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Urteil

5 StR 276/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung ist aufzuheben, wenn Feststellungen und Beweiswürdigung widersprüchlich bleiben und nicht tragen, dass das Gebäude infolge des Brandes aus eigener Kraft weitergebrannt wäre. • Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes sind Wissens- und Willenselement streng zu trennen; widersprüchliche oder lückenhafte Begründungen zur Frage, ob der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat, sind rechtsfehlerhaft. • Die Aufhebung einer für sich rechtsfehlerfreien Einzelverurteilung kann die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Maßregel nach sich ziehen, wenn diese darauf gestützt wurden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung bei Brand- und Tötungsvorsatz • Die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung ist aufzuheben, wenn Feststellungen und Beweiswürdigung widersprüchlich bleiben und nicht tragen, dass das Gebäude infolge des Brandes aus eigener Kraft weitergebrannt wäre. • Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes sind Wissens- und Willenselement streng zu trennen; widersprüchliche oder lückenhafte Begründungen zur Frage, ob der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hat, sind rechtsfehlerhaft. • Die Aufhebung einer für sich rechtsfehlerfreien Einzelverurteilung kann die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Maßregel nach sich ziehen, wenn diese darauf gestützt wurden. Der Angeklagte lebte obdachlos nach Entlassung aus Haft und hegte Rachepläne gegen seine Eltern, denen er die Ursache seiner Lage zuschrieb. In der Nacht zum 5. April 2016 beschaffte er Benzin und bespritzte die straßenseitige Hausfassade seiner Eltern mit Kraftstoff; anschließend entzündete er den Brandbeschleuniger und verließ den Tatort. Der Brand beschädigte Jalousien, Fenster und die Haustür; hinter dem Putz entstand kurzzeitig eine Entzündung an einem Stützbalken, die jedoch wegen Sauerstoffmangels erlosch. Es entstand Sachschaden von etwa 14.800 Euro; die Eltern bemerkten den Schaden erst am Morgen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung sowie gefährlicher Körperverletzung zu insgesamt sieben Jahren Freiheitsstrafe und ordnete Sicherungsverwahrung an. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter legten Revision ein; die Staatsanwaltschaft machte geltend, es liege tateinheitlich versuchter Mord vor. • Feststellungen des Landgerichts: Der Angeklagte wollte das Haus in Brand setzen, um seine Eltern zu bestrafen; er erkannte die abstrakte Lebensgefahr bei nächtlicher Tatzeit. • Widerspruch bei der Brandbewertung: Das Gericht nahm eine Vollendung der schweren Brandstiftung an, zugleich ergab die Sachverständigenbeurteilung, dass nur der aufgebrachte Brandbeschleuniger brannte und das dahinterliegende Ständerwerk allenfalls angekokelt war; die Urteilsgründe lösen diesen Widerspruch nicht auf. • Tatbestand des Inbrandsetzens: Ein Gebäude gilt als in Brand gesetzt, wenn sich das Feuer so ausbreitet, dass Teile des Gebäudes, die für den Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind, selbständig weiterbrennen; bloße Ankohlung reicht nicht zur Tatvollendung. • Fehlerfolge beim Brandvorwurf: Wegen der unaufgelösten Widersprüche ist die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung rechtsfehlerhaft und aufzuheben. • Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes: Für bedingten Vorsatz bedarf es des Wissenselements (Erkennen der möglichen Todesfolge) und des Willenselements (Billigung bzw. Inkaufnahme). Das Landgericht hielt das Wissenselement zwar für gegeben, führte aber widersprüchliche Gründe zum Willenselement an, ohne tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ernsthaft auf Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraute. • Motiv und Vorstellung des Täters: Das Bestrafungsmotiv (Zerstörung des Hauses, damit Eltern die ‚Strafe‘ empfinden) spricht gegen dolus directus, aber nicht gegen dolus eventualis; die Feststellungen zeigen, dass der Angeklagte erwartete, das Haus werde abbrennen, sodass die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht zuverlässig ausgeschlossen werden konnte. • Revisionsrechtliche Folgen: Die Staatsanwaltschaftsrevision hat Erfolg insoweit, als die Frage des Tötungsvorsatzes und die tateinheitliche Behandlung nicht tragfähig begründet sind; die hiervon betroffene Einzelverurteilung und daraus resultierend Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung sind aufzuheben. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem führten zur Aufhebung des Urteils in dem Umfang, in dem das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung (Tateinheit mit schwerer Brandstiftung) verurteilt hatte, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung, weil die Beweiswürdigung zum Inbrandsetzen und zur Frage des bedingten Tötungsvorsatzes widersprüchlich und lückenhaft ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere, nicht dem Schwurgericht angehörende Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung bleibt die Verurteilung bestehen; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.