Urteil
IX ZR 25/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Steuerberater verletzt vertragliche Nebenpflichten, wenn er bei Umsetzung eines Konzepts nicht auf für den Mandanten offenkundige Risiken hinweist.
• Ein Dritter (hier: neu gegründete Gesellschaft) kann in den Schutzbereich eines Steuerberatervertrags einbezogen sein und Schadensersatz aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verlangen.
• Haftet neben dem entwickelnden Berater auch ein anderer beratend Beteiligter, bleibt eine gesamtschuldnerische Haftung möglich; ein Verweis auf den jeweils anderen Schädiger ist ausgeschlossen.
• Beratungsfehler, die kausal für den Eintritt eines finanziellen Nachteils sind, berechtigen zum Ersatz des entstandenen Steuerschadens und zur Feststellung weitergehender Ersatzpflichten.
Entscheidungsgründe
Haftung des Steuerberaters bei unterbliebenem Hinweis auf zeitliche Voraussetzungen des Schachtelprivilegs • Ein Steuerberater verletzt vertragliche Nebenpflichten, wenn er bei Umsetzung eines Konzepts nicht auf für den Mandanten offenkundige Risiken hinweist. • Ein Dritter (hier: neu gegründete Gesellschaft) kann in den Schutzbereich eines Steuerberatervertrags einbezogen sein und Schadensersatz aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verlangen. • Haftet neben dem entwickelnden Berater auch ein anderer beratend Beteiligter, bleibt eine gesamtschuldnerische Haftung möglich; ein Verweis auf den jeweils anderen Schädiger ist ausgeschlossen. • Beratungsfehler, die kausal für den Eintritt eines finanziellen Nachteils sind, berechtigen zum Ersatz des entstandenen Steuerschadens und zur Feststellung weitergehender Ersatzpflichten. Die Klägerin wurde 2009 gegründet; ihr Geschäftsführer SC wollte das hohe Eigenkapital seiner bisherigen GmbH durch Übertragung von Gewinnen auf eine neue Gesellschaft reduzieren, ohne hohe Steuerfolgen. Die Beklagte entwickelte hierzu ein Konzept: Gründung einer neuen Kapitalgesellschaft, Kapitalerhöhung und Anteilstausch vor Ausschüttung, um das Schachtelprivileg nach § 9 Abs. 2a GewStG zu nutzen. Bei einem Notartermin am 26.11.2009 unterbrach SC wegen hoher Notargebühren und telefonierte mit der Beklagten; diese deutete auf günstigere Alternativen hin, woraufhin die vollständige Beurkundung zunächst verschoben wurde. Später wurde die Kapitalerhöhung und der Anteilstausch am 21.12.2009 beurkundet; die GmbH schüttete jedoch bereits Ende Dezember 2009 Gewinne aus. Das Finanzamt erkannte das Schachtelprivileg nicht an, setzte Gewerbesteuer nach und die Klägerin zahlte Nachforderungen; erfolglose Rechtsbehelfe führten zur endgültigen Steuerbelastung. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz gegen die Beklagte; diese verlangte ihrerseits Gebühren aus der späteren Vertretung in der Betriebsprüfung. • Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden. • Vertragsinhalt und Nebenpflichten: Die Beklagte hatte als besonders sachkundige Beraterin den Auftrag, ein Umstrukturierungskonzept zu entwickeln; hierzu gehörte die Pflicht, auf für die erfolgreiche Umsetzung offenkundige Risiken und notwendige zeitliche Reihenfolgen hinzuweisen (§§ 631, 675 Abs.1 BGB; § 280 Abs.1 BGB; Treu und Glauben, § 242 BGB). • Hinweispflicht gegenüber Dritten: Die Klägerin war in den Schutzbereich des zwischen SC/GmbH und der Beklagten bestehenden Steuerberatervertrags einbezogen, weil die Beratung unmittelbar auf ihre Vermögenslage zielte; daraus folgt ein Anspruch aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. • Pflichtverletzung konkret: Die Beklagte unterließ beim Telefonat am 26.11.2009 den Hinweis, dass Kapitalerhöhung und Anteilstausch vor der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister hätten beurkundet werden müssen, damit das Schachtelprivileg greife; diese Gefahr war für sie als fachkundige Beraterin erkennbar. • Mitverschulden und Fremdberatung: Die Inanspruchnahme der gleichzeitig tätigen Streithelfer entlastet die Beklagte nicht; sie musste erkennen, dass die anderen Berater die notwendige Sicherstellung der zeitlichen Abfolge nicht gewährleisteten. • Kausalität und Schadenseintritt: Es gilt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens; das Berufungsgericht durfte annehmen, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung SC die teurere, sofortige Beurkundung in Kauf genommen hätte und der steuerliche Nachteil dadurch entfallen wäre. • Gesamtschuldnerische Haftung: Soweit mehrere Berater (Beklagte und Streithelfer) gegenüber dem Dritten Schutzpflichten verletzen, kommt gesamtschuldnerische Haftung in Betracht; ein gegenseitiger Verweis würde den Schutzwirkungsgedanken aushöhlen. • Widerklage der Beklagten: Ein Vergütungsanspruch für die Vertretung in der Betriebsprüfung steht der Beklagten nicht zu, weil diese Tätigkeit auf dem fehlerhaften Beratungskonzept beruhte und der Betrag nach § 242 BGB als schadensersatzpflichtig zurückzuzahlen wäre. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte haftet der Klägerin wegen Verletzung ihrer Beratungspflichten und der daraus resultierenden steuerlichen Mehrbelastung; die Klägerin kann Schadensersatz in dem geltend gemachten Umfang verlangen und zusätzlich die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte für weiteren hieraus entstehenden Schaden einzustehen hat. Ein Anspruch der Beklagten auf Vergütung für die Begleitung des Betriebsprüfungsverfahrens besteht nicht; dieser Betrag wäre wegen der schadensstiftenden Beratung sofort zurückzuzahlen. Die Haftung kann gesamtschuldnerisch neben möglichen Ansprüchen gegen die sonstigen beratend Tätigen bestehen.