OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 191/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:061217UIVZR191
13mal zitiert
11Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:061217UIVZR191.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 191/15 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in welchem Schriftsätze bis zum 10. November 2017 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 42.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitg e- ber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versor- gungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzl i- che Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu ge- währen. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. N o- vember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwir- kend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensys- 1 - 3 - tem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffent- lichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gu t- geschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unter- schieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflich t- versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 rentennahen Ve r- sicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS weitgehend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der B e- klagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen etwa 1,7 Mio. rente n- fernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Betriebsren- tengesetzes (BetrAVG). Die im Rahmen der Startgutschriftermittlung auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grundversorgung wird bei re n- tennahen berufsständisch versorgten Versicherten nach § 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge an das jeweilige Versorgungswerk ermittelt. Demgegenüber wird bei rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG eine nach dem so genannten Nä- herungsverfahren ermittelte, fiktive gesetzliche Rente angerechnet und, anders als bei rentennahen Versicherten, keine Unterscheidung danach 2 - 4 - getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Versorgung erfolgt. Wegen der Einzel- heiten nimmt der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 25. September 2013 (IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 4 f., 24), welches dasselbe Ver- fahren betrifft, Bezug. Der am 1. April 1945 geborene Kläger zählt zu den rentennahen Versicherten. Er war als angestellter Arzt im öffentlichen Dienst beschä f- tigt und bei der Beklagten versichert. Seit April 2010 bezieht er als Grundversorgung eine monatliche Altersrente von seiner berufsständi- schen Versorgungskasse sowie eine Zusatzrente von der Beklagten. Der Kläger wendet sich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - gegen die ihn seiner Ansicht nach verfassungswidrig be- nachteiligende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu rentenfernen be- rufsständisch versorgten Versicherten und gegen die Berücksichtigung einer fiktiven anstelle der tatsächlich erzielten, geringeren berufsständ i- schen Versorgung bei der Startgutschriftermittlung. Seine auf eine Neu- berechnung der Startgutschrift unter Berücksichtigung einer neu berec h- neten Grundversorgung, auf Nachzahlung der sich aus der Neuberec h- nung der Startgutschrift ergebenden Zusatzrentendifferenz, hilfsweise auf Feststellung der Unverbindlichkeit der ihm von der Beklagten mitg e- teilten Startgutschrift gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesge- richt zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat mit dem genannten Urteil vom 25. September 2013 (IV ZR 207/11, VersR 2014, 89) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil dieses hinsichtlich der unter- schiedlichen Startgutschriftenermittlung für rentenferne und rentennahe 3 4 - 5 - berufsständisch grundversorgte Versicherte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgeschlo s- sen habe. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Oberlandesgericht ergänzende Feststellungen getroffen und die Berufung des Klägers er- neut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZTR 2015, 389 veröffent- licht ist, hat auf der Grundlage der ergänzend festgestellten Tatsachen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz feststellen kö n- nen. Die mit der unterschiedlichen Ermittlung der abzuziehenden Grun d- versorgung rentennaher und rentenferner Versicherter verbundenen Här- ten und Ungerechtigkeiten seien so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten beträfen und die j e- weilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sei. So sei es hier. Der Anteil der Versicherten mit berufsständischer Grundverso r- gung belaufe sich unstreitig auf lediglich 39.090 von insgesamt 1,9 Mio. Versicherten. Davon entfielen auf die rentennahen Jahrgänge nur 2.641 Personen. Dabei handele es sich jeweils um eine verhältnismäßig kleine Gruppe. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die rente n- nahen Versicherten gegenüber den rentenfernen Versicherten mit b e- rufsständischer Grundversorgung generell schlechter gestellt würden. 5 6 7 - 6 - Die durchschnittlichen Betriebsrenten für rentennahe Versicherte der Vergleichsgruppen mit bis zu 16, 17, 19 und 21 bis 40 Umlagejahren sei- en voraussichtlich höher als diejenigen der entsprechenden rentenfernen Versicherten. Diesen Vergleichsgruppen gehörten 2.346 der 2.641 ren- tennahen Versicherten an. Soweit die übrigen rentennahen Versicherten geringere Betriebsrenten erhielten als die rentenfernen Versicherten, s ei dies zu vernachlässigen, weil lediglich 295 Personen betroffen seien, was 0,7 % aller Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung oder 11 % aller rentennahen Personen dieser Gruppe ausmache. Eine generelle Schlechterstellung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Höhe der voraussichtlichen Durchschnittsrenten der rentennahen Versicherten 598,44 € betrage, während die rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung durchschnittlich 640,64 € erhielten. Dieser Durchschnittswert werde verzerrt, weil zwar ein hoher Anteil (rund 85 %) der rentenfernen, aber nur ein geringerer Anteil (lediglich 45 %) der rentennahen Versicherten 30 bis 40 Umlage- jahre erreiche. Umgerechnet auf die gleiche Anzahl von Versicherten pro "Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre" ergebe sich je nach Ausgangs- punkt ein Verhältnis von 785,30 € zu 640,64 € oder 598,44 € zu 527,90 € zugunsten der rentennahen Versicherten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei schließlich auch nicht mit Blick auf die Gruppe derjenigen 1.039 rentenfernen Versicherten festzu- stellen, die zum Zeitpunkt der Systemumstellung bis zu drei Jahre von der für rentennahe Versicherte maßgebenden Altersgrenze von 55 Ja h- ren entfernt gewesen seien. Zwar entfalle auf diese Gruppe eine durch- schnittliche Anwartschaft von 831,84 € gegenüber 598,44 € für sämtliche rentennahen Versicherten. Selbst wenn danach eine Benachteiligung der 8 9 - 7 - rentennahen Versicherten gegenüber den "rentennäheren rentenfernen" Versicherten anzunehmen wäre, sei die Übergangsregelung aber wirk- sam. Eine von der Berechnung der durchschnittlichen Anwartschaft au s- gehende Ungleichbehandlung sei nicht so intensiv, dass sie gerade unter Berücksichtigung der sehr kleinen Anzahl bessergestellter Versicherter dem Erfordernis der Typisierung und Generalisierung für die Übergangs- regelung entgegenstehe. II. Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsge- richt hat auf der Grundlage der von ihm nunmehr festgestellten Tatsa- chen ohne Rechtsfehler einen Verstoß der auf der Satzung der Beklag- ten beruhenden Startgutschriftenermittlung für rentennahe Versicherte mit berufsständischer Grundversorgung gegen den allgemeinen Gleich- heitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verneint. 1. Aus diesem folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. Se- natsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 3, 58, 135 f.; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehan d- lung angemessen sein. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegen- stand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheit s- satz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen, die vom bl o- 10 11 - 8 - ßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßig- keitserfordernisse reichen (BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 98 m.w.N.). 2. Den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die unter- schiedliche Ermittlung der abzuziehenden Grundversorgung bei renten- nahen und rentenfernen Versicherten zu Ergebnissen führen kann, die dem Zweck der Übergangsregelung, rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen Ver- sicherten, entgegenstehen, nimmt die Revision als für sie günstig hin. Dagegen, dass auch die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hinzunehmen sind, wendet sie sich indessen vergeblich. a) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelun- gen zulässig sein (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 31; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.). Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf l e- diglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (S e- natsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 12 13 - 9 - 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO; IV ZR 47/12, aaO; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; vom 14. No- vember 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 61; BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 108; ZTR 2008, 374 Rn. 55; BVerfGE 87, 234 unter C I). b) Gemessen daran ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die auf der Satzung der Beklagten beruhende Ermittlung der Startgutschrift für rentennahe Versicherte mit berufsstä n- discher Grundversorgung die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulä s- sigen Typisierung einhält. aa) Der Angriff der Revision, die von der Ungleichbehandlung be- troffene Personengruppe sei richtigerweise nicht als klein einzuschätzen, findet in den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Umfang der betroffenen Versichertengruppen keine Stütze. Dieses hat nicht nur in den 39.090 berufsständisch grundversorgten Versicherten und den davon 2.641 rentennahen Versicherten zu Recht eine gege n- über den 1,9 Mio. bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmern verhältnismäßig kleine Gruppe gesehen. Es hat darüber hinaus auch mit Blick auf die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35) festgestellt, dass die Übergangsregelung bei vergleichbarer Er- werbsbiographie bezogen auf die zurückgelegten Umlagejahre lediglich für solche rentennahen Versicherten zu einer Schlechterstellung gege n- über rentenfernen Versicherten mit gleichen Umlagejahren führt, die, auf volle Jahre gerechnet, zwischen 5 und 15 Umlagejahren sowie 18, 20, 41 oder 42 Umlagejahre zurückgelegt haben. Die davon betroffenen 295 14 15 - 10 - von insgesamt 39.090 Versicherten mit berufsständischer Grundverso r- gung bilden ebenfalls eine verhältnismäßig kleine Gruppe. bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt weiter, dass die dem Zweck der Übergangsregelung widersprechende Ungleich- behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter nicht sehr inten- siv ist. (1) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dazu ausreichende Feststellungen getroffen. Zu Recht hat es die auf der Grundlage der bestehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten am Ende voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten miteinander verglichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35; vgl. auch BAG NZA 2014, 36 Rn. 34) und nicht zusätzlich darauf abgestellt, welche Entwicklung sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Grundversorgung, wie aus Sicht der Revision zutreffend, einheitlich nach dem Näherungsverfahren ermittelt hätte. Ob die gefundene Übergangsregelung für rentennahe be- rufsständisch grundversorgte Versicherte verfassungsrechtlich unb e- denklich ist, bestimmt sich nach deren Auswirkungen auf die betroffenen Versicherten. Maßgebend ist dabei nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abz u- stellen (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 31; IV ZR 47/12 aaO Rn. 33). Mögliche Ungleichbehandlungen re n- tennaher Versicherter mit Blick auf andere denkbare Übergangsregelu n- gen und sich daraus ergebende Entwicklungen bleiben demgegenüber außer Betracht. 16 17 - 11 - (2) Die vom Berufungsgericht festgestellten am Ende voraussich t- lich durchschnittlich zu leistenden Zusatzrenten zeigen entgegen der A n- sicht der Revision keine Ungleichbehandlung in einem über die Grenzen zulässiger Typisierung hinausgehenden Umfang auf. (a) Die Differenz zwischen den Durchschnittsrenten für rentenferne und rentennahe Versicherte begründet - ungeachtet ihrer Höhe - für sich genommen keine solche Ungleichbehandlung. Sie beruht, wie das Beru- fungsgericht näher dargelegt hat, nicht auf der typisierenden Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung, sondern auf der davon losgelöst zu betrachtenden Verteilung der Versicherten innerhalb der Gruppen der rentennahen und rentenfernen Versicherten in Abhängigkeit von den von ihnen erreichten Umlagejahren. Dies zeigen die von der Beklagten vor- genommenen, um diesen Effekt bereinigten Berechnungen der Durch- schnittsrente auf der Grundlage einer gleichen Anzahl Versicherter pro "Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre", aus denen sich jeweils eine hö- here Durchschnittsrente für rentennahe Versicherte ergibt. (b) Eine über die Grenzen zulässiger Typisierung hinausgehende Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Gruppe der- jenigen rentenfernen Versicherten, bei denen aufgrund ihres Alters zum Umstellungsstichtag die Startgutschrift die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Allerdings zei- gen die Feststellungen des Berufungsgerichts, wie auch die Revision s- erwiderung einräumt, dass unter den berufsständisch grundversorgten Versicherten die rentenfernen Versicherten der Jahrgänge 1947 bis 1949 voraussichtlich eine höhere durchschnittliche Zusatzrente von der Be- klagten erhalten als die rentennahen Versicherten. Entgegen der Ansicht der Revision begründet dies aber, ebenso wie die Höhe der Differenz der 18 19 20 - 12 - für diese beiden Gruppen durchschnittlich zu erwartenden Zusatzrenten, keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Bei der Prüfung der Intensität der Ungleichbehandlung sind auf der einen Seite die Belastung des betroffenen Versicherten, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfo r- dernisse, zu berücksichtigen (BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55). Danach schafft die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. Novem- ber 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 115; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift . Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32). Angesichts der sich dar- aus ergebenden Vorteile hat für die Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung die festgestellte Begünstigung der rentenfernen Versi- cherten der Jahrgänge 1947 bis 1949 - auch mit Blick auf deren vom Be- rufungsgericht nunmehr festgestellte Anzahl - gegenüber den rentenna- hen Versicherten keine solche Intensität, dass dies einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung entgegensteht. (3) Zeigt danach der vorzunehmende Vergleich der am Ende vo- raussichtlich zu leistenden Durchschnittsrenten keine Härten und Ung e- rechtigkeiten von gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßende m 21 - 13 - Ausmaß auf, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie von der Revi- sion gerügt, dadurch doppelt benachteiligt wird, dass nicht nur rentenfer- nen Versicherten mit langen Versicherungszeiten durch Anwendung des Näherungsverfahrens zu deren Gunsten eine gegenüber der tatsächl i- chen Grundversorgung geringere gesetzliche Rente, sondern rentenna- hen Versicherten darüber hinaus anstelle der tatsächlichen berufsständ i- schen Versorgung ein fiktiver Betrag in Abzug gebracht werde. Gegen diese Anrechnung einer fiktiv ermittelten berufsständischen Grundve r- sorgung bestehen für sich genommen keine rechtlichen Bedenken (Se- natsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24). Für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhal- te, da die Startgutschriften aller rentennahen Versicherten mit berufs- ständischer Grundversorgung in gleicher Weise anhand einer fiktiv ermit- telten Versorgungsleistung errechnet werden. Aber auch die von der Re- vision gerügte Kumulation von Nachteilen bei der Startgutschriftermit t- lung berufsständisch grundversorgter rentennaher Versicherter ist jeden- falls dann nicht gleichheitswidrig, wenn die auf der ermittelten Startgut- schrift beruhende, voraussichtlich zu leistende Zusatzrente - wie hier - nicht in einem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Umfang von der vo- raussichtlich zu leistenden Zusatzrente rentenferner Versicherter mit vergleichbarer Erwerbsbiographie abweicht. cc) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen und bedurfte es auch keiner weitergehenden Feststellungen dazu, dass die vorstehend erläuterten Härten und Un- gleichbehandlungen nur unter Schwierigkeiten vermieden werden könn- ten. Der Revisionseinwand, Berechnungen seien ohnehin sowohl für die Ermittlung einer fiktiven gesetzlichen Rente als auch der hochgerechn e- 22 - 14 - ten berufsständischen Versorgung erforderlich und die begehrte Erstre- ckung des auf einer Schätzung beruhenden Näherungsverfahrens auf rentennahe Versicherte könne allenfalls eine Arbeitserleichterung für die Beklagte, nicht aber eine unzumutbare Erschwernis begründen , greift zu kurz. Eine unterschiedslose Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung bei rentenfernen und rentennahen Versicherten widerspräche - wie der Senat bereits dargelegt hat - schon dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, den re n- tennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten (Se- natsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32). Insofern bestehen gegen die grundsätzlich unterschiedliche Behandlung rentennaher und rente n- ferner Versicherter auch innerhalb der Gruppe der berufsständisch Ver- sorgten keine rechtlichen Bedenken. Im Übrigen hat der Senat bereits festgehalten (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 24), dass eine nachträgli- che Korrektur der Startgutschriften anhand der später tatsächlich ge- währten Grundversorgung nicht nur einen erheblichen Verwaltungs - und 23 - 15 - Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgu t- schriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausg e- schoben hätte. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.01.2011 - 6 O 252/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2015 - 12 U 75/11 (13) -