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Leitsatz

IX ZR 80/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210618UIXZR80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210618UIXZR80.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 80/17 Verkündet am: 21. Juni 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; TVöD § 33 Abs. 3 a) Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gege- benheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren. b) Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des rechtlichen Beraters ist der Mandant. BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 80/17 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richte- rin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er- kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Rechtsanwältin vertrat die Klägerin gegenüber der Deut- schen Rentenversicherung Bund (DRV). Die Klägerin, eine langjährige Spar- kassenangestellte, hatte eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt, die abge- lehnt worden war. Die Beklagte legte für die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Mit (Teilabhilfe-)Bescheid vom 10. April 2014 bewil- ligte die DRV der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2015. Diesen Be- 1 - 3 - scheid leitete die Beklagte an die Klägerin unter Hinweis darauf weiter, dass die Möglichkeit eines weiteren Widerspruchs bestehe. Mit Schreiben vom 11. April 2014 erteilte die DRV der Klägerin folgende Hinweise: "Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob ein leistungs- gerechter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Teilweise Erwerbsgeminderte können aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen (z.B. § 33 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD) beim Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auf ei- nem geeigneten Teilzeitarbeitsplatz schriftlich beantragen. Glei- ches gilt für Arbeitnehmer außerhalb des Öffentlichen Dienstes, in dessen Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des TVöD oder ähn- liche Regelungen eines anderen Tarifvertrages Bezug genommen wird. Ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigt ihr Leis- tungsvermögen. Wir fordern Sie daher auf, innerhalb von 14 Ta- gen nach Zugang dieses Schreiben bei Ihrem Arbeitgeber prüfen zu lassen, ob eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der zumutba- ren Zeitspanne von 3 bis unter 6 Stunden täglich, ggf. auch auf ei- nem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Sollte die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben sein, könnte ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminde- rung - auf Zeit - bestehen (§ 43 Abs. 2 i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB VI). Um den Anspruch hierauf prüfen zu können, bitten wir Sie, die Rückseite dieses Schreibens möglichst umgehend von Ihrem Ar- beitgeber ausfüllen zu lassen und zurückzusenden." Dieses Schreiben übersandte die Beklagte der Klägerin mit der Bitte, es ihrer Arbeitgeberin vorzulegen. Die Sparkasse füllte die Rückseite des zitierten Schreibens zunächst dahingehend aus, dass der Klägerin vom 1. Juli 2014 an ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden könne, dass Zeitdruck und Stressbe- lastung aber nicht ausgeschlossen werden könnten. Mit weiteren Schreiben vom 26. August 2014 und vom 26. September 2014 erklärte die Sparkasse, der 2 - 4 - Klägerin werde kein Teilzeitarbeitsplatz angeboten, weil sie entgegen § 33 Abs. 3 TVöD-S nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Renten- bescheides einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt habe; gemäß § 33 Abs. 2 TVöD-S ruhe das Arbeitsverhältnis während des Zeitraums, in welchem die Rente gewährt werde. Der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Ren- te wegen vollständiger Erwerbsminderung wurde durch Bescheid vom 26. November 2014 endgültig abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 9. April 2015 zurückgewiesen. Im Juni 2015 einigte sich die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2015 endete und sie eine Abfindung von 70.000 € erhielt. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie nicht auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrages innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S hingewiesen zu haben. Sie hat Schadensersatz aus eigenem und fremdem Recht in Höhe von insgesamt 28.138,97 € nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten verlangt sowie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle künftigen Ver- dienstausfälle zu ersetzen, die aus der unterbliebenen Weiterbeschäftigung entstanden seien. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die beantragte Feststellung getroffen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin wegen des Verdienstaus- falls im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 1.665,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Be- klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sa- che an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe eine Neben- pflicht aus dem Anwaltsvertrag mit der Klägerin verletzt, indem sie nicht auf die Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S hingewiesen habe. Auch bei einem eingeschränkten Mandat bestehe die Pflicht, den Mandanten vor offenkundigen Gefahren zu warnen, wenn dieser sich erkennbar der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst sei. Die Klägerin habe die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S ersicht- lich nicht gekannt. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich eine Pflichtverlet- zung der Beklagten nicht bejahen. 1. Ihre Hauptpflichten aus dem Anwaltsvertrag hat die Beklagte nicht ver- letzt. 4 5 6 7 - 6 - a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 10). In den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auf- traggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schrit- te anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachtei- len oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären (BGH, Urteil vom 1. März 2007, aaO Rn. 9; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 5 mwN in Fn. 48; Weinland in Henssler/ Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 3 Rn. 92). b) Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der DRV beauftragt. Die Beklagte hatte der DRV im November 2012 die Vertretung der Klägerin angezeigt. Sie hatte namens und in Vollmacht der Klägerin Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid der DRV eingelegt und den Widerspruch begründet. Der Bescheid vom 10. April 2014, mit wel- chem die DRV eine zeitlich befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminde- rung bewilligt hatte, und das Begleitschreiben vom 11. April 2014 wurden der Beklagten übersandt. c) Die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S, deren Versäumung die Klägerin der Beklagten anlastet, betraf nicht den Rentenanspruch der Klägerin. Sie regelte vielmehr die Wahrung der Rechte eines teilweise erwerbsgeminderten Arbeit- nehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Nach § 33 Abs. 2 TVöD-S endet ein Ar- 8 9 10 - 7 - beitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentenbescheid zugestellt wird, nach welchem der Beschäftigte ganz oder teilweise erwerbsgemindert ist. Im Fall teilweiser Erwerbsminderung endet oder ruht das Arbeitsverhältnis ge- mäß § 33 Abs. 3 TVöD-S nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Ren- tenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisheri- gen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, soweit dringende dienstliche oder betriebliche Gründe nicht ent- gegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Die Klä- gerin hätte also - jedenfalls dem Wortlaut der Vorschrift des § 33 Abs. 3 TVöD-S nach (vgl. dazu das erst später ergangene Urteil BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341 Rn. 66) - innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ren- tenbescheides bei der Sparkasse schriftlich die Weiterbeschäftigung auf einen Teilzeitarbeitsplatz beantragen müssen, um ein Ende oder ein Ruhen des Ar- beitsverhältnisses zu verhindern. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war jedoch nicht Gegenstand des Mandats. Die Klägerin hatte die Beklagte nicht mit der Wahrung ihrer Rechte gegenüber ihrer Arbeitgeberin beauftragt. 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich die Verlet- zung vertraglicher Nebenpflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht bejahen. a) Bei einem gegenständlich beschränkten Mandat kann der Rechtsan- walt zu Hinweisen und Warnungen außerhalb des eigentlichen Vertragsgegen- standes verpflichtet sein. Solche Warn- und Hinweispflichten knüpfen an das Informations- und Wissensgefälle zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten an. Sie folgen aus § 242 BGB und sollen verhindern, dass das Ziel des Bera- tungsvertrages trotz der für sich genommen vertragsgemäßen Beraterleistung verfehlt wird. Voraussetzung derartiger Pflichten ist, dass die dem Mandanten 11 12 - 8 - drohenden Gefahren dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen; Voraus- setzung ist weiter, dass der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass sein Auf- traggeber sich der Gefahren nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 15; vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, VersR 2018, 31 Rn. 48 mwN; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 20; Zugehör, in: Festschrift für Hans Gerhard Ganter, S. 573 ff, 576 f; Weinland in Henssler/ Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 3 Rn. 307; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 25/17, WM 2018, 378 Rn. 16 zu entsprechenden Pflichten eines Steuerberaters). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin die kurze Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S nicht kannte. Es hat die Hinweise der Beklagten nach Zugang des Rentenbescheides, insbesondere die Bitte, die Klägerin möge das Schreiben der DRV vom 11. April 2014 der Arbeitgeberin vorlegen, für un- zulänglich gehalten. Die Klägerin habe weder dieser Bitte noch dem Inhalt des Schreibens der DRV die Notwendigkeit eines schriftlichen Weiterbeschäfti- gungsantrags innerhalb der Frist von 14 Tagen entnehmen können. Es fehlen jedoch Feststellungen, welche den Schluss darauf zuließen, dass die Beklagte die Gefahr kannte, welche der Klägerin aufgrund der kurzen Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-S drohte, dass diese Gefahr offenkundig war oder dass sie sich ihr bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des sozialversicherungsrechtlichen Man- dats hätte aufdrängen müssen. aa) Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt hat die Be- klagte die der Klägerin drohende Gefahr nicht erkannt. Darlegungs- und be- 13 14 - 9 - weispflichtig für die tatsächlichen Umstände, aus denen Warn- und Hinweis- pflichten des Beraters über das ihm erteilte Mandat hinaus folgen, ist der Man- dant. Es handelt sich um haftungsbegründende Umstände. Entsprechender Vortrag der Klägerin aus den Tatsacheninstanzen ist in den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht dokumentiert und weist auch die Revisionserwiderung nicht nach. Die Klägerin hat also nicht behauptet, dass die Beklagte die Vor- schrift des § 33 Abs. 3 TVöD-S und die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden Fall gekannt hätte. bb) Offenkundig sind die Gefahren, die Warn- und Hinweispflichten des Anwalts auslösen, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem beschränkten Auftragsgegenstand stehen und für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind; sie müssen sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandates aufdrängen (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZR 184/08, NJW-RR 2012, 305 Rn. 6 mwN; Vill, aaO; Zugehör, aaO S. 577; Wein- land, aaO Rn. 308; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017, aaO Rn. 17 mwN zur Steuerberaterhaftung). (1) Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht der Klägerin musste sich der Beklagten die der Klägerin drohende Gefahr des En- dens oder Ruhens ihres Arbeitsvertrages dann, wenn nicht rechtzeitig ein schriftlicher Weiterbeschäftigungsantrag gestellt werden würde, nicht schon wegen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Er- fordernis eines schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrags aufdrängen. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar mehrfach entschieden, dass sich ein teilweise erwerbsgeminderter Angestellter nicht auf eine tarifvertraglich vorgesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit berufen kann, wenn er seine Weiterbeschäfti- gung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht innerhalb von zwei Wochen nach 15 16 - 10 - Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt hat (vgl. etwa BAGE 113, 64; 117, 255). Die Beklagte brauchte diese Entscheidungen nach dem revisi- onsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt aber nicht zu kennen. (a) Der Rechtsanwalt muss über diejenigen Rechtskenntnisse verfügen, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung seines jeweiligen Mandates erforder- lich sind. Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt muss die rechtlichen Grundlagen des Falles kennen, insbesondere die maßgeblichen Gesetze, untergesetzliche Rechtsnormen und private Rechtsquellen (BGH, Ur- teil vom 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2198; Weinland, aaO Rn. 158 mwN), die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 263; vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9), etwa zu wahrende Fristen und das jeweilige Verfahrensrecht. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten können jedoch nicht allgemein, jederzeit und unter allen Umständen verlangt werden. Solchen Anforderungen könnte niemand gerecht werden. Vielmehr sind sie auf das jeweilige Mandat zu beziehen. Die für die sachgerechte Bear- beitung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Kenntnisse muss sich der An- walt, wenn sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt ver- schaffen. Erforderlichenfalls muss er sich auch in eine Spezialmaterie einarbei- ten (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2198 mwN; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. Rn. 517; Vill, aaO Rn. 53, 57; Weinland, aaO Rn. 156 f). Ihre Rechtferti- gung finden diese hohen Anforderungen darin, dass der Anwalt einen Auftrag ablehnen kann, wenn er sich nicht zutraut, ihn sachgerecht auszuführen; der Mandant kann sich dann einen anderen Anwalt suchen, der über die erforderli- 17 - 11 - chen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt oder sie sich rechtzeitig im erforderli- chen Umfang verschaffen kann. (b) Die vom Anwalt zu verlangenden mandatsbezogenen Kenntnisse kann und wird sich der Anwalt jedoch nur hinsichtlich des Gegenstandes des Mandats verschaffen. Kenntnisse, die für die Beratung nicht erforderlich sind, die für den Mandanten aber gleichwohl nützlich sein könnten, braucht der An- walt nicht zu haben; er ist auch nicht verpflichtet, sie aus Anlass des Mandates zu erwerben. Das gilt auch hier. Die Klägerin hatte die Beklagte beauftragt, sie gegenüber der DRV zu vertreten. Im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf eine aus diesem Auftrag folgende Verpflichtung der Beklagten zuließe, arbeitsrechtliche Bestim- mungen, Tarifverträge und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem rechtzeitigen schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrag zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für den vorliegenden Fall zu überprüfen. (2) Das tarifvertragliche Erfordernis eines schriftlichen Weiterbeschäfti- gungsantrags innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eines Rentenbeschei- des über eine teilweise Erwerbsunfähigkeit gehört nicht zum juristischen Allge- meinwissen jedes Anwalts. Die Klägerin hat bisher auch nicht behauptet, dass jedenfalls ein Anwalt, der einen Mandanten im Rahmen eines Antrags auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente vertritt, über entsprechende Kenntnisse verfügt. Das könnte dann der Fall sein, wenn arbeitsrechtliche Vorfragen für die beantragte Rente von Bedeutung sind. Ein Rechtsanwalt, der den Titel eines Fachanwalts für Sozialrecht führen will, braucht gemäß §§ 11, 5 Abs. 1 lit.d FAO nur Kennt- nisse und praktische Fälle aus den verschiedenen Bereichen des Sozialrechts nachweisen, nicht jedoch Kenntnisse und Fälle aus dem Bereich des Arbeits- rechts. 18 19 - 12 - (3) Im Rahmen der sachgerechten Bearbeitung des Mandats war die Be- klagte allerdings verpflichtet, das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 11. April 2014 zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Schreiben wird auf die Möglichkeit eines tarifvertraglichen Anspruchs gegen den Arbeitgeber auf Wei- terbeschäftigung verwiesen, welcher sich aus § 33 Abs. 3 TVöD ergebe oder aus anderen Tarifverträgen ergeben könne, die auf den Tarifvertrag für den öf- fentlichen Dienst verwiesen oder ähnliche Regelungen enthielten. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte jedoch nicht gehalten, diese Vorschrift nachzulesen und zu prüfen, ob sie im Fall der Klägerin anwendbar war und An- lass zu Warnungen und Hinweisen gab. Der diese Vorschrift enthaltende Ab- satz des genannten Schreibens betraf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, auf das sich der Auftrag der Beklagten nicht bezog. Einfluss auf den Rentenan- spruch der Klägerin, welchen die Beklagte zu betreuen hatte, hatte die Ent- scheidung des Arbeitgebers über die Teilzeitbeschäftigung nur insofern, als ei- ne Ablehnung zu einem höheren Rentenanspruch führen konnte. Insoweit hat die Beklagte die Klägerin gebeten, das Schreiben dem Arbeitgeber vorzulegen, und das hat die Klägerin auch getan. III. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sa- che nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Parteien müssen Gelegenheit erhalten, ergänzend zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer auf den schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrag nach 20 21 - 13 - § 33 Abs. 3 TVöD-S bezogenen Warn- und Hinweispflicht der Beklagten vorzu- tragen. Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.06.2016 - 20 O 180/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2017 - 13 U 135/16 -