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Urteil

IX ZR 45/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beratervertrag zwischen einem Dritten und einem Anwalt begründet nicht ohne Weiteres Schutzwirkungen zugunsten des von dem Dritten beratenen Vertragspartners; Schutzwirkung setzt Bestimmungsgemäßheit der Leistungsberührung, Einbeziehungsinteresse des Vertragspartners, Erkennbarkeit der Leistungsnähe und Schutzbedürftigkeit des Dritten voraus. • Ein Erfüllungsgehilfe haftet grundsätzlich nicht unmittelbar gegenüber dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn; Ansprüche richten sich zunächst gegen den Geschäftsherrn nach § 278 BGB. • Das Gericht darf nur über den geltend gemachten prozessualen Anspruch entscheiden; der Streitgegenstand wird durch Klageantrag und Klagegrund bestimmt und umfasst insbesondere die behauptete Pflichtverletzung und den geltend gemachten Schaden.
Entscheidungsgründe
Keine Drittbezogene Haftung des Anwalts; Haftung gegen Gesellschaft nach § 278 BGB • Ein Beratervertrag zwischen einem Dritten und einem Anwalt begründet nicht ohne Weiteres Schutzwirkungen zugunsten des von dem Dritten beratenen Vertragspartners; Schutzwirkung setzt Bestimmungsgemäßheit der Leistungsberührung, Einbeziehungsinteresse des Vertragspartners, Erkennbarkeit der Leistungsnähe und Schutzbedürftigkeit des Dritten voraus. • Ein Erfüllungsgehilfe haftet grundsätzlich nicht unmittelbar gegenüber dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn; Ansprüche richten sich zunächst gegen den Geschäftsherrn nach § 278 BGB. • Das Gericht darf nur über den geltend gemachten prozessualen Anspruch entscheiden; der Streitgegenstand wird durch Klageantrag und Klagegrund bestimmt und umfasst insbesondere die behauptete Pflichtverletzung und den geltend gemachten Schaden. Die Klägerin beabsichtigte in Rumänien eine Milchviehanlage zu erwerben und zu modernisieren und schloss zu diesem Zweck mit einer Gesellschaft einen Beratungs- und Unterstützungsvertrag gegen Erfolgshonorar. Die anwaltliche Beratung sollte vom Beklagten erbracht werden; die Klägerin schloss parallel einen Darlehensvertrag mit einer Genossenschaftsbank (H.), dessen Auszahlung an Erwerb von Genossenschaftsanteilen gebunden war. Die Klägerin zahlte 194.775 € auf ein Anderkonto des Beklagten; das Geld wurde auf Weisung der Bank an einen Dritten weitergeleitet. Weder das Darlehen noch die EU-Fördermittel wurden ausgezahlt. Die Klägerin verlangt Rückzahlung der geleisteten Beträge und macht geltend, es sei eine Treuhandvereinbarung vereinbart gewesen und der Beklagte habe sie nicht vor den Risiken ungesicherter Vorleistungen gewarnt. • Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Anwaltsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten könne wegen besonderer Umstände Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin entfalten; der Beklagte habe seine Warnpflicht verletzt und die Klägerin nicht vor Risiken ungesicherter Vorleistungen gewarnt. • Der Senat prüfte zunächst prozessuale Bindung: Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen; der Streitgegenstand umfasste im Berufungsverfahren auch die angeblich mangelhafte Vertragsgestaltung und das Unterlassen eines Eingreifens durch den Beklagten. • Die Klägerin kann jedoch keine unmittelbaren Ansprüche aus dem Beratungsvertrag zwischen Gesellschaft und Beklagtem herleiten, weil dieser Vertrag keine Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfaltet. Voraussetzungen für Drittbezogenheit sind Bestimmungsgemäßheit der Leistungsberührung, eigenes Einbeziehungsinteresse des Vertragspartners, Erkennbarkeit der Leistungsnähe sowie Schutzbedürftigkeit des Dritten. • Die Klägerin ist nicht schutzbedürftig, weil sie gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft hat, für deren Erfüllungsgehilfe der Beklagte tätig war. • Die vertraglichen Beziehungen begründeten, soweit schadenersatzrechtlich relevant, eine Haftung der Gesellschaft nach § 278 BGB für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen; ein zusätzlicher unmittelbarer Anspruch gegen den Beklagten besteht nicht, auch wenn die Klägerin den Erfüllungsgehilfen mitgewählt oder dessen Einsatz akzeptiert hat. • Soweit die Vorinstanzen die mögliche Nichtigkeit des Vertrags zwischen Klägerin und Gesellschaft nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht geprüft haben, geht der Senat mangels gegenteiligen Vortrags von wirksamer Beratung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG aus. • Aufgrund dieser rechtlichen Bewertung war die Aufhebung des Berufungsurteils geboten und die Klage wie bereits vom Landgericht abgewiesen zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof stellt die Entscheidung des Landgerichts wieder her und weist die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin erhält keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der 194.775 €; mögliche Ersatzansprüche richten sich gegen die Gesellschaft, für deren Erfüllungsgehilfen der Beklagte nach § 278 BGB zu haften hat. Das Berufungsgericht hatte seine Rechtsansicht zu einer drittbezogenen Schutzwirkung des Anwaltsvertrags aufgehoben; diese Schutzwirkung besteht nicht, weil die Klägerin nicht schutzbedürftig ist und die Voraussetzungen der Einbeziehung als Dritter nicht erfüllt sind. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.