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Entscheidung

IV ZR 353/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:131217UIVZR353
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:131217UIVZR353.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 353/15 Verkündet am: 13. Dezember 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zi- vilkammer des Landgerichts Rottweil vom 1. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.427,11 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Versicherungs- verein auf Gegenseitigkeit, die Rückzahlung von Versicherungsbeiträ- gen. Sie beantragte am 21. Juli 2009 bei dem Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung. Der Beklagte nahm den Antrag an und übe r- 1 2 - 3 - sandte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2009 den Versicherung s- schein mit weiteren Informationen zur Versicherung. Im Policenbegleit- schreiben befand sich eine fettgedruckte Widerrufsbelehrung. Die Kläge- rin zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 19. März 2013 erklärte sie den "Widerspruch/ Rücktritt/Widerruf", hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Bekla g- te zahlte daraufhin 7.552,12 € aus. Mit der Klage verlangt die Klägerin, soweit für das Revisionsve r- fahren noch von Interesse, die Rückzahlung aller auf den Vertrag gelei s- teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der erhaltenen Zahlung, insgesamt 2.427,11 €. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der R e- vision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der von der Klägerin e r- klärte Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich und drucktechnisch nicht zu beanstanden. Es sei ausreichend, wenn sie zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt werde, da 3 4 5 6 7 - 4 - zu diesem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen werde. In diesem Moment müsse dem Versicherungsnehmer klar sein, dass er sich durch Widerruf nunmehr noch innerhalb der Widerrufsfrist vom Vertrag lösen könne. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der Widerruf der Klägerin verfristet war. a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Z u- gang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterl a- gen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versi- cherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (aaO Rn. 30 ff.). b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit dem Versicherungsschein e i- ne inhaltlich und drucktechnisch ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten. Die Revision stellt auch nicht in Frage, dass neben der Wide r- rufsbelehrung die weiteren in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG genannten Un- terlagen mit dem Versicherungsschein zugegangen sind. 8 9 10 11 - 5 - 2. Jedoch hat sich das Berufungsgericht bislang nicht damit be- fasst, ob der Klägerin aufgrund der verspäteten Mitteilung der in § 7 Abs. 1, 2 VVG genannten Vertragsbestimmungen und Informationen ge- gebenenfalls ein auf Vertragsaufhebung gerichteter Schadensersatza n- spruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehen könnte. Die Klägerin hat jedenfalls die erst nach Abgabe ihrer Vertrags- erklärung erfolgte Mitteilung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch als schadensersatzbegründende Pflichtverletzung geltend gemacht. a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997) entschieden und im Ei n- zelnen begründet hat, kann eine Verletzung der Rechtspflicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufhe- bung auslösen, ohne dass die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG eine Sperrwirkung dagegen entfalten (vgl. aaO Rn. 35 f.). Diese Pflicht hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv verletzt, da er der Klägerin die Vertragsbedingungen und weiteren Info r- mationen erst mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden des Versicherers hätte der Beklagte zu widerlegen. Da das Berufungsgericht einen Schadense r- satzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer verspäteten Information nicht in Erwägung gezogen hat, hatte er bisher keinen Anlass, dazu vo r- zutragen. b) Der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verle t- zung von Informationspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch setzt außerdem einen Vermögensschaden voraus; hierfür genügt jeder wir t- schaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Pflicht- verletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist (aaO Rn. 37 m.w.N.). 12 13 14 - 6 - Ein solcher Nachteil lässt sich dem Vortrag der Klägerin bisher nicht ent- nehmen, doch wird ihr insoweit noch Gelegenheit zur Stellungnahme g e- geben werden müssen. c) Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Vertragsbe- stimmungen und Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserkl ä- rung erhalten hat, muss ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen sein. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er den Vertrag bei rechtzeitiger Information nicht geschlossen hätte (aaO Rn. 38 m.w.N.). Ob er sich dabei auf die Vermutung aufklärungsge- rechten Verhaltens berufen kann, hängt vom Inhalt der verspätet mitg e- teilten Vertragsbedingung oder Information ab, auf die der Versiche- rungsnehmer einen Schadensersatzanspruch stützen will (aaO). 15 - 7 - III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen haben; hierzu wird es den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stel- lungnahme zu geben haben. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Oberndorf am Neckar, Entscheidung vom 23.12.2014 - 2 C 253/13 - LG Rottweil, Entscheidung vom 01.07.2015 - 1 S 10/15 - 16