Leitsatz
IV ZR 120/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200923UIVZR120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200923UIVZR120.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 120/22 Verkündet am: 20. September 2023 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VBL-Satzung §§ 78, 79 Abs. 1 und 1a; ATV §§ 32, 33 Abs. 1 und 1a; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; AGG §§ 1, 7 Abs. 1, BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 a) Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentli- chen Dienstes zum 31. Dezember 2001 mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist wirksam (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Novem- ber 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127; vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201). b) Bei Berechnung der maximal erreichbaren Zusatzrente (Vo ll-Leistung) im Rahmen der Startgutschriftenermittlung darf die von der Höchstver- sorgung in Abzug zu bringende gesetzliche Rente gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung allgemein zulässigen Verfahren (Näherungsverfahren) ermittelt - 2 - werden. Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens ver- letzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzuläs- sige Benachteiligung des Versicherten wegen des Geschlechts, bei einer Teilzeitbeschäftigung oder wegen einer Behinderung. c) Die Regelung in § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, nach der in Abhängigkeit von der Zeit zwi- schen Beginn der Pflichtversicherung und Vollendung des 65. Lebens- jahrs des Versicherten für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25 % bis 2,5 % der Voll-Leistung erworben werden, verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Alters. BGH, Urteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust auf die mündliche Ver- handlung vom 20. September 2023 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 17. März 2022 wird, soweit sie die Berufungsanträge Ziffer 2 und 4 weiter- verfolgt, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurück- gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 16. Juli 1949 geborene Klägerin wendet sich gegen die Be- rechnung ihrer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Län- der (VBL). 1 - 4 - Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteilig- ten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechen- der Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrenten- system um. Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutge- schrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte untersch ie- den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Um- lagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche- rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversor- gungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die An- wartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berech- neten sich demgegenüber nach §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG. Nachdem der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) die damalige Übergangsregelung für 2 3 4 - 5 - rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS wegen Verstoßes ge- gen den Gleichheitssatz beanstandet hatte, vereinbarten die Tarifvertrags- parteien im Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifver- trag Altersversorgung (im Weiteren: ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen (vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV). Die Beklagte übernahm die tarifvertraglichen Vorgaben mit ihrer 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 in § 79 Abs. 1a VBLS. Mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 20 ff.) entschied der Senat, dass die Übergangsrege- lung für rentenferne Versicherte auch unter Berücksichtigung dieser Er- gänzung weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Un- gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs - bzw. Be- sitzstandsregelung führte. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungsta- rifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren: ATVÄndV10), die auf § 18 Abs. 2 BetrAVG abstellende Ermitt- lung der Startgutschriften mit der Maßgabe beizubehalten, dass an Stelle des Faktors von 2,25 % nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG ein Faktor zu berücksichtigen ist, der mindestens 2,25 % und maximal 2,5 % beträgt und dessen konkrete Höhe von der Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, abhängt (so genannter gleitender Anteilssatz; vgl. § 1 Nr. 2 Buchst. a ATVÄndV10, § 33 Abs. 1 Satz 3 ATV). Im Übrigen hielten die Tarifvertragsparteien an dem auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgrei- fenden Vergleichsmodell fest. Mit der 23. Satzungsänderung vom März 5 - 6 - 2018 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben zum gleiten- den Anteilssatz in § 79 Abs. 1 VBLS. Ihre Satzungsvorschriften zur Über- tragung von Rentenanwartschaften lauten nunmehr auszugsweise: "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung (1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzver- sorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001 - ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren - in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Ver- sorgungskonto (§ 36 Abs. 1) gutgeschrieben (Startgutschrif- ten). 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 68 Abs. 1 nicht statt. (2) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit je- weils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversi- cherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Min- destgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 - aus den entsprechenden Kalenderjah- ren vor diesem Zeitpunkt. 2Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende Rentenrecht maßgebend; der nach dem steuerlichen Nähe- rungsverfahren anzusetzende Korrekturfaktor wird dabei ein- heitlich für alle Berechtigten mit 0,9086 berücksichtigt. … § 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (1) 1Die Anwartschaften … berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG … 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Fak- tors von 2,25 v. H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem 100 v. H. - 7 - durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflicht- versicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Le- bensjahr vollendet wird, geteilt werden. 4Die Zeit in Jahren wird aus der Summe der (Teil-)Monate berechnet. 5Ein Teil- monat wird ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unab- hängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffen- den Monats durch 30 dividiert wird. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkom- mastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich nach Satz 3 durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 8Der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v. H. und höchstens 2,5 v. H. (1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde: 1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entspre- chend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollen- det wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. 2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundert- satz höher als der ohne Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vom- hundertsatz, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungs- satz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. 2Als ge- samtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtver- sicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebens- jahr vollendet wird, und b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis - 8 - zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversiche- rungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte. ... 2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Num- mern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwart- schaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. ..." Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG wird - vereinfacht dargestellt - in zwei Rechen- schritten ermittelt. In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) berechnet, die die vom Versi- cherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Dazu wird von der nach § 41 VBLS a.F. ermittelten so genannten Höchstversorgung (vgl. im Ein- zelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 69) die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässi- gen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (unter anderem Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen ("Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre"). Da- ran schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der An- wartschaftshöhe an. Diese beträgt für jedes Jahr der Pflichtversicherung 6 - 9 - mindestens 2,25 % und höchstens 2,5 % der Voll-Leistung, höchstens je- doch 100 %. Der maßgebliche Faktor ergibt sich, indem 100 % durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt wird. Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt. Die Klägerin trat am 8. April 1991 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihr zunächst eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS. Ein Zuschlag zur Startgutschrift nach § 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht. Die Neuberechnung der Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte zu deren Erhöhung. Seit August 2014 bezieht die Klä- gerin neben ihrer gesetzlichen Rente eine Zusatzrente der Beklagten. Die Klägerin meint, die Ermittlung der Startgutschriften verstoße weiterhin gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und benachteilige zudem insbesondere Frauen. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Satzungs- rechts zu berechnen. Hilfsweise ist die Klage zuletzt auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines Anteilssatzes von 2,5 % gerichtet, hilfsweise auf Neuberechnung auf Antrag der Klägerin unter Ansatz ihrer tatsächlich erzielten Rente, dies weiter hilfsweise jedenfalls für den Fall, dass die nach dem Näherungsverfahren berechnete fiktive Rente die von der Klägerin erzielte tatsächliche Rente um bestimmte Prozentsätze über- steigt. Schließlich hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Unverbindlich- keit der ihr von der Beklagten mitgeteilten Startgutschrift festzustellen. 7 8 - 10 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zuge- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Hilfsanträge Zif- fer 2 und 4 bereits unzulässig. Zudem seien die Anträge der Klägerin ins- gesamt unbegründet. Die ausschließliche Heranziehung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung der Startgutschriften sei nicht zu beanstanden. Die Hilfsan- träge, die auf den Ansatz der tatsächlich erzielten Rente gerichtet seien, stünden im Widerspruch zum Festschreibeeffekt (§ 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Die Anwendung eines Rentenart- und Zugangsfaktors von je- weils 1,0 abweichend von den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für das steuerliche Näherungsverfahren begegne im Hinblick auf den Festschreibeeffekt sowie auf die erforderliche Kongruenz zwischen der Berechnung der Grundversorgung und der fiktiven höchstmöglichen Gesamtversorgung, auf die erstere zur Ermittlung der Voll-Leistung anzu- rechnen sei, keinen Bedenken. Der Ansatz von 45 Versicherungsjahren zur Berechnung der Näherungsrente entspreche den Vorgaben des Bun- desministeriums der Finanzen und stelle die notwendige Kongruenz zwi- schen den beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung her. Die Auswir- kungen des Näherungsverfahrens hätten die Tarifvertragsparteien ange- 9 10 11 12 - 11 - sichts ihrer Einschätzungsprärogative durch einen Vergleich der Nähe- rungsrente mit der anhand der Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag auf das 65. Lebensjahr individualisiert hochgerechneten Rente von der Beklagten untersuchen lassen dürfen. Die Methoden der Untersuchung seien nicht zu beanstanden und die Datenbasis als ausreichend zu bewer- ten. Die Ergebnisse der statistischen Auswertungen habe die Klägerin nicht bestritten. Die Tarifvertragsparteien hätten mit ihrer Entscheidung, an der aus- schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens festzuhalten, weder ihren Gestaltungsspielraum noch die Grenzen einer zulässigen Typisie- rung überschritten, sodass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleich- heitssatz nicht vorliege. Die Personengruppe, auf die sich das Näherungs- verfahren im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung ungünstig auswirke, sei als verhältnismäßig klein einzuschätzen. Darüber hinaus verdeutlichten die Untersuchungsergebnisse, dass die ungünstige Abwei- chung der Näherungsrente von der individuell hochgerechneten Rente im Regelfall nicht sehr intensiv sei. Daneben seien die mit der ausschließli- chen Anwendung des Näherungsverfahrens verbundenen Vorteile zu be- rücksichtigen. Die Anwendung des Näherungsverfahrens begründe auch keine Benachteiligung wegen einer Behinderung oder von Frauen. Der An- teil der in der untersuchten Gruppe der Frauen durch die Anwendung des Näherungsverfahrens benachteiligten Versicherten von 11,11 % sei ver- hältnismäßig niedrig und liege nicht erheblich über dem Anteil bei allen ausgewerteten Fällen (7,6 %); der Anteil der nachteilig betroffenen Män- ner liege bei 3 %. Aus den statistischen Auswertungen ergebe sich, dass die benachteiligten Versicherten in der Regel Versicherte mit erheblichen Lücken in der Erwerbsbiografie seien oder solche, die in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenvers iche- 13 - 12 - rung nachweisen könnten. Dem durch die Anwendung des Näherungsver- fahrens bedingten Nachteil für Versicherte mit Unterbrechungszeiten stehe indes der Vorteil der Fiktion einer durchgehenden, lückenlosen Er- werbsbiografie bei Berechnung der Gesamtversorgung gegenüber. Bei Zusammenschau beider Effekte sei eine faktische Benachteiligung von Frauen nicht zu erkennen. Auch die zeitratierliche Bestimmung der Startgutschrift mit einem zwischen 2,25 % und 2,5 % p.a. gleitenden Anteilssatz begegne keinen Bedenken. Dabei sei unerheblich, ob bestimmte Versicherte durch eine Vergleichsberechnung gemäß § 79 Abs. 1a VBLS begünstigt würden, da diese Regelung nur der Besitzstandswahrung diene. Die Begrenzung des jährlichen Anteilssatzes nach unten auf mindestens 2,25 % verhindere als Ausdruck von Vertrauensschutz, dass sich die Startgutschrift gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen verringere. Die Begrenzung des jähr- lichen Anteilssatzes auf 2,5 % (1/40) folge der Systematik des früheren Gesamtversorgungssystems und des § 18 Abs. 2 BetrAVG, unter denen die Höchstversorgung grundsätzlich erst nach 40 Dienstjahren erreicht worden sei bzw. werde, und sei vor diesem Hintergrund sachgerecht. Zwar bewirke der gleitende Anteilssatz aufgrund des ihm innewoh- nenden Kriteriums des Eintrittsalters, dass Versicherte, die in einem jün- geren Lebensalter in den öffentlichen Dienst eingetreten seien, trotz glei- cher vor dem Stichtag absolvierter Pflichtversicherungszeit einen geringe- ren Anteilssatz je Pflichtversicherungsjahr erhielten als Versicherte, die erst in höherem Lebensalter in die Pflichtversicherung eingetreten seien. Eine Diskriminierung wegen des Alters liege aber nicht vor. Die unter- schiedliche Behandlung beruhe auf legitimen Sachgründen. Der gleitende Anteilssatz bezwecke die sachgerechte Überführung des unter dem alten 14 15 - 13 - System erworbenen Besitzstandes. Auch nach dem bisherigen Leistungs- recht hätten die in jüngerem Lebensalter in den öffentlichen Dienst einge- tretenen Versicherten pro Jahr einen geringeren Anteil an der Versorgung erdient als diejenigen, die ihre Zugehörigkeit in einem höheren Lebensal- ter erbracht hätten, ohne dass dies zu beanstanden gewesen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Neuregelung einen zuvor bestehenden Nachteil für Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, die typischer- weise ein höheres Eintrittsalter aufwiesen, beseitige. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit sei ebenfalls nicht verletzt, da a lle Versicherten mit Eintrittsalter vor ihrem 25. Lebensjahr die höchstmögliche Versorgung erreichen könnten und die Tarifvertragsparteien angesichts des mit der Systemumstellung verfolgten legitimen Ziels einer Konsolidierung der Zu- satzversorgung den erhöhten Anteilssatz von 2,5 % nicht für alle Versi- cherten hätten anwenden müssen. II. Die Revision ist - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hin- weist - unzulässig, soweit sie die Berufungsanträge Ziffer 2 und 4 weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines jährlichen Anteilssatzes von 2,5 % ge- richteten Hilfsantrag Ziffer 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzu- lässig angesehen. Zudem hat es den Hilfsantrag Ziffer 4 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis für unzulässig gehalten. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es an der notwendigen Be- gründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO fehlt und die Re- vision insoweit nach § 552 ZPO zu verwerfen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 123/22, juris Rn. 10). III. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 16 17 - 14 - Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die für rentenferne Versicherte in §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 und 1a ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a VBLS getroffene Übergangsregelung wirksam ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Be- rechnung der ihr erteilten Startgutschrift. 1. Die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beru- hende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unterliegt einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des Unions- rechts (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32-34). Zudem ist sie am Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG zu messen. Hiergegen verstoßende Bestimmungen sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam; darunter fallen mit Blick auf die Vorgaben des Unionsrechts (vgl. Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - im Weiteren: Richtlinie 2000/78/EG; vgl. Art. 23 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäfti- gungsfragen - im Weiteren: Richtlinie 2006/54/EG), deren Umsetzung die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dien en, auch tarifliche Regelungen und diesen entsprechende Satzungsbestimmungen (vgl. BAGE 155, 88 Rn. 21 m.w.N.; BAGE 154, 118 Rn. 27; jeweils zu ta- riflichen Regelungen). Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kon- trolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist die Übergangsregelung mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Se- natsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 29- 18 19 - 15 - 34). Einer Überprüfung anhand dieser Vorgaben hält die neu gefasste Übergangsregelung für rentenferne Versicherte stand. 2. Der Senat hat bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung und damit entsprechend dem bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag geltenden gesetzlichen Regelungsmodell im Grundsatz nicht zu beanstan- den ist (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 54 ff., 64 ff.). 3. Darüber hinaus begegnet es entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG für die Berechnung der Voll-Leistung die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetz- liche Rente nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist. a) Aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 102-115) dargelegten Gründen ist die Anwendung des Näherungsverfahrens im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu bean- standen. Daran ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revi- sion festzuhalten. aa) Wie der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt hat, erleich- tert das Näherungsverfahren auf einem sachgerechten Weg die Abwick- lung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen 20 21 22 23 - 16 - Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversor- gungseinrichtungen. Insoweit ist insbesondere unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bun- desministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung be- stimmt sind. Die mit dem Näherungsverfahren bewirkte Typisierung und Pauschalierung beruht zudem auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 103-114). Die zu- grunde liegende Formel lautet wie folgt: Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x be- zügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Renten- art-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der pauschale Ansatz von 45 Versicherungs- jahren bei der Anwendung des Näherungsverfahrens den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen entspricht. (1) Nach diesen Vorgaben zählt zu den Versicherungsjahren bei ei- nem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff. Rn. 5; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff. Rn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG i.V.m. § 35 Nr. 1 SGB VI in der Fassung vom 18. De- zember 1989; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rn. 4 erster Spiegelstrich; vom 5. Oktober 2001 aaO Rn. 4 erster Spiegelstrich) ergibt sich demnach eine anrechen- bare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer 24 25 - 17 - anrechnungsfähiger Zeiten; vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 110). (2) Dem steht - anders als die Klägerin meint - nicht entgegen, dass sich nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für be- stimmte Versichertengruppen ein von 65 Lebensjahren abweichendes, niedrigeres Pensionsalter ergeben kann (vgl. Schreiben des Bundesminis- teriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff. Rn. 4; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff. Rn. 4). Dies betrifft den auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbaren Fall, dass der Steuerpflich- tige von seinem so genannten zweiten Wahlrecht gemäß R 41 Abs. 12 EStR 1996 i.V.m. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Dezember 1997 (BStBl. I S. 1023) Gebrauch gemacht hat. Da- nach kann mit Rücksicht auf § 6 BetrAVG bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft anstelle des vertraglich vereinbarten Pensions- alters als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden (vgl. auch Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht Band II EStG § 6a Rn. 313 [Stand: Januar 2023]). Dieser Zeitpunkt kann vorliegend jedoch nicht berücksichtigt wer- den. Ist - wie hier nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG - zur Ermittlung der Voll- Leistung einerseits die fiktive höchstmögliche Gesamtversorgung zu- grunde zu legen, ist es nicht zu beanstanden, andererseits eine fiktive höchstmögliche Grundversorgung gegenzurechnen, weil so die notwen- dige Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen hergestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03, VersR 26 27 - 18 - 2004, 1590 [juris Rn. 11]). Mit dem Ansatz des höchstmöglichen Versor- gungssatzes wird wie unter Zugrundelegung von 45 Versicherungsjahren im Näherungsverfahren ein durchgehender Versicherungsverlauf bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze unterstellt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG i.V.m. § 35 Nr. 1 SGB VI in der Fassung vom 18. De- zember 1989; vgl. auch BT-Drucks. 14/4363 S. 10). (3) Dementsprechend ist das Berufungsgericht weiter zutreffend da- von ausgegangen, dass hier bei der Anwendung des Näherungsverfah- rens versicherungsfreie Zeiten ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. cc) Mit Blick auf die erforderliche Kongruenz zwischen beiden Be- rechnungsgrößen der Voll-Leistung hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass bei der Anwendung des Näherungsverfahrens der Rentenart- und Zugangsfaktor für die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG maßgebliche Regelaltersrente anzusetzen ist, der je- weils 1,0 beträgt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 114). Im Übrigen steht der Berücksichtigung eines verminderten oder erhöhten Zugangsfaktors wegen vorzeitiger oder hinausgeschobener Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) die Veränderungssperre (der "Festschreibeeffekt") nach §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V.m § 2a Abs. 1 BetrAVG entgegen. Danach ist ausschließlich auf die am Umstellungs- stichtag aktuellen Daten abzustellen, soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (Senats urteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 69); dies trifft auch auf den Zeitpunkt der (gegebenenfalls vorzeitigen) Inanspruchnahme der gesetzl ichen Rente zu, der zum Umstellungsstichtag noch nicht feststand. Gleiches gilt für den 28 29 - 19 - Ansatz des Rentenartfaktors (§ 67 SGB VI), der das Verhältnis der einzel- nen Rentenarten (z.B. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) zur Al- tersrente regelt (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 169 zu § 66 SGB VI). b) Das Berufungsgericht durfte seiner weiteren Prüfung die statisti- schen Auswertungen der von den Tarifvertragsparteien in Auftrag gege- benen und von der Beklagten durchgeführten Untersuchung zugrunde le- gen und von einer ausreichenden Datenbasis zur Beurteilung der Auswir- kungen der Anwendung des Näherungsverfahrens ausgehen. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe gehörswidrig kein Sachverstän- digengutachten eingeholt, bleibt ebenso wie ihre weiteren Einwände ge- gen die statistischen Auswertungen der Beklagten ohne Erfolg. aa) Das Berufungsgericht hat - anders als die Klägerin meint - we- der unzulässigerweise eigene Sachkunde in Anspruch genommen noch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten einzu- holen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 18 m.w.N). Die Frage, ob die Auswirkungen des Nähe- rungsverfahrens durch die von den Tarifvertragsparteien veranlasste Un- tersuchung in ausreichendem Umfang mit hinreichend transparenten Me- thoden ermittelt wurden, ist eine Rechtsfrage und setzt vorliegend kein besonderes Fachwissen voraus. Die Richtigkeit der Ergebnisse der statis- tischen Auswertungen dieser Untersuchung hat die Klägerin nach den un- angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestritten. bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflich- tet waren, einen "objektiven und unabhängigen" Sachverständigen mit der Untersuchung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens zu beauftra- gen. 30 31 32 - 20 - (1) Den Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 64; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 35; BAGE 174, 116 Rn. 40; BAGE 172, 313 Rn. 47; jeweils m.w.N.). Ihnen ist insbesondere ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrund- lage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 aaO; vom 14. November 2007 aaO Rn. 37). (2) Danach durften die Tarifvertragsparteien die Auswirkungen des Näherungsverfahrens von der Beklagten anhand bereits verfügbarer Be- standsdaten untersuchen lassen und sich auf der Grundlage dieser Unter- suchung für ein Festhalten an der ausschließlichen Anwendung des Nä- herungsverfahrens entscheiden (vgl. Niederschrift über die Tarifverhand- lungen zur Zusatzversorgung vom 30. Mai 2011, wiedergegeben bei: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dien s- tes, Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 S. 23 f. [Stand: Juni 2022]; Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zum Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017, wiedergegeben bei: Gilbert/Hesse aaO Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 S. 44). 33 34 - 21 - Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien die ihnen zu- stehende Einschätzungsprärogative überschritten hätten. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 119). Soweit dort die Einholung eines Sachverständigengut- achtens unter Hinweis auf die erforderliche besondere Sachkunde für not- wendig gehalten wurde, betraf dies zwar ebenfalls die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die Tarifvertragsparteien aber noch keine eigene Untersuchung in Auftrag gegeben, sodass aussagekräftige Daten für die gerichtliche Überprüfung der dort streitigen Behauptung, das Nä- herungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger, fehlten. Die Tarifvertragsparteien waren indessen aufgrund der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative nicht daran gehindert, eine solche Untersu- chung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens durch die Beklagte in Auftrag zu geben. Dementsprechend hat der Senat mit seinem Hinweis, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der bereits aus anderen Grün- den erforderlich gewordenen Nachverhandlungen die Gelegenheit erhal- ten, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen, auch keine weiteren Vorgaben verbunden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 120). cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zudem zutreffend angenommen, dass die Methoden der Untersuchung nicht intransparent sind. Nach seinen rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Beklagte im Rahmen des als Anlage B 1 vorgelegten Untersu- chungsberichts vom 26. März 2011 offengelegt, dass die Näherungsrente mit der individualisiert hochgerechneten gesetzlichen Rente verglichen wurde und diese Hochrechnung der Ermittlung der anzurechnenden Rente 35 36 - 22 - bei rentennahen Versicherten gemäß § 79 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VBLS mit der Modifikation entspricht, dass eine Hochrechnung auf das 65. Le- bensjahr erfolgte. Dies stimmt auch mit der Niederschrift der Tarifvertrags- parteien über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom 30. Mai 2011 (wiedergegeben bei: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftig- ten des öffentlichen Dienstes, Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 S. 23 f. [Stand: Juni 2022]) überein. Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Revision in Erwägung zieht - stattdessen auf die tatsächliche gesetz- liche Rente ohne eine Hochrechnung abgestellt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. dd) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass es zur Prüfung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens sachge- recht war, auf einen Vergleich der Näherungsrente mit der individuell hochgerechneten gesetzlichen Rente abzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 120). Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich eine (fiktive) Sozialversi- cherungsrente ermitteln, indem eine Hochrechnung auf das 65. Lebens- jahr (feste Altersgrenze) unter Beachtung der Veränderungssperre bezie- hungsweise des Festschreibeeffekts der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 104). Die Näherungs- rente war indessen nicht mit der später tatsächlich gewährten gesetzlichen Rente zu vergleichen. Es hält sich im Rahmen des durch die Tarifautono- mie eröffneten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. Se- natsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 32, 35), dass die Übergangs- regelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts verzichtet , sodass die später tatsächlich gewährte Rente nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 37 - 23 - 2014, 89 Rn. 24 zum Grundversorgungsbetrag rentennaher berufsstän- disch grundversorgter Versicherter). ee) Die ausgewerteten Daten sind - anders als die Revision meint - für die (gesamte) Gruppe der rentenfernen Versicherten hinreichend aus- sagekräftig und repräsentativ. (1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge- richts wurde der Datenbestand einer Gruppe von 13.888 Versicherten aus- gewertet, die zum Umstellungsstichtag 47 bis 54 Jahre alt waren und de- ren Anwartschaften aufgrund von Sonderregelungen in der Satzung der Beklagten (vgl. §§ 79 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und Abs. 3a VBLS) im We- sentlichen nach der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, die eine individuelle Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag voraussetzt e (vgl. § 79 Abs. 2 und 4 VBLS), berechnet wurden. Es ist nicht zu bean- standen, dass sich die Untersuchung auf diese Versichertengruppe be- schränkte. (a) Nur für die vorgenannte (in sich abgeschlossene) Gruppe von Versicherten, die jedenfalls nach ihrem Lebensalter auch den rentenfer- nen Versicherten zuzuordnen sind, lagen der Beklagten Rentenauskünfte zum Umstellungsstichtag vor (vgl. Niederschrift über die Tarifverhand- lungen zur Zusatzversorgung vom 30. Mai 2011, wiedergegeben bei: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes, Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 S. 23 [Stand: Juni 2022]). Eine solche Rentenauskunft ist indessen Voraussetzung für eine individuelle Hochrechnung der gesetzlichen Rente. Mit Blick darauf wäre es der Beklagten zumindest nicht ohne einen hohen administrativen Auf- wand und die Mitwirkung der Versicherten möglich gewesen, die Versiche- rungsverläufe von sämtlichen rentenfernen Versicherten zu untersuchen, 38 39 40 - 24 - zumal die Rentenauskünfte von der gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis des bis Ende 2001 geltenden Rentenrechts hätten erteilt werden müssen (vgl. Hügelschäffer, BetrAV 2008, 254, 261, 263). Im Übrigen wur- den die Untersuchungsergebnisse nach den weiteren unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine stichprobenartige Unter- suchung von Versicherungsverläufen rentenferner Versicherter, für die in Klageverfahren Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt worden waren, ergänzt (vgl. auch Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom 30. Mai 2011, wiedergege- ben bei: Gilbert/Hesse aaO). (b) Unschädlich ist zudem, dass neben den zum Umstellungsstich- tag 47 bis 54 Jahre alten auch jüngere Versicherte zu den rentenfernen Versicherten gehören. Rechtsfehlerfrei (und von der Revision daher zu Recht nicht angegriffen) hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich eine Benachteiligung der rentenfernen Versicherten durch die Anwen- dung des Näherungsverfahrens eher in der - hier untersuchten - Gruppe der zum Umstellungsstichtag älteren Versicherten zeigt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellun- gen des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Auswertung der Untersu- chungsergebnisse, dass die Näherungsrente im Vergleich zur individuali- siert hochgerechneten gesetzlichen Rente in der Tendenz umso ungüns- tiger ist, je älter die Versicherten zum Umstellungsstichtag waren. Bei den zum Umstellungsstichtag älteren Versicherten sind im Durchschnitt grö- ßere Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit Beitrags- zeiten belegt als bei den jüngeren Versicherten. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten liegt die durchschnittliche Unterbrechungszeit (ohne Pflichtversicherungsmonate) für den ausgewerteten Bestand der 41 42 - 25 - 47- bis 54-jährigen Versicherten bei 18,46 Monaten, während der Gesamt- bestand durchschnittliche Unterbrechungszeiten von rund 7,44 Monaten aufweist. Dementsprechend führt die individualisierte Hochrechnung, die von den bis zum Umstellungsstichtag in der gesetzlichen Rentenversiche- rung tatsächlich erreichten Entgeltpunkten ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 104) und demnach die bis dahin entstandenen - bei älteren Versicherten in größerem Umfang in Betracht kommenden - Unterbrechungszeiten berücksichtigt, bei den äl- teren Versicherten eher zu geringeren (individuell hochgerechneten) Ren- ten als bei den jüngeren Versicherten. (2) Entgegen der Ansicht der Revision wurden nach den rechtsfeh- lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Auswirkungen des Nä- herungsverfahrens auch gesondert für die weiblichen und männlichen Ver- sicherten der untersuchten Gruppe ermittelt. Mit Blick darauf sind die Un- tersuchungsergebnisse für die (Gesamt)Gruppe der rentenfernen Versi- cherten selbst dann aussagekräftig, wenn - wie die Klägerin im Berufungs- verfahren geltend gemacht hat - in dieser Gruppe der Frauenanteil bei den jüngeren Versicherten höher als in der untersuchten Gruppe wäre. Denn durch die gesonderte Untersuchung der Auswirkungen innerhalb der Gruppe der Frauen wurde festgestellt, dass die Näherungsrente für 11,11 % der weiblichen Versicherten höher als die individuell hochgerech- nete Rente und damit ungünstiger ist. Dieser Wert ist mithin auf die (Ge- samt)Gruppe der weiblichen rentenfernen Versicherten übertragbar, zu- mal sich - wie dargelegt - das Näherungsverfahren eher auf die älteren als die jüngeren Versicherten negativ auswirkt. (3) Anders als die Revision meint, war zur Beurteilung der Wirksam- keit der Übergangsregelung für rentenferne nicht beitragsfrei Versicherte 43 44 - 26 - keine gesonderte Untersuchung der im Jahr 2001 rentenfernen beitrags- frei Versicherten mit einer zu diesem Zeitpunkt erreichten Versicherungs- zeit bei der Beklagten von mehr als 10 Jahren (vgl. § 1b i.V.m. § 30f Be- trAVG) erforderlich. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass sich die Berechnung der Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte nach § 80 VBLS richtet und die Klägerin nicht zu dieser Versichertengruppe ge- hört. c) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens zur Be- rechnung der voraussichtlichen gesetzlichen Rente nicht gegen den allge- meinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Nach seinen Feststel- lungen kann sich zwar die Anwendung des Näherungsverfahrens im Ver- gleich zu einer individualisierten Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente ungünstig auswirken. Die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzel- fall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten sind aber hinzunehmen. aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarif- vertragsparteien (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehand- lung nicht finden lässt (BVerfGE 3, 58, 135 f. [juris Rn. 222]; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grund- 45 46 - 27 - satz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschied- liche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindun g an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 153, 358 Rn. 94 f. m.w.N.). Ungleichbehandlungen können durch Vereinfachungs- und Typisie- rungsbefugnisse gerechtfertigt sein. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und ge- neralisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 191/15, ZTR 2018, 207 Rn. 13; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.). Ob die mit der Typisierung verbun- denen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr in- tensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 aaO; vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 aaO; vom 14. November 2007 aaO Rn. 61; BVerfG NVwZ 2022, 1452 Rn. 73 f.; BVerfGE 151, 101 Rn. 115-118; BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55). bb) Gemessen daran ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des Nähe- 47 48 - 28 - rungsverfahrens die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulässigen Typi- sierung und Standardisierung einhält (offengelassen im Senat surteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 116). (1) Der Angriff der Revision, die Ungleichbehandlung betreffe eine größere Personengruppe, findet in den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Umfang der betroffenen Versicherten keine Stütze. Danach führte das Näherungsverfahren im Vergleich zu einer in- dividuellen Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf der Grundlage einer Rentenauskunft in nur 7,6 % der ausgewerteten Fälle und damit in einer verhältnismäßig kleinen Gruppe zu einer höheren und damit für die be- troffenen Versicherten ungünstigeren fiktiven Rente. Die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass diese Auswertung für die Gruppe der renten- fernen Versicherten insgesamt repräsentativ ist, ist - wie dargelegt - nicht zu beanstanden. (2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt weiter, dass die aus der Anwendung des Näherungsverfahrens folgende Ungleichbe- handlung nicht sehr intensiv ist. (a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in nur 3,43 % des ausgewerteten Datenbestandes die Näherungsrente um mindestens 10 % höher als eine individualisiert hochgerechnete Rente. Übertra gen auf die Gruppe der etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten sind das etwa 58.000 Versicherte. In nur 1,6 % der ausgewerteten Fälle ist die Nähe- rungsrente um mindestens 20 % höher als eine individualisiert hochge- rechnete Rente; dies betrifft übertragen auf die Gruppe der rentenfernen Versicherten etwa 27.000 Versicherte. Der Anteil der Versicherten, deren Näherungsrente im Vergleich zu einer individualisiert hochgerechneten Rente um mindestens 153,39 € (300 DM) höher ist, liegt bei nur 0,38 % 49 50 51 - 29 - des untersuchten Datenbestandes und entspricht mithin - übertragen auf die Gruppe der rentenfernen Versicherten - etwa 6.500 Versicherten. Bei dieser Auswertung ist zu beachten, dass sie nur das Verhältnis der Nähe- rungsrente zur individualisiert hochgerechneten Rente und nicht die Min- derung der Voll-Leistung und letztlich der Startgutschrift beschreibt. (b) Hinzu kommt, dass die Versicherten, für die eine Ermittlung ihrer Rente im Näherungsverfahren ungünstiger ist als mittels einer individuali- sierten Hochrechnung, typischerweise von der Zugrundelegung des Höchstversorgungssatzes bei der Berechnung der Gesamtversorgung profitieren. Greifen bei der Berechnung der Startgutschrift - wie hier - mehrere Faktoren ineinander, die nur zusammen wirksam werden, bedarf es einer Gesamtschau. Nachteile, die auf einen Faktor zurückgehen, kön- nen durch Vorteile aus einem anderen Faktor ausgeglichen werden (vgl. BVerfG ZTR 2018, 384 Rn. 18; BVerfGE 131, 66, 85 f. [juris Rn. 55 f.]). Die Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, dass die durch die Anwendung des Näherungsverfahrens benachteiligten Versicherten in der Regel solche sind, die erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie ha- ben oder in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen können. Danach liegen bei den benachteiligten Versicherten die Zeiten, die nach Beginn der Pflicht- versicherung nicht mit Umlagemonaten (vgl. § 29 Abs. 10 VBLS a.F.) be- legt sind oder in denen die Pflichtversicherung unterbrochen war, deutlich über dem Durchschnitt. Die nachteilige Auswirkung der Näherungsrente ist bei den Versicherten im Durchschnitt am größten (über 20 %), die die geringste Anzahl an zurückgelegten Umlagemonaten (weniger als 120) aufweisen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zu- dem, dass die Näherungsrente in der Tendenz umso ungünstiger ausfällt, je höher das Alter bei Beginn der Pflichtversicherung war. Dabei ist davon 52 53 - 30 - auszugehen, dass diese älteren Versicherten in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. Soweit sich die Näherungsrente umso ungünstiger auswirkt, je älter die Versicherten zum Umstellungsstichtag waren, ist an- zunehmen, dass diese Versicherten überdurchschnittlich lange Unterbre- chungszeiten aufweisen. Diese Ergebnisse werden nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts durch die stichprobenartige Über- prüfung solcher Versicherter des ausgewerteten Bestands, deren Nähe- rungsrente rund 50 % über der individuell hochgerechneten Rente liegt, bestätigt. In allen geprüften Fällen wiesen die Versicherungsverläufe in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr große Lücken auf. Dem ent- spricht ebenfalls die Auswertung der stichprobenartigen Untersuchung der Versicherungsverläufe rentenferner Versicherter, für die in Klageverfahren Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung vorlagen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, profitieren aber gerade die nach vorstehenden Ausführungen benachteiligten Versi- cherten bei der Ermittlung der Voll-Leistung von der gleichzeitigen Zugrun- delegung der höchstmöglichen Gesamtversorgung. Denn der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 41 Abs. 2 und 2b VBLS a.F. anzu- setzende Höchstversorgungssatz unterstellt ebenfalls - wie das Nähe- rungsverfahren - eine durchgehende Erwerbsbiografie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG). Nach § 41 Abs. 2 und 2b VBLS a.F. wurde der höchstmögliche Versorgungssatz nur bei einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von mindestens 40 Jahren erreicht (1,875 % für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit für den Bruttoversorgungssatz von höchstens 75 % sowie 2,294 % für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit für den Nettovers orgungssatz von höchstens 91,75 %); zudem verminderte sich der Höchstversorgungs- satz bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters vor 54 - 31 - Erreichen der Altersgrenze (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Ange- stellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 41 VBLS Rn. 4, 9 [Stand: August 2002]; vgl. auch BT-Drucks. 14/4363 S. 10). (c) Weiter ist als mit der Typisierung verbundener Vorteil zu berück- sichtigen, dass die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 115; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung der Übergangsregelung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berech- nungsmethode der Startgutschrift schafft. Die sich daraus ergebende Er- mittlung der anzurechnenden Grundversorgung einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundver- sorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punk- temodell (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 191/15, ZTR 2018, 207 Rn. 20; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG aaO). Die Ungleichbehandlung der durch die Näherungsrente nachteilig betroffenen Versicherten wäre außerdem nur unter Schwierigkeiten ver- meidbar. Bei einer individuellen Hochrechnung der gesetzlichen Rente wäre auch dann ein beträchtlicher (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand zu erwarten, wenn eine solche Berechnung nur auf Antrag der Versicherten unter Vorlage einer Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag vorzuneh- men wäre. Dies zeigt sich bereits mit Blick darauf, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Startgutschriften zunächst für alle etwa 1,7 Mio. renten- fernen Versicherten feststellen müsste, ob ein entsprechender (vollständi- ger) Antrag vorliegt. Zudem würde es an der notwendigen Kongruenz zwi- schen den beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung fehlen, wenn zur Ermittlung der Voll-Leistung eine individuell hochgerechnete Rente, bei 55 56 - 32 - der etwaige bis zum Stichtag nicht mit Beitragszeiten belegte Zeiträume zu einer entsprechenden Minderung führen, von der eine durchgehende Erwerbsbiografie unterstellenden Höchstversorgung abzuzieh en wäre. Außerdem wäre damit eine Benachteiligung der Versicherten, die bis zum Stichtag eine durchgehende Erwerbsbiografie aufweisen, gegenüber den- jenigen Versicherten mit einer lückenhaften Erwerbsbiografie verbunden. Eine ebenfalls individualisierte Berechnung der Gesamtversorgung zur Herstellung der notwendigen Kongruenz der beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung würde zu einer weiteren Erhöhung des Verwaltungsauf- wands und letztlich zu einer Änderung des gesamten Berechnungssys- tems führen, bei der insbesondere auch die bisher erst in einem zweiten Rechenschritt erfolgende zeitratierliche Ermittlung der Anwartschaftshöhe angepasst werden müsste, um eine doppelte (nachteilige) Berücksichti- gung von Lücken in der Erwerbsbiografie zu vermeiden. Im Übrigen wür- den auch bei einer individuellen Hochrechnung spätere Änderungen nach dem Umstellungsstichtag nicht beachtet. d) Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens be- wirkt auch keine unzulässige Benachteiligung we gen des Geschlechts. aa) Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG liegt nicht vor. Da die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte nicht an das Geschlecht anknüpft, liegt keine unmittelbare Benachteili- gung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG vor. Eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG ist ebenfalls nicht gegeben. (1) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber ande- ren Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, 57 58 59 - 33 - die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur E rrei- chung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Indizien für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts können sich grundsätzlich auch aus Statistiken ergeben (BAG BB 2015, 506 Rn. 38). Eine mittelbare Ungleichbehandlung ist etwa dann anzunehmen, wenn sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass sich die Übergangsregelung auf einen signifikant höheren Anteil von Frauen als von Männern ungünstig auswirkt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022, KM, C-625/20, EU:C:2022:508 = ZESAR 2023, 41 Rn. 38, 46 f., 54; vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55 = NZA 2021, 403 Rn. 25; vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 49; vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382 = WzS 2020, 19 Rn. 38). Hierzu sind die jeweiligen Anteile der weiblichen rentenfernen Versicherten, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen bzw. nicht betroffen sind, mit den entsprechenden Anteilen der männlichen rentenfernen Versicherten zu vergleichen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022 aaO Rn. 40; vom 21. Januar 2021 aaO Rn. 26; vom 24. September 2020 aaO Rn. 52; vom 8. Mai 2019 aaO Rn. 39). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die vor- gelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichti- gen kann, das heißt insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunk- turelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräf- tig sind (EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022, KM, C-625/20, EU:C:2022:508 = ZESAR 2023, 41 Rn. 41, 53; vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55 = NZA 2021, 403 Rn. 27; vom 24. September 2020, YS, C- 223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 51; vom 8. Mai 2019, Villar 60 61 - 34 - Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382 = WzS 2020, 19 Rn. 40). Das ist vorlie- gend der Fall; die vorgelegten statistischen Daten sind - wie ausgeführt - hinreichend aussagekräftig und repräsentativ für die (gesamte) Gruppe der rentenfernen (weiblichen und männlichen) Versicherten. (2) Danach liegt eine Benachteiligung der weiblichen rentenfernen Versicherten durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfah- rens nicht vor. Die revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststel- lungen des Berufungsgerichts zeigen, dass sich die Anwendung des Nä- herungsverfahrens nicht auf einen signifikant höheren Anteil der weibli- chen rentenfernen Versicherten als der männlichen rentenfernen Versi- cherten ungünstig auswirkt. Der - bereits für sich betrachtet eher verhältnismäßig niedrige - An- teil der nachteilig betroffenen weiblichen Versicherten ist mit 11,11 % je- denfalls nicht erheblich höher (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 49, 54) als der der nachteilig betroffenen männlichen Versicherten, der 3 % beträgt. Hinzu kommt bei der gebotenen Gesamtschau (vgl. auch EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675 = ZESAR 2013, 78 Rn. 64, 67), dass - wie ausgeführt - zwar die ungünstigen Auswirkungen des Näherungsverfahrens auf erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie zurückzuführen sind; diese Lücken dürften auch auf typischerweise weit häufiger von Frauen als von Männern wahrgenommenen (vgl. BVerfG ZTR 2018, 384 Rn. 18) Kinderbetreuungszeiten beruhen. Die aus diesem Grund benachteiligten weiblichen (und männlichen) Versicherten werden aber dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung der Gesamtversorgung der Höchstversorgungssatz zugrunde gelegt und damit zu ihren Gunsten ebenfalls eine lückenlose Erwerbsbiografie unterstellt wird, sodass mit 62 63 - 35 - Blick auf diesen Ausgleich der negativen Auswirkungen des Näherungs- verfahrens schon keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt. bb) Ein Verstoß gegen das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (im Weiteren: GRCh) niedergelegte pri- märrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts sowie die Richtlinie 2006/54/EG, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungs- gesetz in das nationale Recht umgesetzt wurde, ist ebenfalls nicht gege- ben. Die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 7, 3, 1 AGG sind die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG ZTR 2014, 181 Rn. 42). Ebenso scheidet ein Verstoß gegen das verfassungsrechtli- che Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GG aus. Auch danach werden keine weiter gehenden Anforderungen hinsichtlich des Verbots der Diskriminie- rung wegen des Geschlechts als nach dem Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetz aufgestellt (BAGE 160, 255 Rn. 63; vgl. auch BAGE 137, 19 Rn. 31 f.; BAGE 137, 80 Rn. 70; BVerfG NZA 2016, 939 Rn. 22; BVerfGE 126, 29, 53 f. [juris Rn. 65]). e) Die Anwendung des Näherungsverfahrens bei einer Teilzeitbe- schäftigung des Versicherten ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Nä- herungsrente für den teilzeitbeschäftigten Versicherten ungünstiger als die individuell hochgerechnete Rente, wenn wegen einer Teilzeitbeschäf- tigung im Dreijahreszeitraum von 1999 bis 2001 niedrigere Entgelte ge- meldet wurden. Hintergrund ist, dass bei der individuellen Hochrechnung der Rente maßgeblich auf den jährlichen Durchschnitt der Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor dem Stichtag abzustellen ist, der bis zum Errei- chen der Altersgrenze hochgerechnet wird (vgl. § 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS 64 65 66 - 36 - zur Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten). Dementsp re- chend ergibt sich bei einer Reduzierung dieser Entgeltpunkte aufgrund ei- ner Teilzeitbeschäftigung eine verhältnismäßig niedrigere (individuell hochgerechnete) Rente. Hingegen wird bei der Anwendung des Nähe- rungsverfahrens und einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb des Dreijahres- zeitraums nach den Versorgungsregelungen der Beklagten das Entgelt zu- nächst auf ein Vollzeitentgelt hochgerechnet und anschließend mit dem auf die gesamte Zeit der bisherigen Pflichtversicherung bezogenen Ge- samtbeschäftigungsquotienten auf ein Teilzeitentgelt gekürzt. Diese Be- rechnungsschritte werden ebenfalls bei der Ermittlung der Gesamtversor- gung durchgeführt, der Höchstversorgungssatz wird also ebenfalls herab- gesetzt (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d und Buchst. f Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 43a Abs. 3 bis 5 VBLS a.F.; BT-Drucks. 14/4363 S. 10). bb) Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien für eine Anwendung des Näherungsverfahrens auch bei einer Teilzeitbeschäftigung des Versi- cherten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Umstellungsstichtag ist aber von ihrem Gestaltungsspielraum (vgl. Senatsurteil vom 14. Novem- ber 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32, 35) gedeckt. Insbeson- dere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmä- ßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 26; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35). Sowohl die individuelle Hochrechnung der gesetzlichen Rente als auch die Anwendung des Näherungsverfahren s sind geeignet, eine Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der gesetz- lichen Rente sachgerecht zu berücksichtigen, zumal zum Umstellungs- stichtag nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang auch danach noch eine Teilzeit- und keine Vollzeitbeschäftigung erfolgen wird. 67 - 37 - f) Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG) führt. Bei der Berechnung der fiktiven Rente kann eine etwaige vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, die nach § 236a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit Abschlägen verbunden wäre, aufgrund der Veränderungs- sperre beziehungsweise des Festschreibeeffekts nach §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG und im Hin- blick auf das nicht zu beanstandende Ziel der Tarifvertragsparteien, mit der Systemumstellung eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finan- zierungsgrundlage zu schaffen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 81), nicht berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für das Näherungsverfahren als auch für die individuelle Hoch- rechnung der gesetzlichen Rente auf der Grundlage einer Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente war insbesondere auch bei den zum Stichtag anerkannt schwerbehinderten Versicherten nicht bekannt, zumal bei diesen Versicherten unter den in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS genannten Voraussetzungen für diejenigen, die das 52. Le- bensjahr bereits vollendet hatten, eine Berechnung der Startgutschrift nach den Regelungen für die rentennahen Versicherten erfolgte. Die Be- rücksichtigung eines voraussichtlich niedrigeren Pensionsalters oder ver- minderter Zugangs- oder Rentenfaktoren würde zudem verkennen, dass - wie dargelegt - zur Berechnung der Voll-Leistung die Höchstversorgung in Ansatz gebracht wird und eine individuelle Berechnung der (davon ab- zuziehenden) gesetzlichen Rente inkongruent wäre. Im Übrigen können Schwerbehinderte nach § 236a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen die Rente wegen Alters 68 69 - 38 - vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagfrei beanspruchen, sodass sich das Näherungsverfahren für diese Versicherten nicht nachteilig aus- wirken kann. Mit Blick auf vorstehende Ausführungen war auch keine - von der Revision geforderte - gesonderte Untersuchung der Gruppe der schwerbehinderten Versicherten veranlasst. 4. Auch der nach §§ 33 Abs. 1 Satz 3 ATV, 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bei der Startgutschriftener- mittlung anzuwendende gleitende Anteilssatz von 2,25 % bis 2,5 % für je- des Jahr der Pflichtversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Durch die Einführung des gleitenden Anteilssatzes sind Versi- cherte mit einem Diensteintrittsalter zwischen 20 Jahren und sieben Mo- naten (genau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) und 25 Jahren - anders als noch nach der Vorgängerregelung - nicht mehr von der höchstmöglichen Ver- sorgung ausgeschlossen. Damit entfällt insbesondere die bisherige Be- nachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133-138), die trotz eines Studiums oder einer Ausbildung außer- halb des öffentlichen Dienstes üblicherweise vor Vollendung des 25. Le- bensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten können (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 29 unter Hinweis auf OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, juris Rn. 45; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649). b) Der Ausschluss von Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren von der höchstmöglichen Versorgung nach § 79 Abs. 1 VBLS verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. 70 71 72 - 39 - Dies gilt auch, soweit diese Versicherten zudem keinen Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS erhalten. aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht we- gen der in § 1 AGG genannten Gründe, unter anderem wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare (§ 3 Abs. 1 AGG) und mittelbare (§ 3 Abs. 2 AGG) Benachteiligungen. Vorliegend kann dahin- stehen, ob die Begrenzung des Anteilssatzes auf maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr ältere Arbeitnehmer bereits unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie dadurch mit Blick auf die Regelalters- grenze von 65 Lebensjahren ab einem Diensteintrittsalter von mehr als 25 Jahren von der höchstmöglichen Versorgung im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift ausgeschlossen sind (vgl. auch BAGE 144, 231 Rn. 25 zur Zugangsvoraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung von einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre hier nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. Dies schließt auch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters aus (BAGE 144, 231 Rn. 25 m.w.N.). bb) Die durch die Einführung des gleitenden Anteilssatzes bewirkte Benachteiligung wegen des Alters ist jedenfalls nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Mit Blick darauf kann offenbleiben, ob es sich bei der Begrenzung des Anteilssatzes um eine Altersgrenze im Sinne des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG handelt (vgl. hierzu BAGE 170, 353 Rn. 32). (1) Der Begrenzung des Anteilssatzes auf maximal 2,5 % pro Pflicht- versicherungsjahr liegt ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG zugrunde. Sie bewirkt, dass die Beklagte die von ihr unter Einbeziehung der Startgutschriften im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen der 73 74 75 - 40 - betrieblichen Altersversorgung verlässlich kalkulieren und ihre wirtschaft- lichen Belastungen besser einschätzen und begrenzen kann. Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 27 m.w.N.; BAG NZA 2022, 121 Rn. 30). Dazu gehört es auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Be- lastung Rechnung zu tragen (vgl. BAG aaO Rn. 28; NZA 2018, 376 Rn. 21; BAGE 160, 255 Rn. 49). (2) Die Begrenzung des Anteilssatzes auf 2,5 % pro Pflichtversiche- rungsjahr ist zudem angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 Satz 2 AGG. (a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum der Tarifvertragsparteien, dessen Ausschöp- fung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 34 m.w.N.; BAGE 153, 348 Rn. 26) und die berechtigten Belange der betroffenen Versicherten außer Acht gelas- sen werden (vgl. BAG NZA 2018, 376 Rn. 24). Die Mittel sind nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unter- schiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer über- mäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Versicher- ten zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maß- nahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAGE 161, 56 Rn. 37; BAGE 156, 71 Rn. 105 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat und eine Begren- 76 77 - 41 - zung des Anteilssatzes dazu führt, dass die hiervon betroffenen Versicher- ten von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen werden. Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erwor- ben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren (BAG NZA 2022, 121 Rn. 37 m.w.N.; NZA 2018, 376 Rn. 25). (b) Diesen Spielraum haben die Tarifvertragsparteien und ihnen fol- gend die Beklagte nicht überschritten. Die Begrenzung des Anteilssatzes auf 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr beeinträchtigt das legitime Inte- resse der von dieser Regelung betroffenen Versicherten, sich im Lauf des Erwerbslebens eine angemessene Altersversorgung aufzubau en, nicht übermäßig. Versicherte mit einem Diensteintrittsalter von mehr als 25 Jah- ren sind zwar von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Eine Startgutschrift wird ihnen aber nicht verwehrt. Bei deren Ermittlung ist viel- mehr der maximale Anteilssatz von 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr zu- grunde zu legen. In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von min- destens 40 Jahren (vgl. BAG NZA 2022, 121 Rn. 38 m.w.N.; NZA 2018, 376 Rn. 28) ist es nicht zu beanstanden, dass rentenferne Versicherte die höchstmögliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungs- zeit von insgesamt mindestens 40 Jahren, mithin nur mit einem Dienstein- trittsalter von nicht mehr als 25 Lebensjahren, erzielen können. Diese Begrenzung ist außerdem mit Blick auf die bei der Ermittlung der Voll-Leistung anzusetzende höchstmögliche Gesamtversorgung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 41 Abs. 2 und 2b VBLS a.F.), die - wie dargelegt - eine gesamtversor- gungsfähige Zeit von 40 Jahren voraussetzt, sachgerecht. Insoweit ist 78 79 - 42 - - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht zu be- anstanden, dass nach der Übergangsregelung die noch bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - anders als bei der Pflichtversiche- rungszeit - zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vor- dienstzeiten (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter gefunden hat (vgl. im Einzel- nen Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 96-101). (c) Die Begrenzung des Anteilssatzes auf maximal 2,5 % pro Pflicht- versicherungsjahr ist auch erforderlich im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Die Begrenzung der durch die Startgutschriften für rentenferne Versicherte entstehenden Versorgungslast der Beklagten lässt sich mit gleicher Ge- nauigkeit nicht durch ein milderes Mittel erreichen. Vielmehr würde eine fehlende Begrenzung des Anteilssatzes zu unsachgemäß hohen Anteilss- ätzen führen. Insoweit ist der innere Zusammenhang der Rechenparame- ter bei der Ermittlung der Startgutschrift zu beachten (vgl. Senatsur teil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133), dem - wie hier - genügt werden kann, indem bei der Festsetzung des höchstens erreichbaren Anteilssatzes in Übereinstimmung mit dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG anzusetzenden Höchstversorgungssatz von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren und damit von einem Anteilssatz von maximal 2,5 % ausgegangen wird. cc) Es ist - anders als die Revision meint - ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren zum Teil nicht nur vom Erreichen der höchstmöglichen Versor- gung ausgeschlossen sind, sondern auch keinen Zuschlag zur Anwart- schaft nach der in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehenen Vergleichsberech- nung erhalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 80 81 - 43 - 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 3-4, 19 ff.). Dies betrifft alle Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren, die zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind oder die - in Abhängigkeit von ihrem Diensteintrittsalter - zum Umstellungsstichtag ein Alter zwischen 42 und 49 Jahren hatten: Je jünger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit er einen Zuschlag erhält (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO Rn. 20). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Rege- lung in § 79 Abs. 1a VBLS lediglich im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauen derjenigen Versicherten aufrechterhalten, denen nach der bis- herigen Vergleichsberechnung noch ein Zuschlag zusteht. Dementspre- chend erfolgt nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS keine Änderung der bisherigen Rechenparameter der Vergleichsberechnung und die Start- gutschrift bleibt nach § 78 Abs. 4 VBLS unter Berücksichtigung eines etwaigen Zuschlags (jedenfalls) in der bisherigen Höhe erhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Diens- tes, § 79 VBLS Rn. 39k [Stand: Juni 2022]). Im Übrigen berechnet sich die Startgutschrift für rentenferne Versicherte entsprechend der Neufassung der Übergangsregelung allein nach § 79 Abs. 1 VBLS unter Berücksichti- gung eines gleitenden Anteilssatzes. dd) Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters aus Art. 21 Abs. 1 GRCh i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EUV und aus der Richt- linie 2000/78/EG scheidet ebenfalls aus, weil die Prüfungsmaßstäbe nach §§ 10, 7, 3 und § 1 AGG die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vor- gaben sind (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG NZA 2014, 848 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 168/15, r+s 2016, 255 Rn. 36). Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheits- satz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt mangels weiter gehender Anforderungen 82 83 - 44 - an das Verbot der Altersdiskriminierung nicht vor (vgl. BAGE 160, 255 Rn. 63; BAG NZA 2017, 939 Rn. 34). c) Entgegen der Auffassung der Klägerin bewirkt der gleitende An- teilssatz ferner keine neue unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten. aa) Da die Bestimmung des Anteilssatzes nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet eine unmittelbare Benachteiligung aus (vgl. BAG NZA 2013, 564 Rn. 30; BAGE 138, 346 Rn. 28; jeweils zu § 2 Abs. 1 BetrAVG). bb) Die Regelung führt jedoch zu einer unterschiedlichen Behand- lung der rentenfernen Versicherten abhängig von ihrem Alter beim erst- maligen Beginn der Pflichtversicherung. Versicherte, deren Pflichtversi- cherung mit Eintritt in den öffentlichen Dienst vor Vollendung des 25. Le- bensjahres begonnen hat, werden bei gleich langer Pflichtversicherungs- zeit gegenüber denjenigen Versicherten benachteiligt, die diese Zeit in einem höheren Lebensalter erbracht haben. Denn zur Ermittlung des - mindestens 2,25 % und maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr be- tragenden - Anteilssatzes ist die mögliche Pflichtversicherungszeit seit dem erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze ins Verhältnis zu 100 % zu setzen, sodass der Anteilssatz desto kleiner ausfällt, je länger die mögliche Pflichtversicherungszeit ist. In einem weiteren Rechenschritt zur Ermittlung der Startgutschrift wird die- ser Anteilssatz - unabhängig vom Eintrittsalter des Versicherten - mit der tatsächlichen Pflichtversicherungszeit multipliziert. Die Auswirkungen der Übergangsregelung sind mithin auf das Kriterium des Alters zurückzufüh- ren, weil die zur Berechnung des Anteilssatzes maßgebliche mögliche Pflichtversicherungszeit je nach Lebensalter bei Eintritt in den öffentlichen 84 85 86 - 45 - Dienst zu unterschiedlichen Ansprüchen führt (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 30 f. m.w.N. zu § 2 Abs. 1 BetrAVG). Beispielsweise erhält bei einer am 31. Dezember 2001 jeweils gleich langen (tatsächlichen) Pflichtversicherungszeit der Versiche rte, der mit Vollendung des 25. Lebensjahres erstmals in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, eine um 11,1 % höhere Startgutschrift als ein Versicherter mit einem Diensteintrittsalter von 20 Jahren und 7 Monaten. Denn bei der Berechnung der Startgutschrift eines Versicherten mit einem Eintrittsalter ab Vollendung des 25. Lebensjahres wird der Höchstanteilssatz von 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr zugrunde gelegt, während zur Ermittlung der Startgutschrift des im Alter von 20 Jahren und 7 Monaten eingetretenen Versicherten der Mindestanteilssatz von 2,25 % pro Pflichtversicherungs- jahr angesetzt wird. cc) Der gleitende Anteilssatz bewirkt jedoch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. auch BAGE 138, 346 Rn. 41) keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 AGG, da der Über- gangsregelung insoweit ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel zugrunde liegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. (1) Der Regelung des gleitenden Anteilssatzes liegt ein legitimes Ziel der Tarifvertragsparteien zugrunde. (a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei allerdings nicht darauf an, dass die Benachteiligung der Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetre- ten sind, "historisch dadurch entstanden" sei, dass die Einführung des 87 88 89 90 - 46 - gleitenden Anteilssatzes auf eine Nachbesserung der Startgutschrift en an- derer, bislang benachteiligter Versicherter mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten abziele. Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass die Beseitigung einer bestehenden Benachteiligung bestimmter Versicher- ter nicht zu einer neu geschaffenen ungerechtfertigten Ungleic hbehand- lung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 19 f.). Anders als das Berufungsgericht meint, kann hier auch nicht auf die Grundsätze der Typisierung abgestellt werden. D as würde unter anderem voraussetzen, dass lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wäre (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO Rn. 31). Dass dies auf die Gruppe der vor Vollendung des 25. Le- bensjahres in den öffentlichen Dienst eingetretenen rentenfernen Versi- cherten zutrifft, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst er- sichtlich. (b) Das Ziel der Übergangsregelung (§ 33 Abs. 1 ATV, § 79 Abs. 1 VBLS) ist es, bei der Überführung des im bisherigen Gesamtversorgun gs- system erworbenen Besitzstandes der rentenfernen Versicherten in das neue Punktemodell den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffent- lichen Dienstes gerecht zu werden. Mit Blick darauf ist entgegen der Auf- fassung der Revision auch zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst ab dem Beginn der Pflichtversicherung bis zum Errei- chen der festen Altersgrenze aufgefasst wird. Ein reines "Entgeltprinzip" besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 57, 130; BVerfG VersR 2000, 835 [juris Rn. 25]; BT-Drucks. 14/4363 S. 9 zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG; vgl. auch BAGE 138, 346 Rn. 43 zu § 2 Abs. 1 BetrAVG). 91 - 47 - Dabei steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue im öffentlichen Dienst nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die gesamte Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Denn das (bis zum Umst ellungs- stichtag geltende) Gesamtversorgungssystem stellte für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf sämtliche Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes ab (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 8). Diese Besonderheit legt es nahe, auch im Rahmen der Übergangsregelung nicht auf die Betriebszugehörigkeit, son- dern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 125). Mit Blick da- rauf kommt es - anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob die Versicherten gleiche Umlagezahlungen erbracht und damit der gl ei- chen Beitragsbelastung unterlegen hätten. Dieses der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst zu- grunde liegende Verständnis wird durch die Heranziehung des gleitenden Anteilssatzes, der sich maßgeblich nach der Dauer der möglichen Pflicht- versicherungszeit seit dem erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze richtet, bei der Überführung der An- wartschaften in das neue Punktemodell gewahrt. Das dient der Förderung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem sozialpolitisc hen Ziel von Allgemeininteresse (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 36; BAGE 138, 346 Rn. 42-45 m.w.N., jeweils zu § 2 Abs. 1 BetrAVG; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber, C-354/16, EU:C:2017:539 = NZA 2017, 1047 Rn. 62-65). (2) Von diesem Regelungszweck her ist es angemessen, wenn die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte bei der Berechnung 92 93 94 - 48 - der unverfallbaren Anwartschaften zur Ermittlung des Anteilssatzes die Dauer der möglichen Pflichtversicherungszeit seit dem erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze ins Verhält- nis zu 100 % setzen. Diese Berechnungsweise sichert dem rentenfernen Versicherten seine Anwartschaft entsprechend dem von ihm erbrachten Anteil der für die Voll-Leistung als Gegenleistung vorausgesetzten Leis- tung. Auch bei der Ermittlung der Voll-Leistung wird von der (fiktiven) höchstmöglichen Gesamt- sowie Grundversorgung und damit von einer Betriebstreue bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgegangen. Der Ent- geltcharakter der Altersversorgung führt vor dem Hintergrund des verfolg- ten Ziels nicht zur Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung. Die ren- tenfernen Versicherten behalten eine unverfallbare Anwartschaft. Ihre In- teressen bleiben daher nicht in unangemessener Weise unberücksichtigt (vgl. auch BAG NZA 2013, 564 Rn. 37 m.w.N. zu § 2 Abs. 1 BetrAVG). Das gilt zudem mit Blick darauf, dass sich auch im (alten) Gesamt- versorgungssystem die Jahre ab Eintritt in den öffentlichen Dienst nicht bei allen Versicherten gleichermaßen rentensteigernd auswirkten. Dies betraf nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts eben- falls die Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öf- fentlichen Dienst eingetreten waren. Denn der Höchstversorgungssatz wurde im Gesamtversorgungssystem zwar nach einer gesamtversor- gungsfähigen Zeit von 40 Jahren erreicht. Er wurde aber bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente wegen Alters vor Erreichen der Altersgrenze gekürzt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbei ter des öffentlichen Dienstes, § 41 VBLS Rn. 4, 9 [Stand: August 2002]). Auf die in § 44a VBLS a.F. und § 18 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. De- zember 1997 (BGBl. I 2998) zugesagte Zusatzrente kommt es entgegen 95 - 49 - der Auffassung der Revision insoweit nicht an, da die rentenfernen Versi- cherten aufgrund der bereits vor dem Umstellungsstichtag festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG a.F. nicht mehr auf diese Zusage vertrauen konnten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 85, 89-91). Dass sich die Dienstjahre im Gesamtversorgungssystem nicht gleichermaßen rentensteigernd auswirkten, war auch - anders als die Re- vision meint - im Hinblick auf das mit diesen Regelungen verfolgte recht- mäßige Ziel der Begrenzung des Risikos der Beklagten, um die von ihr zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschau- bar und kalkulierbar zu halten, sachlich gerechtfertigt (vgl. BAG NZA 2013, 564 Rn. 20-22 zu einer Begrenzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auf 40 Jahre). Das hierzu eingesetzte Mittel, die sich rentensteigernd aus- wirkenden Jahre der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf 40 Jahre zu be- grenzen, war auch angemessen, weil dies ein typisches Erwerbsleben na- hezu vollständig abdeckte, sodass die Interessen der betroffenen Be- schäftigten nur unwesentlich beeinträchtigt waren (vgl. BAG aaO Rn. 23). Es war zudem erforderlich, da nur hierdurch die zu erbringenden Versor- gungsleistungen hinreichend sicher kalkulierbar waren (vgl. BAG aaO Rn. 24). (3) Die Heranziehung eines gleitenden Anteilssatzes geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ist - unter Berücksichtigung des weiten Wer- tungs- und Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG, Ur- teil vom 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13, juris Rn. 52) - nicht erkennbar. 96 97 - 50 - d) Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist - anders als die Revision meint - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertei- lungsgerechtigkeit (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 40; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30) zu beanstanden. Sie dient der Überführung der erdienten Versorgungsanwartschaften der rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag in das neue Punktesystem. Eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen wie bei der früheren Übergangsregelung (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO) liegt insoweit nicht mehr vor. Insbesondere können nach der Neuregelung sämtliche Versicherte mit einem Eintrittsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und damit innerhalb eines typischen Erwerbslebens von 40 Jahren die höchstmögli- che Versorgung erreichen. Dass sich die Pflichtversicherungsjahre bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, nicht gleich rentensteigernd auswirken wie bei Versicherten mit einem höheren Diensteintrittsalter, ist - wie dargelegt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Der vorliegende Fall wirft keine zu klärenden Fragen des Unionsrechts auf (vgl. zu den Vorlagevorausset- zungen EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management u.a., C-561/19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33 ff.). Insbeson- dere haben die nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die fragliche - hier tarifvertragliche - Regelung zu einer Ungleichbehandlung geführt hat, die eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG darstellen könnte (vgl. EuGH, Urteil 98 99 - 51 - vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 50, 55), und ob eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist ( vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128 = ZESAR 2009, 498 Rn. 47 ff.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2020 - 6 O 184/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2022 - 12 U 106/20 -