass es sich bei den angebotenen Wohnraumtelefonen sowie bei den Wandtelefonen vollumfänglich um gebrauchte Geräte handelt. Auch die übrigen technischen Komponenten laut Leistungsverzeichnis sind zum weit überwiegenden Teil gebraucht. Die Produkte sind aufgrund ihrer Betriebsdauer bereits zum großen Teil wirtschaftlich abgeschrieben, sodass unsere Mandantin entsprechend günstig kalkulieren konnte. ...“ bb) Die Antragstellerin beabsichtigte, die in den Justizvollzugsanstalten und der Jugendanstalt des Auftraggebers bereits eingesetzten Hardware-Komponenten in das neu zu errichtende Kommunikationssystem zu implementieren. Bei einer solchen Auftragsausführung war es jedoch objektiv ausgeschlossen, dass die Antragstellerin das neue Kommunikationssystem zeitlich vor der Abschaltung des bisherigen Kommunikationssystems fertigstellen konnte, wie von der Antragsgegnerin in der Leistungsbeschreibung gefordert wurde. Im Termin vor dem Senat hat der Geschäftsführer Vidos der Antragstellerin diese Position noch verstärkt und angegeben, dass es aus seiner Sicht technisch unmöglich gewesen sei, das neue Kommunikationssystem parallel zum bestehenden System und ohne dessen Abschaltung zu errichten. c) Dem gegenüber enthielt das Angebot der Antragstellerin vom 19.11.2018 weder einen Hinweis darauf, dass die Antragstellerin ganz überwiegend gebrauchte und wirtschaftlich bereits abgeschriebene Hardware zu liefern gedachte, noch die Erklärung, dass die Antragstellerin die vorgegebene Ausführungsfrist nicht einhalten wollte und es insbesondere für unmöglich erachtete, die in dieser Ausführungsfrist zum Ausdruck kommende Vorstellung des Auftraggebers, dass das neue System vor der Abschaltung des bisherigen Kommunikationssystems funktionsfähig errichtet werden könne, umzusetzen. Mit dem Angebot wurde suggeriert, dass die Antragstellerin eine LV-konforme Leistung offeriert und erbringen kann. aa) Dieser Bewertung des Angebotes als irreführend im Hinblick auf die fehlende Neuheit bzw. Neuwertigkeit der Hardware steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin im Rahmen der nach dem Ablauf der Angebotsfrist folgenden Angebotsaufklärung und auf konkrete Vorhalte der Antragsgegnerin diesen Umstand eingeräumt hat. Ohne die Nachfragen der Antragsgegnerin wäre dieser Umstand im Vergabeverfahren verborgen geblieben und allenfalls im Rahmen der Auftragsausführung, d.h. nach der Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin, zu Tage getreten. Die Antragstellerin hat auch nicht etwa, wie es ihr bei Unklarheiten bezüglich des Inhalts der Leistungsbeschreibung oblegen hätte, in der Angebotsphase eine Bieteranfrage zu dem Thema gestellt, ob auch das Angebot von gebrauchten technischen Geräten zugelassen sei, sondern sie hat sich entschieden, diese vermeintliche Unklarheit in ihrem Sinne zu interpretieren und ihre Wettbewerbschancen durch die Ausnutzung dieses Aspekts zu steigern. bb) Die Antragstellerin hat nicht offenbart, dass sie davon ausging, dass eine Fertigstellung des neuen Gefangenentelekommunikationssystems erst nach der Abschaltung des bisher bestehenden Systems möglich sei. Sie hat zwar während der Angebotsphase die Unangemessenheit sämtlicher Verfahrensfristen, insbesondere der Angebotsfrist, und der Vertragsfristen, insbesondere den Einbau- und Installationszeitraum, gerügt (vgl. Schreiben vom 07.11.2018) und jeweils längere Fristen gefordert. Ihrem Angebot kam jedoch aus objektiver Sicht der Antragsgegnerin der Erklärungswert zu, dass sie sich in der Lage sieht, die ausgeschriebenen Leistungen bis zum 28.02.2019 zu erbringen. d) Das Angebot der Antragstellerin vom 19.11.2018 enthält im Hinblick auf die beiden vorgenannten Aspekte irreführende Informationen i.S. von § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB. aa) Der Begriff „Informationen“ ist sehr weit gefasst und erfasst sämtliche Angaben des Teilnehmers an einem Vergabeverfahren. Informationen dieser Art können neben den Angebotserläuterungen (vgl. VK Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.04.2018, 1 VK LSA 33/17, nach veris, betreffend die Urkalkulation und die Umstände ihres Zustandekommens) und vergaberechtlichen Rügen (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.01.2018, 1 VK 57/17, nach veris, betreffend Rügen ins Blaue hinein, die Berufung auf eine angebliche, nachweislich unzutreffende Marktkenntnis und auf einen vermeintlichen Verstoß gegen offenkundig nicht einschlägige Vergabevorschriften) auch Angebotsinhalte sein. bb) Irreführend ist eine Information, wenn sie bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bei dem öffentlichen Auftraggeber einen Irrtum über ihren Inhalt hervorzurufen. Auf die subjektive Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers kommt es insoweit nicht an (vgl. Conrad in: Müller-Wrede, GWB, 2016, § 124 Rn. 190). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit ihrem Angebot den Eindruck zu erwecken versucht, der Antragsgegnerin eine mit der Leistungsbeschreibung vollständig konforme Gesamtleistung anzubieten, obwohl sie objektiv weder neue bzw. neuwertige Einzelkomponenten liefern noch das Gesamtsystem bis zum 28.02.2019 herstellen wollte. Diese Irreführung hinsichtlich des Inhalts ihres Angebotes war auch geeignet, die Vergabeentscheidung zu beeinflussen. Ohne Aufdeckung der fehlenden LV-Konformität des Angebots der Antragstellerin hätte die Antragsgegnerin dieses Angebot für eine Zuschlagserteilung in Betracht ziehen können. 2. Die Übermittlung der vorgenannten irreführenden Informationen im Angebot beruht zumindest auf einer Sorgfaltspflichtverletzung der Antragstellerin. Für die Antragstellerin waren nach den Vorausführungen beide zwingende Anforderungen der Leistungsbeschreibung erkennbar. Zumindest wäre die Antragstellerin gehalten gewesen, den aus ihrer subjektiven Sicht nicht eindeutigen Umstand, ob ausschließlich Neu- bzw. neuwertige Einzelkomponenten anzubieten seien oder auch gebrauchte und stark gebrauchte, wirtschaftlich bereits abgeschriebene Einzelkomponenten die Vorgaben der Leistungsbeschreibung erfüllen, durch eine Bieterfrage zu klären (vgl. Prieß/Simonis, a.a.O., § 121 Rn. 51 m.w.N.), was sie unterlassen hat. Es war für die Antragstellerin schließlich auch vorhersehbar, dass das von ihr erstellte Angebot, soweit die Antragsgegnerin dessen Abweichungen von den zwingenden inhaltlichen Vorgaben zutreffend erfasst, nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen und deswegen nicht zuschlagsfähig gewesen wäre. 3. Der Ausschluss der Antragstellerin vom Vergabeverfahren ist nicht ermessensfehlerhaft. a) Die Antragsgegnerin hat sich im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens, insbesondere nochmals in der Beschwerdeerwiderung, ausdrücklich darauf berufen, dass sie in Ausübung des ihr nach § 124 Abs. 1 GWB eingeräumten Ermessens die Antragstellerin vom weiteren Vergabeverfahren ausschließe. Somit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das Ermessen der Antragsgegnerin, wie die Vergabekammer angenommen hat, auf Null reduziert war oder nicht. Die inzwischen erfolgte Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden, weil sie keine Ermessensfehler aufweist. b) Zwar mag es zweifelhaft sein, ob jede Irreführung über das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zu einer Ermessensreduktion auf Null führt. Denn entscheidend dürfte bei der vorzunehmenden Abwägung sein, ob die Eignung des Bieters trotz des Vorliegens des Ausschlusstatbestandes noch angenommen werden kann. Die in § 124 Abs. 1 GWB enthaltenen fakultativen Ausschlussgründe sind ganz überwiegend Regelbeispiele für eine anzunehmende Unzuverlässigkeit des Bieters, d.h. sie erfordern die Vornahme einer Prognose über die künftige Zuverlässigkeit des Bieters im Rahmen der Eignungsprüfung nach § 122 Abs. 1 GWB. c) Selbst wenn daher maßgeblich sein dürfte, ob von dem Bieter zukünftig, also bei der Ausführung des konkreten Auftrags, eine sorgfältige, auftragsgemäße und gesetzestreue Leistungserbringung zu erwarten ist (vgl. Hausmann/von Hoff in: Kulartz pp., a.a.O., § 124 Rn. 70 m.w.N.), bestand hier entweder gar kein Spielraum mehr für ein Absehen vom Ausschluss der Antragstellerin oder aber, was ausreichend ist, hielt sich ein Ausschluss der Antragstellerin jedenfalls in dem eröffneten Entscheidungsrahmen. Denn das Verhalten der Antragstellerin im vorliegenden Vergabeverfahren, also die Irreführung der Antragsgegnerin über die Angebotsstrategie und der Versuch, sich zu Lasten des Auftraggebers ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber dem Mitbewerber zu verschaffen, begründeten die Besorgnis, dass die Antragstellerin auch im Rahmen der Ausführung des konkreten, hier ausgeschriebenen Auftrags bereit gewesen ist, sich über die im Vertrag festgelegten Leistungsstandards hinwegzusetzen. Auf einen solchen Vertragspartner musste sich die Antragsgegnerin nicht einlassen. C. I. Die Kostenentscheidung des Senats beruht auf §§ 175 Abs. 2, 78 Sätze 1 und 2 GWB. Danach hat die Antragstellerin die durch ihr unbegründetes Rechtsmittel verursachten Gebühren und Auslagen des Gerichts sowie die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. II. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) ergibt sich aus § 50 Abs. 2 GKG. Anstelle der Bruttoauftragssumme ist hier die Bruttoangebotssumme des Angebots der Antragstellerin zugrunde zu legen, weil sich hieraus das konkrete wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der begehrten Entscheidung ableiten lässt. Dr. Wegehaupt Göbel Wiedemann