Urteil
V ZR 16/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klagen über nachbarrechtliche Ansprüche nach dem NachbG SH unterliegen grundsätzlich der obligatorischen Gütestellung nach dem LSchliG SH.
• Eine materielle Ausschlussfrist des NachbG SH stellt nicht ohne weiteres eine Ausnahme vom Erfordernis des Schlichtungsverfahrens nach §1 Abs.2 Satz1 Nr.1 LSchliG SH dar.
• Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens hemmt analog §204 Abs.1 Nr.4 BGB den Lauf der materiellen Ausschlussfrist des §40 Abs.1 NachbG SH.
• Fehlt die Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch, ist die Klage unzulässig.
Entscheidungsgründe
Obligatorische Gütestellung bei nachbarrechtlichen Rückschnittsansprüchen • Klagen über nachbarrechtliche Ansprüche nach dem NachbG SH unterliegen grundsätzlich der obligatorischen Gütestellung nach dem LSchliG SH. • Eine materielle Ausschlussfrist des NachbG SH stellt nicht ohne weiteres eine Ausnahme vom Erfordernis des Schlichtungsverfahrens nach §1 Abs.2 Satz1 Nr.1 LSchliG SH dar. • Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens hemmt analog §204 Abs.1 Nr.4 BGB den Lauf der materiellen Ausschlussfrist des §40 Abs.1 NachbG SH. • Fehlt die Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch, ist die Klage unzulässig. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Beklagte hat fünf im Herbst 2013 gepflanzte Hainbuchen an der Grenze zum Grundstück der Kläger, aktuell 2,20–2,50 m hoch. Die Kläger verlangen den Rückschnitt auf 1,20 m nach §37 Abs.2 NachbG SH. Sie legten keine Bescheinigung über ein erfolgloses Schlichtungsverfahren vor, behaupten jedoch, im November 2015 einen Güteantrag gestellt zu haben, ohne vor Ablauf des Jahres 2015 einen Schiedstermin erhalten zu haben. Amtsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage als unzulässig ab; das Landgericht hatte die Revision zugelassen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Streitpunkt ist, ob die vorgeschaltete Gütestellung nach dem LSchliG SH entbehrlich war und ob eine Ausschlussfrist dem entgegensteht. • Nach §1 Abs.1 Satz1 Nr.2 Buchst. e LSchliG SH sind Streitigkeiten über Nachbarrechte nach dem NachbG SH grundsätzlich erst nach erfolglosem Schlichtungsversuch klagebefugt; die Kläger haben keine Bescheinigung über einen gescheiterten Einigungsversuch vorgelegt. • Die Ausnahme des §1 Abs.2 Satz1 Nr.1 LSchliG SH für innerhalb gesetzlicher Fristen zu erhebende Klagen greift hier nicht: Die materielle Ausschlussfrist des §40 Abs.1 NachbG SH ist keine solche im Sinne der Ausnahmeregelung, denn die Frist dient anderen Zwecken und ist zeitlich so bemessen, dass ein Schlichtungsverfahren normalerweise möglich ist. • Auslegung, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, die Ausnahmeregel eng zu fassen; der Gesetzgeber wollte nachbarrechtliche Streitigkeiten der Schlichtung nicht entziehen, um Rechtsfrieden und Entlastung der Gerichte zu fördern. • Zugleich erkannte der Senat eine planwidrige Regelungslücke in §40 Abs.1 NachbG SH: Unklar blieb, ob ein Güteantrag den Lauf der materiellen Ausschlussfrist hemmt. Diese Lücke ist aus Sinn und Zweck der Vorschrift durch analoge Anwendung von §204 Abs.1 Nr.4 BGB zu schließen; die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hemmt daher den Ablauf der Ausschlussfrist. • Ungeachtet der möglichen Hemmung durch den Güteantrag ist im vorliegenden Verfahren die Klage aufgrund fehlender Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch und mangels Nachholung der Schlichtung vor Klageerhebung unzulässig. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage ist unzulässig, weil die vorgeschriebene Gütestellung nach §1 Abs.1 Satz1 Nr.2 Buchst. e LSchliG SH nicht nachgewiesen wurde. Die Ausnahmevorschrift des §1 Abs.2 Satz1 Nr.1 LSchliG SH greift nicht, da die materielle Ausschlussfrist des §40 Abs.1 NachbG SH keine solche Klagefrist im Sinne der Ausnahme darstellt. Der Senat stellt jedoch klar, dass die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens den Lauf der materiellen Ausschlussfrist nach §40 Abs.1 NachbG SH analog hemmt; dieser Rechtsgrundsatz wurde hier nicht entscheidungserheblich geprüft. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.